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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_205/2018  
 
 
Urteil vom 5. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, Postfach 1356, 6301 Zug, 
2. A.________ & Co. VIII, vertreten durch Rechtsanwältin Paola Wullschleger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. November 2017 (S 2016 48-50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ am 30. November 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. Mai 2016 zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung sprach es ihn in einem Anklagepunkt frei. Weiter stellte es fest, dass der erstinstanzliche Entscheid teilweise (betreffend Verfahrenseinstellung und Freisprüche in verschiedenen Anklagepunkten) in Rechtskraft erwachsen war. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts aus dem Jahre 2013. Es hiess eine Zivilforderung der A.________ & Co. VIII von rund Fr. 3'225'411.-- nebst Zins gut und verwies sie darüber hinaus auf den Zivilweg. Mit gleichem Entscheid sprach das Obergericht den Mitbeschuldigten Y.________ vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei.  
 
A.b. Die Verurteilung durch das Obergericht geht auf folgenden Sachverhalt zurück.  
X.________ gründete über die B.________ AG mehrere Kommanditgesellschaften, die es Investoren ermöglichen sollten, durch eine Beteiligung als Kommanditäre in Immobilien zu investieren. X.________ trat als unbeschränkt haftender Gesellschafter auf. Die B.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat X.________ war, übernahm die Konzeption und die Beratung der einzelnen Gesellschaften. 
Auf den 1. Januar 2007 trat das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) in Kraft. In der Folge bemühten sich X.________ und die B.________ AG, die Kommanditgesellschaften der Gruppe in Kommanditgesellschaften nach dem neuen Recht umzuwandeln (Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen). In diesem Zusammenhang setzte die Eidgenössische Bankenkommission am 11. Januar 2008 bei den Gesellschaften der B.________ Gruppe superprovisorisch einen Untersuchungsbeauftragten ein. Gleichzeitig untersagte sie ihnen jede weitere Geschäftstätigkeit. Am 20. Mai 2008 stellte die Eidgenössische Bankenkommission fest, dass die B.________ Gruppe gegen das Kollektivanlagengesetz und das Bankengesetz verstosse. Die Bankenkommission verfügte gestützt hierauf über die B.________ AG den aufsichtsrechtlichen Konkurs und versetzte die verschiedenen Kommanditgesellschaften in Liquidation (vgl. Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010). 
Laut Obergericht habe X.________ im Namen der A.________ & Co. VIII der B.________ AG zwischen dem 3. November 2003 und 28. Oktober 2004 ungedeckte und nicht werthaltige Kredite über Fr. 5 Mio. gewährt, wodurch die Darlehensgeberin einen Schaden von Fr. 3'255'411.-- erlitten habe. Zudem habe er im Zeitraum vom 11. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 mehrere Urkundenfälschungen begangen, dies in Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung der B.________ Gruppe im Auftrag der Eidgenössischen Bankenkommission. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
C.  
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat am 8. März 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe die Beschwerdegegnerin 2 durch eigenmächtige Vergabe ungedeckter Kredite an die B.________ AG geschädigt. Dies werde bestritten. Die B.________ AG sei nicht überschuldet gewesen und bei den Zahlungen habe es sich um Rückzahlungen von Verbindlichkeiten der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der B.________ AG gehandelt. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei offenkundig aktenwidrig und verstosse gegen den Anklagegrundsatz (Beschwerde S. 5 f.). 
Die Rüge tangiert soweit erkennbar allein die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. 2.2 nachfolgend). Falls sie darüber hinausgehen sollte, ist darauf aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 141 III 210 E. 5.2 S. 216; je mit Hinweisen). Die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch legt er eine solche dar. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Weiter verstösst der angefochtene Entscheid laut Beschwerdeführer gegen den Anklagegrundsatz, "sofern und soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfen will, er hätte sich durch spätere (in die Zeit nach dem 28. Oktober 2004 fallende) Kreditvergaben der A.________ & Co. VIII an die B.________ AG strafbar gemacht" (Beschwerde S. 10). Solches legt die Vorinstanz ihm ausdrücklich nicht zur Last. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge ohne Grund. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und aktenwidrig fest (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2001 bis zum 11. August 2006 als Komplementär der Beschwerdegegnerin 2 im Handelsregister eingetragen war. Ab 6. August 1993 war er Geschäftsführer und ab 8. März 2004 Verwaltungsratspräsident der B.________ AG. Unbestritten ist weiter, dass die Kreditvergabe an verbundene Personen oder nahestehende Unternehmen durch Gesellschaftsvertrag in die Kompetenz der Gesellschafter als Gesamtheit fiel und dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie dem Geschäftsführer entzogen war. Unbestritten ist schliesslich, dass ab 3. November 2003 bis zum 28. Oktober 2004 Zahlungen der Beschwerdegegnerin 2 an die B.________ AG in der Höhe von insgesamt über Fr. 5 Mio. erfolgten.  
Strittig ist der Grund der Zahlungen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin 2 der B.________ AG zwischen dem 3. November 2003 und 28. Oktober 2004 Kredite von insgesamt Fr. 5'097'540.-- ohne Sicherheiten gewährte. Diese Kontokorrentdarlehen wurden insbesondere für die Teilrückführung von Verbindlichkeiten der B.________ AG gegenüber der C.________ & Co. VI im Umfang von über Fr. 9.5 Mio. verwendet. Die Vorinstanz stellt fest, dass die B.________ AG per 31. Dezember 2003 überschuldet war und sich auch im Jahre 2004 in grossen finanziellen Schwierigkeiten befand und Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Sie verweist insbesondere auf ein Gutachten der D.________ vom 24. Juli 2012 und die Berichte der E.________ vom 17. Oktober 2005 zur Buchführung und Jahresrechnung 2003 und 2004 (vorinstanzliche Akten act. 12/3/2, 12/3/3/98 ff. und 12/3/3/107 ff.). 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 habe in der fraglichen Zeit der B.________ AG nicht etwa Darlehen gewährt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 Schulden gegenüber der B.________ AG beglichen. Die anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz seien tatsachen- und aktenwidrig.  
Auf die Rüge der Aktenwidrigkeit ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, mit welchen Aktenstellen sich die Vorinstanz in Widerspruch gesetzt haben soll. Er belässt es damit, pauschal auf die Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2, der F.________ & Co. IX und der B.________ AG für das Jahr 2003 zu verweisen und entsprechende Revisionsberichte der Jahre 2003 und 2004 zu den Akten zu geben. Damit genügt die Rüge der Aktenwidrigkeit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden, welche auch dem Gutachter vorlagen, schliessen Verbindlichkeiten der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 nicht aus. 
Das vorinstanzliche Beweisergebnis fusst auch auf dem Gutachten der D.________ vom 24. Juli 2012. Dieses hält fest, der effektiv ungedeckte Kredit der Beschwerdegegnerin 2 an die B.________ AG habe mindestens Fr. 4'197'000.-- (entsprechend dem Saldo der per Ende 2006 noch bestehenden Verbindlichkeit der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2) betragen. Die Kreditgewährung sei hauptsächlich im Jahre 2004 erfolgt. Der Mittelzufluss von der Beschwerdegegnerin 2 an die B.________ AG habe im Jahre 2004 Fr. 9'396'000.-- betragen. Der Gutachter hält fest, dass die B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers über Verbindlichkeiten von Fr. 1'267'000.-- (Ende 2003) respektive Fr. 10'663'000.-- (Ende 2004) verfügte, wobei die Differenz dem erwähnten Mittelzufluss entspricht. Forderungen der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 führt die Expertise unter dem Titel "Analyse der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden" nicht auf (vgl. vorinstanzliche Akten act. 12/3/2/30 ff.). Mit dem Gutachten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Was er der Vorinstanz entgegenhält, dringt nicht durch. Indem er den Standpunkt einnimmt, der B.________ AG seien in der fraglichen Zeit Darlehen zurückbezahlt und keine Kredite gewährt worden (sondern Letzteres erst nach dem 28. Oktober 2004), vermag er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gilt ungeachtet seines Hinweises, für die Beschwerdegegnerin 2 und die F.________ & Co. IX seien jeweils konsolidierte Jahresrechnungen erstellt worden. Dies war dem Gutachter bekannt. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine konsolidierte Erfolgsrechnung vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 und eine entsprechende Bilanz per 31. Oktober 2006 ableiten will, legt er nicht dar. 
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach die Beschwerdegegnerin 2 der B.________ AG Kredite in der Höhe von über Fr. 5 Mio. gewährte, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Laut Vorinstanz habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 zum Vorteil der B.________ AG Schuldanerkennungen, Forderungsabtretungen und Verrechnungsvereinbarungen eigenmächtig erstellt; dies als Belege für die Bilanzen der B.________ AG und aller Kommanditgesellschaften für das Jahr 2007 und zuhanden der (per 11. Januar 2008 bestellten) Untersuchungsbeauftragte. Die Urkunden habe der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erstellt und zurückdatiert, als ihm die Zeichnungsbefugnis durch die Eidgenössische Bankenkommission bereits entzogen gewesen sei. Damit habe er bei der G.________ AG den falschen Eindruck erwecken wollen, der Kontokorrentsaldo der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 sei positiv. Er habe der B.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen und sie so vor dem Konkurs bewahren wollen.  
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die aus Darlehen stammenden Forderungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der B.________ AG nach folgendem Muster in drei Schritten getilgt wurden. In einem ersten Schritt anerkannte der Beschwerdeführer im Namen einer Drittgesellschaft (meistens der C.________ & Co. VI) eine Schuld gegenüber der B.________ AG. In einem zweiten Schritt wurde die so anerkannte Forderung im Namen der B.________ AG an die Beschwerdegegnerin 2 zediert und verkauft. In einem dritten Schritt wurde die Kaufpreisforderung der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (Zessionarin) mit einer Gegenforderung der Beschwerdegegnerin 2 verrechnet. 
Durch das Zurückdatieren hätten die Urkunden den falschen Eindruck geschaffen, der Beschwerdeführer habe die Rechtshandlungen noch vor dem aufsichtsrechtlichen Entzug der Zeichnungsbefugnis vorgenommen. Zudem hätte keine der vertretenen Gesellschaften die fraglichen Rechtsgeschäfte genehmigt. Diese seien zivilrechtlich unwirksam und die Urkunden wiesen einen falschen Inhalt auf. 
Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein gestützt auf die genannten Schriftstückeerstelltes Kontoblatt verwendet, um einen unwahren Habensaldo anstelle des tatsächlichen Sollsaldos gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zu präsentieren und die Konkurseröffnung über die B.________ AG abzuwenden (En tscheid S. 27 ff.). 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne dahingestellt bleiben, ob objektiv falsche Urkunden vorlägen. Er habe nicht in der ihm unterstellten Absicht gehandelt. Durch die umstrittenen Transaktionen sei lediglich die Bilanzsumme der B.________ AG reduziert worden, während das Eigenkapital unverändert geblieben sei. Mit den Urkunden seien Bilanzpositionen im Verhältnis der B.________ AG zu einigen Kommanditgesellschaften möglichst eliminiert und direkte Kontokorrentverhältnisse zwischen den einzelnen Kommanditgesellschaften herbeigeführt worden. Das Eliminieren von Aktiv- und Passivpositionen in je gleicher Höhe sei nicht geeignet gewesen, die finanzielle Lage besser darzustellen, eine Überschuldung zu beseitigen oder einen Konkurs zu vermeiden. Er habe deshalb den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (Beschwerde S. 11 ff.).  
 
2.3.3. Nach den tatsächlichen und unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz waren die Falschbeurkundungen für die Buchhaltung bestimmt. Behauptet der Beschwerdeführer, er habe nicht in der Absicht gehandelt, der B.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, vermag er die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Danach sollten die eigenmächtig verfassten und zurückdatierten schriftlichen Schuldanerkennungen, Abtretungen und Verrechnungsvereinbarungen dazu dienen, den Kontokorrentsaldo der B.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 positiv darzustellen. Mit dieser Absicht handelte der Beschwerdeführer, der der B.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen und so ein Konkursverfahren verhindern wollte.  
Seine appellatorische Kritik überzeugt auch in der Sache nicht. Durch die Schuldanerkennungen zugunsten der B.________ AG und (zur Hauptsache) zu Lasten der C.________ & Co. VI schuf der Beschwerdeführer Umlaufvermögen und erhöhten sich die Aktiven. Zwar trifft zu, dass isoliert betrachtet die Verrechnung der Kaufpreisforderung mit einer Forderung der Beschwerdegegnerin 2 einzig zu einer reduzierten Bilanzsumme führte. Gesamthaft betrachtet (Schuldanerkennung, Zession und Verrechnung) blieb es aber nicht bei einem blossen Eliminieren von Aktiv- und Passivpositionen in gleicher Höhe, sondern wurde eine Reduktion des Fremdkapitals und damit entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ein höheres Eigenkapital ausgewiesen. Insoweit war das Vorgehen des Beschwerdeführers geeignet, die Bilanz der B.________ AG zu schönen und nicht nur zu verkürzen. Der Beschwerdeführer erklärt sein Vorgehen demgegenüber als Bereinigung wechselseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem zentralen Cash-Management. Mit diesen wenig substanziierten Behauptungen vermag er das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine unrechtmässige Vorteilsabsicht zur Last legt und den subjektiven Tatbestand als erfüllt betrachtet, verletzt sie kein Bundesrecht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Bemessung der Sanktion sei bundesrechtswidrig. Eine rechtsgenügende Begründung fehlt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung. Nachdem diese gewährt und die Beschwerdegegnerin 2 in der Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, steht ihr keine Entschädigung zu. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga