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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.285/2005 /gij 
 
Urteil vom 8. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Friedrich Huwyler, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SVP des Kantons Schwyz, Beschwerdegegner, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Kantonsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Beschluss der Stimmbürger des Kantons Schwyz vom 17. April 2005 betreffend das Initiativbegehren "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen", 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Abstimmungsergebnis der kantonalen Volksabstimmung vom 
17. April 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz nahmen am 17. April 2005 das Initiativbegehren der SVP des Kantons Schwyz "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen" mit 15'142 Ja-Stimmen gegen 13'968 Nein-Stimmen an. Die Initiative ist in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden. Eine konkrete Verfassungsvorlage muss daher vom Regierungs- und Kantonsrat noch ausgearbeitet und den Stimmberechtigten vorgelegt werden. 
2. 
Gegen das Abstimmungsergebnis erhob Friedrich Huwyler mit Eingabe vom 1. Mai 2005 staatsrechtliche Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 
1. Der Beschluss der Stimmbürger vom 17.4.05 und der vorangegangene Beschluss des Kantonsrates seien aufzuheben. 
2. Der Kantonsrat sei anzuweisen, einen Beschluss über die Ungültigkeit der den beiden Beschlüssen zugrunde liegenden Initiative der Schweizerischen Volkspartei, Schwyz, SVP, zu fassen. 
3. Evtl. sei die Beurteilung der Beschwerde zu verschieben, bis der Kantonsrat einen definitiven Entscheid über die Gültigkeit der Initiative gefasst hat, subeventuell bis er die Ausführungsgesetzgebung zur Initiative erstellt hat bzw. die (zweite) Volksabstimmung darüber anberaumt oder erfolgt ist. 
...." 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Dies gilt auch für die Stimmrechtsbeschwerde (BGE 107 Ia 217 E. 1b S. 219). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung der angefochtenen Abstimmung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Kantons- und der Regierungsrat hätten das nach seiner Auffassung verfassungswidrige Initiativbegehren gar nicht zur Abstimmung bringen dürfen. 
4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Initiativrecht erkannt, dass die zuständigen kantonalen Organe unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Garantie des Stimmrechts zwar berechtigt, indessen nicht verpflichtet sind, Initiativen auf ihre inhaltliche Rechtmässigkeit und Vereinbarkeit mit Normen höherer Ordnung zu überprüfen. Im Umstand, dass eine Initiative, die mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar scheint, der Volksabstimmung unterbreitet wird, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des durch Art. 85 lit. a OG bundesrechtlich geschützten Stimmrechts. Soweit das kantonale Recht keine Pflicht zur materiellen Prüfung von Initiativen vorsieht und demnach die Vorlage von materiell fragwürdigen Initiativen zulässt, kann mit Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG nicht deren Unrechtmässigkeit gerügt werden (vgl. Urteil 1P.63/1997 des Bundesgerichts vom 18. Juni 1997 in ZBl 99/1998 S. 89 f. E. 3b mit Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Initiativbegehren hätte dem Volk nicht vorgelegt werden dürfen. Er beruft sich jedoch auf keine kantonale Norm, die es dem Kantons- bzw. dem Regierungsrat untersagt, eine höherrangigem Recht widersprechende Initiative zur Abstimmung zu bringen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Unterbreitung der Initiative zur Abstimmung in seinen politischen Rechten verletzt worden wäre. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4.3 Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmässigkeit der Initiative bemerkt der Beschwerdeführer zu Recht, dass noch kein definitiver Erlass vorliegt. Das Initiativbegehren ist in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden. Eine konkrete Verfassungsvorlage muss daher vom Regierungs- und Kantonsrat noch ausgearbeitet und den Stimmberechtigten vorgelegt werden. Die Annahme des Initiativbegehrens durch das Volk bildet somit für sich noch keinen Erlass, der seines Inhalts wegen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte. Es ist ferner zu berücksichtigten, dass das angenommene Initiativbegehren eine Änderung der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 zum Gegenstand hat. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BV bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Bundesversammlung ist nach Art. 172 Abs. 2 BV zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten. In Anbetracht dieser Kompetenz hat es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeschlossen, kantonale Verfassungsbestimmungen im abstrakten Normkontrollverfahren zu überprüfen (BGE 118 Ia 124 E. 3 S. 126 f.). 
 
Aus diesen Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen den Inhalt des vom Volk angenommenen Initiativbegehrens richtet. Damit fällt auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht. 
5. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten zu erheben. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: