Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.564/2003 /zga 
 
Urteil vom 8. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, 
vom 1. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Untertoggenburg verurteilte X.________ am 6. März 2002 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und weiteren SVG-Delikten zu vier Wochen Gefängnis (mit bedingtem Strafvollzug) und einer Busse von Fr. 1'200.--. Auf Berufung des Verurteilten hin sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, am 1. Juli 2003 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig, und es bestrafte ihn mit drei Wochen Gefängnis (bedingt) sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Von den übrigen Anklagepunkten wurde der Verurteilte freigesprochen. 
B. 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. September 2003 an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie dessen Rückweisung an die kantonalen Instanzen "zur Freisprechung des Beschwerdeführers" und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen keine Stellungnahme eingegangen ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die kantonalen Instanzen, kann darauf nicht eingetreten werden. 
2. 
Die kantonalen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe am 10. Oktober 2000, ca. 06.00 Uhr, in alkoholisiertem Zustand seinen Lastwagen von Flawil nach Gossau gelenkt. Unterwegs habe er mit dem Fahrzeug, an dem keine Kontrollschilder angebracht gewesen seien, einen Strassenmarkierungspfahl beschädigt. Um 12.20 Uhr des gleichen Tages sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von der Polizei angetroffen worden. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird (zusammengefasst) folgendes erwogen. Nach eigenen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer am Abend des 9. Oktober 2000 (Montag) im Restaurant "Löwen" in Oberglatt/Flawil aufgehalten. Sein Lastwagen sei seit dem vorangegangenen Samstag in Oberglatt/Flawil (bei einer Firma) abgestellt gewesen. Y.________ habe als Zeuge ausgesagt, er sei am 10. Oktober 2000, ca. 06.00 Uhr, von Flawil Richtung Gossau zur Arbeit gefahren. Auf der Höhe des Restaurants "Löwen" sei plötzlich ein Lastwagen ohne Nummernschilder vor ihm aufgetaucht. Dieser sei "Zickzack" gefahren und habe die ganze Strassenbreite beansprucht. Beim "Isenhammer" habe der Lastwagen einen Strassenpfahl umgefahren. Niemand habe den Lastwagen überholen können. In Gossau sei der Lastwagen auf den Parkplatz des Restaurants "Freihof" abgebogen. Er, der Zeuge, habe dort den Fahrer des Lastwagens zur Rede gestellt. Dabei habe der Zeuge feststellen müssen, dass der Fahrer stark alkoholisiert gewesen sei. 
2.2 Weiter erwägt das Kantonsgericht, der Nachweis der Angetrunkenheit (mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromillen) müsse nicht in jedem Fall zwingend durch Blutprobenanalyse erbracht werden. Der richterlichen Beweiswürdigung unterlägen auch der nachweisbare Zustand und das Verhalten des Angeschuldigten bzw. andere Ermittlungen zur Frage des Alkoholkonsums. Im vorliegenden Fall sei zwar am Nachmittag des 10. Oktober 2000 eine ärztliche Blutprobe entnommen worden. Angesichts fehlender Zeitangaben zum Trinkbeginn und Trinkende sei "eine rechtsgenügliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration für den Tatzeitpunkt jedoch nicht möglich" gewesen. Es sei allerdings "unerheblich, wie hoch die exakte Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt war". Gestützt auf die gesamten Beweisergebnisse müsse "unabhängig davon" festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer "angetrunken im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG" gefahren sei. 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, in alkoholisiertem Zustand gefahren zu sein. Er rügt hauptsächlich eine willkürliche Beweiswürdigung und Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht. Beiläufig macht er auch noch geltend, der angefochtene Entscheid verletze die strafprozessuale Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Die kantonalen Instanzen seien gemäss diesem Grundsatz "verpflichtet gewesen, der für den Beschwerdeführer günstigeren Version zu folgen". 
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Daraus leitet die Praxis den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" ab (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen). 
3.2 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Eskann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E.2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 3c S.43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen). 
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus der entnommenen Blutprobe und dem psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2003 lasse sich der Vorwurf, er habe am 10. Oktober 2000, um ca. 06.00 Uhr, mit mindestens 0,8 Gewichtspromille Alkohol im Blut ein Motorfahrzeug gelenkt, nicht ableiten. Zum einen gehe das psychiatrische Gutachten "offensichtlich" von einer zu hohen konsumierten Alkoholmenge aus. Zum andern ergebe sich sogar bei dieser (seiner Ansicht nach zu hohen) Mengenannahme eine "Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von lediglich 0,74 Promille". Sogar bei der um ca. 14.30 Uhr (nach einem angeblichen Nachtrunk) erfolgten Blutentnahme, bei der eine Alkoholkonzentration von 1,28 Promille (zum Entnahmezeitpunkt) gemessen worden sei, habe der zuständige Arzt im übrigen festgestellt, dass der Beschwerdeführer "nicht merkbar oder höchstens leicht alkoholisiert" gewesen sei. 
 
Es kann offen bleiben, ob mit diesen Vorbringen überhaupt Verfassungsrügen ausreichend substanziiert würden (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In diesem Zusammenhang sind jedenfalls keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen des Kantonsgerichtes ersichtlich. 
 
Das Kantonsgericht hat für die Frage der Alkoholisierung ausdrücklich nicht auf den serologischen Analysebericht und noch viel weniger auf psychiatrische Gutachten abgestellt. Es hat vielmehr konstatiert, dass sich (mangels relevanter und verlässlicher Zeitangaben zum Trinkbeginn und Trinkende) eine Rückberechnung der Blutalkoholkonzentration zum mutmasslichen Tatzeitpunkt als "nicht möglich" erwiesen habe. Diese Feststellung ist willkürfrei. Sie stützt sich auf die entsprechende Stellungnahme des Institutes für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 13. Oktober 2000. Angesichts der übrigen Beweisergebnisse erachtete es das Kantonsgericht als "unerheblich, wie hoch die exakte Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt war" (angefochtener Entscheid, S. 6 f., E. II/1/c). Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, war mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Dezember 2001 die Fahreignung des Beschwerdeführers (zu Handen der kantonalen SVG-Administrativbehörde) untersucht worden. Auf Anordnung des Kantonsgerichtes wurde sodann am 25. März 2003 ein psychiatrisches Zusatzgutachten erstellt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f., E. I). Im angefochtenen Entscheid wurde gestützt auf dieses psychiatrische Zusatzgutachten eine "verminderte Zurechnungsfähigkeit" des Beschwerdeführers angenommen (angefochtener Entscheid, S. 7, E. II/1/d). 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe im Anschluss an die ihm vorgeworfene Tat einen sogenannten "Nachtrunk" zu sich genommen. Das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, weil es bei der Beweiswürdigung auf "die im Recht liegende schriftliche Aussage von Z.________" nicht eingegangen sei und diesen auch nicht als Zeugen vorgeladen habe. Z.________ habe bestätigt, dass er "den Beschwerdeführer am Morgen des 10. Oktober 2000 nach dem Tatzeitpunkt aufgesucht und Letzterer 3-4 Appenzeller sowie ein Glas Wein" getrunken habe. Da beim Beschwerdeführer "am frühen Nachmittag eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 Promille" festgestellt worden sei, stehe fest, "dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nüchtern gewesen sein muss". Dass das Kantonsgericht die Frage des Nachtrunkes als "nicht relevant" bezeichnet habe, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer unzulässigen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (Art. 63 und Art. 217 StP/SG). 
 
Diese Vorbringen gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und vermögen keine Willkür zu begründen. Wie bereits dargelegt, wird die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt nicht auf die Ergebnisse der ärztlichen Blutprobenentnahme vom 10. Oktober 2000 gestützt. Dementsprechend hat das Kantonsgericht auch die vom Beschwerdeführer beantragte "Zeugeneinvernahme von Z.________ zur Frage eines Nachtrunkes" ausdrücklich "mangels Relevanz" abgelehnt (angefochtener Entscheid, S. 7, E. II/ 1/d). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die am 10. Oktober 2000 festgestellte Alkoholkonzentration von 1,28 Promille sei auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen, erweist sich damit als unbehelflich, und seine diesbezüglichen Beweisanträge durften vom Kantonsgericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung als irrelevant abgewiesen werden (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f., je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts ersichtlich. 
6. 
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Zeugenaussagen von Y.________ als willkürlich. 
6.1 Bei den Wahrnehmungen des Zeugen handle es sich um "Vermutungen über den Zustand des Beschwerdeführers" bzw. um "Interpretationen auf Grund einer subjektiven Wahrnehmung". Letztere müsse "bereits auf Grund des Umstandes, dass zur Tatzeit Dunkelheit herrschte, sehr eingeschränkt gewesen sein". Ausserdem könne "das beobachtete Verhalten auch andere Ursachen als eine Angetrunkenheit haben". Er (der Beschwerdeführer) habe damals "grosse familiäre und berufliche Schwierigkeiten" gehabt. In solchen Belastungssituationen neige er dazu, "psychisch zu kollabieren". Ausserdem habe er die Nacht "durchgemacht", weshalb er "körperlich angeschlagen" gewesen sei. "Gelegentliche Schwenker über die Fahrbahnmitte hinaus oder gegen den Fahrbahnrand" seien "für einen Chauffeur völlig normal", zumal es sich um eine "kurvenreiche Strasse" mit "relativ schmaler" Fahrbahn gehandelt habe. Zwar habe der Zeuge beim Beschwerdeführer "Alkoholgeruch und einen schwankenden Gang" festgestellt, und er sei "zum Schluss" gekommen, der Beschwerdeführer sei "total alkoholisiert" bzw. "total voll" gewesen. "Dass der Beschwerdeführer am Abend zuvor Alkohol konsumiert hatte und daher möglicherweise nach Alkohol roch", sage jedoch "noch nichts darüber aus, ob er zum fraglichen Tatzeitpunkt noch alkoholisiert war". "Dasselbe" gelte "für die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, der Zeuge würde auch saufen, wenn er eine solche Frau zuhause hätte". 
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zeugenaussagen seien "keineswegs zwingend oder auch nur glaubwürdig". "Einerseits" wolle der Zeuge "weismachen, der Beschwerdeführer sei quasi im Vollrausch herumgetorkelt". Anderseits wolle der Zeuge vom Beschwerdeführer "eine genaue Antwort auf die Frage nach dem Verbleib der Kontrollschilder erhalten haben". Ausserdem behaupte der Zeuge, er habe den Beschwerdeführer auf die nicht angezogene Handbremse hingewiesen, worauf dieser "innert nützlicher Frist die Führerkabine bestiegen und den komplizierten Bremsvorgang ausgeführt" hätte. "Dieses Verhalten", das "einige Koordination und Feingefühl" erfordere, lasse sich jedoch "mit einem Vollrausch nicht in Einklang bringen". Die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichtes sei "willkürlich". In den Aussagen des Zeugen gebe es weitere Widersprüche, etwa zur Frage, wer zuerst die Türe des Lastwagens geöffnet habe und ob der Beschwerdeführer den Zündschlüssel "zu Boden fallen lassen" oder aber dem Zeugen "nachgeworfen" habe. Obwohl der Beschwerdeführer "mit seiner Firma lange Jahre im Haus des Zeugen eingemietet" gewesen sei, habe dieser ausgesagt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Dadurch werde die Glaubwürdigkeit des Zeugen "schwer erschüttert", zumal doch "jeder Vermieter" seine Mieter kenne. Schliesslich sei "zu bezweifeln, ob der Zeuge den Beschwerdeführer korrekt identifiziert" habe. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2000 gehe hervor, dass die Identifikation erst auf Grund entsprechender Suggestionen des Polizeibeamten erfolgt sei. Bei dieser Beweislage sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Angetrunkenheit am Steuer nicht ausreichend nachgewiesen, zumal ausser der fraglichen Zeugenaussage keine belastenden Beweiselemente vorlägen. 
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt damit Plädoyerstandpunkte, die er grossteils schon im Appellationsverfahren erfolglos vorgetragen hat. Es kann offen bleiben, ob die über weite Strecken appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Sie begründen jedenfalls keinen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung. 
 
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wird, hat der Zeuge Y.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei auf der Fahrt von Flawil nach Gossau "Zickzack" gefahren und habe die ganze Strassenbreite beansprucht. Unterwegs (auf der Höhe Isenhammer/ Gossau) habe der Beschwerdeführer einen Strassenpfahl umgefahren. Niemand habe den Lastwagen überholen können. In Gossau sei der Beschwerdeführer auf den Parkplatz des Restaurants "Freihof" abgezweigt, wo er vom Zeugen zur Rede gestellt worden sei. Dabei habe der Zeuge feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer "total alkoholisiert" gewesen sei. Dieser habe "kaum auf den Beinen stehen" können und stark nach Alkohol gerochen. Die Handbremse des Lastwagens sei nicht angezogen gewesen, weshalb sich das Fahrzeug noch bewegt habe. Auf entsprechenden Hinweis des Zeugen habe der Beschwerdeführer die Handbremse angezogen. Als der Zeuge dem Beschwerdeführer sicherheitshalber den Zündschlüssel des Lastwagens habe abnehmen wollen, habe der Beschwerdeführer dem Zeugen den Schlüssel nachgeworfen bzw. diesen auf den Boden fallen lassen. Auch sein Portemonnaie habe er dem Zeugen nachgeworfen. Eine Frau, offenbar die Ehefrau des Beschwerdeführers, sei dann eingetroffen. Diese habe ihm, dem Zeugen, geholfen, das Geld aus dem Portemonnaie des Beschwerdeführers vom Boden aufzulesen. Der Beschwerdeführer habe zu ihm (sinngemäss) gesagt, dass der Zeuge an seiner Stelle wohl "auch saufen" würde. Im angefochtenen Entscheid werden die Aussagen des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter sowie an Schranken des Kantonsgerichtes ausführlich nach Glaubwürdigkeitskriterien geprüft und willkürfrei gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3-6, E. II/1b). 
 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um eine "subjektive Wahrnehmung" des Zeugen, im Tatzeitpunkt sei es dunkel gewesen, und das vom Zeugen beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers könne "auch andere Ursachen als eine Angetrunkenheit haben", lassen die Aussagen des Zeugen Y.________ nicht als unglaubwürdig erscheinen. Was die persönliche Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Zeugen betrifft, sind ebenfalls keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen ersichtlich. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2000 als auch an Schranken des Kantonsgerichtes (am 1. Juli 2003) hat der Zeuge den Beschwerdeführer als Fahrer identifiziert. Die spekulativen Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Suggestionen bei der polizeilichen Befragung begründen keinen Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung. Dass das Kantonsgericht das vom Zeugen detailliert, glaubhaft und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers (unsicheres Fahrverhalten, schwankender Gang, deutlicher Alkoholgeruch, Nichtanziehen der Handbremse usw.) als erhebliches belastendes Beweiselement für die Annahme einer Trunkenheitsfahrt wertete, hält vor dem Willkürverbot stand. 
7. 
Schliesslich sind (im Lichte des angerufenen Grundsatzes "in dubio pro reo") noch alle Beweisergebnisse gesamthaft zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Zeugenaussage keineswegs um das einzige Beweiselement, das ihn belastet. Belastend wirken sich namentlich seine eigenen Aussagen aus. Danach habe er am Abend des 9. Oktober 2000 in einem Restaurant in Oberglatt/Flawil "sicher ein, zwei Flaschen Bier" bzw. "Maximum fünf" Flaschen Bier konsumiert. Anschliessend habe er für mehrere Stunden ein vollständiges "Blackout" (Gedächtnislücke) gehabt. An die weiteren Vorgänge zwischen dem 9. Oktober 2000 (21.00 Uhr) und dem späten Morgen des 10. Oktober 2000 könne er sich nicht mehr erinnern. Danach habe er mehrere Deziliter Schnaps (Appenzeller) sowie Weisswein getrunken. Insbesondere konnte oder wollte der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnern, wie und durch wen sein Lastwagen am 10. Oktober 2000 von Oberglatt/Flawil nach Gossau gelangt war. Hinzu kommen noch weitere belastende Indizien wie der beschädigte Strassenmarkierungspfahl bzw. die Übereinstimmung des Pneuprofils am Fahrzeug des Beschwerdeführers mit den polizeilich festgestellten Spuren am Kollisionsort (Isenhammer/ Gossau). Zu erwähnen ist auch der Umstand, dass der Lastwagen des Beschwerdeführers am Morgen des 10. Oktober 2000 ohne Kontrollschilder auf dem Parkplatz eines Restaurants in Gossau abgestellt wurde. 
 
Bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 10. Oktober 2000 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Das Beweisergebnis ist im Gegenteil als geradezu erdrückend zu bezeichnen. 
8. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht, Strafkammer, des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: