Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 0] 
7B.50/2000/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
2. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Raselli, 
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Januar 2000, 
 
betreffend 
Nachlassverfahren (Ausübung eines Vorkaufsrechts), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) In dem X.________ betreffenden Nachlassverfahren (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) zeigte die Liquidatorin, die B.________ AG, A.________ am 29. Oktober 1999 an, dass mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das Grundstück Nr. ... des Grundbuchs Y.________ für Fr. 680'000.-- (freihändig) an F.________ verkauft werde. Gleichzeitig verfügte die Liquidatorin, dass das zu Gunsten von A.________ bestehende (vertragliche) Vorkaufsrecht F.________ überbunden werde, auf Grund von Art. 51 VZG diesem gegenüber jedoch nicht ausgeübt werden könne. 
 
Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1999 wies der Gläubigerausschuss eine gegen die Verfügung betreffend das Vorkaufsrecht gerichtete Einsprache A.________s ab mit der Begründung, auf Grund von Art. 51 VZG könne ein gesetzliches (sic!) Vorkaufsrecht in einem Zwangsverwertungsverfahren nicht geltend gemacht werden. 
 
b) A.________ erhob gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. 
Diese wies die Beschwerde am 28. Januar 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
c) A.________ nahm diesen Entscheid am 4. Februar 2000 in Empfang und führt mit einer vom 14. Februar 2000 datierten und der Post noch am gleichen Tag übergebenen Eingabe rechtzeitig Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das strittige Vorkaufsrecht zu bestätigen. 
Mit dem weiteren Antrag, es sei dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, scheint er verlangen zu wollen, der vorliegenden Beschwerde die erwähnte Wirkung beizumessen. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat in ihrem Überweisungsschreiben vom 18. Februar 2000 unaufgefordert beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
2.- a) Art. 51 Abs. 1 VZG bestimmt, dass bei der Zwangsversteigerung vertraglich begründete Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden können. Diese Regelung deckt sich mit der Rechtsauffassung, wonach bei solchen Vorkaufsrechten nur ein auf dem freien Willen des Veräusserers beruhendes Rechtsgeschäft einen Vorkaufsfall begründe (dazu BGE 115 II 175 E. 4a S. 178; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 161 zu Art. 681 [a]ZGB; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N 32 zu Art. 681/682 [a]ZGB). Auch wenn die angeführte Verordnungsbestimmung nur die (vollstreckungsrechtliche) Steigerung ausdrücklich erwähnt, fällt dem Sinne nach auch die andere Form der Zwangsverwertung, der Freihandverkauf, darunter (vgl. BGE 106 III 79 E. 4 S. 82; FrancoLorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 147; Kurt Amonn, Ausgewählte Probleme der Zwangsverwertung von Grundstücken, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Bern 1997, S. 287). 
 
b) Auf Grund des Gesagten hat die kantonale Aufsichtsbehörde - wie schon die Liquidatorin - zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber des im Sinne von Art. 130 (in Verbindung mit Art. 322) SchKG durch Freihandverkauf veräusserten Grundstücks nicht ausüben könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die dargelegte Praxis in Frage zu stellen vermöchte. Der von ihm angeführte Vergleich mit dem Fall der Steigerung ist nicht stichhaltig: Der an der Steigerung teilnehmende Vorkaufsberechtigte muss, wie jeder andere Interessent, das höchste Angebot machen, um das Grundstück zugeschlagen zu erhalten; er hat nicht etwa einen Anspruch darauf, das Grundstück zu dem von einem Dritten gebotenen Preis zu übernehmen. 
 
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behauptung der Liquidatorin, wonach er das Vorkaufsrecht gar nicht ausüben wolle und seit dem 15. Oktober 1999 die Bedingungen des strittigen Freihandverkaufs gekannt habe, sei falsch, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Die Vorinstanz hat die beanstandete Äusserung im Übrigen ihrem Entscheid gar nicht zu Grunde gelegt. 
 
3.- Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG als Liquidatorin im Nachlassverfahren von X.________ und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 2. März 2000 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: