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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_478/2009/bnm 
 
Urteil vom 31. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Y.________. 
 
Gegenstand 
Eheschutz. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Kantonsgerichts Freiburg (I. Zivilappellationshof). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Kantonsgerichts Freiburg, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, zufolge Nichtabholens bei der Post gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltender - Verfügung vom 15. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bis zum 19. August 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. August 2009 abgewiesen worden ist, 
dass dem zweiten Wiedererwägungsgesuch ebenso wenig entsprochen werden kann, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Armenrechtsverfügung vom 15. Juli 2009, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die Beschwerdeschrift nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG) Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann und ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Gerichtskosten verpflichtet ist (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
 
dass festzustellen bleibt, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann