Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_330/2018  
 
 
Verfügung vom 7. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Neunforn, 
handelnd durch den Gemeinderat Neunforn, 
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer 
und eines Holzzauns, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 (VG.2017.184). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ und B.________ haben am 4. Juli 2018 Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 und sie am 31. Januar 2019 zurückgezogen. 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Neunforn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi