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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1024/2020  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2020 (VG.2020.47/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1985 in Nordmazedonien, reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Oktober 1991 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Am 8. Mai 2003 heiratete er in Nordmazedonien seine Landsfrau B.________, die ihm in die Schweiz folgte. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geboren 2008, 2012 und 2018). Sie verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen. 
 
B.  
A.________ trat ab 2008 mehrmals strafrechtlich in Erscheinung, insbesondere aufgrund verschiedener Strassenverkehrsdelikte sowie häuslicher Gewalt. Ebenso war er im Betreibungsregister mit Betreibungen und Verlustscheinen registriert. Im Rahmen der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ermahnte ihn das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 9. Juni 2015, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sich in Zukunft in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten und die geltende Rechtsordnung zu beachten, ansonsten seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. 
 
C.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 6. Dezember 2018 wurde A.________ wegen mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts eines mit einem mit Einreiseverbot belegten Ausländers, wegen des Einführens, Erwerbens und Lagerns von falschem Geld, Gehilfenschaft zur versuchten Geldwäscherei, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch und Gehilfenschaft zum Raub, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. 
 
D.  
Am 31. Januar 2019 teilte das Migrationsamt A.________ mit, es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung aufgrund wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen sowie betreibungsrechtlicher Vorgänge zu widerrufen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Entscheid vom 13. März 2019 widerrief es die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ an, innert 30 Tagen auszureisen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit vom 30. März 2020 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2020). 
 
E.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2020 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 2. September 2020 sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zum Zwecke der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In beiden Fällen sei die Sache zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 hält A.________ an den gestellten Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG: Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung.  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f. mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.). 
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht eine Stellungnahme seiner Ehefrau zur familiären Situation ein. Diese datiert vom 30. November 2020 und bleibt im Lichte des eben Ausgeführten ebenso unbeachtlich wie das Personalblatt für "Beginners" 2021 der Feuerwehr U.________, datierend vom 23. November 2020, mit welchem der Beschwerdeführer sein Engagement in der lokalen Feuerwehr belegen will. Dem Schreiben vom 9. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer zusätzlich eine E-Mailkorrespondenz mit seinem Vorgesetzten beigelegt, welche belegen soll, dass er auf Kosten seiner Arbeitgeberin eine Weiterbildung im Bereich Facility Management absolvieren dürfe. Abgesehen davon, dass der beigelegten E-Mail Kopie keine solche Information entnommen werden kann, datiert auch diese nach dem vorinstanzlichen Entscheid und bleibt ebenfalls unberücksichtigt. 
 
2.  
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführer zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil sie zur Feststellung seiner sozialen Integration auf die Befragung von von ihm offerierten Zeugen und die Einholung schriftlicher Auskünfte verzichtet habe. 
 
2.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 1.3).  
 
2.2. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.2; 6B_358/ 2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die soziale Integration des Beschwerdeführers dem Umfang entspricht, der bei seinem langen Aufenthalt erwartet werden darf, und dass die Anhörung weiterer Zeugen oder Einholung zusätzlicher schriftlicher Auskünfte an dieser Erkenntnis nichts ändern würde. Es sei nicht ersichtlich, dass eine über das übliche Mass hinausgehende Integration vorliege und eine Auflistung von Personen, die offensichtlich zu seinem engsten Freundeskreis zählen, könne daran nichts ändern. Der Beschwerdeführer vermag in der Folge nicht substantiiert darzulegen (vorne E. 1.2), inwiefern die anbegehrten Beweismassnahmen zu einer anderen Überzeugung hätten führen müssen, indem er zum Beispiel über einen grossen Freundeskreis verfügt oder überdurchschnittlich am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge betreffend seiner sozialen Integration darzutun, wobei nicht immer klar zwischen der Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und der darauf beruhenden Interessenabwägung unterschieden wird. Es ist deshalb bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der angeordneten Massnahme nochmals darauf zurückzukommen (hinten E. 6.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2).  
 
3.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erfüllt ist. 
 
4.1. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f.; Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann unzulässig ist, wenn er zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.2 S. 4 f., Urteil 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).  
 
4.2. Der Widerruf erfolgte hier gestützt auf die Verurteilung vom 6. Dezember 2018. Da die Taten zwischen Januar 2015 und März 2016 begangen wurden, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam, auch wenn dies mangels schriftlicher Begründung des Urteils nicht dokumentiert ist (vgl. Urteil 2C_125/2020 vom 21. Juli 2020 E. 5.2.).  
 
5.  
Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Dieses Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs. 
 
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; Urteile 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1; 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass bei ihm ein schweres migrationsrechtliches Verschulden vorliege.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer hat nebst zahlreichen anderen Delikten in Zusammenhang mit Heroin- und Kokainhandel während rund eines Jahres (Januar 2015 bis März 2016) selbst mindestens 106 Gramm reines Heroin verkauft und hat die öffentliche Gesundheit als hochwertiges Rechtsgut mehrfach und in einer qualifizierten Weise schwerwiegend gefährdet, wobei er sich auch von einer laufenden Strafuntersuchung nicht abhalten liess. Die gehandelte Menge überschreitet den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls (12 Gramm) deutlich (BGE 120 IV 334 E. 2a S. 33 f.; zuletzt bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Zudem handelte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven und seine Straftat wiegt auch aus diesem Grund schwer (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20). Dies stellt der Beschwerdeführer zwar in Abrede, da er keinen wesentlichen Gewinn erzielte, gemäss eigenen Angaben bloss Fr. 300.-- - 400.--, und im Übrigen von Kokain zum Eigenkonsum profitiert habe. Wie er selbst ausführte, war er jedoch stets berufstätig und lebte immer in sozial gefestigten Strukturen; er befand sich in keiner Zwangssituation, welche eine Beteiligung am Drogenhandel relativieren könnte (vgl. Urteil 2C_107/2016 E. 3.2.2.), zumal er selbst angab, einen Teil des Geldes ebenfalls für Vergnügungen im Sex-Milieu ausgegeben zu haben. Die verbindliche Feststellung der Vorinstanz bezüglich seiner Motive erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch. Ausserdem wurde sein deliktisches Verhalten für eine international tätige Gruppierung nur aufgrund seiner Verhaftung beendet und nicht etwa, weil er sich eines Besseren besonnen hätte.  
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu den Anlasstaten gehören, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). 
 
5.2.2. Vor der Anlasstat wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals wegen häuslicher Gewalt (mehrfache Tätlichkeiten zwischen 2006 und 2010) sowie etlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsdelikt sanktioniert. Diese Verfehlungen sind von untergeordneter Bedeutung, zumal sie - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - nicht mehr im Strafregister ersichtlich sind. Immerhin fällt deren Häufigkeit und der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die verschiedenen Sanktionen nicht hat beeindrucken lassen. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die in diesem Zusammenhang ausgefällte Ermahnung aufgrund insgesamt relativ geringfügiger Delikte erging, die keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätten. Es kann der fraglichen Ermahnung im vorliegenden Verfahren deshalb keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden (vgl. Urteil 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 3.5).  
Aus migrationsrechtlicher Sicht stellt jedoch bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten alleine einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4 S. 152 f.) und es besteht ein entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 
 
5.2.3. Aus seiner gesamten Delinquenz schliesst die Vorinstanz in zutreffender Weise auf ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und ein entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Schwere der über einen längeren Zeitraum (Januar 2015 bis März 2016) mehrfach begangenen, qualifizierten Drogendelikte resultiert folglich ein grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei bei ihm in willkürlicher Weise von einer schlechten Legalprognose ausgegangen und habe in offensichtlich unzutreffender Weise eine Rückfallgefahr angenommen.  
 
5.3.1. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist, wie bereits erwähnt (vorne E. 5.1), die Möglichkeit eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt. Das Gewicht der begangenen Straftaten korreliert somit mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handelt es sich um Taten, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter erheblich beeinträchtigt wurde, so dass ausländerrechtlich somit höchstens ein minimales Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann (vgl. Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.1)  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei ihm aus verschiedenen Gründen keine Gefahr weiterer Delinquenz mehr bestehe. Seit seiner Verhaftung habe er sich grundlegend geändert und absolut wohl verhalten. Bereits im Strafverfahren habe er mit den Behörden kooperiert, wodurch verschiedene Delikte überhaupt erst nachgewiesen werden konnten. Von seiner Strafe habe er weniger als einen Drittel zu vollziehen gehabt, was für die Annahme einer deutlichen günstigeren Prognose spreche. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht seien davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer künftig bewähren werde. Zudem habe er den unbedingt ausgesprochenen Teil der Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen können, was bei einer begründeten Rückfallgefahr nicht möglich gewesen wäre, und den Vollzugsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 8. April 2020, welcher als Indiz für ein zukünftiges Wohlverhalten diene, habe die Vorinstanz gar nicht erst berücksichtigt. Zudem sei es ihm gelungen, seine Schulden zu tilgen und er komme seinen finanziellen Verpflichtungen nach, da er unter anderem befördert worden sei und einen höheren Lohn verdiene.  
 
5.3.3. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2).  
Es erstaunt unter diesen Umständen zwar, dass sich die Vorinstanz gar nicht zum Vollzugsbericht des Amtes für Justizvollzug vom 8. April 2020 äussert, welcher ausführlich zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers und seinen Perspektiven Stellung nimmt. Allerdings wird in diesem Bericht ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass hinsichtlich des konkreten Rückfallrisikos keine abschliessende Beurteilung erstellt wird. 
 
5.3.4. Im Weiteren ist es nicht offensichtlich falsch, wenn sich die Vorinstanz darauf stützt, dass die Anklageschrift von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr ausgeht, und dem Umstand, dass ein überwiegender Teil der Strafe gegen den Beschwerdeführer bedingt ausgesprochen wurde, hingegen ein untergeordnetes Gewicht beimisst (vgl. Urteile 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1.2; 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3 f.; 2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1.1; 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.1). Dasselbe gilt für die Gewährung des Vollzugs des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), welche u.a. an das Fehlen eines rechtserheblichen Rückfallrisikos anknüpft (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB; Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.2). Auch in dieser Hinsicht ist die Vorinstanz nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden.  
Seine Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden wiederum wurde - wie sämtliche mildernden Umstände - bereits bei der Festsetzung des Strafmasses mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2.2; 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2; 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch vorne E. 5.1). 
 
5.3.5. Schliesslich will der Beschwerdeführer eine "biographische Kehrtwende" vollzogen und in sein geordnetes Leben zurück gefunden haben (vgl. ausführlich zum Konzept der "biographischen Kehrtwende" Urteile 2C_468/2020 vom 27. August 2020 E. 7.2.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3 je mit Hinweisen).  
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, allerdings läuft die auf vier Jahre angesetzte Bewährungsfrist noch. Dass er sich während dieser nichts zu Schulden kommen lässt, darf von ihm erwartet werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6; 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). 
Die bisher vergangene Zeitspanne ist zu kurz, um von einer biographischen Kehrtwende auszugehen (vgl. Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6), zumal der Beschwerdeführer sich noch nicht in voller Freiheit bewährt hat. Darüber hinaus zielt das Konzept der biographischen Kehrtwende in der Regel auf erheblich jüngere Ausländer ab (vgl. Urteil 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.2), während der Beschwerdeführer im Alter von immerhin 30 Jahren die schwersten Delikte begangen hat. 
 
5.3.6. Für den Beschwerdeführer spricht der Umstand, dass er seine Verschuldung insbesondere mit Hilfe seiner Ehefrau mittlerweile abgebaut hat. Es ist allerdings nicht ganz klar, ob sich die Verbesserung seiner finanziellen Situation als nachhaltig erweisen wird, da er dafür auch auf ein Darlehen eines Freundes angewiesen war. Dennoch sind ihm seine diesbezüglichen Anstrengungen zugutezuhalten.  
Insgesamt bestehen zwar einige Indizien für eine Bewährung des Beschwerdeführers seit seinen Taten, jedoch erweist sich die ungünstige Legalprognose der Vorinstanz nicht als offensichtlich falsch. Zudem ist ihr zuzustimmen, dass auch wenn nur eine geringe Rückfallgefahr besteht, angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 5.1) die hinzunehmende Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in der vorliegenden Angelegenheit niedrig ist. Der Beschwerdeführer beging sämtliche Straftaten im Erwachsenenalter, wobei ihn seine ansonsten weitgehend stabilen Lebensumstände nicht davon abhielten, massiv gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen. Ein erneuter Rückfall ist nicht gänzlich ausgeschlossen und das Risiko muss angesichts der Schwere des Delikts nicht hingenommen werden. 
 
5.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.  
 
6.  
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 
 
6.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ist zwar kein eigentlicher Angehöriger der "Zweiten Generation" (vgl. Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6.2), doch kam er relativ jung (im Alter von sechseinhalb Jahren) in die Schweiz und befindet sich nunmehr seit 29 Jahren im Land. Er beherrscht die hiesige Sprache, Familiensprache ist jedoch albanisch. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Anlehre als Plattenleger und arbeitet seit 2008 bei der Denner AG im Logistikzentrum, wobei es im Juni 2020 auch zu einer Beförderung in Form eines Abteilungswechsels sowie einer Lohnerhöhung kam. Er ist somit auf dem Arbeitsmarkt gut integriert, Sozialhilfe musste er nie beziehen und auch seine Schulden, gemäss den beigezogenen Akten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) beliefen sich diese am 1. Juni 2015 auf einen offenen Verlustschein von Fr. 18'569.85 sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 34'544.48, konnte er nun tilgen, weshalb mittlerweile von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen ist.  
Hinsichtlich der sozialen bzw. gesellschaftlichen Integration ging die Vorinstanz davon aus, dass sie sich im Rahmen bewegt, welcher nach einer solch langen Anwesenheit erwartet werden darf, sie aber nicht übermässig tief ist. Wie bereits erwähnt (vorne E. 2.3), ist die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weder offensichtlich falsch, noch hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie auf die Befragung verschiedener Personen aus dem Freundeskreis des Beschwerdeführers verzichtete. Das Engagement für seinen Arbeitgeber, welches dem Beschwerdeführer u.a. einen höheren Lohn bescherte, fand bei der Einschätzung seiner sozialen Integration ebenfalls Berücksichtigung, nicht aber seine Tätigkeit für die Feuerwehr, welche er allerdings im Zeitpunkt des Urteils nicht belegt hat. Insgesamt hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus mit dessen persönlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Nur weil sie dabei zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer gelangt, sind ihre Feststellungen bezüglich der Integration nicht willkürlich bzw. offensichtlich falsch. 
 
6.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht. Seine Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie hat die gesamte Kindheit und Jugend in Nordmazedonien verbracht und ist erst nach der Heirat im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Sie ist deshalb nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit Kultur und Lebensweise in ihrer gemeinsamen Heimat vertraut. Es wäre ihr somit nicht gänzlich unzumutbar, mit ihrem Ehemann nach Nordmazedonien zurückzukehren, trotzdem hat sie ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dasselbe gilt für die drei Kinder (heute 13, 9 und 3 Jahre alt), die zwar nie in Nordmazedonien gelebt haben, sich aber in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befinden, die zusammen mit ihren Eltern in ein fremdes Land auswandern (vgl. Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.4). Sie befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und den älteren schulpflichtigen Kindern ist ein Umzug mit den Eltern oder einem Elternteil zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5), was vorliegend der Fall ist. Da sämtliche Familienmitglieder eine Niederlassungsbewilligung besitzen, steht es ihnen offen, hier zu bleiben. Die Kinder können in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet und die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.  
Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz dabei das Risiko einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit seiner Familie nicht angemessen berücksichtigt habe, verfängt nicht. Ausländerrechtlich stehen sicherheitspolizeiliche Interessen im Vordergrund und nicht finanzielle Bedenken, insbesondere wenn sie sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Delinquenz primär selbst vorzuwerfen hat. Ohnehin wäre eine freiwillige Ausreise von Frau und Kindern zusammen mit dem Beschwerdeführer möglich und steht im Ermessen der Familie. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers, bei welchem ein ADHS-Syndrom - und gemäss Unterlagen (Art. 105 Abs. 2 BGG) ebenfalls eine leichte Intelligenzverminderung - diagnostiziert wurde, nicht auch in Nordmazedonien die für ihn notwendige Betreuung erhalten würde. 
 
6.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise nach Nordmazedonien kann ihm indessen zugemutet werden. Er spricht Albanisch als Muttersprache, welche in Nordmazedonien als zweite Landessprache gilt, verbrachte einen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland und lernte dort auch seine Ehefrau kennen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden. Auch wenn er selbst keine familiären Kontakte nach Nordmazedonien mehr unterhalten will, so macht er nicht geltend, dass ihn nicht zumindest die Verwandten seiner Ehefrau bei der Integration behilflich sein können. Seine hier erworbene Berufsausbildung bzw. -erfahrung ist nicht an die Schweiz gebunden und befähigen ihn dazu, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der mit 36 Jahren noch vergleichsweise junge Beschwerdeführer ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr in die Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit einiger Anstrengung verbunden ist.  
 
6.5. Die Unverhältnismässigkeit der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz bemängelt der Beschwerdeführer vor allem deshalb, weil damit - selbst wenn das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und seine sämtlichen privaten Interessen am Verbleiben in der Schweiz gegeneinander abgewogen würden - das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiege, weil ihm die Chance genommen werde, in der Schweiz erfolgreich und deliktfrei leben zu können.  
Dabei wirkt es aber einerseits leicht befremdlich, wenn der Beschwerdeführer den Vorwurf in den Raum stellt, dass es sich für ihn nicht gelohnt habe, Anstrengungen zu unternehmen, um sein Leben umzustellen, wenn ihm anschliessend nicht die Niederlassungsbewilligung belassen werde. Die Respektierung der geltenden Normen ist selbstverständlich und bedarf nicht einer bevorzugten Behandlung als zusätzlichen Anreiz. Andererseits liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer "biographischen Kehrtwende" nicht vor (vorne E. 5.3.5), weshalb auch unter diesem Aspekt der Entzug der Niederlassungsbewillung nicht unverhältnismässig ist. 
Sollte er sich auch in seiner Heimat bewähren, so kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, soweit er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.2; 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3.3). 
 
6.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt zwar sehr bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Widerrufs sei er zu verwarnen. Er sei vorher noch nie einer ausländerrechtlichen Massnahme unterworfen und aufgrund seiner ausserordentlichen Bemühungen gebiete das Verhältnismässigkeitsgebot, zunächst eine Verwarnung anstelle des Widerrufs zu prüfen. 
 
7.1. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung ergeht im Sinn einer "letzten Chance", wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Sie drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).  
 
7.2. Gegen den Beschwerdeführer ist noch keine ausländerrechtliche Verwarnung ergangen (vorne E. 5.1.2), jedoch muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend eine solche vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Eine solche Situation liegt hier vor; aufgrund seiner massiven Delinquenz besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt somit kein Raum für eine Verwarnung des Beschwerdeführers; sein Antrag ist abzuweisen.  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching