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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.38/2005 /gij 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA 
- B 145 455, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 17. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der United States Attorney for the Southern State of California führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ namentlich wegen Konkursdelikten begangen im Jahr 2000. Am 27. November 2003 erstattete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV), die eine separate Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Geldwäscherei eröffnet hatte, der Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (BJ) eine Verdachtsmeldung betreffend ein Zürcher Bankkonto von X.________. Am 10. Dezember 2003 leitete das BJ die Meldung (gestützt auf Art. 67a IRSG) an das U.S. Department of Justice (Office of International Affairs) weiter. 
B. 
Am 21. Juli 2004 reichte das U.S. Department of Justice beim BJ ein (vom 30. Juni 2004 datiertes) Rechtshilfeersuchen ein. Die ersuchende Behörde beantragte insbesondere Kontenerhebungen sowie eine Kontensperre bei einer Bank in Zürich. Mit Eintretensverfügung vom 31. August 2004 bewilligte das BJ das Ersuchen und ordnete entsprechende Rechtshilfemassnahmen durch die BAK IV an. Eine von X.________ dagegen erhobene Einsprache wies das BJ mit Entscheid vom 17. Januar 2005 ab. 
C. 
Gegen den Einspracheentscheid des BJ vom 17. Januar 2005 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die "Einstellung" des Rechtshilfeverfahrens und die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März 2005 die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" oder akzessorischen Rechtshilfe) richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS [SR 0.351.933.6], inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS [SR 351.93]) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG [SR 351.1]) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV [SR 351.11]; vgl. Art. 38 Ziff. 1-3 RVUS, Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Soweit sich die vorliegende Beschwerdeschrift zu Fragen äussert, die nicht Gegenstand des angefochtenen Rechtshilfeentscheides bilden, ist hingegen nicht darauf einzutreten. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, die schweizerischen Strafjustizbehörden hätten zu Unrecht ein separates Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (wegen mutmasslicher Geldwäscherei) eröffnet. 
1.2 Als Inhaberin des fraglichen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen und steht ihr die Beschwerdelegitimation zu (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Gleiches gilt für die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gerügt werden kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. des humanitären Völkerrechts (namentlich des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Hauptstandpunkt die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Die Qualifikation des Deliktes erfolgt dabei ausschliesslich nach dem Recht des ersuchten Staates; der Sachverhalt braucht nach den Rechtssystemen der Schweiz und der USA nicht unter praktisch identische Straftatbestände zu fallen (Art. 4 Ziff. 4 RVUS; Art. 10 Abs. 1 lit.b BG-RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4b S. 76 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Deliktsliste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff.3 RVUS; vgl. BGE 113 Ib 72 E. 4 S. 75). 
2.2 Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Der in den USA wohnhaften Beschwerdeführerin werden im Ersuchen Konkursdelikte vorgeworfen. Der Konkurs sei im Juni 2000 im Bundesstaat Kalifornien (Southern District) ausgesprochen worden. Das Konkursdekret habe über USD 9 Mio. Schulden ausgewiesen. Im Rahmen des amerikanischen Konkursverfahrens sei die Angeschuldigte gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Vermögenswerte, inklusive allfällige Guthaben auf ausländischen Banken, wahrheitsgemäss zu deklarieren. Die Angeschuldigte habe dem Konkursgericht fälschlich angegeben, dass sie lediglich über ein Guthaben von USD 4'000.-- bei einer inländischen Bank verfüge. In Wahrheit sei sie ausserdem Inhaberin eines Schweizer Bankkontos gewesen, welches sie pflichtwidrig nicht erwähnt habe. Als Folge dieser falschen Angaben hätten ihre Gläubiger einen Schaden von über USD 8 Mio. erlitten. Im Mai 2004 seien die amerikanischen Justizbehörden von den Zürcher Untersuchungsbehörden darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Schweizer Bank über ein Konto mit einem Guthaben von ca. USD 583'000.-- verfüge. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Konto schon im Juni 2000 (bzw. während des hängigen Konkursverfahrens) bestanden habe. Das Verhalten der Angeschuldigten sei nach amerikanischem Recht strafbar als "concealment of assets from creditors in a bankruptcy proceeding" (18 U.S.C. § 152 [1]) bzw. als "false declaration in a bankruptcy proceeding" (18 U.S.C. § 152 [2-3]). 
 
Die ersuchende Behörde beantragt die rechtshilfeweise Erhebung von Bankinformationen, um die Kontenbewegungen zu klären und Aufschluss zu erhalten, inwieweit (bzw. wann) die Angeschuldigte von den Vermögenswerten im Ausland Kenntnis hatte. Ausserdem wird eine vorläufige Kontensperre beantragt im Hinblick auf eine allfällige Einziehung bzw. Rückerstattung an geschädigte Gläubiger. Der Straftatbestand des "betrügerischen Bankrottes" befindet sich auf der Deliktsliste (Nr. 20) gemäss Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS
2.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, "angesichts des konkursrechtlichen Territorialitätsprinzips" bleibe "für die Anwendung der Art. 163 ff. StGB auf einen ausländischen Konkurs (im Sinne der doppelten Strafbarkeit)" kein Raum. Nach schweizerischem internationalem Privatrecht (IPR) kämen "ausländischen Konkursverfahren in der Schweiz keinerlei Wirkungen zu". Eine "zivilrechtlich in jeder Beziehung unanfechtbare Verfügung eines ausländischen Konkursschuldners über in der Schweiz belegene Vermögenswerte" könne daher "nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen" bzw. zur Leistung von internationaler Rechtshilfe in Strafsachen führen. 
2.5 Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Weder wird im ersuchten Staat beurteilt, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt nach ausländischem Recht strafbar wäre, noch äussert sich der Rechtshilferichter zu Fragen des IPR bzw. zur Frage, ob und inwiefern ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz privat- bzw. zwangsvollstreckungsrechtlich vollziehbar wäre. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Praxis des Bundesgerichtes zum IPR nichts. Darin wird zwar bestätigt, dass ausländische Konkursverwaltungen nicht unmittelbar (bloss gestützt auf ausländische Konkursdekrete und unter Androhung einer "extraterritorialen" Anwendung von ausländischem Strafrecht) Bankauskünfte oder die Auszahlung von Kundenguthaben von Schweizer Banken durchsetzen können. Die Beschwerdeführerin weist jedoch selbst darauf hin, dass das Bundesgericht im angerufenen Entscheid ausdrücklich indirekte Rechtswirkungen von ausländischen Konkursdekreten "im Rahmen der gewährten Rechtshilfe" nach schweizerischem bzw. internationalem Recht vorbehalten hat. 
 
Im vorliegenden Fall wurde ein amerikanisches Konkursverfahren durchgeführt über eine Schuldnerin mit Wohnsitz in den USA. Die amerikanischen Justizbehörden untersuchen wegen Konkursdelikten, da die Schuldnerin falsche Angaben über ihre Vermögenswerte im Ausland gemacht habe. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, "angesichts des konkursrechtlichen Territorialitätsprinzips" bleibe "für die Anwendung der Art. 163 ff. StGB auf einen ausländischen Konkurs (im Sinne der doppelten Strafbarkeit)" kein Raum, kann nicht gefolgt werden. Sie würde dazu führen, dass internationale Rechtshilfe in Strafsachen für schwere Konkursdelikte (mit ins Ausland verschobenen bzw. nicht deklarierten Vermögenswerten) zum Vornherein ausgeschlossen wäre, was sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des hier massgeblichen RVUS verstiesse. "Betrügerischer Bankrott" (im Sinne von Art. 163 StGB) steht ausdrücklich auf der Deliktsliste des RVUS. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen, dass der Rechtshilferichter weder die Strafsanktionen des StGB an einen ausländischen Konkurs knüpft, noch dem ausländischen Konkurs zivil- oder zwangsvollstreckungsrechtliche Wirkungen in der Schweiz zuerkennt. Der Rechtshilferichter beurteilt vielmehr, ob der ersuchenden Behörde Beweismittel herauszugeben sind, die für ein im ersuchenden Staat anhängiges Strafverfahren verwendet werden können. Ausserdem ist hier das strafprozessuale Zwangsmittel der Kontensperre streitig. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt, wenn der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar wäre, sofern er analog in der Schweiz begangen worden wäre (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546). Hier ist zu prüfen, ob es unter die Strafdrohung von Art. 163 StGB fiele, wenn ein dem schweizerischen Recht unterliegender Schuldner (über den in einem schweizerischen Konkursverfahren der Konkurs eröffnet wurde) zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte ins Ausland schafft bzw. Vermögenswerte verheimlicht (vgl. BGE 109 Ib 317 E. 11c/aa S. 326). Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin nach amerikanischem Strafrecht rechtmässig war oder nicht, ist Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung in den USA. 
2.6 Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich des betrügerischen Konkurses strafbar, wer als Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist, zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht. Die Strafdrohung beträgt Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Als beiseite geschafft werden Vermögenswerte angesehen, die für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. BGE 107 IV 175 E. 1b S. 177; Alexander Brunner, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, Art. 163 N. 17). Dies gilt insbesondere für die Platzierung auf ausländischen Bankkonten, die dem Bankgeheimnis unterstehen (vgl. BGE 114 IV 11 E. 1b S. 13). Nach überwiegender Auffassung liegt hingegen in der blossen Auskunftsverweigerung gegenüber dem Konkursrichter grundsätzlich noch kein strafbares Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten. Tatbestandsmässig sind jedoch falsche Aussagen zu den Vermögensverhältnissen (BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173 f.; vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 298; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 23 Rz. 6; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 163 N. 6) oder auch das Verschweigen von bereits beiseite geschafften Aktiven (vgl. BGE 88 IV 21 E. 1a S. 25; Brunner, a.a.O., Art. 163 N. 17, 20). Der Schuldner hat namentlich auf seine im Ausland befindlichen Vermögenswerte wahrheitsgemäss hinzuweisen (BGE 114 IV 11 E. 1b S. 13 mit Hinweisen). Das "Beiseiteschaffen" oder "Verheimlichen" kann vor der Konkurseröffnung erfolgen (BGE 93 IV 90 E. 1 S. 91; vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 163 N. 3). Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht (BGE 109 Ib 317 E. 11c/aa S. 326; Brunner, a.a.O., Art. 163 N. 10, 32; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 291; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 23 Rz. 10 f.; Trechsel, a.a.O., Art. 163 N. 11). 
2.7 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in der Schweiz fiele der inkriminierte Sachverhalt grundsätzlich unter den Straftatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin wendet ein, "der amerikanische Konkurs" erstrecke sich "nicht auf die Schweiz" und erfasse "hier belegenes Vermögen" nicht. Daher bestehe "auch nicht die Möglichkeit, im Sinne von Art. 163 StGB durch Verschweigen solcher Vermögenswerte die Gläubiger des amerikanischen Konkurses zu schädigen". Ebenso wenig sei eine "Anerkennung" des ausländischen Konkurses (gestützt auf Art. 166 IPRG) erfolgt. Selbst bei einer (internationalprivatrechtlichen) Anerkennung des amerikanischen Konkursdekretes sei dieses (gestützt auf Art. 170 IPRG) erst nach "Durchführung eines separaten schweizerischen Mini-Konkurses nach schweizerischem Konkursrecht" vollziehbar. "Allfällige Pflichtverletzungen gegenüber den schweizerischen Konkursbehörden" würden der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen. Art. 163 StGB finde "keine Anwendung auf Vermögenswerte, welche ausserhalb des Konkursstaates liegen". 
 
Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin wiederum den Unterschied zwischen den Rechtshilfevoraussetzungen des internationalen Strafrechts und der Vollziehbarkeit ausländischer Konkursdekrete nach Massgabe des internationalen Privat- und Zwangsvollstreckungsrechts. Zwar würde eine strafrechtliche Verurteilung nach Art. 163 StGB durch ein schweizerisches Strafgericht als objektive Strafbarkeitsbedingung die Eröffnung eines Konkurses (oder die Ausstellung eines Verlustscheins) im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach (schweizerischem) SchKG voraussetzen (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 163 N. 1; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 291; Trechsel, a.a.O., Art. 163 N. 11). Der Umstand, dass sich das Ersuchen und die Strafuntersuchung in den USA auf ein inländisches (amerikanisches) Konkursverfahren beziehen, begründet jedoch kein Rechtshilfehindernis. Im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit sind vielmehr die Tatbestandsmerkmale von Art. 163 StGB zu prüfen, wie wenn der inkriminierte Sachverhalt von einem dem schweizerischen Recht unterliegenden Schuldner (in einem schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren) verwirklicht worden wäre (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 109 Ib 317 E. 11c/aa S. 326). Die ersuchende Behörde macht nicht geltend, die Beschwerdeführerin habe in einem ausländischen (nichtamerikanischen) Konkursverfahren ihre Pflichten als Schuldnerin verletzt. Nach Massgabe der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sind die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Namentlich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe im amerikanischen Konkursverfahren (als Schuldnerin und zum Schaden ihrer Gläubiger) im Ausland befindliche Vermögenswerte verheimlicht. Nach der dargelegten Lehre und Praxis und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Art. 163 Ziff. 1 StGB gerade auch Anwendung finden auf Vermögenswerte, die vom Schuldner auf Bankkonten ins Ausland verschoben worden sind (vgl. BGE 114 IV 11 E. 1b S. 13 mit Hinweisen). 
2.8 Ob der inkriminierte Sachverhalt neben Art. 163 Ziff. 1 StGB noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechts (namentlich Art. 305bis StGB) erfüllen würde, braucht hier nicht geprüft zu werden. 
3. 
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Aufrechterhaltung der Kontensperre. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine allfällige strafrechtliche Einziehung der gesperrten Vermögenswerte. Dass diese nicht durch eine strafbare Handlung "erlangt" worden seien, ergebe sich "allein schon daraus, dass die Vermögenswerte (nach Darstellung der ersuchenden Behörde) im Zeitpunkt des Konkurses bereits bei der Bank" platziert gewesen seien. Für eine "rechtshilfeweise Herausgabe an die USA gemäss Art. 74a IRSG" mangle es auch "am erforderlichen Gegenrecht (Art. 8 IRSG)". Eine Herausgabe von Vermögenswerten, "welche (angeblich) privaten Geschädigten oder einer Konkursmasse entzogen wurden", sei "ausgeschlossen". Die USA seien "nicht in der Lage, gestützt auf ein schweizerisches Ersuchen Vermögenswerte zu sperren oder zurückzugeben". Das "Konzept der strafrechtlichen Rückführung an Geschädigte" sei dem amerikanischen Recht "ganz allgemein fremd". Es erscheine "kaum angebracht, dass die Schweiz auf dem Wege des Strafrechts bzw. der Strafrechtshilfe ausländischen Konkursverwaltungen ausserhalb der Regeln des IPR unilateral und ohne jedes Gegenrecht den Zugriff auf schweizerische Bankkonti" sichere. 
3.1 In der Schweiz dürfen bei Ausführung amerikanischer Rechtshilfeersuchen diejenigen Zwangsmassnahmen angewendet werden, die das schweizerische Strafprozessrecht vorsieht (Art. 4 Ziff. 1 und Art. 9 Ziff. 1 RVUS; Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 IRSG). Kontensperren sind nach kantonalem Strafprozessrecht insbesondere zur Sicherstellung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung von deliktisch erworbenem Vermögen zulässig (Vermögenseinziehung, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG; vgl. BGE 129 II 462 E. 5.6 S. 469). Analoges gilt für gefährliche Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden (Sicherungseinziehung, Art. 58 Abs. 1 StGB). Die Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten kann grundsätzlich in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des ersuchenden Staates (vgl. Art. 74a Abs. 3 IRSG). Vermögenswerte, deren Herausgabe gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in Frage kommt, bleiben beschlagnahmt, bis entweder ein Einziehungsurteil vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). 
3.2 Im vorliegenden Fall erscheint eine allfällige strafrechtliche Einziehung zu Gunsten geschädigter Gläubiger gestützt auf ein amerikanisches Strafurteil nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das tatbestandsmässige Beiseiteschaffen von Vermögenswerten ins Ausland oder das Verheimlichen von im Ausland platziertem Vermögen durchaus vor der Konkurseröffnung erfolgt sein (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 163 N. 3). Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung unterliegt Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB entzogen wurde, grundsätzlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin räumt auch ein, dass die ersuchende Behörde ausdrücklich eine Kontensperre beantragt hat, "um sicherzustellen, dass die Geldmittel (...) zur Rückzahlung an die Gläubiger verfügbar bleiben". 
3.3 Damit erscheint die Aufrechterhaltung der vorläufigen Kontensperre zur Sicherung eines allfälligen Einziehungsurteils bundesrechtskonform. Die Rechtshilfevoraussetzungen des RVUS sind grundsätzlich erfüllt. Der schweizerische Rechtshilferichter hat nicht zu prüfen, inwieweit nach amerikanischem Strafrecht ein Einziehungsurteil zulässig erscheint. Eine offensichtlich unrichtige Anwendung von ausländischem Recht (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS) ist nicht ersichtlich. Die Frage einer allfälligen rechtshilfeweisen Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten auf Grundlage eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils (im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. 
3.4 Ebenso wenig ist dem Einwand der Beschwerdeführerin zu folgen, für eine rechtshilfeweise Kontensperre zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung fehle es an einer Rechtsgrundlage, bzw. die USA würden der Schweiz in analogen Fällen keinerlei "Gegenrecht" gewähren. In der Lehre und Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass dem Grundsatz der "Gegenseitigkeit" im modernen Rechtshilferecht (besonders bei der Anwendung von Rechtshilfeverträgen) nur noch eine untergeordnete praktische Bedeutung zukommt (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 345; BGE 115 Ib 517 E. 4b S. 525). Art. 8 Abs. 2 IRSG sieht einen - nicht abschliessenden - Katalog von Ausnahmen vom Gegenrechtserfordernis vor, und dem BJ steht bei der Frage, ob eine ausdrückliche Gegenrechtszusicherung nach Art. 8 Abs. 1 IRSG geboten erscheint, ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 110 Ib 173 E. 3a S. 176). 
 
Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden. Auch für Schweizer Rechtshilfeersuchen gelten (reziprok) die dargelegten staatsvertraglichen Bestimmungen des RVUS. Den Rechtshilfeakten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in den USA strafprozessuale Kontensperren (und damit Gegenrecht in Rechtshilfesachen im Sinne von Art. 8 IRSG) zum Vornherein ausgeschlossen wären. Auch das U.S. Department of Justice beruft sich im Gegenteil auf das (international praktizierte) Zwangsmittel der Kontensperre zur Sicherung einer allfälligen strafrechtlichen Einziehung bzw. Rückerstattung an die geschädigten Gläubiger, und zwar ausdrücklich in Übereinstimmung mit dem schweizerischen und amerikanischen Recht ("in accordance with the operation of Swiss and U.S. law"). Gemäss der Stellungnahme des BJ konnten die schweizerischen Justizbehörden denn auch in der Vergangenheit durchaus Kontensperren in den USA rechtshilfeweise erwirken. Eine Erklärung der ersuchenden Behörde, wonach gemäss amerikanischem Recht zum Vornherein kein Einziehungsurteil möglich sei, was die Kontensperre grundsätzlich dahinfallen liesse, liegt nicht vor (vgl. Art. 33a IRSV). Die Frage, ob die USA hinsichtlich einer allfälligen Vermögensherausgabe und Einziehung Gegenrecht gewähren, stellt sich erst bei Vorliegen eines entsprechenden Herausgabeersuchens. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: