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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_97/2008 /fun 
 
Verfügung vom 26. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
gegen 
 
- Ehepaar Y.________, 
- Z.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber, 
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, 8708 Männedorf, vertreten durch Rechtsanwältin 
Marianne Kull Baumgartner, 
Baurekurskommission II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
In Erwägung, 
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 27. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2008 erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2008 ihre Beschwerde vom 27. Februar 2008 zurückgezogen hat; 
dass die privaten Parteien übereingekommen sind, die bundesgerichtlichen Abschreibungskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 1C_97/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli