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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 75/05 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz J. Kessler, von der Crone Rechtsanwälte, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer, Zinggentorstrasse 4, 6006 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 23. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ war ab 10. September 1992 bis Sommer 2001 für die Firma Y.________ AG tätig. Per 1. Juni 1995 errichtete die Arbeitgeberin zusammen mit der Firma Z.________ AG die Vorsorgestiftung X.________ mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge der leitenden Mitarbeiter der beiden Gründerfirmen im Bereich des Überobligatoriums zu ergänzen. Gemäss dem auf den gleichen Tag in Kraft gesetzten Stiftungsreglement (nachfolgend: Reglement) setzen sich die vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vorsorgestiftung aus einem Grundanspruch (sog. Equity-Bonus) und einem Treuebonus (sog. Loyality-Bonus) zusammen. Der Equity-Bonus errechnet sich aus der Anzahl der Partizipationsscheine (PS), die jedem leitenden Mitglied der Firmen rechnerisch zugewiesen wurden. Für jedes Jahr, das als Dienstjahr anzurechnen ist, wird dem leitenden Mitglied als Destinatär die auf die Partizipationsscheine anfallende Dividende gutgeschrieben. Der Loyality-Bonus bestimmt sich nach einem nach Dienstjahren abgestuften Prozentsatz am freien Stiftungskapital. 
 
Nach seinem Austritt entstanden zwischen B.________ und der Vorsorgestiftung Differenzen über die Höhe und Berechnung der Austrittsleistung. Die Vorsorgestiftung errechnete am 31. Juli 2002 den Betrag von Fr. 670'277.50. Sie lehnte es hingegen ab, B.________ den Equity-Bonus für das Jahr 2001 zu entrichten, da das Arbeitsverhältnis Ende Juni 2001 aufgelöst worden sei. 
B. 
Die am 21. Mai 2004 von B.________ gegen die Vorsorgestiftung eingereichte Klage, mit welcher er den Equity-Bonus 2001 nebst der darauf entfallenden Dividende für das Geschäftsjahr 2001 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. Mai 2005 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm den Equity-Bonus 2001 auf der Basis von 285 Partizipationsscheinen der Firma Z.________ AG und der darauf entfallenden Dividende für das Geschäftsjahr 2001 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Dividende. 
Die Vorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG (in Verbindung mit Art. 25 FZG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Reglementes vom 1. Juni 1995 haben die Destinatäre, zu welchen der Beschwerdeführer als früheres leitendes Mitglied einer der Gründerfirmen unbestrittenermassen gehörte, einen vermögensrechtlichen Anspruch auf die auf ihre Dienstjahre entfallenden Dividenden der ihnen rechnerisch zugewiesenen Partizipationsscheine, vermehrt um die darauf fallenden Zinsen, sowie auf einen Treuebonus. Als Dienstjahr gilt das Geschäftsjahr der Firma Z.________ AG (Abs. 3). Ein angebrochenes Dienstjahr wird nur angerechnet, sofern das Dienstverhältnis im betreffenden Jahr mehr als sechs Monate angedauert hat. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. vom 6. August 2003 (B 44/02) entschieden, dass ein Anspruch auf den Equity-Bonus besteht, wenn das Arbeitsverhältnis im betreffenden Dienstjahr mehr als sechs Monate gedauert hat, und diese Regelung für das Eintritts- wie auch für das Austrittsjahr gilt. 
3.2 Streitig ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 ein Equity-Bonus zusteht und wenn ja in welcher Höhe. Dabei hängt der Anspruch entscheidend davon ab, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Arbeitgeberin per 30. Juni 2001 oder per 31. Juli 2001 geendet hat. Gemäss Art. 4 des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1992 beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, wobei die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat indessen seinen Arbeitsvertrag nicht schriftlich gekündigt. Der erste Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet sich in der "Final Confirmation" der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2001, wonach die Austrittsleistung sowie der Equity-Bonus 2001 per 30. Juni 2001 und der Loyality-Bonus mit 6,3 % berechnet wurden. Die gleiche Bestätigung erfolgte am 31. Dezember 2001. Darin wird ebenfalls vom 30. Juni 2001 als Endtermin ausgegangen. Im Lohnausweis vom 21. Februar 2002 wird der Bruttolohn für die Beschäftigungsdauer vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 bescheinigt. Im Schreiben vom 1. Juni 2002 an die Arbeitgeberin nimmt auch der Beschwerdeführer eine Bonusbeteiligung für die Zeit vom Januar bis Juni 2001 an. Bereits im Oktober 2001 hat er der Arbeitgeberin für seine Mühewaltstage im Juli und August 2001 abgerechnet. Auf Grund dieser Aktenlage ist mit dem kantonalen Gericht der Schluss zu ziehen, dass die beiden Parteien bis zum Juni 2002 übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages auf den 30. Juni 2001 fiel. Anhaltspunkt dafür ist namentlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für Juli und August 2001 Aufwand-Tage in Rechnung stellte, was bei einem noch bestehenden Arbeitsvertrag nicht der Fall gewesen wäre. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Weiterer Beweiserhebungen bedarf es nicht. Namentlich ist auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2002 bezeichnend, in welchem er selbst vom Ende des Arbeitsverhältnisses im Juni 2001 ausgeht. Wenn später die Arbeitgeberin die Festsetzung des Zeitpunktes auf Ende Juli 2001 zur Ermöglichung der Ausrichtung eines erhöhten Loyality-Bonus festgesetzt hat, so handelt es sich hierbei Klarerweise um ein Entgegenkommen. Dies geht aus den gesamten Umständen hervor, insbesondere aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. Juli 2002. Unabhängig von dieser Betrachtungsweise kommt es für den hier zu beurteilenden Anspruch entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsvertragsrechts effektiv geendet hat. Unerheblich ist, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der vorsorgerechtlichen Beziehungen zu Ende ging. 
3.3 Nichts anderes ergibt sich aus der "Final Confirmation" vom 31. Juli 2002. Darin werden die Ansprüche des Beschwerdeführers für alle Leistungen wie den Equity-Bonus, den Loyality-Bonus und für die Zinsgutschrift per 31. Juli 2001 berechnet. Für die Beschwerdegegnerin stand auf Grund der damals von ihr geübten Praxis, welche in der Folge durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als nicht angängig bezeichnet wurde (erwähntes Urteil vom 6. August 2003, B 44/02) fest, dass der Beschwerdeführer den Equity-Bonus ohnehin nicht erhalten werde, weil er im Jahr der Auszahlung nicht mehr in den Diensten der Arbeitgeberin stand. Ihr Wille beim Entgegenkommen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, ihm auch den Equity-Bonus für das Jahr 2001 zukommen zu lassen. Dieser Schluss lässt sich auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. Juni 2002 ziehen. Der Beschwerdeführer ging damals ebenfalls von dieser Betrachtungsweise aus. Inhalt des Entgegenkommens der Arbeitgeberin war demnach, dem Beschwerdeführer einen höheren Loyality-Bonus, nicht aber einen Equity-Bonus für das Jahr 2001 auszurichten. 
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich bei einem tatsächlichen arbeitsvertragsrechtlichen Austritt per Ende Juli 2001 sich auf das erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. August 2003 berufen und gegebenenfalls in den Genuss des Equity-Bonus für 2001 kommen könnte. Auf Grund der Akten ist jedoch ein den Equity-Bonus für 2001 ausschliessende Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Juni 2001 anzunehmen. 
4. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vor, weshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BGE 126 V 143). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: