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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_126/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3.  Stiftung C.________,  
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Baumann und Martin Molina, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kolumbien; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Februar 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft Zürich) übermittelte am 1. März 2012 den kolumbianischen Behörden unaufgefordert Informationen über die Geschäftsbeziehungen von drei Privatpersonen und einer Stiftung bei der Bank Credit Suisse AG (im Folgenden: CS AG), dies nachdem sie selbst von einer Meldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB der CS AG an die Meldestelle für Geldwäscherei informiert worden war. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich bezog sich auf die Geschäftsbeziehungen von D.________, A.________, B.________ und der Stiftung C.________, Curaçao, Niederlande. Die Staatsanwaltschaft Zürich erkundigte sich bei den kolumbianischen Behörden, ob sie gestützt auf die Angaben ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richten wollten. Sollte ein solches bzw. ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch nicht bis zum 4. Juni 2012 eintreffen, gehe man indessen davon aus, dass auf Rechtshilfe verzichtet werde. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Zürich erstreckte die Frist in der Folge bis am 1. Oktober 2012. Am 18. Oktober 2012 erliess sie eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass trotz der Fristverlängerung noch kein Rechtshilfeersuchen eingegangen sei und dass sich mangels Informationen über den Hintergrund der gemeldeten Transaktionen die deliktische Herkunft der in der Schweiz verwalteten Vermögenswerte nicht beweisen lasse. Daher falle auch Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) als Nachtat ausser Betracht. Bezüglich des Tatbestands der Geldwäscherei fehle zudem die Zuständigkeit, da die Kontoeröffnung und die Anordnung der Transfers von Curaçao aus, im Auftrag des in Bogotá wohnhaften wirtschaftlichen Berechtigten D.________, erfolgt sei. Die Untersuchung sei deshalb nicht anhand zu nehmen, wobei eine spätere Eröffnung bzw. Bearbeitung im Rahmen des Rechtshilfevollzugs vorbehalten bleibe. 
 
 Zwei Tage zuvor, am 16. Oktober 2012, hatte die kolumbianische Botschaft den Schweizer Behörden ein Rechtshilfeersuchen der 7. Sonderstaatsanwaltschaft in Bogotá, Kolumbien, vom 11. Juli 2012 übermittelt, inklusive deutscher Übersetzung (diese datierend vom 24. September 2012). Darin ersuchte die Sonderstaatsanwaltschaft im Wesentlichen um Edition diverser Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen Nr. xxxx-5 (angeblich lautend auf D.________) und Nr. yyyy-9 (lautend auf A.________) bei der CS AG in Zürich. 
 
 Mit Eintretensverfügung vom 22. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechtshilfeersuchen und wies die CS AG an, sämtliche Bankdokumente (namentlich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen, Kundengeschichte sowie Einzelbelege zu Ein- und Ausgängen) der erwähnten Geschäftsbeziehungen zu edieren. Mit Schreiben vom 5. April 2013 kam die CS AG der Anordnung nach. Dabei wies sie darauf hin, dass die Bankbeziehung unter der Stammnummer xxxx-5 nicht auf D.________ laute, sondern auf die Stiftung C.________. Mit ergänzender Editionsverfügung vom 12. April 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich die CS AG um Zustellung von Detailbelegen zu sechs spezifischen Transaktionen, welche die CS AG ebenfalls aufforderungsgemäss herausgab. 
 
 Am 13. Mai 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich die Schlussverfügung. Sie ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunterlagen zu Konto Nr. yyyy-92 (lautend auf A.________) und Konto Nr. xxxx-52 (lautend auf die Stiftung C.________) an. 
 
 Gegen die Schlussverfügung erhoben A.________, B.________ und die Stiftung C.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 wies dieses das Rechtsmittel ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 10. März 2014 beantragen A.________, B.________ und die Stiftung C.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich seien aufzuheben und das Gesuch um Rechtshilfe sei abzuweisen. 
 
 Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts betrifft das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Es stellt sich somit die Frage, ob auch ein besonders bedeutender Fall gegeben ist. 
 
 Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, definiert Art. 84 Abs. 2 BGG den besonders bedeutenden Fall nicht abschliessend. Ein solcher kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt, die das Bundesgericht bisher nicht beantwortet hat (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218; je mit Hinweis). 
 
 Die Staatsanwaltschaft Zürich hat unaufgefordert Informationen an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt, obwohl sie selbst eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Es fragt sich deshalb, ob die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen unabhängig von der Eröffnung einer eigenen Untersuchung zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht zu dieser Frage geäussert. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der vorliegende Fall als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen ist. 
 
1.3. Die Beschwerdeführer sind Inhaber der Konten, zu welchen dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgegeben werden sollen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, lautet das erste der beiden Konten nicht nur auf den Beschwerdeführer 1, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2. Alle drei Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
 Kolumbien und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Dieses enthält in Kapitel III einen Gesetzgebungsauftrag an die Vertragsstaaten, der sich auf mit Korruption zusammenhängende Straftatbestände bezieht. Dazu gehört nach Art. 23 UNCAC auch der hier zur Diskussion stehende Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. Art. 305bis StGB sowie die Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 7358 Ziff. 1.5 und 7383 f. Ziff. 2.3.1.9). 
 
 Art. 46 UNCAC hat die Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten zum Gegenstand. Danach leisten diese einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach dem Übereinkommen (Abs. 1). Um Rechtshilfe kann unter anderem zum Zweck der Überlassung von Informationen und Beweismitteln ersucht werden (Abs. 3 lit. e). Art. 46 UNCAC regelt weiter die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Abs. 4 und 5) sowie die beidseitige Strafbarkeit (Abs. 9) und zählt die erforderlichen Angaben eines Rechtshilfeersuchens (Abs. 15 und 16) sowie mögliche Rechtshilfeverweigerungsgründe (Abs. 21) auf. 
 
 Das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Rechtshilfeverordnung (IRSV; SR 351.11) sind anwendbar, wenn die UNCAC zu einer Frage keine Regelung enthält (Art. 1 Abs. 1 Ingress IRSG) oder das innerstaatliche Recht vorbehält. Sie sind ebenfalls anwendbar, wenn das innerstaatliche Recht für die Rechtshilfe günstiger ist (BGE 136 IV 82 E. 3.1 S. 84 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesstrafgericht sei nicht auf ihr Argument eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich infolge ihrer eigenen Nichtanhandnahmeverfügung keine Rechtshilfe hätte leisten dürfen.  
 
3.2. Das Bundesstrafgericht ist zwar nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Es hat jedoch die seiner Ansicht nach wesentlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe im Einzelnen geprüft und bejaht. Daraus geht implizit hervor, dass es auch keine anderweitigen Hindernisse identifizierte, welche der Rechtshilfe entgegenstehen würden. Seine Urteilsbegründung enthält damit die entscheidwesentlichen Punkte. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer das Argument der Nichtanhandnahme im vorinstanzlichen Verfahren erstmals in ihrer Replik vorgetragen hatten, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gegeben hätten (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 IRSG. Das Rechtshilfeersuchen von Kolumbien wiederhole lediglich die Ausführungen in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zürich. Zudem werde auf den Straftatbestand der Geldwäscherei nach kolumbianischem Rechts verwiesen, der jedoch zahlreiche Vortaten enthalte. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit lasse sich unter diesen Umständen nicht prüfen. Zwar treffe zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen bei genügenden Anhaltspunkten für Geldwäscherei die Vortat nicht zwingend genannt werden müsse. Die ersuchende Behörde behaupte jedoch nicht einmal, dass Anhaltspunkte für Geldwäscherei bzw. eine entsprechende Vortat nach kolumbianischem Recht bestünden.  
 
4.2. Art. 28 IRSG zählt die Anforderungen an Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens auf. Diese entsprechen im Wesentlichen den nach Art. 46 Abs. 15 UNCAC erforderlichen Angaben. Selbst wenn die konventionsrechtlichen Anforderungen in gewissen Punkten strenger wären, würde aufgrund des Günstigkeitsprinzips (siehe E. 2 hiervor) das innerstaatliche Recht vorgehen. Zudem enthält die UNCAC in Art. 46 Abs. 16 selbst einen Vorbehalt zugunsten des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staats. Danach kann dieser ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann. Mithin ist für die Prüfung der Frage, ob das kolumbianische Rechtshilfegesuch die notwendigen Angaben enthält, primär auf Art. 28 IRSG abzustellen.  
 
4.3. Gemäss Art. 28 IRSG muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (Abs. 2 lit. b), die rechtliche Bezeichnung der Tat (Abs. 2 lit. c) und eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Abs. 3 lit. a und Art. 10 IRSV) enthalten. Es gelten keine geringeren Anforderungen, wenn das Ersuchen, wie hier, im Gefolge einer unaufgeforderten Übermittlung von Informationen nach Art. 67a IRSG gestellt wird (Urteil 1A.29/2002 und andere vom 17. Mai 2002 E. 3.2). Andererseits verlangt Art. 28 IRSG auch nicht, dass die ersuchende Behörde ihr Ersuchen auf eigene Erhebungen stützt. Ob und inwieweit die erforderlichen Sachverhaltsangaben von ihr selbst oder von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden stammen, ist für die Gewährung der Rechtshilfe belanglos. Massgebend ist einzig, dass die Angaben die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden kann (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Art. 28 IRSG ist insoweit unbegründet und eine Verletzung von Art. 46 Abs. 15 f. UNCAC fällt nach dem Ausgeführten ebenfalls ausser Betracht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Angaben die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erlauben.  
 
4.4. Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Strafbarkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische (das heisst nicht die Auslieferung betreffende) Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestands aufweist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Strafbarkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet).  
 
 Für die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteil 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dies entspricht der Verpflichtung der Vertragsstaaten der UNCAC, einander "so weit wie möglich" Rechtshilfe zu leisten (Art. 46 Abs. 1 UNCAC; vgl. auch Art. 14 Abs. 5 UNCAC, wonach die Vertragsstaaten bestrebt sind, die Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäscherei zu bekämpfen). Mithin ist für die Rechtshilfe nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staats qualifiziert werden kann. 
 
 Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Rechtshilfe wird sodann regelmässig gewährt, wenn verdächtige Geldtransfers einen konkreten Sachbezug zu mafiaähnlichen kriminellen Organisationen aufweisen (Urteil 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5 mit Hinweis). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn sich der ersuchende Staat darauf beschränkt, eine Liste von Personen und angeblich veruntreuten Geldsummen vorzulegen (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335 mit Hinweisen). 
 
 Das Rechtshilfeersuchen der kolumbianischen Behörden nennt unter Verweisung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zürich verschiedene Anhaltspunkte für geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen. Sinngemäss wird dargelegt, es erscheine als verdächtig, dass die kolumbianische Stiftung E.________ mehrere Millionen Dollar bzw. Euro auf ein schweizerisches Konto der Stiftung C.________ überwiesen habe. A.________ und D.________ seien Organe der Stiftung E.________ bzw. seien es gewesen, und am genannten schweizerischen Konto sei D.________ wirtschaftlich berechtigt. Von diesem Konto seien in der Folge Gelder in das Vermögen von A.________ und D.________ übertragen worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Stiftungsorgane Gelder der Stiftung E.________ pflichtwidrig zu eigenen Gunsten abgezweigt und die Stiftung C.________ zur Legitimierung der Zahlungen vorgeschoben hätten. Der Stiftung E.________ sei es nämlich gemäss Handelsregisterauszug verboten, eigene Vermögenswerte auf ihre Organe als Privatpersonen zu übertragen. 
 
 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den dargelegten Anforderungen an ein Rechtshilfegesuch. Es lassen sich ihr hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Geldwäscherei entnehmen. Mithin ist die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit möglich. Auch in dieser Hinsicht erweist sich somit die Rüge der Verletzung von Art. 28 IRSG als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer argumentieren, die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen gemäss Art. 67a IRSG setze die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz voraus. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt. Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden und die daraufhin angeordnete Rechtshilfe seien somit gesetzeswidrig.  
 
5.2. Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen wird im vorliegenden Fall neben Art. 67a IRSG auch von Art. 46 Abs. 4 und 5 UNCAC geregelt. Die beiden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:  
Art. 46 UNCAC - Rechtshilfe 
 
 [...] 
4. Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschliessen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen. 
5. Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. 
 
 [...] 
 
Art. 67a IRSG - Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen 
1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchungerhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: 
a.ein Strafverfahren einzuleiten; oder 
b.eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. 
2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. 
3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. 
4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen. 
5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. 
6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten. 
 
 Art. 46 Abs. 4 UNCAC begünstigt die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen. Diese ist jedoch nach dem Wortlaut in jedem Fall fakultativ. Zudem wird das Landesrecht mit der Formulierung "[u]nbeschadet des innerstaatlichen Rechts" (in der gemäss Art. 71 Abs. 2 UNCAC verbindlichen französischen Version: "[s]ans préjudice du droit interne") vorbehalten. Aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass damit nur für die Rechtshilfe günstigere innerstaatliche Vorschriften gemeint wären. Dies widerspräche dem Wortlaut, der sich auf sämtliches Landesrecht bezieht (so hinsichtlich der analogen Bestimmung von Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [SR 0.311.54] die Botschaft vom 26. Oktober 2005 über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, BBl 2005 6734 Ziff. 2.2.16; vgl. auch UN Doc. A/AC.261/3 [Part III] vom 27. Dezember 2001 S. 5 Fn. 7, wonach der Text von Art. 46 Abs. 4 UNCAC auf einen Vorschlag von Österreich, den Niederlanden und Kolumbien zurückgeht). Mitzuberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC, wonach Rechtshilfe insbesondere dann verweigert werden kann, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich auf die Rechtshilfe an sich und umfasst damit das gesamte, dem Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe vorangehende Verfahren, auch wenn dieses nicht mit einem Ersuchen, sondern einer unaufgeforderten Übermittlung von Informationen eingeleitet wurde. 
 
 Im Folgenden ist somit zu untersuchen, ob die unaufgeforderte Übermittlung an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden nach der in Art. 46 Abs. 4 UNCAC vorbehaltenen Regelung von Art. 67a IRSG angesichts der späteren Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich rechtmässig war. 
 
5.3. Das Bundesstrafgericht hat sich in seinem Entscheid RR.2012.311 vom 11. Juli 2013 (welcher mithin nach der hier zur Diskussion stehenden Schlussverfügung vom 13. Mai 2013 erging) einlässlich mit der Problematik auseinandergesetzt. Es hielt fest, nur wenn ein nach schweizerischer Beurteilung genügender Verdacht vorliege, könne angenommen werden, dass die informierte ausländische Behörde ebenfalls ein Strafverfahren einleiten könnte. Das Gleiche müsse auch für Informationen und/oder Beweismittel gelten, die zur Erleichterung eines ausländischen Strafverfahrens weitergeleitet werden sollten (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bereits daraus ergebe sich die klare Absicht des Gesetzgebers, die unaufgeforderte Übermittlung nur nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zuzulassen. Eine restriktive Handhabung von Art. 67a IRSG sei auch deshalb angezeigt, weil es sich um einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB handle. In Fällen, wo ein Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung nach Schweizer Recht eindeutig nicht erfüllt sei und daher auch keine Strafuntersuchung gegen die betroffene Person eröffnet werden könne (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), dürften weder Beweismittel noch Informationen gestützt auf Art. 67a IRSG an ausländische Behörden herausgegeben werden. Liege ein schweizerisches Strafverfolgungsinteresse offensichtlich nicht vor, so sei es unverhältnismässig, zwecks Durchsetzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten.  
 
5.4. Ein Teil der Literatur fordert, ausgehend vom Wortlaut von Art. 67a IRSG, ebenfalls die vorgängige Eröffnung einer Strafuntersuchung ( ALEXANDER M. GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, 2010, S. 76 ff.; FLAVIA BIANCHI/STEFAN HEIMGARTNER, Die Rückerstattung von Potentatengeldern, AJP 2012 S. 363; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 534; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 415 S. 382). GLUTZ VON BLOTZHEIM argumentiert, wenn Abs. 2 von Art. 67a IRSG keine Einwirkung auf ein hängiges Strafverfahren zulasse, so werde ein solches gleichzeitig vorausgesetzt. Eine Eröffnung wiederum erfordere gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO einen hinreichenden Tatverdacht auf eine in der Schweiz strafbare Handlung (a.a.O., S. 81). Zudem enthalte Art. 67a IRSG keinen Hinweis auf die Datenbeschaffung, weshalb diese nicht unabhängig von einer schweizerischen Strafuntersuchung und direkt gestützt auf Art. 67a IRSG zulässig sei (a.a.O., S. 78). ZIMMERMANN führt aus, der Gesetzgeber habe mit Abs. 2 verhindern wollen, dass leichtfertig bzw. nur deshalb ein schweizerisches Strafverfahren eingeleitet werde, um das ausländische Verfahren zu unterstützen.  
 
 Ein anderer Teil der Literatur ist der Ansicht, dass Art. 67a IRSG bereits vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung anwendbar ist ( PAOLO BERNASCONI, Förderung der internationalen Zusammenarbeit dank der schweizerischen Normen zur Bekämpfung der Geldwäscherei - Automatic Paper and Assets Tracing, in: Strafrecht und Wirtschaftsrecht, 2008, S. 1480 f.; THIERRY AMY, Entraide administrative internationale en matière bancaire, boursière et financière, 1998, S. 492). BERNASCONI geht für den Bereich der Geldwäschereibekämpfung davon aus, dass die mit einer Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei befasste schweizerische Strafbehörde direkt zu einer unaufgeforderten Übermittlung nach Art. 67a IRSG schreiten kann (a.a.O.). 
 
 HAFFTER verlangt, ohne ausdrücklich auf die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung einzugehen, dass an den erforderlichen Tatverdacht hohe Anforderungen zu stellen seien, habe der Gesetzgeber die spontane Rechtshilfe doch restriktiv und insbesondere im Kampf gegen die internationale organisierte Wirtschaftskriminalität eingesetzt wissen wollen (Andreas Haffter, Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen im Spannungsfeld zwischen Denunziation und Verbrechensbekämpfung: Zur Problematik der spontanen Rechtshilfe [Art. 67a IRSG], AJP 1999 S. 118; ähnlich: STEPHANIE EYMANN, Die strafprozessuale Kontosperre, 2009, S. 193; LEA UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, 2011, S. 196 f.). EYMANN stellt das Erfordernis einer eigenen Strafuntersuchung ins Licht des Verbots von sogenannten fishing expeditions: Im Rahmen einer Untersuchung aufgefundene Informationen und Beweismittel, die mit dem innerstaatlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehen, dürften nicht übermittelt werden (a.a.O., S. 183). 
 
5.5.  
 
5.5.1. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 125 II 238 E. 5a S. 245). Sie unterwirft deshalb die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen in Abs. 2 bis 6 einer Reihe von einschränkenden Vorgaben. Dazu gehört, dass die Übermittlung nach Abs. 2 keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat, welches weder sistiert noch sonstwie behindert werden soll (BGE 125 II 238 E. 5a S. 245, 356 E. 12b S. 267; vgl. zum Ganzen auch die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 1995 III 24 Ziff. 241).  
 
5.5.2. Das Bestreben des Gesetzgebers, den Informationsfluss ans Ausland zu regulieren, spiegelt sich in den zitierten Literaturmeinungen, wonach ein schweizerisches Strafverfahren nicht quasi als Vorwand für die unaufgeforderte Übermittlung eingeleitet werden dürfe ( ZIMMERMANN, a.a.O.) und Beweismittel aus sogenannten fishing expeditions nicht zu übermitteln seien ( EYMANN, a.a.O.). Den beiden Autoren zufolge ist demnach zu verhindern, dass das schweizerische Strafverfahren vorgeschoben und sein Zweck umgangen wird. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fortschritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 125 II 238 E. 4b S. 244). In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung zu relativieren, es sei unverhältnismässig, zwecks Durchsetzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten. Zu bedenken ist auch, dass Art. 67a IRSG im Jahr 1997 und damit lange vor der eidgenössischen Strafprozessordnung in Kraft getreten ist. Von Bundesrechts wegen war damals, anders als heute (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO), nicht vorgeschrieben, die Untersuchung förmlich mit Verfügung zu eröffnen ( ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 76 Rz. 5 S. 392).  
 
5.5.3. Gerade der vorliegende Fall zeigt zudem, dass nicht nur dann, wenn die schweizerische Staatsanwaltschaft gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht eine Strafuntersuchung einleitet, angenommen werden kann, dass dies auch die informierte ausländische Behörde tut. Die Staatsanwaltschaft Zürich behielt aus diesem Grund in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die Bearbeitung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich vor. Das Bundesstrafgericht selbst ging in der Folge - und dies, wie bereits ausgeführt, zu Recht - von einem Verdacht auf Geldwäscherei aus. Dies erhellt, dass nicht in jedem Fall erst die Strafuntersuchung den erforderlichen Deliktsverdacht hervorbringt.  
 
 Daraus folgt, dass ein Rechtshilfeverfahren und ein allfälliges auf denselben Sachverhalt gestütztes schweizerisches Strafverfahren im Grundsatz voneinander unabhängig sind. Dies ist im Übrigen auch die Hauptaussage von Art. 67a Abs. 2 IRSG, wonach die unaufgeforderte Übermittlung keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat (vgl. LAURENT MOREILLON ET AL., Commentaire Romand, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 8 zu Art. 67a IRSG). Vorliegend bildet einzig das Rechtshilfeverfahren Prozessgegenstand. Es ist dagegen nicht zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. 
 
5.5.4. Schliesslich lässt sich auch nicht behaupten, die Staatsanwaltschaft Zürich habe ausserhalb der strafprozessualen Vorschriften im Sinne einer "entraide sauvage" (vgl. dazu POPP, a.a.O., Rz. 90 und 530) Informationen ans Ausland übermittelt.  
 
 Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Meldung der CS AG an die Meldestelle für Geldwäscherei. Die Meldestelle ihrerseits benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Zürich, wozu sie rechtlich verpflichtet war. Nach Art. 23 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattet die Meldestelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie den begründeten Verdacht schöpft, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Staatsanwaltschaft Zürich war somit aufgrund einer gesetzlich zwingend vorgesehenen Anzeige rechtmässig mit der Sache befasst. Der von GLUTZ VON BLOTZHEIM geäusserte Einwand, Art. 67a IRSG enthalte keinen Hinweis auf die Datenbeschaffung, weshalb diese nicht unabhängig von einer schweizerischen Strafuntersuchung und direkt gestützt auf Art. 67a IRSG zulässig sei, läuft damit ins Leere. Die "Datenbeschaffung" der Staatsanwaltschaft Zürich findet ihre Grundlage vorliegend nicht in Art. 67a IRSG, sondern in Art. 23 Abs. 4 lit. b GwG
 
5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Zürich durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Art. 67a IRSG nicht verletzt hat. Eine sich an Sinn und Zweck orientierende Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass die darin enthaltenen Hinweise auf eine Strafuntersuchung bzw. ein Strafverfahren in der Schweiz nicht generell im Sinne einer unabdingbaren Voraussetzung für die unaufgeforderte Übermittlung zu verstehen sind. Entscheidend ist nach dem Ausgeführten insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft Zürich aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht rechtmässig mit der Sache befasst war und von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen durfte. Die Informationen waren zudem geeignet, Kolumbien zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die betreffenden Angaben gehalten gewesen wäre, eine Untersuchung zu eröffnen, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beurteilen. Die Rüge der Beschwerdeführer, aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung sei die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden und eine darauf gestützte Rechtshilfe gesetzeswidrig, ist unbegründet.  
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
 
 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold