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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_910/2019, 6B_1076/2019  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_910/2019 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
A.________ 
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Forrer und Simon Brun, 
Beschwerdegegner 1, 
 
und 
 
6B_1076/2019 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Forrer und Simon Brun, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
6B_910/2019 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, 
 
6B_1076/2019 
Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Geldwäscherei; Ersatzforderung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Februar 2019 (SST.2017.146 / SST.2017.147). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Laufenburg erklärte A.________ mit Urteil vom 15. Dezember 2016 und 31. März 2017 im Zusammenhang mit der B.________ AG der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (G.________, Fund H.________, Retrozessionen), der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Retrozessionen) sowie der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1i.V.m. Art. 29 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und verpflichtete ihn in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'980'043.50 an den Staat. Gegen dieses Urteil erklärten A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2019 von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (G.________, Fund H.________) und der Misswirtschaft frei. Es erklärte ihn der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Retrozessionen) sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Retrozessionen) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 22 Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die staatliche Ersatzforderung setzte es in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf CHF 3'703'515.50 fest. 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die vorinstanzlichen Freisprüche seien aufzuheben und A.________ sei auch in den Sachverhaltskomplexen G.________ und Fund H.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 
 
D.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Die Zivilklagen seien abzuweisen, soweit sie die Vereinnahmung von Retrozessionen zu Lasten der G.________-Anleger seit dem 1. Januar 2006 beträfen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter seien die gegenüber ihm ausgesprochene staatliche Ersatzforderung sowie sämtliche Beschlagnahmungen, Einziehungen und Verwertungen von ihm gehörenden Vermögenswerten aufzuheben. Eventualiter sei die Ersatzforderung auf CHF 879'635.-- festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.  
A.________ beantragt, die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft nicht vernehmen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
Verfahren 6B_910/2019 
 
2.  
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe von den Machenschaften von C.________ bei der B.________ AG nichts geahnt, dies obschon er durch zwei Artikel in der Zeitschrift D.________ sowie verschiedene Kunden darauf aufmerksam gemacht worden sei. Ein Mitarbeiter der Bank E.________ habe ihm zudem anlässlich eines Telefongesprächs auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass er statt CHF 800'000.-- nur noch rund CHF 22'000.-- auf seinem Konto habe und dass er selber zwei CAD-Konten mit massiven Negativsaldi besitze. Nach einer Kundenreklamation vom 5. November 2009 habe er zudem Kenntnis von einer Unterschriftenfälschung auf einem Saldierungsauftrag gehabt. Weiter sei ihm aufgrund eines von ihm in Empfang genommenen fehlgeleiteten Faxschreibens vom 30. September 2010 mit vier Zahlungsaufträgen bekannt gewesen, dass Gelder zweier Kunden von geheimen CAD-Konten zugunsten eines Kontos der B.________ AG abgezogen und Gelder ab einem B.________ AG- Sammelkonto zwecks Auszahlung eines Betrags von CHF 300'000.-- einem geheimen CAD-Konto eines anderen Kunden wieder gutgeschrieben werden sollten. Für Letzteres habe C.________ auch die Unterschrift des Beschwerdegegners 1 gefälscht. Dass der Beschwerdegegner 1 nur die erste unverfängliche Seite des Faxschreibens angeschaut habe, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Erklärung von C.________, es sei kein Geld von den CAD-Kundenkonten abgezogen worden, sondern die zwei an die Bank E.________ weitergeleiteten Zahlungsaufträge betreffend die CAD-Kundenkonten hätten nur als Sicherheit für die Bank gedient, sei völlig abstrus gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich damit nach dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel nicht ohne Inkaufnahme einer Schädigung der Kunden zufriedengeben dürfen. Im Juni 2011 habe der Beschwerdegegner 1 zudem Kenntnis von einem Liquiditätsengpass gehabt, für welchen es beim Geschäftsmodell der B.________ AG keine vernünftige Erklärung gebe. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 um die Machenschaften von C.________ gewusst habe, spreche auch, dass er versucht habe, externe Kontrollen durch die Revisoren zu verhindern. Der Beschwerdegegner 1 habe nach dem Erscheinen des zweiten D.________ Zeitschrift-Artikels systematisch jeden externen Kontrollversuch der Revisoren ins Leere laufen lassen und auch Kontrollen, mit denen er vorher noch einverstanden gewesen sei, unterbunden.  
Die angeblich entlastenden eigenen detaillierten Kontrollen des Beschwerdegegners 1 seien durch nichts belegt und unmöglich gewesen, da C.________ ab 2008 für die Kunden gar keinen Devisenhandel mehr betrieben habe. Auch die Abklärung von F.________ AG von Februar/März 2010betreffend die Performance zweier Musterkunden im Jahr 2009 sei nicht als Kontrolle konzipiert gewesen. Sowohl das Ergebnis als auch das Zustandekommen des F.________ AG-Berichts werfe Fragen auf. Auf den vom Beschwerdegegner 1 an die F.________ AG weitergeleiteten Bankbestätigungen seien CAD-Konti aufgelistet gewesen, dies zu einem Zeitpunkt, in welchem offiziell noch gar nicht mit CAD gehandelt worden sei. Die F.________ AG-Prüfung habe zudem variable Performance-Ergebnisse gezeigt, die stark von den von den Beschuldigten kommunizierten einheitlichen Ergebnissen abgewichen hätten. Nicht zu entlasten vermöge den Beschwerdegegner 1 zudem, dass er und sein nahes Umfeld nach dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel weiter Geld in die B.________ AG investierten. Ein Schneeballsystem führe nicht zwingend zu einem Verlust. Bei einem rechtzeitigen Ausstieg seien die Anleger bei der B.________ AG als Gewinner mit Zinsen bis zu 20% hervorgegangen. Nicht ausgeschlossen sei, dass beim Beschwerdegegner 1 Gier über Vernunft gesiegt habe und er - obschon er um das mögliche Schneeballsystem gewusst habe - darauf vertraut habe, dass er und sein Umfeld schon keine Verluste erleiden werden. Die B.________ AG sei für den Beschwerdegegner 1 eine Goldgrube gewesen. Möglich sei auch, dass er bereit gewesen sei, Verluste hinzunehmen, weil er durch die Aufrechterhaltung der Aktivität der B.________ AG bedeutend mehr habe gewinnen können. 
Die Vorinstanz wende die Regeln des Indizienprozesses falsch an, da sie nicht nur jedes einzelne Indiz gesondert würdige, sondern auch den Grundsatz "in dubio pro reo" auf jedes einzelne Indiz gesondert anwende. Damit verunmögliche sie den Indizienbeweis. Eine einzelne Schutzbehauptung sei nur selten komplett abwegig. Die Gesamtwürdigung aller Indizien könne jedoch ein anderes Bild ergeben. Die Vorinstanz habe das Zusammenspiel der einzelnen Indizien komplett ausser Acht gelassen und bezüglich der Indizien nach dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel zu Unrecht nur geprüft, ob diese die vorgefasste Meinung des Beschwerdegegners 1 mit Sicherheit widerlegen. 
Die Vorinstanz habe die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zudem falsch untersucht und insoweit Bundesrecht falsch angewandt. Entscheidend sei nicht, ob der Beschwerdegegner 1 das von C.________ installierte Schneeballsystem als Ganzes erkannt habe, sondern ob er eine Schädigung von Anlegern für möglich gehalten habe. Der subjektive Tatbestand sei bereits erfüllt, wenn der Beschwerdegegner 1 nur einen Teil des Schneeballsystems, d.h. das vertragswidrige Abziehen von Geldern von den Einzelkonti und das Poolen von Kundengeldern durch C.________, für möglich gehalten habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht, wenn er zwar geahnt habe, dass C.________ Kundengelder unrechtmässig abzog oder poolte, daraus aber nicht geschlossen habe, dass es sich bei der B.________ AG seit Jahren um ein Schneeballsystem handelte. 
Die Vorinstanz verkenne schliesslich die Rechtsfigur der bewussten Blindheit. Bewusste Blindheit liege vor, wenn ein allfälliges Nichtwissen damit erklärt werden müsse, dass der Täter sich bewusst für das Nichtwissen entschied. Die Vorinstanz stelle selber mehrfach fest, der Beschwerdegegner 1 habe seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt. Dessen Motivation für die (Un-) Tätigkeit sei offensichtlich monetärer Natur gewesen. Wie dieser selber ausgeführt habe, habe ihn die B.________ AG zum Millionär gemacht. Er habe sein Interesse, dass seine Einnahmen aus der B.________ AG weiterhin sprudeln, über die Interessen der Anleger, die er hätte wahren müssen, gestellt. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).  
 
2.2.2. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt namentlich, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 142 IV 346 E. 3.3 S. 350; 120 IV 190 E. 2b S. 192 ff.; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1).  
 
2.2.3.  
 
2.2.3.1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.1 S. 251 mit Hinweisen).  
 
2.2.3.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Auf die Vermögensverwaltung gelangen grundsätzlich die Regeln über den Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zur Anwendung. Der Verwaltungsrat einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist gegenüber den Kunden der Gesellschaft daher zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des übertragenen Geschäfts verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR). Er hat nach der Rechtsprechung gegenüber den Kunden der Gesellschaft eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB inne (BGE 144 IV 294 E. 3.3 S. 295 ff.; Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2c). Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrats gegenüber den Kunden der Gesellschaft seine Informations-, Rechenschafts- oder Treuepflicht, kann dies nach der Rechtsprechung einen Schuldspruch wegen Betrugs oder ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Unterlassen nach sich ziehen (BGE 144 IV 294 E. 3 S. 295 ff.; Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsrat einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, der Kenntnis von der nicht vereinbarungsgemässen Verwendung von Anlagegeldern sowie dem damit einhergehenden Verlust der Gelder hat, nicht interveniert und die Kunden nicht über die erlittenen Verluste sowie die effektive Verwendung ihrer Gelder informiert (Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2d).  
 
2.2.4.  
 
2.2.4.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 158 StGB Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
 
2.2.4.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4).  
 
2.2.4.3. Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 351; 120 IV 190 E. 2b S. 193; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1).  
 
2.2.4.4. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, kann sich nach der Rechtsprechung nicht darauf berufen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist daher nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 16 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
 
2.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Dem angefochtenen Entscheid liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:  
 
2.4.1. Der Beschwerdegegner 1 ist ausgebildeter Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis. Er war seit dem 28. März 2003 Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschriftsberechtigung und seit 2009 Alleinaktionär der im Devisenhandel tätigen B.________ AG. Der Beschwerdegegner 1 war u.a. für die Buchhaltung der B.________ AG zuständig. C.________ war seit dem 4. April 2002 Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG mit Einzelunterschriftsberechtigung und innerhalb der B.________ AG für den Devisenhandel zuständig (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Die B.________ AG bot die Anlageprodukte I.________, G.________, Fund H.________ und Sammelkonto "J".________ an.  
 
2.4.2.  
 
2.4.2.1. Beim G.________ besass jeder Kunde mit einem Anlagebetrag über CHF 100'000.-- ein Einzelkonto bei der Bank E.________, welches die B.________ AG für sie eröffnete. Die Kunden beauftragten die B.________ AG jeweils mittels Devisenhandelsvereinbarung, ihr Kapital in Devisenhandelsgeschäfte den Handelsrichtlinien entsprechend sowie nach Ermessen der B.________ AG zu investieren. Ferner erteilten sie der B.________ AG mittels Bank E.________-Verwaltungsvollmacht das Recht, sie gegenüber der Bank E.________ in Bezug auf ihre bei der Bank verwahrten Vermögenswerte zu vertreten (angefochtenes Urteil S. 38). Die Kunden unterzeichneten zudem eine Klausel, wonach die Korrespondenz über die B.________ AG zu erfolgen hat (angefochtenes Urteil S. 39).  
 
2.4.2.2. Bis 2010 bestätigte die Bank E.________ den G.________-Kunden jeweils die Eröffnung einer Kundenbeziehung mit den Währungskonten CHF, EUR, USD und JPY (angefochtenes Urteil S. 38 in fine). Nach Eröffnung der Kundenbeziehung liess C.________ jeweils verzögert und ohne Wissen des Kunden zusätzlich ein CAD-Konto eröffnen. Jeder Kunde hatte folglich ein auf seinen Namen lautendes CAD-Konto, von dessen Existenz er nichts wusste. C.________ transferierte einen grossen Teil der einbezahlten Kundengelder mittels gefälschten Faxzahlungsaufträgen durch Belastung dieser geheimen CAD-Konten von den Kundenkonten weg auf Sammelkonten der B.________ AG, um mit den so vermischten bzw. gepoolten Kundengeldern Anlagen zu tätigen. Mittels den gefälschten Faxzahlungsaufträgen war es ihm möglich, vom CAD-Kundenkonto in etwa 90% (Belehnungswert) des jeweiligen CHF-Guthabens auf die B.________ AG-Sammelkonten zu übertragen. Das CAD-Kundenkonto wies danach eine Schuld auf und das entsprechende CHF-Kundenkonto einen positiven Saldo bzw. einen fiktiven Devisenhandelsgewinn. Das dem Kunden vorgespiegelte Guthaben (Einzahlungen zuzüglich vorgespiegelte Gewinne abzüglich Gebühren) stellte C.________ folglich auf dem den Kunden bekannten CHF-Konto dar, indem er zu dessen Gunsten das dem Kunden unbekannte CAD-Konto belastete, welches dadurch regelmässig hohe Minuspositionen aufwies. Ab 2010 legte C.________ gegenüber den G.________-Kunden das CAD-Konto offen. Zuvor liess er für diese zwischen dem 17. und 19. Dezember 2009 bei der Bank E.________ jedoch ein anderes heimliches CAD-Konto mit der Rubrik "Handel" eröffnen, welches ab dem Jahr 2010 die Funktion des CAD-Kontos übernahm. Hierfür glich C.________ den Sollsaldo auf dem CAD-Konto durch einen Übertrag vom CHF-Konto aus. Anschliessend belastete er das CAD-Konto "Handel" mit einem Währungsgeschäft, um den Gegenwert dem CHF-Konto gutzuschreiben. Im Ergebnis wurde damit der bestehende Sollsaldo vom CAD-Konto auf das CAD-Konto "Handel" übertragen (angefochtenes Urteil S. 36 und 39-41).  
Die Kunden erhielten von der B.________ AG lediglich den CHF-Kontoauszug, welcher ein beträchtliches Guthaben auswies, sowie die Auszüge der anderen positiven Fremdwährungskonten. Die ihm von der Bank E.________ zur Weiterleitung an die Anleger zugesandten Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen des CAD-Kontos (für die Jahre 2006 bis 2009) bzw. des CAD-Kontos "Handel" (ab dem Jahr 2009), das sich im Soll befand, sortierte C.________ aus und vernichtete er (angefochtenes Urteil S. 41). 
 
2.4.2.3. Insgesamt erstellte C.________ in der Zeit vom 12. Januar 2006 bis am 23. März 2012 mindestens 1'421 Faxzahlungsaufträge im Umfang von CAD 152'454'932.-- ohne Wissen der Kunden, indem er die jeweilige Unterschrift des Kunden in den meisten Fällen auf den Faxzahlungsauftrag kopierte oder seltener eigenhändig fälschte bzw. ausschnitt und auf den Faxzahlungsauftrag klebte (angefochtenes Urteil S. 40).  
Da die G.________-Kunden den Zusatz B der Vermögensverwaltungsvollmacht der Bank E.________ nicht unterzeichnet hatten, war die B.________ AG nicht bevollmächtigt, für die Verwaltung der Vermögenswerte Kredit aufzunehmen und im Rahmen der banküblichen Belehnungssätze zu verwenden. Die Kunden verfügten nicht über bewilligte Kreditlimiten, weshalb die B.________ AG nicht berechtigt gewesen wäre, das CAD-Kundenkonto ins Soll fallen zu lassen unter gleichzeitiger Inanspruchnahme des CHF-Kundenkontos als Sicherheit (angefochtenes Urteil S. 41). Da die Bank E.________ nicht von einem Kredit ausging, solange der Totalsaldo aller Konten positiv war (sog. Netting-Modell), konnte C.________ das CAD-Konto bzw. das CAD-Konto "Handel" dennoch ins Soll fallen lassen, wenn der Kunde entsprechende Guthaben auf dem CHF-Konto hatte (angefochtenes Urteil S. 40). 
Da die Bank E.________ das Netting-Modell im Verlaufe des Jahres 2011 nicht mehr zuliess und C.________ den fiktiven Bestand folglich nicht mehr mithilfe des CAD-Kontos bzw. des CAD-Kontos "Handel" darstellen konnte, war er gezwungen, die Bank E.________-Kontoauszüge des bekannten CHF-Kontos per 31. Dezember 2011 zu fälschen. Dabei scannte er entweder die Bank E.________-Originalbelege ein und änderte die Zahlen ab oder er überklebte den effektiven Saldo mit den fiktiven Zahlen und kopierte den so erstellten Auszug (angefochtenes Urteil S. 41 f.). 
 
2.4.2.4. Die Kunden erhielten von der B.________ AG Quartalsbriefe und Quartalsauszüge, die von C.________ und dem Beschwerdegegner 1 (nachfolgend: Beschuldigte) unterzeichnet waren und keinen anderen Schluss zuliessen, als dass aktiv und erfolgreich Devisenhandel betrieben wird. Die Durchschnittsperformance pro Jahr (Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2011) wurde mit 17.29% angegeben. Ab 2008 liess die B.________ AG den Kunden die Bankbelege nur noch halbjährlich und ab 2011 nur noch per Jahresende zukommen (angefochtenes Urteil S. 39). Entgegen den quartalsweisen Ausführungen der Beschuldigten zum angeblichen Devisenhandel erlitt C.________ im Jahr 2007 einen grösseren Verlust, weshalb er im Bereich der Einzelkunden in den Jahren 2008, 2009 und 2011 keinen Devisenhandel mehr betrieb und nach neuen Anlagemöglichkeiten suchte. Er investierte die Kundengelder - ohne Legitimation und Kenntnis der Kunden - daher in risikoreiche Alternativinvestments, die hohe Verluste verursachten (angefochtenes Urteil S. 39 und 49 f.).  
 
2.4.3.  
 
2.4.3.1. Am 20. Februar 2007 kaufte die B.________ AG einen ausländischen Fonds, welchen sie in der Folge umgestaltete. Mitte 2007 gründete die H.________ Management unter der Führung des Beschwerdegegners 1 den Fund H.________ mit Sitz auf den Cayman lslands. Die Beschuldigten waren für die H.________ Management einzelzeichnungsberechtigt. Ab April 2010 wurde K.________ anstelle des Beschwerdegegners 1 als Direktor eingesetzt, was indessen keine Auswirkungen auf die Entscheidungen hatte, da der Beschwerdegegner 1 in Sachen Fund H.________ federführend blieb (angefochtenes Urteil S. 43). Die B.________ AG hatte als Investment Advisor gegenüber der H.________ Management beratende Funktion. Zudem nahm sie die Vermögensverwaltung des Fund H.________ und als External Trader die Anlageentscheide vor. Innerhalb der B.________ AG war wiederum C.________ für die Vermögensverwaltung zuständig. Den Anlegern mit einem Anlagebetrag unter CHF 100'000.-- (I.________-Kunden) und den G.________-Kunden, die zusätzlich zum Einzelkonto investieren wollten, wurde eine Investition in den Fund H.________ empfohlen. Den I.________-Anlegern wurde mitgeteilt, dass der Fund H.________ ausschliesslich in Währungsanlagen investiere sowie monatlich bewertet und revidiert werde (angefochtenes Urteil S. 43 f.).  
Die Auflösung des I.________ funktionierte mittels einer gestaffelten Auszahlung der Gelder (Doppelzahlungstrick), denn von den effektiven I.________-Nettoeinzahlungen von CHF 18'352'216.-- bis zum 1. Januar 2007 waren per 1. Juni 2007 noch CHF 3'028'816.-- vorhanden. Der Verlust von CHF 15'323'400.-- bei den I.________-Kunden setzte sich u.a. aus Devisenverlusten und Auszahlungen von fiktiven Gewinnen an Kunden zusammen. In der Access-Datenbank wurde für den I.________ ein fiktiver Wert von CHF 28'866'046.-- ausgewiesen. Der ausgewiesene fiktive Anfangsbestand des Funds H.________ belief sich per 3. August 2007 auf CHF 27'967'487.10. Die effektiven Einzahlungen in den Fund H.________ betrugen jedoch lediglich CHF 17'780'000.--, so dass C.________ mit dem Devisengeschäft CHF/CAD vom 3. August 2007 den fiktiven Saldo darstellen musste (angefochtenes Urteil S. 44 f.). 
 
2.4.3.2. C.________ zog auch beim Fund H.________ Geld mittels nicht deklarierter CAD-Konten ab. Er leitete aufgrund seiner Einzelzeichnungsberechtigung die Kauferlöse bei der Depotbank auf ein B.________ AG-Konto bei der Bank E.________ weiter und bewirtschaftete dieses dort wie einen G.________-Kunden bzw. zog das Geld von dort ab. Dem Beschwerdegegner 1 leitete er für die Berechnung des NAV (Net Asset Value; Wert des einzelnen Fundanteils) nur die Auszüge der positiven Konten weiter, was zur Berechnung eines falschen NAV führte. Da C.________ jeweils per Monatsabschluss einen positiven Saldo für den Fund H.________ darstellen musste, erteilte er der Bank E.________ den Auftrag, über das Monatsende hinaus einen Devisenswap (CHF/CAD) zu verbuchen. C.________ hatte drei CAD-Konten, mit denen er den gewünschten positiven Saldo darstellen konnte. Da mit den neuen Bank E.________-Kreditrichtlinien Devisenswaps nicht mehr möglich waren, änderte C.________ die Kontoauszüge Januar bis März 2012 für die Fundtranchen A und B jeweils manuell ab. Dabei ging er gleich vor wie bei den Einzelkunden, d.h. er druckte und schnitt die gewünschten Zahlen aus, überklebte die effektiven Zahlen und kopierte den Beleg. Nachdem die Bank E.________ von C.________ einen Kontoauszug der Bank L.________ als Depotbank verlangte, erstellte er am 3. April 2012 einen gefälschten Kontoauszug der Bank L.________, der einen Fund H.________-Bestand von CHF 67'236'113.12 auswies. Dafür druckte er die auszuweisenden Zahlen auf einer Blankovorlage aus, klebte diese auf einen Original-Kontoauszug aus dem E-Banking und kopierte sein Produkt (angefochtenes Urteil S. 45 f.).  
Per 31. Dezember 2011 wies die B.________ AG gemäss Access-Datenbank ein fiktives Kundenvermögen des Fund H.________ von CHF 63'172'072.46 aus. Gestützt auf die Bankauszüge der Bank E.________ und der Bank L.________ waren aber effektiv nur noch CHF 5'064'263.55 vorhanden. Per 20. April 2012 wies der Fund H.________ noch einen Vermögensstand von etwa CHF 418'702.77 aus (angefochtenes Urteil S. 47). 
 
2.4.4. Die Einzelkunden, die Anleger des Fund H.________ sowie die Kunden des Sammelkontos "J".________ ermächtigten die B.________ AG zur Vornahme von Devisenhandel. Es wurde ihnen sowohl explizit bestätigt als auch konkludent vermittelt, dass mit ihren Anlagegeldern erfolgreich Devisengeschäfte getätigt würden. Derweil wurden die einbezahlten Kundengelder insbesondere für Teil- bzw. Rückzahlungen an andere Kunden verwendet. Anlegern, die ihre Investitionen vor April 2012 zurückzogen, wurde die gesamte Anlagesumme samt den fiktiven Gewinnen ausbezahlt. Für G.________-Kunden erfolgten die Auszahlungen ab ihrem persönlichen Einzelkonto, dessen Liquidität C.________ zuvor wiederherstellte (angefochtenes Urteil S. 49).  
 
2.4.5. Die B.________ AG finanzierte sich durch Management Fees (Verwaltungsgebühren) und Gewinnbeteiligungen. Bei den G.________-Kunden betrug die Management Fee pro Quartal und Anleger 1% des investierten Kapitals. Zusätzlich erhielt die B.________ AG eine jährliche Gewinnbeteiligung von 100% des 20% übersteigenden Nettogewinns pro Jahr. Per 1. Januar 2008 gab die B.________ AG den G.________-Kunden die Gelegenheit, das Entschädigungsmodell auf eine Management Fee von 0,5% pro Quartal sowie eine Erfolgsbeteiligung von 50% des über 12% liegenden Ertrages anzupassen. Die Management Fee wurde vom Beschwerdegegner 1 aufgrund des ausgewiesenen (fiktiven) Kapitals berechnet und dem CHF-Konto der G.________-Kunden belastet. Gemäss C.________ betrug die Summe der Management Fees von 2007 bis 2012 bei den G.________-Kunden etwa CHF 18'000'000.--, wobei er ohne Wissen des Beschwerdegegners 1 um die CHF 5'200'000.--, welche dem CAD-Konto belastet worden seien, an die Kunden zurückgeführt habe (angefochtenes Urteil S. 38 und 50). Beim Fund H.________ ging C.________ von ausgewiesenen Vergütungen in der Höhe von CHF 3'375'000.-- aus (fiktives Kundenvermögen von CHF 50'000'000.--; Zeitraum 4,5 Jahre; Provisionshöhe von 1,5%). Die Abrechnungen für den Fund H.________ wurden vom Beschwerdegegner 1 im Namen der H.________ Management erstellt (angefochtenes Urteil S. 50).  
 
2.4.6. Die Beschuldigten bezogen für ihre Tätigkeit bei der B.________ AG Lohn- und Honorarzahlungen, Darlehensgewährungen, Provisionen sowie Retrozessionen aus Devisengeschäften (angefochtenes Urteil S. 35 f. und 50 f.).  
Die Berechnungen der Provisionszahlungen (Bestandes- und Vermittlungsprovisionen) für den G.________ (2006 bis 2011) und den Fund H.________ (3. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2011) beruhten auf den fiktiven Kundenguthaben bzw. dem fiktiven Vermögen des Fund H.________. Insgesamt bezogen die Beschuldigten Provisionen für den G.________ in der Höhe von CHF 5'706'801.-- sowie für den Fund H.________ in der Höhe von CHF 1'284'280.01 (angefochtenes Urteil S. 50). 
Weiter leiteten die Beschuldigten die aus dem Devisenhandel erwirtschafteten und von der Bank entrichteten Retrozessionen nicht an die Kunden weiter, sondern vereinnahmten diese privat. Die Bank E.________ entrichtete in den Jahren 2006 bis 2012 CHF 6'235'255.-- an Retrozessionen, wobei CHF 722'996.-- unter dem Titel "Retrozessionen" an die B.________ AG zugeführt wurden (angefochtenes Urteil S. 50 f.). 
Zusätzlich belastete die Bank E.________ den Kunden auf ihren im Minus gehaltenen CAD-Konten Sollzinsen von 3 bis 7% (angefochtenes Urteil S. 36 und 51). 
 
2.5. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, von den Machenschaften von C.________ gewusst bzw. vor dem Zusammenbruch des Schneeballsystems einen entsprechenden Verdacht geschöpft zu haben. Die Vorinstanz listet im angefochtenen Entscheid verschiedene Verdachtsmomente auf. Zusammengefasst kann dem angefochtenen Entscheid folgendes entnommen werden:  
 
2.5.1. Am 8. August 2009 wandte sich der Journalist M.________ per E-Mail an die B.________ AG sowie an die Beschuldigten direkt und stellte im Hinblick auf eine Publikation im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der B.________ AG diverse Fragen. Am 18. Oktober 2009 erschien der erste D.________ Zeitschrift-Artikel, der von Anlagen bei der B.________ AG abriet, weil unbekannt sei, wie die B.________ AG selbst in Krisenjahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 und 21% erzielt habe, sie keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und überhöhte Gebühren berechne (angefochtenes Urteil S. 51 und 76 f.).  
 
2.5.2. Am 5. November 2009 gelangte der Fund H.________-Kunde N.________ an C.________, da sein Konto bei der O.________ gestützt auf einen gefälschten Saldierungsauftrag saldiert worden sei. Die B.________ AG reagierte erst auf erneute Nachfrage des Kunden am 10. November 2009, indem sie dem Kunden erklärte, der Saldierungsauftrag sei aufgrund der Standards vorbereitet und als Muster unterschrieben worden. Irrtümlicherweise sei das Schreiben an die O.________ verschickt worden, anstatt dass es mit einem Musterstempel versehen und an den Kunden gemailt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 war in die Angelegenheit und die Kommunikation vom 10. November 2009 von Anfang an involviert (angefochtenes Urteil S. 54 und 77). Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Erklärung von C.________, wie das gefälschte Saldierungsschreiben versandt werden konnte, sei abstrus. Werde einem Kunden ein Musterdokument zugesandt, werde ihm die Stelle, an der er unterschreiben könne, klassischerweise mit einem Kreuz markiert. Ein Musterdokument werde nicht mit einer kopierten oder imitierten Unterschrift versehen (angefochtenes Urteil S. 77 f.).  
 
2.5.3. Die Kundin P.________ schrieb ihrem Vermittler am 21. Dezember 2009, dass ihr Schwager bei einer Rendite von 12% im Jahr 2009 nur an Madoffsche Machenschaften denken könne. Der Vermittler leitete die E-Mail der Kundin am nächsten Tag an C.________ und dieser anschliessend an den Beschwerdegegner 1 weiter (angefochtenes Urteil E. 1.5.3 S. 54 und E. 1.3.2.2.3 S. 79).  
 
2.5.4. Am 14. Dezember 2009 meldete sich der Journalist M.________ erneut per E-Mail bei den Beschuldigten und bat sie im Hinblick auf einen Nachfolgeartikel über die B.________ AG um Stellungnahme zu den Themen Verheimlichung von Kontoauszügen des nicht ausgewiesenen verlustreichen CAD-Kontos der Kunden sowie blosse Weiterleitung der Bankauszüge mit einem positiven Saldo. C.________ liess im Anschluss an diese E-Mail zwischen dem 17. und 19. Dezember 2009 bei der Bank E.________ für 420 Kunden das CAD-Konto "Handel" eröffnen und übertrug im Ergebnis den bestehenden Sollsaldo vom CAD-Konto auf das CAD-Konto "Handel" (oben E. 2.4.2.2). Da die Beschuldigten auf die E-Mail nicht antworteten, schrieb M.________ sie nochmals erfolglos an. Der zweite D.________ Zeitschrift-Artikel erschien am 2. Februar 2010 und es wurde darin ausgeführt, dass einer der B.________ AG-Kunden nur die Belege seiner vier statt fünf Währungskonten zugestellt erhalten habe. Der Beleg für sein CAD-Konto, das mit über CHF 100'000.-- im Minus gewesen sei, habe gefehlt. Der Kunde habe die Information über die Höhe des Verlustes erst durch Nachfragen bei der Bank erhalten. M.________ schloss mit dem Fazit, dass es sich für die B.________ AG-Kunden lohnen würde, ihre Bank E.________-Konten zu überprüfen (angefochtenes Urteil S. 53 und E. 3.1.2.2.4 S. 79).  
Die Vorinstanz erwägt dazu, das heimliche CAD-Konto sei das zentrale Instrument im Schneeballsystem von C.________ gewesen. Wäre der Beschwerdegegner 1 dem im zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel erhobenen Vorwurf ernsthaft nachgegangen - was er in seiner Funktion als B.________ AG-Verwaltungsratspräsident hätte tun müssen -, wäre das Schneeballsystem mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgeflogen. Insbesondere hätte sich der Beschwerdegegner 1 bei der Bank E.________ mindestens stichprobenweise nach den Kontoständen der Kundenkonten (insbesondere der CAD-Konten) erkundigen müssen. Dabei hätten ihn die Bank E.________-Mitarbeiter nicht wie einzelne Kunden mit dem Argument abwimmeln können, die Kommunikation über die Anlagen habe über die B.________ AG zu erfolgen (angefochtenes Urteil S. 79). 
 
2.5.5. Obschon in der Zwischenzeit bereits der zweite D.________ Zeitschrift-Artikel mit neuen Vorwürfen erschienen war, beauftragte der Beschwerdegegner 1 am 18. Februar 2010 die F.________ AG mit einer Performance-Abklärung anhand zweier von C.________ ausgewählten Musterkunden. Der Prüfungsbericht der F.________ AG vom 17. März 2010 fiel unauffällig aus. Die F.________ AG hielt indes sowohl in der Auftragsbestätigung als auch in ihrem Prüfungsbericht ausdrücklich fest, dass die Performance-Überprüfung keinen Schutz gegen eine betrügerische oder falsche Darstellung der Performance-Resultate gewährleiste (angefochtenes Urteil S. 52 und 77). C.________ wählte für die Performance-Untersuchung der F.________ AG zwei nicht kontaminierte Kunden aus (angefochtenes Urteil S. 52 und 77). Aus der Kontobestätigung ist indes ersichtlich, dass einer der Kunden per 31. Dezember 2009 ein CAD-Konto "Handel" mit einem Minussaldo von CAD 170'670.24 aufwies. Um beim besagten Kunden eine Rendite von CHF 6'118.-- ausweisen zu können, musste C.________ dem Kunden zuerst einen als Ertrag aus Devisengeschäft getarnten Betrag ab dem Sammelkonto der B.________ AG gutschreiben. Auf Nachfrage der F.________ AG gab C.________ an, es sei zu einem "fehlgeleiteten Blocktrade" gekommen, d.h. der Erlös aus einem Blocktrade (Zusammenfassung von mehreren Kundenaufträgen) sei irrtümlich auf ein Konto der B.________ AG anstatt auf das fragliche Kundenkonto überwiesen worden, was nachträglich korrigiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 52 f., 81). Die Vorinstanz erwägt dazu, die Erklärung von C.________ zum "fehlgeleiteten Blocktrade" sei grundsätzlich plausibel gewesen, auch wenn dem Beschwerdegegner 1 bei ausreichender Sorgfalt im Zusammenhang mit dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel hätte auffallen können, dass ausgerechnet eine CAD-Transaktion betroffen gewesen sei, was ihn zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen können (angefochtenes Urteil S. 82).  
 
2.5.6. Der Kunde Q.________ führte in einer E-Mail vom 2. Mai 2010 an seinen Vermittler aus, er habe beim Vermögenszentrum (VZ) einen Depot-Check vornehmen lassen. Dabei sei er seitens des VZ darauf hingewiesen worden, dass bei der B.________ AG ein Schneeballsystem vorliegen könnte. Ihm werde aufgrund des nicht abschätzbaren Risikos empfohlen, aus den B.________ AG-Anlagen auszusteigen. Der Vermittler leitete die E-Mail am 10. Mai 2010 an C.________ und dieser an den Beschwerdegegner 1 weiter (E. 1.5.4 S. 54 und E. 3.1.2.2.6 S. 82).  
 
2.5.7. Am 23. Juni 2010 erkundigte sich der Beschwerdegegner 1 beim Bank E.________-Mitarbeiter R.________ nach den Kontoständen der ihm zuzurechnenden S.________ Holding AG und seines Nummernkontos "zzz". Der Bank E.________-Mitarbeiter nannte dem Beschwerdegegner 1 daraufhin die Saldi der einzelnen Währungskonten, nämlich für die S.________ Holding AG: CHF plus 266'655.--, CAD "Handel" minus 596'491.32, EUR plus 284'883.94 und USD plus 1'890.69; und für das Nummernkonto "zzz": CHF plus 222.32, CAD minus 241'878.19, EUR plus 184'187.84 und USD plus 5'510.35. Der Beschwerdegegner 1 erfuhr damit, dass er über ein CAD-Konto sowie ein (zu jenem Zeitpunkt noch heimliches) CAD-Konto "Handel" verfügte und er sich in CAD im Soll befand. Er nahm die Nennung der massiven Negativsaldi auf den CAD-Konten ohne Nachfrage sowie ohne hörbare Zeichen der Irritation oder Überraschung entgegen und beendete danach das Gespräch (angefochtenes Urteil E. 1.5.5 S. 54 f. und E. 3.1.2.2.7 S. 83). Der Beschwerdegegner 1 machte dazu geltend, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Negativsaldi um einen noch nicht verbuchten Blocktrade und/oder um eine Fehlbuchung gehandelt habe. Er habe sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht. Die Vorinstanz erwägt dazu, die CAD-Minussaldi hätten einen grossen Teil des Vermögens auf den anderen Währungskonten dieser Kundenverbindungen ausgemacht. Es sei nicht plausibel, dass ein nicht verbuchter Blocktrade den Umfang praktisch des gesamten Restvermögens hätte haben können. Wenn es sich um eine Fehlbuchung gehandelt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 diesen Umstand angesichts der hohen Beträge sofort mit dem Bank E.________-Mitarbeiter thematisiert oder den Sachverhalt sonst abgeklärt hätte. Er hätte vor allem auch deshalb hellhörig werden müssen, weil Gegenstand des zweiten D.________ Zeitschrift-Artikels gerade ein verheimlichter massiver Negativsaldo auf einem CAD-Konto gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 83).  
 
2.5.8. Am 29. Juni 2010 gelangte der Bank E.________-Mitarbeiter T.________ telefonisch an die B.________ AG, weil er dem Kunden U.________ Kontoauszüge schicken musste. Er erklärte dem Beschwerdegegner 1, dass er nicht weiterwisse, weil sie "bei den Kanadiern im Minus gewesen seien". Der Beschwerdegegner 1 reichte das Telefon an C.________ weiter (angefochtenes Urteil E. 1.5.6 S. 55 und E. 3.1.2.2.8 S. 84).  
 
2.5.9. Am 30. September 2010 sandte der Bank E.________-Mitarbeiter T.________ versehentlich vier Zahlungsaufträge per Fax zurück an die B.________ AG. Das Faxschreiben enthielt zwei gefälschte Zahlungsaufträge, mittels welcher Gelder der Kunden V.________ und W.________ via deren CAD-Konten an die B.________ AG transferiert wurden, sowie einen Zahlungsauftrag zulasten des CAD-Kontos der B.________ AG an einen Kunden, der auch die (gefälschte) Kollektivunterschrift des Beschwerdegegners 1 trug. Der Beschwerdegegner 1 sah jene und konfrontierte den in Asien weilenden C.________ damit. In der Folge scannte der Beschwerdegegner 1 die Zahlungsaufträge ein und sandte sie per E-Mail an C.________. Dieser sandte dem Beschwerdegegner 1 am folgenden Tag, dem 1. Oktober 2010, eine Erklärung betreffend die Kunden V.________ und W.________ mit folgender Passage: "Limite wird für beide Kunden erst in 1 Woche gesetzt, deshalb der Trade über B.________ AG gemacht, fliesst aber kein Geld, ist nur als Sicherheit für die Bank". Der Beschwerdegegner 1 antwortete gleichentags per E-Mail mit den Worten: "Danke für Infos, schauen wirs dann bitte in Ruhe an, damit ichs auch verstehe" (angefochtenes Urteil E. 1.5.7 S. 55 und E. 3.1.2.2.9 S. 85 ff.; Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.2 252 ff.).  
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 davon aus, dieser habe den Zahlungsauftrag zulasten des B.________ AG-Kontos mit seiner gefälschten Unterschrift nicht bemerkt (angefochtenes Urteil S. 86). Hingegen hält sie dafür, der Beschwerdegegner 1 hätte mindestens den Sachverhalt bezüglich der beiden Kunden V.________ und W.________ näher abklären müssen, zumal die Zahlungsaufträge CAD-Konten betroffen hätten, was ihn im Zusammenhang mit dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel zu besonderer Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass er ernsthaft auf die Richtigkeit der Erklärungen von C.________ vertraut habe, auch wenn er sie nicht verstanden habe (angefochtenes Urteil S. 86). 
 
2.5.10. Am 24. Juni 2011 bat C.________ den Beschwerdegegner 1 aufgrund eines - angeblich auf den tiefen Dollarkurs zurückzuführenden - Liquiditätsengpasses USD 490'000.-- von seinem privaten Vermögen zur Überbrückung in die B.________ AG einzuschiessen. Der Beschwerdegegner 1 nahm die Zahlung über die von ihm beherrschte Gesellschaft X.________ Ltd. vor (angefochtenes Urteil E. 1.5.8 S. 55 und E. 3.1.2.2.10 S. 87; Akten Staatsanwaltschaft, act. 17.02 200).  
 
2.5.11. Am 29. Dezember 2011 fragte der Beschwerdegegner 1 beim Bank E.________-Mitarbeiter R.________ nach, was "Blankos" heisse, als dieser ihm gegenüber am Telefon die Blankoliste erwähnte. Der Bank E.________-Mitarbeiter erklärte, dies sei die Liste der Kunden mit zu wenig Geld auf dem Konto, woraufhin der Beschwerdegegner 1 sagte, dass dies klar sei (angefochtenes Urteil E. 1.5.9 S. 55 und E. 3.1.2.2.11 S. 87 f.).  
 
2.5.12. Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 mit der Administration des Fund H.________ von Februar/März 2011 ergibt sich gemäss der Vorinstanz insgesamt der Eindruck, dass sich der Beschwerdegegner 1 dagegen sträubte, dem Fondsadministrator bzw. -revisor Handelsbelege vorzulegen (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.2.12 S. 88 f.).  
 
2.5.13. Mit E-Mail vom 29. März 2012 wies der Administrator des Fund H.________ den Beschwerdegegner 1 mit Nachdruck darauf hin, dass eine Kontaktperson bei der Bank E.________ ermächtigt werden müsse, mit dem Revisor von Y.________ direkt zu sprechen. Mit E-Mails vom 3. und 5. April 2012 fragte der Revisor beim Beschwerdegegner 1 diesbezüglich nach, um die Kontaktdaten in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdegegner 1 reagierte nicht auf die entsprechenden E-Mails. Am 10. April 2012 (12:18 Uhr) wies der Administrator den Beschwerdegegner 1 erneut darauf hin, dass er der Y.________ den direkten Bankkontakt geben müsse. In seiner Antwortmail vom gleichen Tag (12:27 Uhr) nahm der Beschwerdegegner 1 darauf nicht Bezug, worauf ihn der Administrator mit einer weiteren Mail (12:57 Uhr) nochmals darauf hinwies, der Revisor brauche jetzt eine Kontaktperson bei der Bank, mit welcher er die Buchungen besprechen könne. Darauf reagierte der Beschwerdegegner 1 in einer Mail (13:57 Uhr) mit Unverständnis ("Why? I show and explain everything'') und ersuchte den Administrator inständig, ihn in dieser Sache zu unterstützen ("Please let me know, I need your support in this matter"). Darauf antwortete der Administrator wiederum per Mail (14:39 Uhr), es sei extrem unüblich, dass eine Revision durchgeführt werde, ohne dass die Revisoren mit der Bank, welche im Auftrag des Kunden handle, Direktkontakt hätten. Es sei das Standardvorgehen, dass Bestätigungen direkt von der Bank erhältlich gemacht würden und nicht von Drittparteien. Er verstehe den Widerstand des Beschwerdegegners 1 dagegen nicht. Er verstehe zwar dessen Erklärungen, die entsprechenden Umstände müssten aber auch von der Bank bestätigt werden. Die Revisoren seien nur mit einem direkten Kontakt zur Bank zufriedenzustellen. Am nächsten Tag, dem 11. April 2012, liess der Beschwerdegegner 1 dem Revisor schliesslich per Mail den Namen und die Telefonnummer des zuständigen Bank E.________-Mitarbeiters zukommen. Am folgenden Tag, dem 12. April 2012, implodierte die B.________ AG mit der Hausdurchsuchung sowie dem Einschreiten der FINMA (angefochtenes Urteil E. 1.5.10 S. 55 f. und E. 3.1.2.2.14 S. 90 f.).  
 
2.6. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.1 S. 75). In subjektiver Hinsicht erwägt sie, der Beschwerdegegner 1 hätte bei verschiedenen Gelegenheiten (vgl. die zuvor unter E. 2.5 erwähnten Verdachtsmomente) Verdacht schöpfen können, ja bei genügender Vorsicht in der Ausübung seiner Funktion (namentlich als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG) auch müssen. Er hätte daher nähere Abklärungen treffen müssen (direkte Nachfragen bei der Bank, ohne sich allein auf die Zusicherungen von C.________ zu verlassen), welche zur Aufdeckung der Machenschaften von C.________ geführt hätten. Dies allein begründe aber einzig einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Für die Annahme von Vorsatz reiche es nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 hätte Verdacht schöpfen müssen, sondern er müsste tatsächlich Verdacht geschöpft haben. Nur dann könne er im Sinne des Eventualvorsatzes die Schädigung der Anleger (über das hier nicht relevante vereinbarte Anlagerisiko hinaus) tatsächlich für möglich gehalten und in Kauf genommen haben (angefochtenes Urteil S. 76).  
Die Vorinstanz würdigt die einzelnen Verdachtsmomente (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.2 S. 76-91) und kommt als Zwischenfazit zum Schluss, dass es für den Beschwerdegegner 1 mehrere Alarmzeichen gegeben hätte, die Anlass zu weiteren Abklärungen seinerseits hätten geben können und müssen, mit welchen er das von C.________ betriebene Schneeballsystem aufgedeckt hätte. Insbesondere hätte er bei den Bank E.________-Mitarbeitern direkt Auskunft über den Kontostand der CAD-Kundenkonten verlangen müssen. Diese Auskünfte hätten ihm nicht verweigert werden können, denn als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG habe das von der Bank E.________ gegenüber den Kunden benutzte Argument nicht gewirkt, sie müssten sich für Informationen an die B.________ AG wenden. Als er am 23. Juni 2010 bezüglich seiner eigenen Konten nachgefragt habe, seien ihm diese Informationen denn auch ohne Zögern erteilt worden (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.2.15 S. 91 f.). Unklar sei, ob der Beschwerdegegner 1 diese Alarmzeichen als solche wahrgenommen habe. Dies könne nicht direkt bewiesen werden. Doch würden ihn insbesondere die folgenden Indizien erheblich belasten: Der zweite D.________ Zeitschrift-Artikel vom 2. Februar 2010, der einen konkreten Vorwurf gegen die B.________ AG erhoben habe (Unterdrückung von CAD-Kontoauszügen mit erheblichem Minussaldo), welcher sich als zutreffend herausgestellt habe; das Telefongespräch des Beschwerdegegners 1 mit dem Bank E.________-Mitarbeiter R.________ vom 23. Juni 2010, bei welchem ihm dieser u.a. die erheblichen Minussaldi auf den CAD-Konten angegeben habe, an welchen der Beschwerdegegner 1 selber wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, ohne dass dieser darauf eine erkennbare Reaktion gezeigt habe; das Telefongespräch des Beschwerdegegners 1 mit dem Bank E.________-Mitarbeiter T.________ vom 29. Juni 2010, bei welchem dieser ihm mitgeteilt habe, man sei "bei den Kanadiern im Minus gewesen" und er wolle mit C.________ besprechen, wie sich die Bank verhalten solle; der fehlgeleitete Fax vom 30. September 2010, der drei gefälschte Zahlungsaufträge enthalten habe, darunter einer mit einer gefälschten Unterschrift des Beschwerdegegners 1 selber, wobei C.________ dem Beschwerdegegner 1 für die anderen beiden gefälschten Zahlungsaufträge per Mail eine Erklärung geliefert habe, welche dieser aber (gemäss seiner Antwort darauf) nicht verstanden habe; der Mailwechsel des Beschwerdegegners 1 mit dem Administrator des Fund H.________ und dessen Revisor von Ende März/ Anfang April 2012, bei welchem der Beschwerdegegner 1 nur widerwillig und nach hartnäckigem Insistieren eine Kontaktperson bei der Bank E.________ angegeben habe, mit welcher der Revisor Kontakt habe aufnehmen dürfen. Ein weiteres Alarmzeichen, welches das Vertrauen des Beschwerdegegners 1 gegenüber C.________ hätte erschüttern können und müssen, sei die Meldung einer Urkundenfälschung durch den Kunden N.________ am 5. November 2009 gewesen, auf welche C.________ mit einer dem Beschwerdegegner 1 bekannten schriftlichen Erklärung reagiert habe, welche leicht erkennbare Falschbehauptungen enthalten habe (angefochtenes Urteil S. 92). 
Entlastend wertet die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdegegners 1, ein Schneeballsystem sei nicht denkbar gewesen, weil die B.________ AG von den Kundenkonten weder Geld habe abziehen, noch zu deren Lasten habe Kredit aufnehmen können (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.3.1 S. 93). Als weitere entlastende Umstände erwähnt die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 1 eigenhändig vorgenommenen Kontrollen der Performance, welche allerdings auf unvollständigen oder gefälschten Bankunterlagen basiert hätten (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.3.2 S. 93); dessen Vertrauen in die Kontrollinstanzen der B.________ AG und des Fund H.________, die Bank E.________ sowie die Performance-Überprüfung durch F.________ AG von März 2010 (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.3.3 S. 93 f.); und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 selber (über die von ihm beherrschten Gesellschaften) und sein nächstes Umfeld (seine Ehefrau und seine Mutter) trotz der vorhandenen Alarmzeichen auch nach dem Erscheinen des zweiten D.________ Zeitschrift-Artikels noch Anlagegelder in den G.________ einbezahlten (angefochtenes Urteil E. 1.6 S. 56 ff. und E. 3.1.2.3.5 S. 94 f.). 
Zusammenfassend erwägt die Vorinstanz, es blieben nach der Abwägung aller belastenden und entlastenden Indizien erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdegegner 1 um das Schneeballsystem, welches C.________ mittels der B.________ AG betrieben habe, gewusst oder mindestens entsprechenden Verdacht geschöpft habe. Es erscheine auch möglich, dass er - wenn auch pflichtwidrig - C.________ bis zum Zusammenbruch der B.________ AG vertraut und von dessen Machenschaften nichts geahnt habe, worauf insbesondere die B.________ AG-Anlagen von ihm und seinem nächsten Umfeld hindeuten würden. Er sei in Anwendung des Grundsatzes " in dubio pro reo" mangels Vorsatz daher vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen (angefochtenes Urteil E. 1.3.2.4 S. 95). Anders als in BGE 135 IV 12 und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 seien die Umstände nicht offensichtlich dubios gewesen, so dass jeder vernünftige Mensch an der Rechtmässigkeit der Vorgänge hätte zweifeln müssen, habe es sich bei der B.________ AG vordergründig doch um ein seriöses Unternehmen gehandelt, welches eng mit der renommierten Bank E.________ zusammengearbeitet und sich u.a. von renommierten Revisionsgesellschaften wie F.________ AG oder Y.________ habe kontrollieren lassen. Der Beschwerdegegner 1 selber habe die Zahlen gemäss den Kontoauszügen der Bank E.________ ausgiebig kontrolliert, welche mit der ausgewiesenen Performance der B.________ AG übereingestimmt hätten. Dass C.________ Kontoauszüge unterdrückte und fälschte und zudem mittels gefälschten Zahlungsaufträgen ein Schneeballsystem betrieb, sei - auch wenn es die erwähnten Alarmzeichen gegeben habe - nicht offensichtlich gewesen. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 lasse sich daher nicht nur mit einem bewussten Wegschauen erklären, sondern es erscheine möglich, dass der Beschwerdegegner 1 von den Machenschaften von C.________ - wenn auch fahrlässig - nichts geahnt habe (angefochtenes Urteil S. 95 f.). 
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Beschwerdegegner 1 erfüllte gemäss der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zu prüfen ist aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ob auch der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben ist, d.h. ob der Beschwerdegegner 1 die Tatbestandsverwirklichung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Umstritten ist insoweit insbesondere, ob der Beschwerdegegner 1 um die mögliche Vermögensschädigung der Kunden wusste.  
 
2.7.2. Der Beschwerdegegner 1 hatte als Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG nach der Rechtsprechung gegenüber deren Kunden eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB inne. Er war diesen gegenüber zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der Vermögensverwaltung verpflichtet (oben E. 2.2.3.2). Zu den Pflichten des Beschwerdegegners 1 als Verwaltungsratspräsident gehörte es insbesondere, bei vermögensschädigenden Unregelmässigkeiten in der Vermögensverwaltung durch C.________ zu intervenieren und einem entsprechenden Verdacht seriös nachzugehen. Zu prüfen ist entgegen der Vorinstanz daher nicht, ob der Beschwerdegegner 1 um das Schneeballsystem und insbesondere dessen konkretes Ausmass wusste, sondern ob er Kenntnis von den möglicherweise vermögensschädigenden Unregelmässigkeiten hatte, die ein Tätigwerden seinerseits aufgedrängt hätten, und ob er aufgrund seiner Untätigkeit eine Schädigung der Anleger in Kauf nahm.  
 
2.7.3. Dem Beschwerdegegner 1 war gemäss dem angefochtenen Entscheid seit der E-Mail des Journalisten M.________ vom 14. Dezember 2009 und dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel vom 2. Februar 2010 bekannt, dass ein Kunde ein geheimes CAD-Konto mit einem massiven Minussaldo hatte und dass gegenüber dem betroffenen Kunden ein falscher Vermögensstand ausgewiesen wurde. Aufgrund der beiden D.________ Zeitschrift-Artikel stand zudem der Vorwurf im Raum, dass die B.________ AG bei anderen Kunden gleich vorging. Der Beschwerdegegner 1 wäre gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verpflichtet gewesen, dem Vorwurf nachzugehen, was für ihn gemäss der Vorinstanz auch ohne grossen Aufwand durch eine Anfrage bei der Bank E.________ möglich gewesen wäre. Spätestens seit dem 23. Juni 2010, als er sich bei der Bank E.________ nach seinen eigenen Kontoständen erkundigte, wusste er auch, dass er selber über zwei CAD-Konten mit einem massiven Minussaldo verfügte. Kurze Zeit später, nämlich am 29. Juni 2010, teilte ihm ein Bank E.________-Mitarbeiter zudem mit, dass es Probleme mit einem Kunden gebe, der Kontoauszüge verlange, weil sie "bei den Kanadiern im Minus gewesen seien", d.h. das CAD-Konto des betreffenden Kunden einen Minussaldo aufgewiesen habe. Ein CAD-Konto mit einem negativen Saldo war auch bei der Performance-Überprüfung der F.________ AG von Februar/März 2010 ein Thema (oben E. 2.5.5).  
Der Beschwerdegegner 1 wusste demnach, dass die Kunden vertragswidrig CAD-Konten mit einem (massiven) Negativsaldo hatten, welcher ihnen nicht kommuniziert wurde und der beim ihnen gegenüber ausgewiesenen Vermögensstand nicht berücksichtigt war, da er vom Journalisten M.________ ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und ihm dies u.a. bezüglich seiner eigenen Konten auch von der Bank E.________ bestätigt wurde. An dieser Kenntnis ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss eigenen Angaben den Ausführungen des Journalisten keinen Glauben schenkte. Da er es unterliess, die Behauptung auf ihre angebliche Falschheit zu überprüfen, musste er zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vorwurf zutreffen könnte. Wer seinen Prüfungspflichten bewusst nicht nachkommt und sich daher bewusst für Nichtwissen entscheidet, weiss nach der Rechtsprechung um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und hält den Eintritt des Erfolgs daher für möglich (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 16 f.; oben E. 2.2.4.4). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 nicht mit systematischen Urkundenfälschungen durch C.________ rechnen musste und er den Grund für die massiven Minussaldi auf den CAD-Konten daher nicht kannte, war ihm bekannt, dass die Kundenvermögen geringer waren, als diesen kommuniziert wurde. Weiter hatte er aufgrund der fehlgeleiteten Faxzahlungsaufträge vom 30. September 2010 Kenntnis davon, dass Gelder der Kunden V.________ und W.________ via deren CAD-Konten an die B.________ AG transferiert werden sollten (oben E. 2.5.9). Die beiden Zahlungsaufträge waren Thema der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner 1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt insoweit zu Recht, der Beschwerdegegner 1 hätte sich in Kenntnis des zweiten D.________ Zeitschrift-Artikels nicht mit der unverständlichen Erklärung von C.________, die an die Bank gefaxten Zahlungsaufträge seien lediglich als Sicherheit gedacht gewesen, zufrieden geben dürfen. Der Beschwerdegegner 1 durfte die hohen Minussaldi auf den CAD-Konten auch nicht ohne eigene Abklärungen systematisch als Fehlbuchungen oder nicht verbuchte Blocktrades abtun, sondern er hätte dem Vorwurf und insbesondere dem Grund für die hohen Minussaldi auf den CAD-Konten aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident seriös nachgehen müssen, zumal ihm die CAD-Konten von C.________ ursprünglich verheimlicht wurden. Davon sowie von einer Pflichtverletzung geht zutreffend auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus. Der Beschwerdeführerin 1 ist weiter insofern beizupflichten, als die Performance-Abklärung der F.________ AG von Februar/März 2010 sowie die eigenen Performance-Berechnungen des Beschwerdegegners 1 keine seriösen Abklärungen beeinhalteten und dieser damit seinen Pflichten als Verwaltungsratspräsident nicht nachkam. 
Die Vorinstanz stellt zudem fest, das Schneeballsystem wäre (mit grosser Wahrscheinlichkeit) aufgeflogen, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Vorwurf im zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel pflichtgemäss nachgegangen wäre (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.2.4 S. 79 und E. 3.1.2.2.15 S. 91). Dass der Beschwerdegegner 1 keine Kenntnis vom Schneeballsystem hatte, ist daher eine Folge seiner pflichtwidrigen Untätigkeit. Damit bejaht die Vorinstanz auch den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdegegners 1 und der Vermögensschädigung der Anleger. 
 
2.7.4. Die Vorinstanz verkennt die Rechtsprechung zur bewussten Blindheit. Zwar handelte es sich bei der B.________ AG vordergründig um ein seriöses Unternehmen. Offensichtlich dubiose Umstände, die jeden vernünftigen Menschen an der Rechtmässigkeit der Vorgänge hätten zweifeln lassen müssen, lagen gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht vor (angefochtenes Urteil S. 96). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen (verheimlichte CAD-Konten mit einem massiven Negativsaldo, fehlgeleitetes Faxschreiben vom 30. September 2010) Kenntnis von den potentiell vermögensschädigenden Umständen hatte, die ihn in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der B.________ AG zum Handeln verpflichteten. Die Pflicht zur Überprüfung ergibt sich vorliegend daher nicht aus offensichtlich dubiosen Umständen, sondern aus der Stellung des Beschwerdegegners 1 als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG und der ihm konkret kommunizierten Verdachtsmomente. Auch insofern gilt indes, dass sich nicht auf sein Nichtwissen berufen kann, wer bewusst nichts weiss, weil er seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 16 f.; oben E. 2.2.4.4).  
Auf das Wissen um die deliktische Herkunft von Vermögenswerten muss nach der Rechtsprechung unter Umständen schon geschlossen werden, wenn der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht auf eine deliktische Herkunft nahe legen, er diese für möglich hält und aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (vgl. Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweisen, betreffend den Geldwäschereitatbestand von Art. 305bis StGB). Ein krass pflichtwidriges Verhalten bei der Vermögensverwaltung und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal der Kundengelder lässt nach der Rechtsprechung auf eine Inkaufnahme einer Vermögensschädigung schliessen (vgl. etwa Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.2 und 5.5). War der Beschwerdegegner 1 trotz seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident und der ihm kommunizierten konkreten Verdachtsmomente lediglich an den Einnahmen der B.________ AG interessiert, nicht jedoch daran, ob diese tatsächlich legal zustande kamen, kann dies daher einer eventualvorsätzlichen Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger gleichkommen. 
Nach der vom Beschwerdegegner 1 in seiner Stellungnahme zitierten Rechtsprechung darf beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Eventualvorsatz nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (Urteile 6B_1020/2015 vom 18. November 2015 E. 1.4.2; 6B_1056/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). Dass beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung mit dem relativ unbestimmten objektiven Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung begründet (dazu oben E. 2.2.4.3). Nicht darauf berufen kann sich indes, wer wie der Beschwerdegegner 1 als Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär einer Vermögensverwaltungsgesellschaft einem konkreten und ernst zu nehmenden Hinweis auf eine massive Vermögensschädigung der Anleger in Kenntnis und krasser Verletzung seiner Pflichten nicht nachgeht, obschon dies für ihn ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen genügt auf der Wissenseite vielmehr, wenn der Täter die Vermögensschädigung bloss für möglich hielt (Art. 12 Abs. 2 StGB; oben E. 2.2.4.2), d.h. mangels einer seriösen Überprüfung nicht ausschliesslichen konnte, dass der Vorwurf der Vermögensschädigung zutrifft. Wer seinen Prüfungspflichten als Verwaltungsrat bewusst nicht nachkommt und es stattdessen vorzieht, die für ihn lukrative Tätigkeit zu seinem Vorteil und zum Nachteil der Anleger weiterzuführen, kann sich nicht damit entlasten, eine Vermögensschädigung sei aus seiner Sicht nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen. 
 
2.7.5. Ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer - aus welchen Gründen auch immer - über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, unterliegt einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB und nicht einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241 mit Hinweisen; Urteile 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1; 6B_182/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2).  
Der Beschwerdegegner 1 könnte daher höchstens geltend machen, er habe seine Pflichten als Verwaltungsratspräsident nicht gekannt. Insofern wären jedoch insbesondere auch seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang zu berücksichtigen. Kannte dieser seine Pflichten, kann er sich nicht damit entlasten, er habe den Erklärungen von C.________ vertraut und den zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel für eine Racheaktion eines frustrierten Journalisten gehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 81), da es gerade zu seinen Pflichten gehörte, den ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen seriös selber nachzugehen. Die Vorinstanz schliesst nicht aus, dass der Beschwerdegegner 1 von C.________ zu seinem Verhalten manipuliert wurde. Zu prüfen gewesen wäre indes auch in dieser Hinsicht, ob der Beschwerdegegner 1 wusste, dass er eigene Prüfungspflichten hatte und dass er nicht blind den teils abstrusen Erklärungen seines Geschäftspartners vertrauen durfte, dem von Dritten unlautere Machenschaften vorgeworfen wurden. 
 
2.7.6. Die Vorinstanz ging bei der Prüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Abs. 1 StGB somit falsch vor.  
 
2.8.  
 
2.8.1. Nicht zu überzeugen vermag auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdegegner 1 von den Machenschaften von C.________ nichts ahnte (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.4 S. 95) bzw. er die zahlreichen Alarmzeichen nicht als solche wahrgenommen haben soll (angefochtenes Urteil S. 92). Die Aktenlage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdegegner 1 Kenntnis von den verheimlichten CAD-Konten mit dem Negativsaldo hatte. Der Beschwerdegegner 1 wusste gemäss der Vorinstanz aufgrund der Intervention des Kunden N.________ vom 5. November 2009 auch, dass dessen Unterschrift auf einem Saldierungsauftrag gefälscht wurde, und er hatte nach den am 30. September 2010 fehlgeleiteten Zahlungsaufträgen Kenntnis davon, dass Gelder vom Konto zweier Kunden abgezogen und auf ein Konto der B.________ AG transferiert werden sollten, wenn auch angeblich nur als "Sicherheit". Wenn die Vorinstanz dennoch davon ausgeht, der Beschwerdegegner 1 habe seine Pflichten als Verwaltungsrat fahrlässig verletzt, würdigt sie entweder die Beweise willkürlich oder sie verkennt die Tragweite von Art. 12 Abs. 2 StGB, wonach auch mit Wissen handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung bloss für möglich hält.  
 
2.8.2. Die Beschwerdeführerin 1 rügt zudem zu Recht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei widersprüchlich, da die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 1 einerseits zugesteht, er habe auf die Kontrollen der Revisoren vertraut, sie andererseits aber selber feststellt und aufgrund der Akten auch als erwiesen zu gelten hat, dass der Beschwerdegegner 1 genau diese Kontrollen zu verhindern versuchte. Der Beschwerdegegner 1 vernachlässigte nicht nur seine eigenen Pflichten, sondern er versuchte auch aktiv, die Revisoren von einer Überprüfung der Bankbelege abzuhalten. Für dieses Verhalten gibt es grundsätzlich keine Erklärung, es sei denn, der Beschwerdegegner 1 wusste oder hielt zumindest für möglich, dass die vorhandenen Bankbelege unvollständig oder gefälscht sein könnten.  
 
2.8.3. Der angefochtene Entscheid lässt weiter eine rechtsgenügende Gesamtwürdigung vermissen. Die Vorinstanz misst dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 und sein nahes Umfeld auch nach dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel noch Gelder in die B.________ AG investierten, grosses Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin 1 rügt insofern zu Recht, im angefochtenen Entscheid fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Interessenlage des Beschwerdegegners 1. Dieser war Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der B.________ AG. Als solcher profitierte er von den Straftaten von C.________ im gleichen oder zumindest ähnlichen Umfang wie dieser selber (vgl. dazu hinten E. 6). Die angeblich hohen Renditen aus dem Devisenhandel ermöglichten es der B.________ AG, den Kunden hohe Management Fees sowie Gewinnbeteiligungen in Rechnung zu stellen, welche letztlich den Beschuldigten zugutekamen. Weiter vereinnahmten die Beschuldigten die den Kunden zustehenden Retrozessionen für sich. Der Beschwerdegegner 1 hatte daher kein Interesse am Zusammenbruch der B.________ AG. Dass er diesem auch aktiv entgegenwirkte, zeigte sich mit aller Deutlichkeit, als er Kontrollen durch den Revisor von Y.________ zu verhindern versuchte (oben E. 2.5.13). Dies relativiert die eigenen Investitionen des Beschwerdegegners 1 nach dem zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel und wäre bei der Frage, warum der Beschwerdegegner 1 dem vom Journalisten erhobenen Vorwurf nicht mittels einer einfachen Nachfrage bei der Bank nachging, mitzuberücksichtigen gewesen. Insgesamt enthält der angefochtene Entscheid keine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschwerdegegner 1 trotz der ihm von verschiedener Seite kommunizierten Verdachtsmomente eine Schädigung der Kunden nicht wenigstens für möglich gehalten und in Kauf genommen haben soll.  
 
2.8.4. Die Vorinstanz nahm auch keine Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners 1 vor. Die Beschwerdeführerin 1 weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nach der Rechtsprechung erst zur Anwendung kommt, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (oben E. 2.3.3). Das Gericht darf einzelne Indizien und Beweise daher nicht systematisch unter Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als unbeachtlich erklären, sondern es hat die Beweise und Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen und zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).  
 
2.8.5. Schwer nachvollziebar ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe den von ihm am 30. September 2010 ebenfalls in Empfang genommenen fehlgeleiteten Faxzahlungsauftrag zulasten des B.________ AG-Sammelkontos, der auch seine eigene (gefälschte) Unterschrift enthielt (Seite 2 der Faxübermittlung), nicht bemerkt (oben E. 2.5.9). Die Zahlungsaufträge waren einfach überblickbar. Der Beschwerdegegner 1 nahm diese in Abwesenheit von C.________ in Empfang und prüfte offenbar, ob insoweit Handlungsbedarf bestand. Dabei erkannte er gemäss dem Betreff seiner E-Mail an C.________ sowie seinen eigenen Aussagen, dass es sich um mehrere Zahlungsaufträge handelte, welche von der Bank E.________ fälschlicherweise an die B.________ AG anstatt an den bankinternen Zahlungsverkehr gefaxt wurden. Dennoch konfrontierte er C.________ damit. Der Beschwerdegegner 1 hatte Kenntnis von den Besorgnis erregenden Zahlungsaufträgen betreffend die Kunden V.________ und W.________, mittels welcher Gelder von den CAD-Kundenkonten abgezogen und auf ein B.________ AG-Konto transferiert werden sollten und welche eine Erklärung für die massiven Minussaldi auf den CAD-Konten lieferten. Diese Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden V.________ und W.________ waren Gegenstand der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz mit C.________. Als falsch erwies sich gemäss der Vorinstanz zudem die Erklärung des Beschwerdegegners 1, er hätte bei Zweifeln nicht am 1. Oktober 2010 weitere USD 379'722.-- bei der B.________ AG angelegt, da dieser am 1. Oktober 2010 keine Neuanlagen tätigte, sondern lediglich die bestehende Anlage in eine neue Währung umwandelte (angefochtenes Urteil S. 86). Wenig glaubhaft ist daher, dass der Beschwerdegegner 1 die Faxzahlungsaufträge nicht spätesten nach der E-Mail von C.________ vom 1. Oktober 2010 näher anschaute.  
Dass er dies nicht tat, liesse sich allenfalls damit erklären, dass ihm gleichgültig war, ob es bei den G.________-Kunden zu einer Vermischung von Kundengeldern auf den B.________ AG-Konten kam. Die Akten liefern verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 Kenntnis von der Vermischung von G.________-Kundengeldern hatte, z.B. im Rahmen von sog. Blocktrades, bei welchen es oft zu Fehlbuchungen gekommen sei (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.2.5 S. 81). Dies würde jedoch sein Argument relativieren, eine Schädigung der G.________-Anleger sei nicht möglich gewesen, weil die Kundengelder die Kundenkonten nicht verlassen hätten. Die Vorinstanz hätte daher auch dieser Frage nachgehen müssen. 
 
2.9. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Den Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft ficht die Beschwerdeführerin 1 mit den gleichen Argumenten an wie den Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung.  
 
3.2. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner, in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.  
Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3 S. 54 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 S. 54 mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 1 wäre als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG verpflichtet gewesen, den massiven Vorwürfen im zweiten D.________ Zeitschrift-Artikel nachzugehen, zumal die B.________ AG für ihre Kunden bis zu diesem Zeitpunkt offiziell und standardmässig keine CAD-Konten eröffnet habe. Aufgrund seiner Position und Berechtigung wäre es ihm möglich gewesen, durch das direkte Einholen von Kontoauszügen bei der Bank die Vorwürfe des Journalisten zu überprüfen. Die Bank hätte ihm diese Auskünfte auch erteilt, wie sich gezeigt habe, als er sich beim Telefongespräch am 23. Juni 2010 mit dem Bank E.________-Mitarbeiter R.________ nach den Kontoständen bezüglich zweier Konti (an denen er selber wirtschaftlich berechtigt gewesen sei) erkundigt und wahrheitsgemäss Auskunft erhalten habe. Seine Nachforschungen hätten dementsprechend das Schneeballsystem von C.________ aufdecken und eine weitere damit zusammenhängende Verschuldung der B.________ AG stoppen können. Das Unterlassen entsprechender Nachforschungen bei der Bank erfülle das Tatbestandselement der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung bzw. Vermögensverwaltung. Die B.________ AG sei bereits im Jahr 2006 faktisch zahlungsunfähig gewesen, wobei bis 2012 die Schere zwischen dem ausgewiesenen Guthaben und dem tatsächlich vorhandenen Vermögen immer grösser geworden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mit seinem als arge Nachlässigkeit zu qualifizierenden Verhalten zur Verschlimmerung der bereits bestehenden Überschuldung der B.________ AG beigetragen (angefochtenes Urteil S. 102). In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe die zahlreichen Alarmsignale nicht als solche wahrgenommen und stattdessen darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei. Er habe von den Machenschaften von C.________ nichts geahnt. Zwar habe er sorgfaltswidrig notwendige Abklärungen und Kontrollhandlungen unterlassen, zu denen er in seiner Funktion als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 1 sei jedoch davon überzeugt gewesen und er habe darauf vertraut, dass abgesehen von den von ihm ergriffenen Massnahmen bzw. bereits bestehenden Kontrollmechanismen (Rückfragen bei C.________, Initiierung des F.________ AG-Berichts zur Performance-Prüfung, eigenhändige Performance-Berechnungen sowie Revisionsberichte durch namhafte Revisionsgesellschaften) keine weitergehenden Abklärungen zu den beschriebenen Vorkommnissen (Alarmzeichen) notwendig gewesen seien. Er habe seine Kontroll- und Einschreitpflichten hinsichtlich der Bankrotthandlungen von C.________ zwar (grob-) fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verletzt. Damit sei der subjektive Tatbestand einzig hinsichtlich der (mindestens fahrlässigen) Herbeiführung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der B.________ AG erfüllt, nicht aber mit Blick auf die Bankrotthandlungen (angefochtenes Urteil S. 103).  
 
3.4. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner 1 folglich mit der gleichen Begründung vom Vorwurf der Misswirtschaft frei wie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insofern kann daher auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 2.7 f.). Damit verstösst auch der Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft gegen Bundesrecht.  
Verfahren 6B_1076/2019 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 2 ficht die Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei betreffend die Retrozessionen im Zusammenhang mit den G.________-Kunden an. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe die Rechenschaftspflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR nicht verletzt, da Rechenschaft nur auf Verlangen geschuldet sei und kein Kunde Rechenschaft verlangt habe. Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass er und sein Geschäftspartner die G.________-Kunden in persönlichen Gesprächen über die "Devisenmargen" informiert hätten. Die Vorinstanz prüfe zu Unrecht einzig anhand der Klauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen, ob die G.________-Kunden ausreichend über die Retrozessionen informiert gewesen seien. Lediglich der G.________-Kunde Z.________ sei ausdrücklich zur "Devisenmarge" befragt worden. Die Befragung des Kunden zeige, dass darüber gesprochen worden sei. Die Vorinstanz gehe darauf zu Unrecht nicht ein. Mangels Befragung der G.________-Kunden lasse sich nicht erstellen, was in den Gesprächen bezüglich Retrozessionen thematisiert worden sei. Die Vorinstanz verstosse zudem gegen Bundesrecht, da sie ein Seriendelikt konstruiere, anstatt eine Einzelfallbetrachtung für jeden Kunden vorzunehmen. Sie lasse weiter unberücksichtigt, dass die G.________-Kunden den Maximalbetrag der Retrozessionen anhand der Klauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen hätten berechnen können. Damit hätten sie die Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen abschätzen können. Mangels Vortat sei er auch vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.  
 
4.2. Unter die Vorteile des Beauftragten, welche dem Auftraggeber gestützt auf Art. 400 Abs. 1 und die in Art. 398 Abs. 2 OR verankerte Treuepflicht herauszugeben sind, fallen nach der Rechtsprechung auch die sogenannten Retrozessionen bzw. Rückvergütungen (BGE 143 III 348 E. 5.1.1 f. S. 353 ff.; 138 III 755 E. 4.2 S. 759 f.; 137 III 393 E. 2.1 und 2.3 S. 395 ff.). Der Vermögensverwalter muss seine Kunden daher über Retrozessionen informieren, die er von der Depotbank erhält. Unterlässt er dies, macht er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar (BGE 144 IV 294 E. 3 S. 295 ff.; Urteil 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 4.3). Der Auftraggeber kann auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten (BGE 137 III 393 E. 2.2 S. 396). Damit ein Vorausverzicht auf die Ablieferung gültig ist, muss der Auftraggeber die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Retrozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlauben. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird beim Vorausverzicht Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird. Das Zusammenspiel dieser beiden Elemente ermöglicht es dem Auftraggeber, im Hinblick auf einen Verzicht sowohl die Gesamtkosten der Vermögensverwaltung zu erfassen als auch die beim Vermögensverwalter aufgrund der konkreten Anreizstrukturen vorhandenen Interessenkonflikte zu erkennen (BGE 137 III 393 E. 2.4 S. 399 f.). Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozessionen für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist (BGE 137 III 393 E. 2.5 S. 400).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Klausel, welche die B.________ AG in einigen Devisenhandelsvereinbarungen verwendete, hatte folgenden Wortlaut:  
 
"Die mit den Devisentransaktionen beauftragte Bank E.________ stellt jeweils die Devisenkurse mit einem marktgerechten Spread. Auf jede Transaktion kann die B.________ AG eine anteilige Devisenmarge erhalten, welche in den Abrechnungen der Bank bereits berücksichtigt ist. Diese Vergütung dient der Kosten- und Spesendeckung. Die Devisenmarge beträgt je Kauf respektive Verkauf maximal 3 Pips, was bei einer Summe von CHF 100'000.-- einem Betrag von maximal CHF 30.-- entspricht." 
 
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, fraglich sei, ob der einzelne Kunde aufgrund dieser für Laien kaum verständlichen Formulierung überhaupt wusste, dass die Bank E.________ der B.________ AG für Devisentransaktionen Entgelt ausrichtete. Aus der erwähnten Klausel gehe hervor, dass die Bank E.________ der B.________ AG eine Devisenmarge habe auszahlen und deren Höhe auf maximal 3 Pips bzw. 0.03% habe festlegen könne. Dabei handle es sich um eine Grössenangabe in Relation zum Transaktionsumfang. Der Kunde habe aber, da er nicht gewusst habe, wie viele bzw. in welcher Höhe die B.________ AG Transaktionen mit seinem Vermögen vornahm, die Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen nicht abschätzen können. Die Höhe der wahrscheinlich anfallenden Retrozessionen sei auch nicht in einer Prozentbandbreite zum investierten bzw. von der B.________ AG zur Verwaltung anvertrauten Kapital angegeben worden. Sodann sei als Verwendungszweck die Deckung von Kosten und Spesen aufgeführt worden. Die Beschuldigten hätten die Retrozessionen jedoch nicht in diesem Sinn verwendet, sondern grösstenteils privat vereinnahmt. Ein gültiger Verzicht der Kunden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege daher nicht vor. Die Klausel sei ohnehin nicht in alle Devisenhandelsvereinbarungen aufgenommen worden. Die B.________ AG-Kunden seien somit nicht in einer Weise über die vereinnahmten Retrozessionen informiert worden, die es ihnen erlaubt hätte, das Verhalten der Beschuldigten zu kontrollieren und die ihnen an sich zustehenden Retrozessionen herauszuverlangen (angefochtenes Urteil S. 106).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz verneint zu Recht einen gültigen Verzicht der Kunden auf die Retrozessionen. Ein Vorausverzicht des Kunden auf die Retrozessionen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass dieser über die Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen informiert ist. Von einer gültigen Information ist auszugehen, wenn dem Kunden eine Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird, was vorliegend nicht der Fall war. Nicht ausgeschlossen ist zwar, dass die Kunden die maximal möglichen Retrozessionen grundsätzlich mittels aufwändiger Berechnungen hätten abschätzen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die Höhe der effektiven Retrozessionen nicht kannten. Fraglich ist auch, ob sich die Kunden überhaupt bewusst waren, dass es sich beim nicht gängigen Begriff "Devisenmargen" um Retrozessionen bzw. Rückvergütungen handelte. Letztlich entscheidend ist indes, dass in den erwähnten Vertragsklauseln gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz kein Verzicht auf die Retrozessionen erblickt werden kann. Die Klauseln erwecken vielmehr den Eindruck, die Kosten der Bank würden durch die "Devisenmargen" reduziert und die "Devisenmargen" kämen damit dem Kunden zugute, was jedoch nicht der Fall war, da die Beschuldigten die Retrozessionen grösstenteils für sich verwendeten, ohne dass damit für die Kunden eine Kostensenkung einherging. Den Kunden kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nachträglich keine Rechenschaft über die ausbezahlten Retrozessionen verlangten.  
 
4.4.2. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 1.2).  
 
4.4.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn dem Beschwerdeführer 2 kein gewerbsmässiger Betrug, sondern ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird. Gemäss dem Beschwerdeführer 2 hatten 589 von 608 G.________-Kunden die "Devisenmargenklausel" in ihren Verträgen (Beschwerde Ziff. 23 S. 9 f.). Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie annimmt, die Beschuldigten seien - soweit das Thema Retrozessionen in den Verträgen überhaupt angesprochen wurde - bei sämtlichen Kunden nach dem gleichen Muster vorgegangen.  
Anhaltspunkte, dass mündliche Informationen der Beschuldigten gegenüber den Kunden über die Klauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen hinausgingen bzw. diesen widersprachen, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht auf. Der in der Beschwerde angesprochene Kunde Z.________ sagte gemäss dem Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einvernahme vor der ersten Instanz lediglich aus, "er sei darüber aufgeklärt worden, dass die B.________ AG eine anteilige Devisenmarge erhalte, welche in der Abrechnung der Bank bereits berücksichtigt sei" (Beschwerde Ziff. 25 S. 11), was dem Text der Vertragsklausel entspricht. Hinsichtlich der Kunden A1.________, B1.________ und C1.________ legt der Beschwerdeführer 2 selber dar, diese seien dazu befragt worden, ob der Erhalt von "Retrozessionen" bei den Gesprächen mit der B.________ AG ein Thema gewesen sei, was A1.________ und B1.________ verneint hätten, während sich C1.________ nicht daran habe erinnern können (Beschwerde FN 31 S. 11). Soweit eine Befragung der Kunden zu den Retrozessionen stattfand, vermochte dies den Beschwerdeführer 2 daher nicht zu entlasten. Entscheidend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 (vgl. Beschwerde FN 31 S. 11 f.), dass eine Befragung der Kunden zum Thema "Retrozessionen" erfolgte und nicht, ob dabei der Begriff "Devisenmarge" verwendet wurde. 
Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde nicht, er habe im Verfahren vor der Vorinstanz die Befragung der Geschädigten zum Thema Retrozessionen beantragt. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten danach zu forschen, ob und wann der Beschwerdeführer 2 allenfalls einen solchen Beweisantrag stellte. Dieser kann vor Bundesgericht daher nicht rügen, gewisse Beweise seien zu Unrecht nicht abgenommen worden, da er es unterliess, im vorinstanzlichen Verfahren frist- und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; Urteile 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5). 
Die Vorinstanz durfte willkürfrei und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs davon ausgehen, die Beschuldigten hätten den G.________-Kunden keine mündlichen Informationen zu den Retrozessionen geliefert, welche über die Vertragsklauseln hinausgingen und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen gültigen Vorausverzicht auf die Weiterleitung der Retrozessionen erlaubt hätten. 
 
4.4.4. Der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________-Kunden im Zusammenhang mit den Retrozessionen verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.  
 
4.5. Den Schuldspruch wegen Geldwäscherei ficht der Beschwerdeführer 2 einzig mit der Begründung an, er habe sich hinsichtlich der Retrozessionen gegenüber den G.________-Kunden nicht strafbar gemacht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher, da es beim Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bleibt. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer 2 die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung mit der Begründung anficht, es liege keine Straftat vor (Beschwerde Ziff. 37 S. 16, Ziff. 56 S. 21).  
 
5.  
Auf die Rügen des Beschwerdeführers 2 betreffend die Strafzumessung (vgl. Beschwerde S. 16-21) braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist, womit der angefochtene Entscheid auch im Strafpunkt aufzuheben ist. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1 mit Hinweis). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).  
 
6.1.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen. Sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 212; Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.1). Sinn und Zweck der Einziehung liegen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Bestimmungen über die Einziehung von Vermögenswerten wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Sie dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7, 285 E. 2.2 S. 286 f.; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, von seiner Straftat profitiert und insofern besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer 2 habe zu Unrecht Retrozessionen in der Höhe von CHF 1'485'032.60 (75% der ihm insgesamt zugeflossenen Retrozessionen) bezogen, welche den G.________-Anlegern zugestanden hätten. Er habe die Retrozessionen durch eine Straftat erlangt und die Vermögenswerte könnten nicht mehr eingezogen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung erfüllt seien (angefochtenes Urteil E. 6.1.3 S. 131).  
 
6.2.2. Bezüglich der Bestandes- und Vermittlungsprovisionen erwägt die Vorinstanz, die B.________ AG habe von ihren G.________-Kunden Management Fees von zunächst 4% des gesamten Anlagekapitals pro Jahr bezogen und zudem einen vertraglichen Anspruch auf den 20% übersteigenden Nettoertrag gehabt. Ab ca. 2009 habe die B.________ AG den Kunden alternativ ein Vergütungsmodell mit 2% Management Fees und einer Gewinnbeteiligung von 50% auf den 12% überschreitenden Gewinnen angeboten. Infolge des ausgewiesenen verfälschten Vermögensbestands habe sich die B.________ AG zu hohe Management Fees auszahlen lassen. Aus diesen Management Fees seien Vermittlungs- und Bestandesprovisionen an die Vermittler, aber auch an die Beschuldigten selber ausbezahlt worden. Ebenso seien beim Fund H.________ gestützt auf die ausgewiesenen fiktiven Kapitalbestände und Gewinne Management Fees ausgerichtet worden, welche in Form von Vermittlungs- und Bestandesprovisionen an die Beschuldigten weitergeflossen seien. Nachdem C.________ rund 90% der einbezahlten Anlagegelder von den Kundenkonten abgezogen und sich in diesem Zusammenhang der ungetreuen Geschäftsbesorgung (G.________) resp. des gewerbsmässigen Betrugs (Fund H.________) schuldig gemacht habe, stamme ein Grossteil dieser Management Fees und damit auch die daraus fliessenden Bestandes- und Vermittlungsprovisionen aus einer Straftat. Im massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2006 sei nur in minimalem Ausmass reales Kundenvermögen vorhanden gewesen, auf dem rechtmässig Management Fees hätten erhoben werden dürfen. Es sei daher bei mindestens 90% der von den Beschuldigten bei den G.________-Kunden und beim Fund H.________ zwischen 2006 und 2012 bezogenen Provisionen davon auszugehen, dass diese aus einer Straftat stammen würden. Diese Provisionen würden für den Beschwerdeführer 2 bezüglich der G.________-Anleger CHF 1'648'234.-- und bezüglich des Fund H.________ CHF 816'747.-- betragen, d.h. insgesamt CHF 2'464'981.--. Der (mindestens) auf Deliktserlös entfallende Anteil von 90% betrage beim Beschwerdeführer 2 demnach CHF 2'218'482.90 (angefochtenes Urteil E. 6.1.4.1 S. 131 f.). Angesichts des Freispruchs des Beschwerdeführers 2 vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei davon auszugehen, dass dieser die Bestandes- und Vermittlungsprovisionen in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben habe. Der Beschwerdeführer 2 habe im Rahmen seiner 40%-Anstellung bei der B.________ AG zwar Arbeiten für deren Kunden verrichtet, sei dafür aber (im Zeitraum von 2006-2012) bereits durch direkte und indirekte Lohn- und Honorarzahlungen von insgesamt CHF 1'574'482.-- entschädigt worden. Die Bestandes- und Vermittlungsprovisionen seien daher nicht als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu werten. Mit Blick auf die massiven Verluste für die B.________ AG-Kunden - was der Beschwerdeführer 2 durch eine sorgfältige Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG mindestens teilweise hätte verhindern können und wovon er insbesondere über die fraglichen Provisionen profitiert habe - stelle eine Ersatzforderung in der Höhe von 90% der bezogenen Provisionen auch keine unverhältnismässige Härte dar (angefochtenes Urteil E. 6.1.4.2 S. 132).  
 
6.2.3. Die Vorinstanz argumentiert zudem, die Ersatzforderung stelle für den Beschwerdeführer 2 zwar eine grosse finanzielle Belastung dar. Trotzdem scheine dessen Wiedereingliederung, für welche ansonsten gute Voraussetzungen vorlägen, nicht gefährdet. Im Übrigen würden mit dem vorliegenden Urteil Vermögenswerte des Beschwerdeführers 2 eingezogen (recte: beschlagnahmt), bei denen (mangels Marktpreis) nicht absehbar sei, welcher Erlös bei deren Verwertung erzielt werden könne. Daher stehe nicht von vornherein fest, dass die Ersatzforderungen uneinbringlich wären. Es bestehe daher kein Anlass, von den Ersatzforderungen abzusehen (angefochtenes Urteil E. 6.1.5 S. 133).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt zunächst, die Ersatzforderung sei unverhältnismässig, gefährde seine Wiedereingliederung bzw. stelle eine unverhältnismässige Härte dar und sei uneinbringlich. Die voraussichtliche Einbringlichkeit der Ersatzforderung sei durch den Staat zu beweisen. Der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, da insbesondere die notwendige umfassende Auseinandersetzung mit seinen finanziellen Verhältnissen und den zu erwartenden Erlösen aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gänzlich fehle.  
 
6.3.2. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2 S. 10; Urteile 6B_864/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1; 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). Fehlt es an solchen schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Dies schliesst nicht aus, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird (BGE 106 IV 9 E. 2 S. 10).  
 
6.3.3. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit, auf die Ersatzforderung zu verzichten, keinen Gebrauch machte. Sie war entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 nicht verpflichtet, in ihrem Entscheid den "Beweis" für die Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu erbringen.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer 2 ficht sodann die Höhe der von der Vorinstanz errechneten Ersatzforderung für die Bestandes- und Vermittlungsprovisionen an. Er rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, er habe Bestandes- und Vermittlungsprovisionen in der Höhe von CHF 2'464'981.-- bezogen. Zwar habe er gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. Januar 2015 bei den Einzelkunden für die Jahre 2006 bis 2012 Anspruch auf Provisionen in der Höhe von CHF 1'648'234.-- gehabt. Davon seien ihm gemäss dem erwähnten Bericht jedoch bloss CHF 356'100.-- tatsächlich ausbezahlt worden. Eingezogen werden könne nur der tatsächlich ausbezahlte Betrag.  
Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, 90% der Provisionen seien deliktischer Herkunft. Die Behauptung, C.________ habe den maximalen Betrag bzw. 90% der Kundengelder abgezogen, sei nicht belegt und stehe in klarem Widerspruch zu den Akten, insbesondere zu der von der Vorinstanz angeführten Aktennotiz des Wirtschaftsprüfers vom 29. Juni 2015, wonach noch 25% des Anlagevermögens der Kunden vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz lasse zudem unberücksichtigt, dass C.________ die Fremdwährungskonten nur bis maximal 80% habe belehnen können. 
Der von der Vorinstanz angeführte Betrag von CHF 1'648'234.-- stamme in jedem Fall zu einem Grossteil nicht aus einer Straftat. Die Vorinstanz habe die deliktische Herkunft zu Unrecht nicht geprüft und insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass die Bestandes- und Vermittlungsprovisionen betreffend I.________-Kunden von insgesamt CHF 130'102.--, welche im Betrag von CHF 1'648'234.-- mitenthalten seien, nicht deliktsverstrickt seien. Gleiches gelte für die Vermittlungsprovisionen von CHF 571'147.-- betreffend die G.________-Kunden, da die Vermittlung von Neukunden und Neugeld von G.________-Anlegern gemäss der Vorinstanz nicht strafbar gewesen sei, sondern erst das spätere Abziehen der Gelder. Der Betrag von CHF 1'648'234.-- enthalte zudem Bestandesprovisionen von insgesamt CHF 86'684.39, die aufgrund von bis 2009 bei der Bank E1.________ platzierten G.________-Kunden ausbezahlt worden seien und die ebenfalls nicht deliktsrelevant seien. Im Zusammenhang mit Kundenkonten bei der Bank E1.________ sei es zu keinen Straftaten gekommen. Als die Beziehung der B.________ AG zur Bank E1.________ beendet worden sei, sei die Saldierung der Einzelkonti bei der Bank E1.________ und deren Überführung zur Bank E.________ reibungslos abgelaufen und es sei das gesamte Kundengeld bei der Bank E.________ eingebucht worden. 
 
6.4.2. Die Vorinstanz stellt für die Berechnung der Ersatzforderung auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 26. Januar 2015 ab. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2 und seine Ehefrau für die Jahre 2006 bis 2011 direkte Lohnzahlungen in der Höhe von CHF 450'054.40 ausbezahlt erhielten, wovon gemäss den edierten Lohnausweisen aus den Steuererklärungen CHF 413'639.-- (CHF 228'468.-- und CHF 185'171.--) steuerlich erfasst worden seien (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 4-7). Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer 2 gemäss dem Erhebungsbericht in den Jahren 2006 bis 2011 indirekt Lohn- und Honorarzahlungen von CHF 1'124'427.62 über Gesellschaften in der Schweiz in seinem Wirkungsbereich ausgerichtet (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 7). Laut Excel-Aufstellungen, welche auf den beschlagnahmten Dateien aus dem Netzlaufwerk der B.________ AG hätten ermittelt werden können und auf den Daten der Access-Datenbank der B.________ AG beruhen würden, hätten dem Beschwerdeführer 2 für die Jahre 2006 bis 2012 basierend auf den Devisenportfolios, welche von der B.________ AG für deren Einzelkunden bei der Bank E.________ verwaltet worden seien, weiter CHF 1'648'234.-- Bestandes- und Vermittlungsprovisionen von der B.________ AG ausgerichtet werden sollen (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 8-10). Davon seien dem Beschwerdeführer 2 gemäss den beschlagnahmten Bank- und Buchhaltungsunterlagen von der B.________ AG im Jahre 2011 nachweislich CHF 356'100.-- über die im Ausland ansässige F1.________ Ltd., welche ihm zuzurechnen sei, ausbezahlt worden (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 10-12). Die Provisionszahlungen an die Beschuldigten seien allesamt von dem auf die B.________ AG lautenden CHF Kontokorrentkonto Nr. xxx bei der Bank E.________ erhoben worden, das als Aktivumlaufkonto in der Buchhaltung der B.________ AG geführt worden sei. In den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der B.________ AG sei jedoch nicht für jede Provisionszahlung im Wirkungsbereich der Beschuldigten mit entsprechender Buchung zu Lasten des erwähnten Kontokorrentkontos ein Buchungsbeleg vorhanden. Die Differenz zwischen den gemäss Excel-Abrechnungen an C.________ auszurichtenden Provisionen und den diesem über Drittfirmen in seinem Wirkungsbereich tatsächlich überwiesenen Zahlungen betrage 4%. Beim Beschwerdeführer 2 betrage die entsprechende Differenz 78%. Da der für die Buchhaltung der B.________ AG verantwortliche Beschwerdeführer 2 anlässlich der delegierten Einvernahme keine Aussagen gemachte habe, habe polizeilicherseits nicht eruiert werden können, weshalb sich zwischen den C.________ und dem Beschwerdeführer 2 auszurichtenden Provisionen gemäss Provisionsabrechnungen und den tatsächlich an Drittfirmen in deren Wirkungsbereich überwiesenen Beträgen Differenzen ergeben hätten (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 12 f.). Hinsichtlich des Funds H.________ hätten keine Aufstellungen der Bestandes- und Vermittlungsprovisionen eruiert werden können (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 13). Aus den edierten Bankunterlagen gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in den Jahren 2006 bis 2011 auf ein Nummernkonto bei der Bank E.________ sowie über ihm zuzurechnende Gesellschaften im Ausland insgesamt CHF 656'575.--, USD 69'159.99 und EUR 78'645.96 ausbezahlt erhalten habe, d.h. (umgerechnet) total CHF 816'747.-- (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 13-18). Insgesamt seien C.________ im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 10.04.2012 im Zusammenhang mit der Tätigkeit der B.________ AG CHF 8'065'402.68 und dem Beschwerdeführer 2 CHF 5'031'427.22 zugeflossen (Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 S. 18).  
 
6.4.3.  
 
6.4.3.1. Der Betrag von CHF 5'031'427.22 ergibt sich aus der Addition folgender Beträge: direkter Lohn CHF 450'054.40, indirekter Lohn CHF 1'124'427.62, offener Darlehensbetrag von CHF 304'054.70, Provisionen Einzelkunden CHF 356'100.--, Provisionen Fund H.________ CHF 816'747.-- und Retrozessionen CHF 1'980'043.50. Zutreffend ist daher, dass der Erhebungsbericht für die Berechnung des Gesamtertrages bei den Bestandes- und Vermittlungsprovisionen aus dem Geschäft der B.________ AG mit den Einzelkunden im Ergebnis nur den dem Beschwerdeführer 2 erwiesenermassen ausbezahlten Betrag von CHF 356'100.-- berücksichtigt.  
Gemäss dem Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 (S. 8 f.) betrifft der Betrag von CHF 1'648'234.-- die Bestandes- und Vermittlungsprovisionen basierend auf den Devisenportfolios der Einzelkunden bei der Bank E.________. Aus der Auflistung der Kantonspolizei, welche dem Erhebungsbericht zugrunde liegt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 17.07 123), geht jedoch hervor, dass die Kantonspolizei für die Berechnung des Betrags von CHF 1'648'234.-- u.a. auf den aus den Abrechnungen "Bestandesprovisionen / G.________" der B.________ AG resultierenden Endbetrag abstellte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 17.07 459 ff.). Dieser berücksichtigt für die Jahre 2006 bis 2009 auch die auf dem "Devisenportfolio 2 Bank E1.________" errechneten Bestandesprovisionen. 
 
6.4.3.2. Der angefochtene Entscheid verstösst dennoch nicht gegen Bundesrecht. Zum einen kann gestützt auf den Erhebungsbericht vom 26. Januar 2015 nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 2 habe von den Provisionen gemäss Excel-Abrechnungen von CHF 1'648'234.-- lediglich CHF 356'100.-- ausbezahlt erhalten. Da der Beschwerdeführer 2, der für die Buchhaltung der B.________ AG zuständig war, die Zahlungsflüsse nicht offenlegte, konnten die effektiven Auszahlungen buchhalterisch indes nicht nachvollzogen werden. Wie der Beschwerdeführer 2 vorging, um ihm zugeflossene Geldbeträge (Retrozessionen) mittels "fingierter Bargeldbezüge" (vor den Steuerbehörden) zu verheimlichen, verdeutlichen auch die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. angefochtenes Urteil S. 114 ff.). Gemäss den Provisionsabrechnungen, auf welche sich der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde (vgl. S. 37 f.) beruft, sollte ihm sein Guthaben zudem "in den nächsten Tagen überwiesen werden". Der Beschwerdeführer 2 legt weiter auch nicht dar, dass und wie die Buchhaltung der B.________ AG eine allfällige noch offene Provisionsforderung seinerseits ausgewiesen haben könnte. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer 2 habe die ihm gemäss den Provisionsabrechnungen zustehenden Provisionen tatsächlich ausbezahlt erhalten, auch wenn unklar bleibt, auf welchem Wege.  
Zum anderen übergeht die Vorinstanz, dass C.________ ein riesiges Schneeballsystem betrieb. Letztlich beruhte die Geschäftstätigkeit der B.________ AG im von der Vorinstanz beurteilten Tatzeitraum darauf, dass die B.________ AG - auch wenn sie keine Gewinnzusicherungen abgab - Kunden mit fiktiven Gewinnaussichten anlockte, die Gelder vereinbarungswidrig in risikoreiche Anlagen investierte, fiktive Gewinne auswies und diese sowie die einbezahlten Guthaben bis April 2012 mittels der Einlagen anderer Kunden ausbezahlte. Die guten, jedoch fiktiven Quartalsergebnisse veranlassten die G.________- und Fund H.________-Kunden, ihr Investment zu erhöhen bzw. freiwerdende Mittel ebenfalls anzulegen (angefochtenes Urteil S. 39). Dass die (Teil-) Rückzüge reibungslos funktionierten, war eine Grundvoraussetzung, dass die Anleger laufend neu in die B.________ AG-Produkte investierten und diese weiterempfahlen (angefochtenes Urteil S. 49). Die Rückzahlung der Kundengelder inklusive fiktive Gewinne war jedoch nur möglich, weil die B.________ AG hierfür auf deliktische Weise auf die Gelder anderer Kunden zugriff. Hätten die Kunden Kenntnis von den wahren Umständen gehabt, wären sie kaum bereit gewesen, der B.________ AG ihr Vermögen anzuvertrauen und hohe Verwaltungsgebühren (Management Fees) von jährlich 4 bzw. 2% plus (fiktive) Gewinnbeteiligungen zu bezahlen. Die Vorinstanz geht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft zudem davon aus, die B.________ AG sei bereits im Jahre 2006 zahlungsunfähig gewesen, weshalb sie ihre Tätigkeit nicht mehr hätte weiterführen dürfen (oben E. 3.3). 
Die B.________ AG ging aufgrund des von ihr bei den verschiedenen Anlageprodukten betriebenen Schneeballsystems im beurteilten Tatzeitraum (2006 bis 2012) daher einer rein deliktischen Tätigkeit nach. Damit sind die gesamten von ihr im Tatzeitraum mittels Management Fees und (fiktiven) Gewinnbeteiligungen generierten Einnahmen deliktischer Herkunft. Der Beschwerdeführer 2 ist insofern Begünstigter der deliktischen Vermögenswerte, als die B.________ AG ihm damit Provisionen sowie Lohn und Honorar bezahlte. Daran, dass die Tätigkeit der B.________ AG als solche deliktisch und die gesamten von ihr im Tatzeitpunkt vereinnahmten Management Fees und Gewinnbeteiligungen deliktischer Herkunft sind, ändert auch nichts, dass nur bezüglich des Funds H.________ ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erging, während die Vorinstanz C.________ bezüglich der G.________-Kunden und der Sammelkonten "J".________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig sprach. 
 
6.4.3.3. Unerheblich ist entgegen der Vorinstanz folglich auch, dass C.________ lediglich rund 90% der einbezahlten Anlagegelder von den Kundenkonten abzog bzw. abziehen konnte. Die Vorinstanz geht zu Unrecht davon aus, die Management Fees seien im Umfang des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens geschuldet gewesen und insofern nicht deliktischer Herkunft. Unklar ist, woraus sie trotz des im angefochtenen Entscheid beschriebenen vertragswidrigen Vorgehens von C.________ und der massiven, den Kunden verheimlichten Verluste einen solchen Anspruch der B.________ AG auf Management Fees ableitet. Damit sind auch alle mit den deliktisch vereinnahmten Management Fees und Gewinnbeteiligungen bezahlten direkten und indirekten Löhne und Honorare sowie Bestandes- und Vermittlungsprovisionen deliktischer Herkunft. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Ersatzforderung für die bezogenen Provisionen somit falsch vor. Dies wirkte sich allerdings zugunsten und nicht zuungunsten des Beschwerdeführers 2 aus. Dieser darf nach dem angefochtenen Entscheid die direkten und indirekten Lohn- und Honorarzahlungen, welche grundsätzlich ebenfalls deliktischer Herkunft sind, sowie 10% der Vermittlungs- und Bestandesprovisionen von insgesamt CHF 2'464'981.-- für sich behalten. Selbst wenn die für die Kundengelder bei der Bank E1.________ bezogenen Provisionen vom deliktischen Erlös in Abzug zu bringen wären, bleibt es daher dabei, dass der Beschwerdeführer 2 durch die Straftat nach wie vor begünstigt ist. Offenbleiben kann daher, ob letztere Provisionen - wie vom Beschwerdeführer 2 geltend gemacht - legaler Herkunft sind.  
 
6.4.3.4. Fehl geht die Kritik des Beschwerdeführers 2, allfällige Provisionszahlungen im Zusammenhang mit den I.________-Kunden hätten bei der Berechnung der Ersatzforderung unberücksichtigt zu bleiben. Die Straftaten zum Nachteil der I.________-Kunden werden vom Sachverhalt Fund H.________ erfasst. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass C.________ auch bei den I.________-Kunden, deren Gelder später in den Fund H.________ eingebracht wurden, ein Schneeballsystem betrieb. Von den effektiven I.________-Nettoeinzahlungen von CHF 18'352'216.-- bis zum 1. Januar 2007 waren per 1. Juni 2007 noch CHF 3'028'816.-- vorhanden (oben E. 2.4.3.1). Deliktischer Herkunft sind daher auch die den Geldern der I.________-Kunden belasteten Management Fees und Gewinnbeteiligungen.  
 
6.5. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet weiter, bezüglich der Bestandes- und Vermittlungsprovisionen sei er gutgläubiger Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Die Provisionen habe er für seine Tätigkeit als Vermittler von 65 Kunden der B.________ AG erhalten. Er habe daher wie alle anderen Vermittler eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht.  
 
6.5.1. Als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB kommen u.a. Leistungen infrage, die im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erbracht wurden. Geschützt im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ist auch derjenige gutgläubige Leistungsempfänger, der einen Vermögenswert zur Abgeltung einer Verpflichtung empfing, beispielsweise als angemessene vertragliche Gegenleistung. Dabei kann es sich nach der Lehre und Rechtsprechung auch um eine Vergütung für eine vom Dritten bereits früher erbrachte Leistung handeln (Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3).  
Dem Interesse des Dritten nach weitestgehender Respektierung seines Eigentums (oder eines sonstigen dinglichen Rechts) steht der Wunsch der strafrechtlichen Geschädigten gegenüber, dass ihnen die widerrechtlich entzogenen Vermögenswerte möglichst umfassend und wenigstens wertmässig zurückerstattet werden (GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., S. 1346). Im Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht des Dritten auf der einen und dem Rückerstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch des Geschädigten auf der anderen Seite hat der Strafrichter im Einzelfall einen gerechten Interessenausgleich anzustreben (GREINER/AKIKOL, a.a.O., Ziff. 4.1 S. 1347). Bei der Frage, was unter dem Begriff der gleichwertigen Gegenleistung zu verstehen ist, sind die divergierenden Interessen der Geschädigten und Dritterwerber gegeneinander abzuwägen (GREINER/AKIKOL, a.a.O., S. 1347 in fine). Als weiteres Kriterium zur Eingrenzung der den Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers auslösenden Gegenleistung kommen nach der Lehre daher nur Leistungen mit wirtschaftlichem, in Geld ausdrückbarem Wert infrage, die an sich ebenfalls als Vermögensvorteil im Sinne von Art. 70 StGB zu qualifizieren sind (GREINER/AKIKOL, a.a.O., S. 1348; NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 88 zu Art. 70-72 StGB). Von einer gleichwertigen Gegenleistung ist insbesondere auszugehen, wenn der Täter einen abschöpfbaren Ersatzwert (echtes oder unechtes Surrogat) erhalten hat (GREINER/AKIKOL, a.a.O., Ziff. 4.2 S. 1347). Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber Leistungen mit lediglich immateriellem Wert, wie das Erbringen von Liebesdiensten, das Verschaffen politischer Protektion etc. (GREINER/ AKIKOL, a.a.O., S. 1348; SCHMID, a.a.O., N. 88 zu Art- 70-72 StGB). Verlangt wird zudem, dass es sich um eine Gegenleistung handelt, die im Einklang mit den herrschenden Rechtsnormen erbracht wurde. Widerrechtliche oder unsittliche Leistungen hindern eine spätere Einziehung des empfangenen Gegenwertes nicht (Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3; GREINER/AKIKOL, a.a.O., S. 1348; SCHMID, a.a. O., N. 89 zu Art. 70-72 StGB). 
Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt zukommt (Urteile 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5). 
 
6.5.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 geltend macht, er habe eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht, verlangt er eine Entlöhnung für seinen Beitrag zur deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten C.________. Darin kann indes keine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erblickt werden. Zwar sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 mangels Vorsatz vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei, was für die Zeit seit Ende 2009/Anfang 2010 Gegenstand der Neubeurteilung sein wird. Daran ändert jedoch nichts, dass der Beschwerdeführer 2 mit der behaupteten Vermittlung von Kunden wie auch mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG das Schneeballsystem von C.________ objektiv direkt unterstützte. Dass es sich bei den angeblich vermittelten Kunden nicht um Geschädigte gehandelt haben soll, ist weder (rechtsgenügend) dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 ist daher weder ein unbeteiligter Dritter noch hat er mit seiner Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit eine Leistung erbracht, die bei der B.________ AG zu einer legalen Vermögensvermehrung geführt hätte. Er kann sich bereits aus diesem Grund nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Ein gerechter Interessenausgleich verbietet es vielmehr, dass dem Beschwerdeführer 2 über Art. 70 Abs. 2 StGB auf Kosten der Geschädigten als Gegenleistung für seine (Vermittlungs- und Verwaltungs-) Tätigkeit für die B.________ AG ein Anspruch auf die deliktisch erlangten Kundengelder zuerkannt wird. Offenbleiben kann, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer 2 überhaupt als gutgläubig im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gelten kann.  
Dass die Provisionen anderer Vermittler nicht eingezogen wurden, nützt dem Beschwerdeführer 2 nichts, da im Einziehungsrecht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Im Übrigen unterscheidet sich die Stellung des Beschwerdeführers 2 von den weiteren Vermittlern insofern, als Ersterer auch Verwaltungsrat und Alleinaktionär der B.________ AG war. 
 
6.6.  
 
6.6.1. Hinsichtlich der Ersatzforderung für die zu Unrecht bezogenen Retrozessionen moniert der Beschwerdeführer 2, diese hätte um den Betrag von CHF 71'721.58 gekürzt werden müssen, da in diesem Umfang bereits Vermögenswerte der X.________ Ltd. eingezogen worden seien, welcher die Retrozessionen zugeflossen seien. Was eingezogen werde, könne nicht gleichzeitig Gegenstand einer Ersatzforderung sein.  
 
6.6.2. Die Vorinstanz entschied in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, das Portfolio Nr. yyy bei der Bank E.________, lautend auf die X.________ Ltd., sei einzuziehen. Der Erlös werde zur Deckung der dem Beschwerdeführer 2 auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, der gegenüber diesem ausgesprochenen Ersatzforderung und der rückzahlbar erklärten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen des Beschwerdeführers 2 verwendet (Dispositiv-Ziff. 4.19.1 des angefochtenen Urteils).  
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eingezogene Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden dürfen, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (angefochtenes Urteil S. 141). Eingezogene Vermögenswerte fallen an den Staat (vgl. Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG; SR 312.4]), es sei denn, es erfolge eine Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch Art. 70 Abs. 1 in fine StGB). Infolge des Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius", Art. 391 Abs. 2 StPO) geht die Vorinstanz indes davon aus, der Fehler könne im Berufungsverfahren nicht korrigiert werden (angefochtenes Urteil S. 141). 
 
6.6.3. Wohl kann ein deliktisch erlangter Vermögenswert nicht zusätzlich zur Einziehung Gegenstand einer Ersatzforderung sein. Eine Ersatzforderung ist nur auszusprechen, wenn der Vermögenswert nicht mehr vorhanden ist und folglich nicht eingezogen werden kann (Art. 71 Abs. 1 StGB). Da die gemäss der Vorinstanz einziehbaren Vermögenswerte der X.________ Ltd. zur Deckung der Verfahrenskosten dienen und im Übrigen an die ausgesprochene Ersatzforderung anzurechnen sind, liegt entgegen der falschen Bezeichnung der Vorinstanz indes keine Einziehung, sondern eine zulässige Beschlagnahme zur Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) und zur Durchsetzung der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) vor. Die Vorinstanz verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn sie den Betrag von CHF 71'721.58 bei der Berechnung der Ersatzforderung unberücksichtigt lässt.  
Fraglich ist, ob die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB überhaupt erfüllt wären, da die Vorinstanz davon ausgeht, die Retrozessionen seien auf dem Konto der X.________ Ltd. mit legalen Mitteln vermischt worden (angefochtenes Urteil S. 140 f.; vgl. dazu Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.3). 
 
6.7.  
 
6.7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2, die vor dem 22. März 2006 bezogenen Retrozessionen im Umfang von CHF 89'000.-- seien nicht deliktsrelevant, da er vor dem Bundesgerichtsurteil BGE 132 III 460 nicht eventualvorsätzlich gehandelt habe. Die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", da sie selber für möglich halte, dass er vor dem 22. März 2006 auf die Gültigkeit der Vertragsklauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen vertraut habe.  
 
6.7.2. Die Kritik ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer 2 habe vor dem Grundsatzentscheid BGE 132 III 460 darauf vertraut, die Kunden hätten aufgrund der Vertragsklauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen gültig auf die Retrozessionen verzichtet. Gemäss der Vorinstanz mag die Behauptung der Beschuldigten zwar zutreffen, dass die Vertragsklauseln von Anwälten respektive Juristen geprüft und für ausreichend befunden wurden (angefochtenes Urteil S. 110 f.). Die Vorinstanz wirft den Beschuldigten allerdings auch vor, ihnen sei klar gewesen, dass die Kunden die Formulierung in den Vertragsklauseln nicht verstehen würden. Weiter war entscheidend, dass die entsprechenden Zahlungen der Bank E.________ gemäss den Vertragsklauseln zur Kosten- und Spesendeckung zu verwenden gewesen wären. Die Vorinstanz beanstandet daher, die Beschuldigten hätten sich selber nicht an die Klauseln in den Devisenhandelsvereinbarungen gehalten (angefochtenes Urteil S. 111). Der Beschwerdeführer 2 kann sich folglich nicht darauf berufen, dass vor dem Bundesgerichtsurteil BGE 132 III 460 ein Teil der Lehre noch die Ansicht vertrat, eine ausdrückliche Verzichtsklausel ohne Kenntnis der genauen oder auch nur ungefähren Höhe der Retrozessionen genüge (Beschwerde Ziff. 119 S. 40). Die Devisenhandelsvereinbarungen - soweit sie sich überhaupt zu den Retrozessionen äusserten - enthielten keine ausdrückliche Verzichtsklausel. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe auch bezüglich der vor dem Bundesgerichtsurteil BGE 132 III 460 vereinnahmten Retrozessionen mit Eventualvorsatz gehandelt.  
 
6.8. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 (vgl. Beschwerde Ziff. 81 S. 29, Ziff. 122 S. 41) ist der angefochtene Entscheid zudem ausreichend begründet. Nicht ersichtlich ist weiter, weshalb es dem Beschwerdeführer 2, der vor der Vorinstanz auf einen Freispruch plädierte, im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sein soll, sich zu den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu äussern (Beschwerde Ziff. 68 S. 25). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insofern nicht auszumachen.  
 
6.9. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
7.  
Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen betreffend Retrozessionen bzw. eventualiter auf Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg begründet der Beschwerdeführer 2 ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Beschwerde Ziff. 38 S. 16). Da es beim entsprechenden Schuldspruch bleibt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Gleiches gilt für den Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Aufhebung der Beschlagnahmungen, Einziehungen und Verwertungen (Beschwerde Ziff. 127 S. 42). 
 
8.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren 6B_910/2019) ist gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2019teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (Verfahren 6B_1076/2019) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten für die Verfahren 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 sind dem Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. 
Den Privatklägern (vgl. Anhang 1 zum vorinstanzlichen Urteil) ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren 6B_910/2019) wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2019 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 (Verfahren 6B_1076/2019) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführer 2 auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld