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[AZA 0/2] 
4P.232/2001/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
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17. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Zähner. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, Postfach, 4601 Olten, 
 
gegen 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV (Zivilprozess; vorsorgliche Massnahmen; Beweiswürdigung), hat sich ergeben: 
 
A.- Die X.________ AG mit Sitz in Y.________ verfügte über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien à Fr. 1'000.--, die alle im Eigentum von B.________ standen. Im Jahre 1982 verkaufte er 28 Aktien seinem Sohn A.________. Am 17. November 1998 erwarb dieser die verbleibenden 72 Namenaktien zu einem Kaufpreis von Fr. 1,2 Mio. bzw. Fr. 16'666.- pro Aktie. 
 
Am 12. Mai 2000 kaufte B.________ sämtliche Aktien von A.________ zu einem Kaufpreis von Fr. 1,4 Mio. bzw. Fr. 
14'000.-- pro Aktie zurück. Der Kaufpreis sollte durch Verrechnung mit dem aus dem ersten Kauf offen gebliebenen Betrag von Fr. 1,2 Mio. und durch eine am 30. Dezember 2000 fällige Zahlung von Fr. 200'000.-- getilgt werden. Der Betrag von Fr. 200'000.-- wurde durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank Z.________ sichergestellt. 
 
Gestützt auf eine Zwischenbilanz vom 30. Juni 2000 erklärte B.________ am 4. August 2000 den Kaufvertrag vom 12. Mai 2000 gemäss Art. 31 OR für unverbindlich. Am 12. September 2000 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. 
 
 
 
B.- Am 6. November 2000 ersuchte B.________ beim Amtsgericht Olten-Gösgen um Erlass einer einstweiligen Verfügung. 
Er beantragte, die Bank Z.________ sei gestützt auf § 255 lit. a oder d ZPO/SO gerichtlich anzuweisen, ihrem zugunsten A.________ abgegebenen unwiderruflichen Zahlungsversprechen nicht nachzukommen. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2001 ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob mit Urteil vom 2. August 2001 auf Rekurs von B.________ hin den erstinstanzlichen Entscheid auf. Das Obergericht wies die Bank Z.________ an, ihrem Zahlungsversprechen zugunsten von A.________ solange nicht nachzukommen, bis der Prozess zwischen den Parteien die Anfechtung des Aktienkaufs vom 12. Mai 2000 betreffend rechtskräftig erledigt ist. 
 
 
C.- Gegen dieses Urteil führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde und verlangt dessen Aufhebung. B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt jedoch die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Beschwerdeschrift muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht beurteilt nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b; 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen zu befassen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1c; 107 Ia 186 E. b). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots, kann er sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b). 
 
b) Die Voraussetzungen des vorsorglichen Rechtsschutzes richten sich nach kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht vorliegend nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüft. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 125 II 10 E. 3a; 125 II 129 E. 5b; 123 I 1 E. 4a). Es genügt zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 125 II 129 E. 5b; 120 Ia 222 E. 3d). 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, indem es aufgrund einer Praxisänderung zu § 255 lit. d ZPO/SO für einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch vorsorglichen Rechtsschutz gewährt habe. 
 
a) Der Vorwurf der Willkür bezieht sich auf die Auslegung der Bestimmung von § 255 lit. d ZPO/SO, die den folgenden Wortlaut hat: 
 
"Der Gerichtspräsident trifft auf Verlangen einer 
Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft 
gemacht hat, einstweilige Verfügungen: 
...... 
d) Zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistungen 
gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, 
wenn bei nicht sofortiger Erfüllung dem 
Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender 
Schaden droht". 
 
Den Vorwurf der Willkür begründet der Beschwerdeführer damit, das Obergericht habe das wie eine Bankgarantie zu behandelnde Zahlungsversprechen nicht als einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch qualifiziert. 
Dadurch habe es ausser Acht gelassen, dass für einen solchen Anspruch ein vorsorglicher Rechtsschutz nach dem Wortlaut von § 255 lit. d ZPO/SO gerade nicht gewährt werden könne. 
Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Beschwerdegegner nicht die künftige Erfüllung einer Geldforderung sichern will und demnach auch nicht einen dem Arrest vergleichbaren Rechtsschutz anstrebt, der in der Tat dem Bundesrecht vorbehalten wäre (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 
7. Aufl. , 12. Kapitel, Rz. 194). Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Hauptanspruch bezweckt vielmehr die Unverbindlicherklärung des am 12. Mai 2000 abgeschlossenen Kaufvertrages und damit die Entbindung von der Zahlungspflicht. 
Als vorsorgliche Massnahme will er der Bank Z.________ gerade verbieten lassen, stellvertretend für ihn Zahlung zu leisten. Indem der Beschwerdegegner nicht selbst eine Geld- oder Sicherheitsleistung verlangt, sondern die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Zahlungsversprechens durch den Beschwerdeführer verbieten lassen will, stellt er seinerseits nur einen Unterlassungsanspruch. Der Willkürvorwurf des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet. 
Wider besseres Wissen macht er geltend, das Obergericht habe keine wesentlichen Gründe für eine Praxisänderung aufgeführt. 
In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen 2 - 4 im angefochtenen Urteil zu verweisen, die vom Beschwerdeführer schlicht übergangen werden. 
 
b) Sodann will der Beschwerdeführer die vom Obergericht vorgenommene Praxisänderung als verfassungswidrig ausgeben, da diese gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (Art. 9 BV). Praxisänderungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe zu stützen vermögen (BGE 125 II 348 E. 6; 122 I 57 E. 3c/aa; 111 Ia 161 E. 1a). Im angefochtenen Urteil wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die neue, gesamtschweizerisch verbreitete Praxis übernommen wird. Das Obergericht hat seine Praxisänderung somit hinreichend begründet. Auch liegt keine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden gegenüber dem Betroffenen vor, damit dieser allenfalls einen Anspruch aus Treu und Glauben ableiten kann (BGE 103 Ib 197 E. 4). 
Die Gründe, die gegen die bisherige Praxis und zugunsten einer neuen in der Schweiz allgemein geübten Praxis sprechen, sind unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit gewichtiger als die nachteiligen Auswirkungen, welche die Praxisänderung insbesondere auf die Rechtssicherheit hat (BGE 125 III 312 E. 7; Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, S. 664). 
 
3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedenen Zusammenhängen willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Dabei begnügt er sich jedoch damit, den Ausführungen des Obergerichts seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen ohne darzulegen, worin im Einzelnen die Willkür liegen soll. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein soll und wie eine korrekte Würdigung der Beweise hätte aussehen sollen. Dies gilt insbesondere für seine Behauptungen im Zusammenhang mit der vom Obergericht festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Zahlungsanweisung wie auch für diejenigen betreffend die Verteilung der Beweislast. Auf die ungenügend begründete Kritik am angefochtenen Urteil ist somit nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
4.- Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 17. Dezember 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: