Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_5/2018  
 
 
Urteil vom 7. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 17. November 2017 (F-7159/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (Jahrgang 1972) hielt sich in den Jahren 2005 bis 2007 aufgrund von Kurzaufenthaltsbewilligungen für Cabaret-Tänzerinnen wiederholt in der Schweiz auf. Über eine solche achtmonatige Bewilligung verfügte sie auch anfangs 2007, als sie in einer Kontaktbar ihren künftigen Ehemann B.________ (Jahrgang 1963) kennen lernte. Am 28. Januar 2008 heirateten die beiden, worauf A.________ im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Ihre Tochter C.________, geboren 1995, folgte ihr im Familiennachzug am 6. September 2008. 
Am 4. Juli 2013 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Die beiden Ehegatten unterzeichneten am 7. Januar 2014 die gemeinsame Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 wurde A.________ eingebürgert. 
Nachdem A.________ am 10. April 2014 ein Anwaltsbüro mit ihrer "Ehesache" bevollmächtigt hatte, stellte sie am 26. August 2014 ein Scheidungsgesuch. Mit Urteil vom 17. Oktober 2014 wurde die Ehe geschieden. 
Aufgrund eines Schreibens des Zivilstandsamts Innerschwyz eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, welches am 23. Oktober 2015 zur Nichtigerklärung der Einbürgerung von A.________ führte. 
 
B.   
Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des SEM ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Die Beschwerdeführerin hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizer Bürgers definiert das vorliegend anwendbare Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087; vgl. die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [BüG; SR 141.0], in Kraft seit dem 1. Januar 2018) die Voraussetzungen an die Eignung des Gesuchstellers (Art. 26 aBüG) und an den Wohnsitz (Art. 27 aBüG).  
 
2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer lebt. Neben dem formellen Bestehen einer Ehe setzt eine eheliche Gemeinschaft in diesem Sinne das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die vom gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind nach der Rechtsprechung angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).  
 
2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.  
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67; 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67; 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115). 
Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 
 
2.4. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie bei der Erklärung, wonach sie mit ihrem Schweizer Ehegatten oder ihrer Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein der gesuchstellenden Person bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig und somit willkürlich festgestellt. Dadurch habe diese Art. 9 BV, Art. 12 VwVG (SR 172.021) sowie Art. 27 und 41 Abs. 1 aBüG verletzt.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung können nur gerügt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der in dessen lit. a-e aufgezählten Beweismittel. 
 
3.3. Für die Vorinstanz begründen die Interessenlage sowie die zeitliche Abfolge der Ereignisse eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Hinblick auf eine anschliessende eheliche Trennung um die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts für sich und ihre Tochter bemüht war. So habe sie einerseits durch den Eheschluss ihren vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für sich und die wenige Monate später im Familiennachzug folgende Tochter umwandeln können. Andererseits habe sie bereits sieben Monate nach der Einbürgerung ein Scheidungsbegehren gestellt. Die weiteren Umstände würden ebenfalls darauf hindeuten, dass die Beziehung der Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Der damalige Ehemann habe zwar angegeben, Schwierigkeiten in der Ehe seien erst ab dem 18. November 2013 aufgetreten, als er wegen eines Führerausweisentzugs nicht habe arbeiten können und immer zuhause geblieben sei. Seinen weiteren Schilderungen zufolge seien aber bereits mit der Ankunft seiner Stieftochter im September 2008 Probleme entstanden. Diese habe die ohnehin wenigen ehelichen Gemeinsamkeiten weiter eingeschränkt. Namentlich hätten sie keine gemeinsamen Ferien verbracht oder Grösseres zusammen unternommen. Er habe wegen der Tochter ein "Einzelzimmer" benutzen müssen, weshalb auch kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden habe. Beide Ehegatten hätten nichts zur Rettung der Ehe unternommen. Es sei zu wenig geredet worden. Daher sei zu vermuten, dass die am 7. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit nicht mehr bestanden habe.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, im Zeitpunkt der Einbürgerung sei die Ehe noch stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Erst Mitte Februar 2014, als der Arbeitgeber des damaligen Ehemannes diesem mitgeteilt habe, dass er definitiv nicht mehr Lastwagen fahren dürfe, habe sich sein Verhalten gegenüber ihr und ihrer Tochter erheblich verändert. Infolge dieses Ereignisses habe sich sein Zustand verschlechtert. Er habe seinen Frust im Alkohol ertränkt und es sei immer öfter zu heftigen Streitigkeiten gekommen. Im März 2014 habe die Beschwerdeführerin überdies in Erfahrung bringen können, dass ihr damaliger Ehemann fremdgehe und regelmässig Bordelle und Kontaktbars besuche. Des Weiteren habe er noch im gleichen Monat eine Ungarin kennengelernt, mit welcher er in der Folge eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Diese Belastungen hätten das Zusammenleben unerträglich gemacht und schliesslich zur Trennung geführt.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Hinweise für eine intakte eheliche Gemeinschaft im Einbürgerungszeitpunkt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, enthält die nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens von der Beschwerdeführerin vorformulierte und vom ehemaligen Ehemann am 24. Februar 2015 unterzeichnete "Erklärung" keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter anderem auf dessen Schilderungen im Fragenkatalog des SEM abstellte. Diese wirken ausgewogen und lassen bezüglich des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft keine grösseren Unstimmigkeiten oder Widersprüche erkennen. Dass er nicht alle seine Angaben in zeitlicher Hinsicht präzisieren konnte, zieht deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich in Zweifel. Gegen die Aussagen ihres ehemaligen Ehegatten, wonach bereits beim Zuzug der Tochter im September 2008 wenig eheliche Gemeinsamkeiten bestanden hätten und Schwierigkeiten in der Ehe schon aufgetreten seien, als er ab dem 18. November 2013 wegen seiner Arbeitsunfähigkeit stets zuhause geblieben sei, wendet die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten, stichhaltigen Argumente ein. Diese Umstände sowie die enge zeitliche Abfolge der Geschehnisse legen aber nahe, dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr von einem intakten Ehewillen getragen wurde. Losgelöst davon, ob die Benutzung getrennter Schlafzimmer und die Vornahme bzw. die Häufigkeit von Geschlechtsverkehr sich auf die Stabilität einer Ehe auswirkt, hält die entsprechende vorinstanzliche Vermutung daher vor dem Willkürverbot stand.  
Weder dargetan noch ersichtlich ist ferner, wie die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel der Parteibefragung sowie der Befragung ihrer Tochter den Ausgang des Verfahrens beeinflussen sollten. Im Rahmen des ihr von Art. 12 VwVG eingeräumten Ermessens durfte die Vorinstanz deshalb in vorweggenommener Beweiswürdigung willkürfrei annehmen, diese Befragungen würden ihre Überzeugung nicht ändern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie dadurch weder die genannte Bestimmung des VwVG noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
 
3.6. Angesichts der festgestellten vorbestehenden Eheprobleme und der Instabilität der ehelichen Gemeinschaft bilden einerseits die geltend gemachten Umstände nach der Einbürgerung keine ausserordentlichen Ereignisse, welche zum raschen Scheitern der Ehe führten. Andererseits ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbürgerung das Bewusstsein um diese Belastungen des ehelichen Zusammenlebens gefehlt haben sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Eheprobleme in ihrer Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben, bewusst nicht erwähnte. Dadurch verheimlichte sie den Behörden eine für die erleichterte Einbürgerung erhebliche Tatsache, was deren Nichtigerklärung rechtfertigt.  
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch