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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_761/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Mai 2017 (SST.2016.343 / MR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft führte gegen X.________ u.a. ein Strafverfahren wegen mehrerer Übergriffe gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau. 
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte X.________ am 23. März 2016 wegen Freiheitsberaubung, mehrfach versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung (sowie vorliegend nicht relevanter Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121] und das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 
Zusammengefasst hält es für erwiesen, dass X.________ seine getrennt von ihm lebende Frau unter Anwendung körperlicher Gewalt zwang, gegen ihren Willen in sein Auto einzusteigen. Während er mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern an einen Waldrand gefahren sei, habe er gesagt, dass er es ihr jetzt zeigen und sie ihn nie wieder anzeigen werde. Als seine Frau sich geweigert habe, aus dem Auto auszusteigen, habe er seine Familie auf Bitten der Kinder nach Hause gefahren. Die Fahrt habe mindestens eine halbe Stunde gedauert. Als seine Frau sagte, den Vorfall der Polizei zu melden, habe er ihr eine Kopfnuss verpasst und gedroht, sie und ihren Bruder umzubringen. 
Zudem habe X.________ seiner Frau zweimal gedroht, sich umzubringen, wenn sie die gegen ihn gestellte Anzeige nicht zurückziehe. Hierbei habe er sich einmal ein Küchenmesser an den Bauch gehalten und das andere Mal mit einem Holzscheid gegen den Kopf geschlagen. Ein anderes Mal habe X.________ seiner Frau eine Pistole in den Rücken gedrückt und gedroht, sie umbringen. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei in Bezug auf die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der mehrfach versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung von Schuld und Strafe freizusprechen. Wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sei er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu bestrafen. Für den darüber hinausgehenden Freiheitsentzug sei ihm eine Genugtuung von Fr. 87'000.-- zuzusprechen. Seinem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 104'418.20 inkl. MwSt. auszurichten. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz stütze sich bei der Beweiswürdigung vorbehaltlos auf die Aussagen seiner Frau und seines Sohnes und ignoriere die Aussagen von Zeugin A.________zum Geschehen. Diese habe in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht unmissverständlich ausgesagt, dass sie bei ihrer ersten Einvernahme gelogen habe. Die Frau des Beschwerdeführers habe sie hierzu aufgefordert, da sie sich an diesem habe rächen wollen. Die Vorinstanz stelle trotz des Widerrufs auf die ersten Aussagen der Zeugin A.________ ab und setze sich nicht mit den von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen auseinander. Dadurch entziehe sich die Vorinstanz auch der zentralen Frage hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Frau des Beschwerdeführers. Es liege auf der Hand, dass eine Person, die andere zu Falschaussagen motiviere, auch selbst nicht die Wahrheit sagt. Da nicht auf die Aussagen der Frau des Beschwerdeführers abgestellt werden könne und hinsichtlich aller anderen Vorwürfe eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliege, sei der Beschwerdeführer vollumfänglich freizusprechen.  
Rügen gegen die rechtliche Beurteilung der einzelnen Schuldsprüche erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, zusammengefasst sei gestützt auf und in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Frau, seines Sohnes und der Zeugin A.________ erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Frau gegen deren Willen in sein Auto verbracht habe. Seine Frau habe detailreich, in sich konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Ihre Aussagen würden von den dokumentierten Verletzungen gestützt und deckten sich mit denjenigen des gemeinsamen, damals elfjährigen Sohnes und der Erstaussagen der Zeugin A.________ sowie des Beschwerdeführers. Die Kammer erachte die Erstaussagen der Zeugin A.________ trotz des späteren Rückzugs als glaubhaft. Sie habe den Beschwerdeführer von Anfang an nur zurückhaltend belastet und habe die Schuld an der Auseinandersetzung in erster Linie bei dessen Frau gesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sich die Zeugin A.________ nicht unbesehen hinter seine Frau gestellt, sondern das von ihr Wahrgenommene differenziert geschildert. Warum die Zeugin A.________ sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren rund viereinhalb Jahre zuvor gemachten Erstaussagen distanzierte, könne offenbleiben, da der Widerruf das Gesamtergebnis nicht erschüttern könne. Zudem stimmten auch die beiden ersten Aussagen des Beschwerdeführers mit den Angaben seiner Frau und seines Sohn überein, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
1.3.2. Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und die von ihm für richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in der Sache nicht auseinander und wiederholt weitgehend seine im Berufungsverfahren von der Vorinstanz verworfene Kritik an der Sachverhaltsfeststellung. Er verkennt, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1) und das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.4.2. Soweit auf die Rügen einzutreten ist, erweisen sie sich als unbegründet. Unzutreffend ist, die Vorinstanz ignoriere, dass die Zeugin A.________ ihre bei der delegierten Einvernahme gemachten Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerrufen und angegeben hat, bei ihrer ersten Einvernahme gelogen zu haben. Die Vorinstanz setzt sich mit dem widersprüchlichen Aussageverhalten ausführlich auseinander und legt nachvollziehbar dar, warum sie trotz des "Widerrufs" die ersten Aussagen für glaubhaft erachtet und auf diese abstellt. Dass der Beschwerdeführer das Aussageverhalten der Zeugin A.________ anders bewertet, liegt in der Natur der Sache, vermag aber keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Ob ihr Aussageverhalten isoliert betrachtet für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version des Tatgeschehens sprechen könnte, kann vorliegend offen bleiben. Die von der Zeugin A.________ vor dem Bezirksgericht gemachten Aussagen lassen sich weder mit den ersten Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren noch mit denjenigen seines Sohnes, die den von der Vorinstanz bejahten Anklagesachverhalt stützen, in Einklang bringen. Zu seinen eigenen Aussagen und denjenigen seines Sohnes, auf die sich die Vorinstanz ebenfalls abstützt, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Mit seiner aus der Gesamtwürdigung herausgerissenen Kritik zeigt er insbesondere nicht auf, dass die Aussagen seiner Frau unglaubhaft seien und auf diese nicht abgestellt werden könne. Dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Genugtuungsforderung ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei zu niedrig angesetzt worden. Der Aufwand seines amtlichen Verteidigers sei ausgewiesen und das Bezirksgericht habe diesen zu Unrecht erheblich gekürzt.  
 
3.2. Auf die Rügen ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Entsprechend kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid führen. Der Beschwerdeführer als amtlich verteidigte Person ist hingegen durch eine angeblich zu tief festgesetzte Entschädigung nicht beschwert; eine Erhöhung der Entschädigung kann sich sogar finanziell zu seinen Lasten auswirken, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt (vgl. Urteile 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 und 1.4; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung gerufen (vgl. Urteile 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2; 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind im Umfang, in dem die Beschwerde sein Strafverfahren betrifft, reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Gemäss Art. 66 Abs. 3 BBG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Insofern rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten anteilsmässig Rechtsanwalt Paul Hofer aufzuerlegen, soweit die Beschwerde dessen Entschädigung als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren betrifft. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert ist und Rechtsanwalt Hofer selber ein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen, wäre aufgrund der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre auf Anhieb erkennbar gewesen (vgl. vorstehend E. 3.2). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 1'200.-- und Rechtsanwalt Paul Hofer in Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held