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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_320/2014, 9C_336/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_320/2014 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_336/2014 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 26. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1963 geborene A.________ bezog wegen der Folgen einer Querschnittlähmung gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % seit 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente. Nach Durchführung einer Revision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. September 2004 diese Rentenausrichtung. Im Rahmen eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt A.________ auf dem Fragebogen fest, sie sei bei der B.________ AG erwerbstätig, was von der Arbeitgeberfirma am 15. Oktober 2007 bestätigt wurde. Den Lohn bezifferte die B.________ AG für ein Pensum von 16,8 Stunden pro Woche mit Fr. 5'391.- (1. Oktober bis 31. Dezember 2004), Fr. 26'337.- (2005) und Fr. 28'366.- (2006). Die IV-Stelle legte den Invaliditätsgrad neu fest. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 setzte sie die bisher ausbezahlte halbe Rente per 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente herab; rückwirkend auf den 31. Dezember 2005 hob sie die Invalidenrente auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Juli 2008 forderte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau von der Versicherten einen Betrag von Fr. 25'677.- für im Zeitraum ab 1. Oktober 2004 bis Ende November 2007 zu viel bezahlte Invalidenrentenleistungen zurück. 
Nachdem A.________ beide Verfügungen beschwerdeweise angefochten hatte, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2008 die Verfügung vom 7. Juli 2008 betreffend Rückforderung pendente lite wiedererwägungsweise auf. Im Entscheid vom 26. November 2008 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fest, die Rückforderungsverfügung vom 4. (recte: 7.) Juli 2008 sei nicht von der IV-Stelle, sondern von der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erlassen worden. Dieser Verwaltungsakt sei mittels Einsprache anzufechten. Mangels eines Einspracheentscheides fehle es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2009 nicht ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 forderte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau von der Versicherten erneut einen Betrag von Fr. 25'677.- zurück, wogegen A.________ wiederum Beschwerde führte. Mit Entscheid vom 15. Juli 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau darauf nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung sei von der Ausgleichskasse und nicht von der IV-Stelle erlassen worden. Entsprechend wies es die Beschwerde zur Entgegennahme als Einsprache an die Ausgleichskasse zurück. Da diese nicht zuständig sei, habe sie die Sache an die IV-Stelle weiterzuleiten, welche über die Rückerstattung zu verfügen habe. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2013 hob die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 19. Januar 2009 auf und leitete die Sache an die IV-Stelle weiter. Diese verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 7. November 2013 zur Rückerstattung der vom Oktober 2004 bis Juli 2007 zu viel bezogenen Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 25'677.-. 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, die Rückforderungsverfügung vom 7. November 2013 sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 26. März 2014 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Rückforderung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 13'737.- herab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch der IV-Stelle besteht. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Die IV-Stelle reicht ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
A.________ und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen, die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und die gleichen Parteien beteiligt sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).  
 
2.2. Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen). Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (SVR 2004 ALV Nr. 5 S. 13, C 17/03 E. 4.3.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009 N. 43 zu Art. 25). Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist (SVR 1997 ALV Nr. 84 S. 255, C 68/96 E. 2c aa). Für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Rückforderungen gilt eine fünfjährige Verwirkungsfrist (SVR 2007 IV Nr. 6 S. 21, I 721/05 E. 2.3; Urteil 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte der IV-Stelle zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten hat. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf den Ablauf der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ausgehend vom Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1, wonach bei Anfechtung einer Verfügung der IV-Stelle über den materiellen Bestand des Leistungsanspruchs die einjährige Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Beschwerdeentscheides zu laufen beginnt, fest, im vorliegenden Fall habe die Frist mit dem Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 1. April 2009 bei der IV-Stelle am 23. April 2009 zu laufen begonnen. Die IV-Stelle habe erst zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis über den feststehenden Rückforderungstatbestand gehabt. Die Frist habe am 23. April 2010 geendet. Die hier angefochtene Rückerstattungsverfügung sei erst am 7. November 2013 und damit verspätet ergangen. Rechtzeitig erlassen worden sei die Verfügung vom 19. Januar 2009, wobei fraglich sei, ob damit die Rückforderung formgerecht geltend gemacht wurde. Obwohl von der unzuständigen Amtsstelle erlassen, könne diese Verfügung nicht als nichtig betrachtet werden. Vielmehr sei trotz sachlicher Unzuständigkeit zum Verfügungserlass (Ausgleichskasse statt IV-Stelle) von formgerechter Rückforderung auszugehen, da diese in Verfügungsform ergangen sei und von der Ausgleichskasse, die ebenfalls Teil des Amtes für AHV und IV bildet, erlassen wurde. Die Rückforderung der während des Zeitraums vom 1. Oktober 2004 bis 30. November 2007 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung sei damit nicht verwirkt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Verfügung vom 19. Januar 2009 habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen fristwahrenden Charakter. Sie sei von der unzuständigen Behörde erlassen worden und könne daher nicht als formgerecht im Sinne des Urteils 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 bezeichnet werden, zumal sie die IV-spezifischen Voraussetzungen (Meldepflichtverletzung) nicht geprüft und überdies eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 19. Januar 2009 im Entscheid vom 15. Juli 2009 als nichtig eingestuft. Davon habe die Versicherte ausgehen dürfen, sodass sie nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts vom 1. April 2009 betreffend rückwirkende Leistungseinstellung und des kantonalen Entscheides vom 15. Juli 2009 allenfalls noch bis zum 23. April 2010 mit einer gültigen Rückforderungsverfügung rechnen musste. Eine solche Verfügung sei innert dieser Frist nicht mehr ergangen.  
 
4.  
 
4.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn:  
a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, 
b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und 
c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. 
Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f., 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 137 III 217 E. 2.4.3 S. 225, 136 II 489 E. 3.3 S. 495; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014). Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1 E. 2.1, 9C_333/2007). 
 
4.2. Die Verfügung vom 19. Januar 2009, mit welcher das Amt für AHV und IV von der Beschwerdeführerin Invalidenrentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 25'677.- zurückforderte, wurde laut Feststellung der Vorinstanz nicht durch die zuständige IV-Stelle, sondern durch die Ausgleichskasse erlassen. Damit wurde die Rückforderung zwar durch eine sachlich unzuständige Amtsstelle verfügt. Dies führt unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht zur Nichtigkeit, liegt doch kein besonders schwerer Mangel vor; denn bei der Ausgleichskasse handelt es sich um die Behörde, die seinerzeit zusammen mit der IV-Stelle das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau (heute Sozialversicherungszentrum Thurgau) gebildet hat. Diese beiden Amtsstellen präsentierten sich als einheitliches Gebilde, und es war für Dritte nicht nur nicht offensichtlich, sondern praktisch kaum erkennbar, dass unter dem gleichen Namen Amt für AHV und IV an nämlicher Adresse unterschiedliche Verwaltungseinheiten tätig waren. Zu beachten gilt es sodann auch, dass die Verfügung selbst von einem Sachbearbeiter des Amtes für AHV und IV, Leistungen/Renten, unterzeichnet ist, womit die von der Vorinstanz festgestellte sachliche Unzuständigkeit ebenfalls für Drittpersonen nicht ersichtlich war. Anders als im Fall der Verfügung einer mit der Sache in keiner Weise befassten Behörde, z.B. des kantonalen Raumplanungsamtes oder des kommunalen Bauamtes, handelt es sich bei der Ausgleichskasse um eine Amtsstelle, die sich mit ähnlichen Aufgaben (Renten, Hilflosenentschädigungen usw.) in einem verwandten Sozialversicherungszweig zu befassen hat. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung Nichtigkeit annimmt, sind hier nicht gegeben. Da die Rückforderungsverfügung vom 19. Januar 2009 nicht als nichtig zu betrachten ist, wurde mit deren Erlass die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt, wie das kantonale Gericht zu Recht ausführt. Ebenso wurde mit der Verfügung vom 19. Januar 2009 die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der in Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV statuierten Meldepflicht, wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden ist, führte das kantonale Gericht aus, die Versicherte habe die am 1. Oktober 2004 erfolgte Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der B.________ AG der IV-Stelle erst auf dem Revisionsfragebogen vom 24. Oktober 2007 mitgeteilt. Dass bereits früher eine Meldung erfolgte, gehe aus den Akten nicht hervor. Indessen sei die Erwerbsaufnahme bereits aus dem IK-Auszug vom 25. September 2006, der gleichentags bei der IV-Stelle eintraf, ersichtlich gewesen. Ab Oktober 2006 sei die Meldepflichtverletzung nicht mehr kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug gewesen. Die Rückforderung sei daher um den ab Oktober 2006 bis November 2007 geltend gemachten Betrag von Fr. 11'940.- zu reduzieren. Die Rückforderung belaufe sich damit noch auf Fr. 13'737.-.  
 
5.2. Die Versicherte macht für den Fall, dass keine Verwirkung der Rückforderung angenommen werde, geltend, dass die IV-Stelle nochmals angehalten werden müsse, sich mit ihren Einwänden zur Frage der Meldepflichtverletzung zu befassen. Dies sei bis anhin entgegen der Anordnung im vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Juli 2009 unterlassen worden.  
 
5.3. Die IV-Stelle ihrerseits bringt beschwerdeweise zur Hauptsache vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Beurteilung der Beschwerde vom 19. November 2013 nochmals die Meldepflichtverletzung prüfte, obwohl darüber in der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2008 rechtskräftig entschieden worden sei. Damit habe das kantonale Gericht Art. 77 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV verletzt.  
 
5.4. Versicherte und IV-Stelle bringen nicht vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch die Versicherte offensichtlich unrichtig festgestellt (E. 1.2 hievor). Ebenso wenig liegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor, wenn das kantonale Gericht keine zusätzlichen Abklärungen zur Frage getroffen hat, wann die Versicherte die Erwerbsaufnahme der IV-Stelle gemeldet hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz ungeachtet der Vorbringen der Versicherten, die sich in durch nichts belegten Behauptungen erschöpfen, in antizipierter Beweiswürdigung von Aktenergänzungen absehen, steht doch aufgrund des angefochtenen Entscheides fest, dass die Versicherte auf dem Revisionsfragebogen vom 24. Oktober 2007 die Aufnahme der Erwerbstätigkeit mitgeteilt hat und sich in den Akten kein früheres Datum für eine entsprechende Bekanntgabe des Arbeitsbeginns ermitteln lässt.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Die IV-Stelle wendet schliesslich ein, sie habe über die Meldepflichtverletzung bereits in der Verfügung vom 4. Juli 2008 rechtskräftig entschieden, weshalb die nochmalige Prüfung dieser Frage durch die Vorinstanz Bundesrecht verletze. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderungsverfügung hätten nur noch AHV-spezifische Gesichtspunkte wie die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages geprüft werden dürfen. Der Umstand, dass die Vorinstanz sich mit der fraglichen Meldepflichtverletzung in den früheren Verfahren nicht materiell auseinandergesetzt hat, sei nicht relevant. Da eine res iudicata vorgelegen habe, hätte die Vorinstanz die Rückforderung nicht um Fr. 11'940.- reduzieren dürfen.  
 
5.5.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 setzte die IV-Stelle die laufende Invalidenrente per 1. Oktober 2004 auf eine halbe Rente herab und hob sie rückwirkend auf den 31. Dezember 2005 auf. Eine Prüfung der Meldepflichtverletzung wurde nicht vorgenommen. Am 7. Juli 2008 erging die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau über Fr. 25'677.-, eine Prüfung der Meldepflichtverletzung unterblieb wiederum. Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht in der Folge mit Entscheid vom 26. November 2008 nicht ein, weil gegen Verfügungen der Ausgleichskasse die Einsprache offen stehe; mangels Einspracheentscheids fehle es an einem Anfechtungsgegenstand. Von einer rechtskräftigen Beurteilung der Meldepflichtverletzung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es liegt keine res iudicata vor, welche einer Prüfung der Meldepflichtverletzung im vorliegenden Verfahren entgegenstünde. Die Vorinstanz hat die Rückforderung um Fr. 11'940.- reduziert mit der Begründung, die IV-Stelle hätte bereits aufgrund des IK-Auszugs vom 25. September 2006, der gleichentags bei ihr einging, erkennen müssen, dass die Versicherte bei der B.________ AG eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, sodass die Meldepflichtverletzung ab Oktober 2006 nicht mehr kausal für den unrechtmässigen Rentenbezug war. Diese fehlende Kausalität rechtfertigt die Herabsetzung der von der Verwaltung verfügten Rückforderung um den von der IV-Stelle von Oktober 2006 bis November 2007 geltend gemachten Betrag (BGE 118 V 214 E. 3b S. 219 ff.; Urteil 8C_119/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3).  
 
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_320/2014 und 9C_336/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Januar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer