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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_205/2019  
 
 
Urteil vom 19. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 5. April 2019 
(ZV.2018.128-K3 [BO.2018.50-K3]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Klägerin, Verfahrensbeteiligte) und A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) lernten sich im Jahr 1997 in der C.________-Gemeinde in U.________ kennen, von der sich im Verlaufe der Zeit einzelne Mitglieder abspalteten. Die Gruppe traf sich ab 2007 als Verein D.________ regelmässig zum Bibelstudium, zunächst an wechselnden Örtlichkeiten, später in eigens gemieteten Räumlichkeiten in V.________. Die Klägerin war bis 2009 aktives Mitglied des Vereins, welchem die Beklagte vorstand. Im Jahr 2010 löste sich der Verein auf. 
Die Klägerin stellte am 2. Dezember 2011 Strafantrag gegen die Beklagte wegen Tätlichkeiten, Drohung und Körperverletzung. Das Untersuchungsamt Gossau erliess am 5. April 2016 einen Strafbefehl. Demnach soll die Beklagte die Klägerin in Kenntnis, dass diese sich ihr gegenüber in einer psychischen Abhängigkeit befinde, dazu genötigt haben, eine Einzelfirma zu gründen und sich per 1. Mai 2009 ihre Freizügigkeitsgelder in der Höhe von Fr. 94'600.-- auszahlen zu lassen. Diese Summe habe die Klägerin auf das Geschäftskonto der von E.________, ebenfalls Vereinsmitglied, geführten F.________ GmbH überwiesen. E.________ habe das Geld umgehend an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte wurde im Strafbefehl, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig erklärt und zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt. 
 
B.  
Mit Teilklage vom 22. Dezember 2016 beim Kreisgericht Wil verlangte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 94'460.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 4. Juni 2018 hiess das Kreisgericht die Klage vollumfänglich gut. 
Dagegen erhob die Beklagte Berufung und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Klage. Zudem ersuchte sie für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung. 
Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 648). In der Hauptsache geht es um einen Anspruch aus Art. 41 OR im Umfang von Fr. 94'460.--, sodass die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ergänzt an zahlreichen Stellen in ihrer Beschwerde den Sachverhalt, ohne dass die Voraussetzungen einer hinreichenden Sachverhaltsrüge (vgl. hiervor E. 2.1) erfüllt wären. Sie führt beispielsweise aus, sie habe ihre eigene Pensionskasse auch eingebracht und verloren oder die Klägerin und die Zeugin G.________ hätten sich zur Besprechung des Vorgehens gegen sie getroffen, nachdem sie während zweier Jahre nach Auflösung des Vereins keinerlei Kontakt miteinander gehabt hätten. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie dies vor der Vorinstanz behauptet hätte, entsprechende Verweise auf ihre Berufungsschrift fehlen. Der pauschale Verweis auf die Argumentation in ihrer Berufungsschrift, welche sie am Ende ihrer Beschwerde anbringt, reicht dafür offensichtlich nicht. Massgeblich ist daher allein der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Strafbefehl fristgerecht anzufechten, muss nicht eingegangen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte; die Erstinstanz hat eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt losgelöst vom Strafbefehl festgestellt (vgl. hiernach E. 3.2.2).  
 
3.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtlos qualifiziert hat. 
 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).  
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch mit Bezug auf Art. 117 ZPO ihre Geltung beibehält, Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Geht es - wie hier - um die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den gestellten Rechtsmittelanträgen verglichen werden kann. Der Rechtsmittelinstanz wird dadurch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erleichtert. Nur wenn die Rechtsmittelkläger dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen können, laufen sie Gefahr, dass ein Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird (Urteil 5A_766/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.1.3. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen ist oder nicht. Vielmehr greift das Bundesgericht in den Beurteilungsspielraum des Sachgerichts auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung ein. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Beurteilung im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_104/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4; 4A_272/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4; zit. Urteil 4A_375/2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz befasste sich vorab mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, nicht sie - sondern der Verein D.________ - sei passivlegitimiert. Sie hielt fest, die Erstinstanz habe nachvollziehbar erwogen, die anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Be-hauptung der Beschwerdeführerin - der Verein und nicht sie, habe das Freizügigkeitsguthaben erhalten - sei gemäss Art. 229 ZPO verspätet vorgebracht worden. Die Verweise auf ihre Klageantwort seien nicht einschlägig. Zumindest eine ausdrückliche Behauptung hinsichtlich der Geldübergabe an den Verein lasse sich diesen Stellen nicht entnehmen. Ihre Argumentationslinie stehe auch im Widerspruch zu ihrer Behauptung, wonach die Klägerin ihr angeboten habe, die Gelder zur Deckung eines angeblich von dieser bewusst verursachten "Totalverlusts" bei einem Börsengeschäft zu verwenden. Hinzu komme, dass sich, weil es allein darauf ankomme, ob beim Ansprecher ein Schaden eingetreten sei, eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 41 OR auch ergeben könne, wenn der Vermögensvorteil nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten eingetreten sei.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin begründe die Erfolgsaussichten ihrer Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, die Erstinstanz habe die körperlichen Misshandlungen der Klägerin, wie auch deren psychische Abhängigkeit, zu Unrecht bejaht. Sie kritisiere die erstinstanzliche Beweiswürdigung sinngemäss als pauschal, verkürzt und unvollständig.  
Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz habe die Aussagen der Parteien sowie jene der befragten Zeugen einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Sie habe erwogen, die Klägerin habe die Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl weitgehend bestätigt und ihre Leidensgeschichte, insbesondere die Misshandlungen und ihre Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin, detailliert und in sich stimmig geschildert. Sie habe aufgezeigt, dass sie die Freizügigkeitsgelder bezogen habe, weil sie gedacht habe, sie sei dies der Beschwerdeführerin schuldig. Insgesamt habe die Erstinstanz den Aussagen der Klägerin einen hohen Beweiswert zugestanden. Dies wecke im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung keine Bedenken, zumal die Schilderung der Klägerin durch weitere Beweismittel bestätigt werde. Die Erstinstanz habe diesbezüglich insbesondere die Aussagen der befragten Zeugen berücksichtigt und umfassend und nachvollziehbar gewürdigt. Dass sie ergänzend auch die ärztlichen Berichte beigezogen habe, sei angesichts des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse und der verschiedenen Zeugenaussagen durchaus einleuchtend. 
 
3.2.3. Es treffe auch nicht zu, dass die Erstinstanz einen möglichen Komplott gegen die Beschwerdeführerin ausgeblendet habe. Vielmehr setze sich der erstinstanzliche Entscheid hinreichend damit auseinander. Dass die Erstinstanz auf die Befragung weiterer Zeugen verzichtet habe, erscheine im Rahmen einer vorläufigen Prüfung plausibel. Der vorgebrachte Komplott gehe über eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin H.________ nicht hinaus. Jedenfalls zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich namentlich die Zeuginnen G.________ und E.________ gegen sie verschworen haben sollen, zumal sich aus deren Aussagen auch Schilderungen ergäben, welche die Beschwerdeführerin entlasten würden, so habe etwa G.________ zur Geldübergabe keine Angaben zu machen vermocht.  
 
3.3.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid in diversen Punkten. Um im Ergebnis erfolgreich zu sein, genügt es indessen nicht, den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft auszugeben. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Prozesschancen im Ergebnis falsch eingeschätzt hat (Urteil 4A_411/2015 vom 13. Januar 2016 E. 4.1). 
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Argument, dass sie nicht passivlegitimiert sei, zu Unrecht als aussichtlos erachtet. Sie habe diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht verspätet vorgebracht; es sei falsch, dass die von ihr vorgebrachten Verweise auf ihre Klageantwort nicht einschlägig seien. In der Klageantwort habe sie erwähnt, dass die Beiträge der Vereinsmitglieder vor allem dafür vorgesehen gewesen seien, dem Verein eine Immobilie zu beschaffen. Da im Übrigen auch die Bemühungen Gewinne an der Börse zu erzielen, dem gleichen Ziel gedient hätten, sei es überspitzt formalistisch, anzunehmen, das Geld sei nicht für den Verein bestimmt gewesen. Nichts anderes ergebe sich aus ihrer Behauptung, wonach die Gelder der Klägerin zur Deckung des Verlusts bei einem Börsengeschäft verwendet worden sei.  
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, die Verweise der Beschwerdeführerin auf ihre Klageantwort seien nicht einschlägig. An den erwähnten Stellen wird jedenfalls nicht behauptet, das Freizügigkeitsguthaben sei nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an den Verein übergeben worden. Sie zeigt auch nicht auf, dass sie ausdrücklich behauptet hätte, das von der Klägerin übergebene Freizügigkeitsguthaben sei als Vereinsbeitrag gedacht gewesen. Die allgemeinen Ausführungen an der zitierten Stelle in der Klageantwort, wonach der Verein eine eigene Immobilie habe erwerben wollen und zu diesem Zweck auch (erfolglos) an der Börse spekuliert habe, genügen dafür nicht, zumal sie auch nicht ausführt, es sei mit Vereinsvermögen an der Börse spekuliert worden. Dass allfällige Gewinne aus den Börsengeschäften für den Verein hätten verwendet werden sollen, ändert im Übrigen an der Passivlegitimation der Beschwerdeführerin nichts; wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann sich eine Schadenersatzpflicht auch ergeben, wenn der Vermögensvorteil nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten (vorliegend dem Verein) eintritt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, sondern behauptet nur, dies sei nicht einschlägig. 
Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde somit insgesamt nicht auf, dass die Vorinstanz bezüglich der Frage der Passivlegitimation die Prozesschancen ihrer Berufung falsch eingeschätzt hat. 
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Nichtbeachtung falscher Behauptungen [...]" geltend macht, die Vorinstanz hätte sich mit allen Hauptpunkten zu befassen gehabt und bereits die zahlreichen Selbstbezichtigungen der Klägerin hätten Zweifel an deren Darstellung wecken müssen, geht ihre Rüge offensichtlich fehl. Es wäre an der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde konkret darzulegen, welche Punkte bzw. Selbstbezichtigungen der Klägerin die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht berücksichtigt haben soll und inwiefern deren Berücksichtigung zu einer anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten hätte führen müssen.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin sei von ihr misshandelt worden. Diese falsche Annahme scheine als Hauptgrund für die weitere Annahme der Vorinstanzen, die Klägerin sei derart unter ihrem Einfluss gestanden, dass sie den Betrag gegen ihren Willen bezahlt habe.  
 
3.3.3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt auch diesbezüglich nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Erfolgsaussichten ihrer Berufung falsch eingeschätzt haben soll. Erstens hat die Erstinstanz nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht nur auf die körperlichen Misshandlungen der Klägerin abgestellt, sondern auch auf deren psychische Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin; diese habe über ihr Geld, ihre Zeit und über sie als Person verfügt. Mit dieser Argumentation setzt sie sich in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander.  
 
3.3.3.2. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz - im Rahmen der summarischen Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung anhand der Vorbringen in der Berufung - die Erfolgsaussichten der Berufung falsch eingeschätzt haben soll. Sie zeigt in ihrer Beschwerde insbesondere nicht hinreichend auf, weshalb betreffend die angeblichen Misshandlungen nicht auf die Aussagen der Klägerin, die Zeugenaussagen von E.________, I.________ und G.________ sowie die ärztlichen Berichte hätte abgestellt werden dürfen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Klägerin sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und sie habe eine Aggravationstendenz sowie eine Tendenz, sich selbst zu verletzen, vermag sie der Beweiswürdigung der Erstinstanz hinsichtlich der körperlichen Misshandlungen jedenfalls nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Dies gilt auch für ihre Aussage, kein Zeuge habe bestätigt, gesehen zu haben, wie sie die Klägerin geschlagen habe und es gebe andere mögliche Ursachen für deren blauen Flecken. Ein solcher Beweis kann selbstverständlich auch indirekt erbracht werden. In diesem Sinne erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die Erstinstanz, auch die Zeugin G.________ habe die psychischen und körperlichen Misshandlungen bestätigt und ausgeführt, ihr sei dasselbe geschehen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf, dass sie die angeblichen alternativen Ursachen für die blauen Flecken (z.B. Umherirren im Wald) bereits in der Berufungsschrift vorgebracht hat.  
Auch hinsichtlich der Tonaufnahme eines Gottesdiensts des Vereins vom 29. April 2009, auf dem zu hören sein soll, wie die Klägerin inbrünstig bete und "[...] nichts von Gedrücktheit oder von Ableiern eingetrichterter und auswendig gelernter Einflüsterungen zu erkennen [sei]", ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Beweiswürdigung der Erstinstanz etwas Entscheidendes entgegengesetzt hätte. 
Dies gilt schliesslich auch für den Vorwurf, die befragten Zeugen seien allesamt befangen bzw. es läge ein Komplott gegen sie vor, zumal sie sich mit dem pauschalen Vorwurf begnügt, die weiteren von ihr aufgerufenen Entlastungszeugen hätten Indizien bzw. Beweise für das Bestehen eines solchen Komplotts bringen können. Sie tut in ihrer Beschwerde aber nicht dar, was die Entlastungszeugen diesbezüglich zu ihren Gunsten hätten aussagen können. 
Der Beschwerdeführerin gelingt es somit insgesamt nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren falsch eingeschätzt und ihre Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtlos qualifiziert hat. 
 
4.  
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird der angefochtene Entscheid zwar kritisiert, aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass die konkret erhobene Berufung entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgversprechend ist. Daher ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, sie erscheint deswegen auch als von vornherein aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird sie kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross