Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_713/2008/don 
 
Urteil vom 4. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. Erben C.________, nämlich: 
D.________, 
E.________, 
F.________, 
G.________, 
4. H.________, 
5. I.________, 
Beschwerdegegner, 
alle 8 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG behandelte Eingaben gegen das Urteil vom 21. August 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau 
(Zivilgericht, 2. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG behandelten Eingaben gegen das Urteil vom 21. August 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich (in Gutheissung einer von den Beschwerdegegnern erhobenen Grundbuchberichtigungsklage) angeordnete Löschung eines (auf dem Grundstück GB J.________ 1, Plan 2 eingetragenen) Inhaberschuldbriefs über 50'000 Franken abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende) Verfügung vom 21. Oktober 2008 samt Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--, 
in die (das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 abweisende) Verfügung vom 17. November 2008 samt Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des erwähnten Vorschusses, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Parteilichkeit sei, soweit nicht verspätet, unbegründet, unzulässig sei sodann die erst mit der Appellation erhobene Widerklage, schliesslich sei die Löschung des (vom Beschwerdeführer errichteten) Schuldbriefs (ungeachtet der Frage der Tilgung der mit ihm gesicherten Schuld) zu Recht angeordnet worden, weil der Schuldbrief erst nach dem Eintrag des Kaufrechts (zu Gunsten der Beschwerdegegner) eingetragen worden sei, das Kaufrecht deshalb (kraft Alterspriorität und auf Grund der Vormerkung nach Art. 959 Abs. 2 ZGB) dem später errichteten Pfandrecht vorgehe mit der Folge, dass die (in der Ausübung ihres vorrangigen Rechts beeinträchtigten) Beschwerdegegner dessen Löschung verlangen könnten, 
dass infolge Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG offen steht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 113 BGG) und auch die als solche bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG behandelt wird, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann