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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_404/2012 
 
Urteil vom 14. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, vom 27. April 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Für fällige Hypothekarforderungen von rund Fr. 1,6 Mio. per 30. Juni 2008 nebst Zinsen leitete die Bank S.________ gegen X.________ die Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ auf Verwertung der Liegenschaft B.________ ein. Das Zwangsvollstreckungsverfahren zog sich infolge zahlreicher Beschwerden und Interventionen der Schuldnerin sowie Neuschätzungsverfahren dahin. Schliesslich wurde auf der Grundlage des am 19. April 2011 mitgeteilten Lastenverzeichnisses und der am 20. bzw. 27. April 2011 erstellten Steigerungsbedingungen per 16. Juni 2011 die Steigerung angesetzt. Vorgängig fand am 14. Juni 2011 die Besichtigung der Liegenschaft statt, wobei sich das Betreibungsamt mit einem Schlüsselservice Zugang zum Haus verschaffen musste. Am Steigerungstermin wurde die Liegenschaft für Fr. 1,48 Mio. an Y.________ und Z.________ zugeschlagen. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 9. Juni 2011 wies das Bezirksgericht Brugg als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die von der Schuldnerin erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen ab, ebenso mit Entscheid vom 31. August 2011 deren Beschwerde vom 24. Juni 2011 gegen die Liegenschaftsbesichtigung und mit Entscheid vom 1. September 2011 deren Beschwerde vom 27. Juni 2011 gegen den Zuschlag. 
 
Die gegen diese Entscheide eingereichten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde mit drei vom 27. April 2012 datierenden Entscheiden allesamt ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Gegen die drei obergerichtlichen Entscheide hat die Schuldnerin am 29. Mai 2012 je eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Vorliegend geht es um diejenige gegen den Steigerungszuschlag. Die Beschwerdeführerin verlangt dabei zusammengefasst die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Feststellung der Nichtigkeit des Steigerungszuschlages bzw. dessen Aufhebung. Ferner verlangt sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die beiden anderen Beschwerden. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen steht streitwertunabhängig die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Eingabe ist innert Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Wegen dessen formeller Natur führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190), weshalb die entsprechende Rüge vorweg zu prüfen ist. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die untere Aufsichtsbehörde ihr die Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht zugestellt habe. Diese wurde ihr nachträglich (aber vor dem eigenen Entscheid) vom Obergericht zugestellt. Es ist nicht zu sehen, inwiefern damit das rechtliche Gehör "nur der Form nach gewahrt" worden sein soll, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Folge materiell zur Vernehmlassung äusserte. Dass im Übrigen die (vom Obergericht auch ausführlich begründete) Heilung des rechtlichen Gehörs durch eine obere Instanz, welche über volle Kognition verfügt, möglich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, das Obergericht habe ihre Vorbringen nicht materiell geprüft. Diese Behauptung ist aber unzutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
Die Gehörsrüge ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3. 
W.________, welcher das Liegenschaftsverwertungsverfahren durchgeführt hatte, reichte am 10. Juli 2011 der unteren und am 5. Oktober 2011 der oberen Aufsichtsbehörde eine Vernehmlassung ein. Mit Eingaben vom 2. November 2011 und 23. April 2012 verlangte die Beschwerdeführerin, dass die Vernehmlassungen aus dem Recht zu weisen seien, weil W.________ nicht mehr im Amt sei. Das Obergericht wies dieses Begehren unter Berufung auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ab. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser Norm geltend und verlangt, dass die Eingabe vom 5. Oktober 2011 aus den Akten zu weisen sei, weil W.________ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für das Amt habe unterzeichnen dürfen. 
 
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG regelt die Mitwirkungspflicht. Damit ist primär diejenige der beschwerdeführenden Partei angesprochen; die Aufsichtsbehörde kann aber ohne weiteres auch Gläubiger, Schuldner, Mitbetriebene und/oder Dritte, die in einer besonderen Beziehung zum Beschwerdeverfahren stehen, insbesondere auch das Zwangsvollstreckungsorgan, dessen Verfügung angefochten ist, zur Mitwirkung anhalten (COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 20a SchKG m.w.H.). Bei Einreichen der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 hat W.________ zwar nicht mehr als Zwangsvollstreckungsorgan geamtet, ist er aber als Dritter mit besonderer Nähe zum Verfahren anzusehen, da er das vorliegend interessierende Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hat. Es ist nicht zu sehen, inwiefern er keine Vernehmlassung hätte einreichen dürfen, zumal die Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in eigenem Namen und nicht in demjenigen des Amtes erfolgte und W.________ angesichts des von ihm abgewickelten Verfahrens hierüber besser Auskunft geben konnte als sein Amtsnachfolger. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe gar nicht W.________ direkt, sondern das Betreibungsamt zu einer Vernehmlassung aufgefordert, so stellt dies - weil im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern sie dies bereits im kantonalen Verfahren behauptet hätte - eine neue Sachverhaltsbehauptung dar, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4. 
Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin die Befangenheit des als untere Aufsichtsbehörde amtenden Richters behauptet. Das Obergericht anerkannte, dass dieser Rechtsfehler begangen hatte. Indes vermögen solche nach den zutreffenden obergerichtlichen Erwägungen, jedenfalls soweit sie nicht wiederholt und krass sind, keinen Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu begründen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteile 6B_654/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.3; 1C_373/2010 vom 21. Februar 2011 E. 2); vielmehr können einfache Rechtsfehler mit dem gehörigen Rechtsmittel angefochten und korrigiert werden. Vorliegend sind keine Fehler ersichtlich, die derart krass wären, dass sie den erstinstanzlichen Richter als befangen erscheinen lassen könnten; daran ändert insbesondere auch der Versuch der Beschwerdeführerin nichts, diesem bösen Willen zu unterstellen. Die Kritik, er habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen, war bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides 5A_799/2010 vom 8. März 2011, in dessen E. 6 eine Befangenheit des Richters verneint wurde; darauf ist nicht zurückzukommen. Sodann stellt das Einfordern eines Kostenvorschusses, welcher sich nachträglich als unnötig erwies, ebenso wenig einen Befangenheitsgrund dar wie die unterlassene Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes, zumal dieses Versehen im oberinstanzlichen Verfahren geheilt werden konnte. Entsprechend ist keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Obergericht im Zusammenhang mit der Abweisung der Befangenheitsrügen. 
 
5. 
In der Sache geht es der Beschwerdeführerin darum, dass das Betreibungsamt angeblich Art. 134 SchKG verletzt und nicht das bestmögliche Steigerungsergebnis erzielt hat, indem das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen nicht richtig aufgestellt worden und die Bieter anlässlich der Besichtigung und der Versteigerung ungenügend über die Mängel (insb. die defekte Heizungsanlage) informiert worden seien, und indem das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Besichtigung unrechtmässig vorgegangen sei. Indes beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf, ihre kantonalen Ausführungen in Kursivschrift in die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zu kopieren statt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ohnehin vermöchte die Beschwerdeführerin in keiner Hinsicht durchzudringen: 
 
Das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen bilden Gegenstand des Verfahrens 5A_402/2012; darauf ist vorliegend nicht zurückzukommen. Ebenso wenig ist an dieser Stelle die Rechtmässigkeit der Liegenschaftsbesichtigung zu erörtern, da sie Gegenstand des Verfahrens 5A_403/2012 bildet. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Durchführung; abgesehen davon gab die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine plausiblen Gründe an, weshalb sie bei der Besichtigung nicht anwesend sein wollte oder konnte. Wenn sich der Betreibungsbeamte deshalb mittels Schlüsselservice Zugang zur Wohnung verschaffen musste, so können die in diesem Zusammenhang behaupteten Straftatbestände nicht in einer SchK-Beschwerde thematisiert werden, sondern ist diesbezüglich - wie vorliegend erfolglos geschehen - ein Strafverfahren einzuleiten. Mit Bezug auf die Information der Interessenten hat das Obergericht die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung getroffen, dass diese anlässlich der Besichtigung auf die angeblichen Mängel hingewiesen wurden und überdies beim Verlesen der Steigerungsbedinungen an der Steigerung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Eigentümerin Mängel und Schäden im Zusammenhang mit der Heizungsanlage von Fr. 150'000.-- bis Fr. 200'000.-- behaupte; damit hatten die Interessenten eine genügende Grundlage, um an der Steigerung sachgerechte Gebote zu machen. Im Zusammenhang mit dem Steigerungsverfahren selbst legt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz dar, inwiefern einschlägige Normen verletzt worden wären bzw. das Obergericht diesbezüglich rechtsfehlerhaft entschieden hätte. 
 
6. 
Mit dem gleichzeitigen Entscheid über die anderen beiden Beschwerden wird das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens gegenstandslos. 
 
Auch die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli