Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.110/2002 /min 
 
Urteil vom 24. Juni 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Mai 2002. 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In der beim Betreibungsamt Z.________ gegen X.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung lagen die Steigerungsbedingungen vom 18. bis zum 27. Februar 2002 zur Einsichtnahme auf, was publiziert und X.________ am 19. Januar 2002 angezeigt worden war. Am 25. Februar 2002 stellte das Betreibungsamt diesem die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis zu. 
 
Mit Eingabe vom 7. März 2002 erhob X.________ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen. Er beanstandete die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis in verschiedenen Punkten, verlangte eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks und beantragte, die Zwangsverwertung abzusetzen und die Zustimmung der Beteiligten zu einem Freihandverkauf einzuholen. 
 
Soweit die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde eintrat, hiess sie diese am 17. Mai 2002 teilweise gut. Sie wies das Betreibungsamt an, die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- gemäss Verfügung Nr. 53/1999/6004 des Kantonsgerichts Schaffhausen aus dem Lastenverzeichnis zu streichen. 
 
X.________ nahm diesen Entscheid am 31. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 10. Juni 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache beantragt er, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde insoweit aufzuheben, als seine Begehren nicht schon geschützt worden seien, und "im Sinne der unten aufgeführten Begehren und ... Erklärungen" abzuändern. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und kurz darzulegen, gegen welche Bundesrechtssätze dieser verstossen soll und inwiefern. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Im Verfahren vor Bundesgericht ist das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht zulässig, wenn dazu schon im kantonalen Verfahren Gelegenheit und Anlass bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). 
2.2 Soweit nicht wenigstens den Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen ist, welche konkreten Abänderungen der Steigerungsbedingungen bzw. des Lastenverzeichnisses verlangt werden, ist auf das Rechtsmittel nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Unter Hinweis darauf, dass die Steigerungsbedingungen vom 18. bis 27. Februar 2002 aufgelegen hätten, was rechtsgenügend publiziert und dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2002 angezeigt worden sei, hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, die Beschwerde sei insoweit verspätet, als sie sich gegen die genannte Urkunde richte. Ein Mangel, der die Steigerungsbedingungen als nichtig erscheinen liesse und, unabhängig von der Einhaltung der Beschwerdefrist, von Amtes wegen zu beheben wäre, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die zu verwertende Liegenschaft über seine Gesellschaft gemietet, wenig glaubhaft: Das Bestehen eines solchen Mietvertrags sei im Laufe des Betreibungsverfahrens noch nie geltend gemacht worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag eingereicht und auch keine Mietzinse abgeliefert, obschon das Betreibungsamt am 19. Februar 2001 - neben einem Verbot, künftig Mietverträge ohne Zustimmung des Amtes abzuschliessen - eine entsprechende Aufforderung erlassen habe. 
3.2 Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwerdefrist bezüglich der Anfechtung der Steigerungsbedingungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, und er rügt in dieser Hinsicht denn auch keine Verletzung von Bundesrecht. Hingegen macht er geltend, die Steigerungsbedingungen seien nichtig, was trotz fehlender Beanstandung im Zeitpunkt ihrer Auflegung zu beachten sei. Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung dann, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 erster Satz SchKG). Ob sich aus den (verbindlichen) tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung ergibt, prüft in der Tat (auch) die erkennende Kammer (jederzeit) von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz SchKG; BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis). 
 
Die Rüge der Nichtigkeit begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass in den Steigerungsbedingungen der Mindestzuschlagspreis, "welcher sich durch die gesetzlichen Pfandrechte ergeben" werde, nicht eingetragen sei. Abgesehen davon, dass das Vorbringen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze findet, nennt der Beschwerdeführer keine Bestimmung des Bundesrechts, aus der die Notwendigkeit eines Vermerks der geltend gemachten Art hervorginge. Was sodann zum Bestehen eines Mietvertrags über Räumlichkeiten in der zu verwertenden Liegenschaft vorgetragen wird, betrifft tatsächliche Verhältnisse und erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz. 
4. 
4.1 Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Zwangsverwertung abzusetzen und die Zustimmung der Beteiligten zu einem Freihandverkauf einzuholen, hält die kantonale Aufsichtsbehörde entgegen, dieses Begehren könne mit der Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis nicht gestellt werden. Abgesehen davon, bestimme zwar das Gesetz, unter welchen Bedingungen gepfändete Vermögenswerte durch Freihandverkauf verwertet werden dürften, doch bleibe es dem Ermessen des Betreibungsbeamten anheim gestellt, ob diese Verwertungsform im Einzelfall tatsächlich zur Anwendung gelangen solle; auch dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse nicht zwingend freihändig verkauft werden. 
4.2 Inwiefern die Betrachtungsweise der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. Die Ausführungen zu einem in den "Schaffhauser Nachrichten" vom 25. Februar 2002 erschienenen Verkaufsinserat, das sich auf das zu verwertende Grundstück beziehe, sind unbehelflich. Sollte jene Anzeige überhaupt vom Betreibungsamt veranlasst worden sein, wäre nicht ersichtlich, weshalb sie einer Versteigerung des Grundstücks entgegenstehen sollte. Das Begehren des Beschwerdeführers, abzuklären, unter welchen Umständen die Anzeige aufgegeben worden sei, ist als solches nicht zu hören: Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an die erkennende Kammer müssen einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan eine im Sinne von Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisung zu erteilen. 
5. 
Unter Hinweis auf Art. 140 Abs. 3 SchKG und Art. 44 VZG hat die Vorinstanz sodann erklärt, eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks könne erst nach Abschluss der gerichtlichen Lastenbereinigung verlangt werden. Davon geht an sich auch der Beschwerdeführer selbst aus. Zu seinem Einwand, er könne nicht wissen, wann der genannte Zeitpunkt eintreten werde, ist zu bemerken, dass nach Art. 44 (in Verbindung mit Art. 102) VZG eine allfällige Revision der Schätzung im Anschluss an das Lastenbereinigungsverfahren den Beteiligten mitzuteilen ist. 
6. 
6.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass zur Bezeichnung des Grundstücks im Lastenverzeichnis die Person des Eigentümers, die Nummer des Grundbuchblatts, das Flächenmass, die Kulturart, die Lage, die Bauten und die Versicherungen der Gebäude gehörten, und hält dafür, das Betreibungsamt habe das zu versteigernde Grundstück im Lastenverzeichnis den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bezeichnet und alle geforderten Angaben aufgeführt. 
 
Dass diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen würde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Er macht nicht etwa geltend, der vom Betreibungsamt im Sinne von Art. 28 VZG im Hinblick auf die Erstellung des Lastenverzeichnisses eingeforderte Grundbuchauszug habe zusätzliche Angaben zur Bezeichnung des Grundstücks enthalten, die für das Lastenverzeichnis zu Unrecht nicht übernommen worden seien. Die Beschreibung der auf einem Grundstück stehenden Bauten ist im Übrigen letztlich eine Frage des Ermessens. Dieses hat das Betreibungsamt hier weder überschritten noch missbraucht (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn es sich damit begnügte, das in Frage stehende Gebäude als Wohn- und Geschäftshaus zu bezeichnen, und nicht noch besonders darauf hinwies, dass darin eine Bootswerft betrieben werde. Dass er verlangt hätte, die Krananlage, die er neben anderen, nicht spezifizierten Geräten zur Charakterisierung der Liegenschaft als Bootswerft anführt, sei als Zugehör (gesondert) in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 
6.2 Der Rüge, die Aufstellung der im Lastenverzeichnis vermerkten Zinsen sei unzutreffend, hat die kantonale Aufsichtsbehörde entgegengehalten, es handle sich dabei um eine Frage von Bestand und Umfang eines Pfandrechts, die nicht im Beschwerde-, sondern im (gerichtlichen) Lastenbereinigungsverfahren zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Feststellung nicht auseinander und legt denn auch nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein soll. 
6.3 Alsdann hat die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten, gesetzliche Pfandrechte seien in das Lastenverzeichnis aufzunehmen, sofern sie angemeldet worden seien; nicht angemeldete Pfandrechte gingen dagegen unter. Vorliegend sei die Gebäudeversicherungsprämie für das Jahr 2002 durch das Betreibungsamt bezahlt worden und andere gesetzliche Pfandrechte seien nicht angemeldet worden. Unter diesen Umständen habe das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis zu Recht keine gesetzlichen Pfandrechte vermerkt. 
 
Die Feststellung darüber, ob und gegebenenfalls was für gesetzliche Pfandrechte angemeldet worden seien, ist tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer somit verbindlich, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan noch ein offensichtliches Versehen ersichtlich ist. Mit den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, so dass auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
6.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die "Verfahrenskosten" gehörten nicht in das Lastenverzeichnis. Zu dieser Rüge hat die Vorinstanz ausgeführt, dass nach Art. 818 Abs. 1 (Ziff. 2) ZGB das Grundpfand dem Gläubiger unter anderem Sicherheit für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse biete. Als Betreibungskosten würden auch die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gelten, nicht aber eine in diesem Verfahren zugesprochene Parteientschädigung. Die kantonale Aufsichtsbehörde ordnete deshalb an, dass die Umtriebsentschädigung von Fr. 200.--, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer durch die Rechtsöffnungsrichterin verpflichtet worden sei, aus dem Lastenverzeichnis gestrichen werde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Vorbringen, er sei nicht damit einverstanden, dass die restlichen Verfahrenskosten im Lastenverzeichnis stehen blieben, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung in keiner Weise genügt. 
7. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juni 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: