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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_811/2008/don 
 
Urteil vom 10. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz, Eigentum), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Beiurteil vom 13. November 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Beiurteil vom 13. November 2008 des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos, der eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (seine Ausweisung aus der Liegenschaft Hotel Z.________ in A.________ anordnende) vorsorgliche Massnahme (im Rahmen eines Eigentums- und Besitzesschutzprozesses) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass der Bezirksgerichtsausschuss erwog, nach der (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen) Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und deren Erwerb durch die im Grundbuch eingetragenen Beschwerdegegner seien diese rechtmässige Miteigentümer, wogegen kein Besitzrecht des Beschwerdeführers an der Liegenschaft ersichtlich sei, die bereits auf dem Wege der vorsorglichen Massnahme erfolgte Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher haltbar, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann mit einer Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid wie der vorliegenden nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses aufzeigt, inwiefern dessen Beiurteil vom 13. November 2008 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, einem Grundbuchbeamten (ohne jeden Beleg und ohne Erhebung von nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierten Sachverhaltsrügen) Alkoholmissbrauch vorzuwerfen und auf dieser Grundlage die angebliche Nichtigkeit des Grundbucheintrags zu behaupten, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass mit dem Entscheid des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der - sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisenden - Verfügung vom 4. Dezember 2008 gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann