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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_15/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.  
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_312/2014 vom 9. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der Y.________ an der Verhandlung vom 7. Januar 2014 die definitive Rechtsöffnung in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2014 ab. Die dagegen am 14. April 2014 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_312/2014). 
 
B.   
Gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_312/2014 hat X.________ am 14. Juni 2014 ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie verlangt die Anerkennung, dass wesentliche Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien, die Gutheissung ihrer Beschwerde vom 14. April 2014 und Ungültigerklärung des bisherigen Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Anerkennung, dass ihre Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren grob verletzt worden seien; ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Hintergrund der Streitsache ist, dass das Zivilgericht nicht von sich aus zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch alle Unterlagen an X.________ zugestellt, diese aber am Vortag der mündlichen Verhandlung Einsicht in alle Akten genommen hatte. Das Appellationsgericht befand, dass ihr die nicht mitgeschickten Unterlagen ohnehin aus dem materiellen Erkenntnisverfahren bekannt gewesen seien und ihr auch genügend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung gestanden habe. Das Bundesgericht erwog im Urteil 5A_312/2014, dass kein Anspruch darauf bestehe, automatisch alle Verfahrensakten bzw. Klagebeilagen zugestellt zu erhalten, und dass X.________ rund sechs Wochen Zeit gehabt hätte, Akteneinsicht zu nehmen; wenn dies erst am Vortag der Verhandlung geschehen sei, habe sie sich das selbst zuzuschreiben, und ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern angesichts der äusserst beschränkten Einwendungsmöglichkeiten bei der definitiven Rechtsöffnung zu wenig Zeit verblieben wäre, um die "Verhandlungsstrategie" festzulegen bzw. anzupassen. 
 
 Die Gesuchstellerin ruft die Revisionsgründe von Art. 121 lit. d BGG und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Indes ist das Revisionsgesuch weitestgehend appellatorisch begründet, indem erneut ausgeführt wird, das Zivilgericht hätte ihr alle Unterlagen, insbesondere den Rechtsöffnungstitel, sofort zustellen müssen und sie habe keinen Anlass gehabt, von sich aus Akteneinsicht zu verlangen. Damit ist kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 lit. d BGG darzutun, hat doch das Bundesgericht die entsprechenden Vorbringen bereits im Urteil 5A_312/2014 berücksichtigt und behandelt. 
 
 Was den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anbelangt, so stellen weder die Verfügung des Zivilgerichts vom 12. November 2013 oder die Vorladungsverfügung vom 25. November 2013 noch das Schreiben der Gesuchstellerin vom 21. November 2013 an das Zivilgericht nachträglich aufgefundene Beweismittel dar, befanden sich doch alle diese Dokumente in den Verfahrensakten, welche beigezogen wurden. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine Revision zu begründen; vielmehr trifft das Gegenteil zu, hat doch das Bundesgericht im Urteil 5A_312/2014 namentlich auf die rund sechs Wochen vor dem Verhandlungstermin versandte Vorladungsverfügung verwiesen, in welcher im Übrigen ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, dass auf der Gerichtskanzlei in die Verfahrensakten bzw. in das Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen Einsicht genommen werden könne. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Ohnehin wäre es aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden weder Kosten erhoben noch gesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli