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[AZA 0/2] 
2A.539/2000/bie 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
9. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiberin Müller. 
 
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In Sachen 
A.________, geb. 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, Hauptstrasse 51, Postfach 148, Zurzach, 
 
gegen 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 
 
betreffend 
Zustimmung zur Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für 
C.________ und D.________, hat sich ergeben: 
 
A.- Der aus der Türkei stammende, 1956 geborene A.________ reiste erstmals Ende 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches der Delegierte für das Flüchtlingswesen am 13. Oktober 1988 ablehnte. Nachdem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weder auf die dagegen erhobene Beschwerde noch auf das gegen den Beschwerdeentscheid erhobene Revisionsbegehren eingetreten war, verliess A.________ am 16. März 1989 die Schweiz. 
 
Im Januar 1990 liess sich A.________ von seiner in der Türkei lebenden Ehefrau B.________, mit der er die drei Kinder C.________ (geboren 1981), D.________ (geboren 1982) und E.________ (geboren 1987) hat, scheiden und heiratete am 23. März 1990 in der Türkei die schweizerische Staatsangehörige F.________. Gestützt darauf erhielt er im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 21. September 1993 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe zwischen A.________ und F.________. Am 27. April 1994 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Scheidungsurteil; die dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 22. September 1994 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
Am 24. Februar 1995 heiratete A.________ in X.________ die schweizerische Staatsangehörige G.________. 
Am 22./29. April 1996 ersuchte er die Fremdenpolizei des Kantons Aargau um Nachzug der beiden älteren seiner drei in der Türkei lebenden Kinder, C.________ und D.________. Die Fremdenpolizei lehnte das Gesuch am 10. Juni 1996 ab, vor allem mit der Begründung, dass es sich nicht um eine richtige Familienzusammenführung handle, da A.________ ein minderjähriges Kind in der Türkei zurücklassen wolle. Am 3. Juli 1996 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch; mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 erklärte er zudem, er wolle nun alle drei Kinder zu sich in die Schweiz nehmen. 
Die Fremdenpolizei lehnte das Gesuch am 22. Januar 1997 erneut ab; diesmal mit der Begründung, die Wohnung von A.________ biete nicht genügend Platz für die ganze Familie. 
 
 
B.- Am 3. Juni 1997 stellte A.________ wiederum ein Familiennachzugsgesuch. 
Dieses lehnte die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 ab; die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 22. Januar 1998 ab. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hiess die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde am 25. Juni 1999 gut und bewilligte den Familiennachzug für alle drei Kinder. 
Mit Verfügung vom 2. November 1999 verweigerte das Bundesamt für Ausländerfragen die Zustimmung zur erstmaligen Aufenthaltsbewilligung und zur Einreisebewilligung für C.________ und D.________, erteilte hingegen die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung für E.________. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 ab. 
 
C.- Dagegen hat A.________ am 27. November 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes aufzuheben und die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und zur Einreisebewilligung für die Kinder C.________ und D.________ zu erteilen. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). 
 
Besteht ein Anspruch auf Bewilligung, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl zulässig gegen den letztinstanzlichen Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung als auch gegen den letztinstanzlichen Entscheid der Bundesbehörden, d.h. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, über die Verweigerung der Zustimmung zu einer Bewilligung (vgl. BGE 120 Ib 6; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 ANAG). 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Februar 1995 (wieder) mit einer Schweizerin verheiratet. Damit hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, d.h. im konkreten Fall seit dem 
24. Februar 2000, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). 
b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Für die Altersfrage kommt es beim Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an. 
Das Bundesgericht begründet diese Ausnahme vom Grundsatz, wonach es bei der Zulässigkeitsprüfung im Fremdenpolizeirecht regelmässig auf die aktuellen und rechtlichen Umstände abstellt, damit, dass hier die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Frage steht, das heisst die Anwesenheit unbefristet bewilligt wird, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). 
 
Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung, sei es des ersten (22. /29. Februar 1996) oder des letzten Familiennachzugsgesuches (3. Juni 1997), die Voraussetzungen für den Einbezug der Kinder in eine Niederlassungsbewilligung aber gerade nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer selber weder über eine solche verfügte noch einen Anspruch darauf hatte. Der Beschwerdeführer hatte damit auch noch keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (vgl. BGE 125 II 633 E. 2d S. 638). In einem solchen Fall ist in Bezug auf das Alter der Kinder nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend, sondern der Zeitpunkt, in dem für den betreffenden Elternteil der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung und damit auf Familiennachzug entstanden ist, d.h. hier nach fünfjähriger Ehe mit einer Schweizerin. 
 
Als der Beschwerdeführer nach fünf Ehejahren einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte, waren die Kinder C.________ und D.________ beide schon 18 Jahre alt und hatten damit keinen Anspruch mehr auf Einbezug in eine allfällige spätere Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. 
Sie können daher aus Art. 17 Abs. 2 ANAG keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten. 
 
c) Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e S. 5). 
Wird Art. 8 EMRK angerufen, so kommt es nach der Rechtsprechung auf das Alter der Kinder im "gegenwärtigen Zeitpunkt" an, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat, ob allenfalls noch zwischen dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und demjenigen der Urteilsfällung durch das Bundesgericht zu entscheiden ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 263). 
 
C.________ und D.________ hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht das Alter von 18 Jahren schon erreicht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis eines oder beider Kinder zu ihm als Vater (vgl. BGE 120 Ib E. 1e S. 261 f.) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
Er kann sich somit für den Nachzug seiner beiden älteren Kinder nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 
 
3.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 9. April 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: