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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_152/2010 
 
Urteil vom 23. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler, 
Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 
8048 Zürich, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Anfechtung einer Zwangsversteigerung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ebenso abgewiesen hat wie seinen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Beschwerde gegen die auf den 3. Februar 2010 angesetzte Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Beschluss vom 9. Februar 2010 erwog, die 10-tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG sei nicht erstreckbar, zu Recht habe die untere Aufsichtsbehörde erwogen, im Rahmen des Zwangsverwertungsverfahrens übernehme das Lastenverzeichnis die Rolle des Grundbuchs, der Beschwerdeführer, dem der Gläubigerwechsel ordnungsgemäss angezeigt worden sei, habe in der Folge auf die Erhebung eines nachträglichen Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 77 SchKG verzichtet, mit diesen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringe nichts vor, das die vorinstanzliche Begründung in Zweifel zu ziehen vermöchte, der Beschwerde prozessiere an der Grenze der Mutwilligkeit und müsse inskünftig bei gleichartigen oder ähnlichen Rekursen mit einer Kostenauflage rechnen, schliesslich sei der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann