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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.48/2002 /pai 
 
Urteil vom 9. Oktober 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 17. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zuge einer europaweiten Kampagne gegen das Fahren in angetrunkenem Zustand wurde X.________ am 20. April 2001, um 07.25 Uhr, als Lenker seines Personenwagens in St. Moritz von der Kantonspolizei Graubünden angehalten und kontrolliert. Da Anzeichen von Angetrunkenheit vorlagen und der durchgeführte Atemlufttest positiv ausfiel, wurde X.________ ins Spital Oberengadin in Samedan zur Entnahme einer Blutprobe gefahren. Deren Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab eine - auf die 35 Minuten zurückliegende Trunkenheitsfahrt rückgerechnete - Blutalkoholkonzentration von minimal 1,68 und maximal 2,11 Gewichtspromille. 
 
X.________ hatte sich bereits im Jahre 1998 des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einem minimalen Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille) schuldig gemacht, weswegen ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 18. Juni 1998 den Führerausweis für die Dauer von 2 Monaten entzogen hatte. 
B. 
Das Kreisamt Oberengadin verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 23. August 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 SVG zu 60 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen. 
C. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte am 23. Mai 2001 wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung von X.________ einen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer und wies diesen an, sich zwecks Abklärung einer allfälligen Trunksucht einer spezialärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten der Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ mit Verfügung vom 21. November 2001 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG und Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) auf unbestimmte Zeit, mindestens für 16 Monate ab dem 12. September 2001. Die Wiedererteilung des Führerausweises machte es vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 16 Monaten sowie von einer spezialärztlichen Fahreignungsprüfung der Psychiatrischen Klinik Beverin abhängig. Ferner behielt es die Anordnung einer neuen Führerprüfung ausdrücklich vor. Hiegegen führte X.________ Verwaltungsbeschwerde, welche das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 18. Februar 2002 abwies. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, mit Urteil vom 17. April 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Ziffern 1 und 2 der Departementsverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 18. Februar 2002 sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 21. November 2001. Ferner beantragt er, der Führerausweis sei ihm maximal für die Dauer von 12 Monaten, allenfalls von 14 Monaten oder nach Ermessen des Bundesgerichts, im Sinne eines Warnungsentzuges zu entziehen, unter Anrechnung der bisherigen Entzugsdauer seit dem 20. April 2001. Die Behörden des Kantons Graubünden seien dementsprechend anzuweisen, ihm den Führerausweis, allenfalls unter Auflagen, wieder auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellt X.________ die Anträge, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und er sei persönlich anzuhören und zu befragen; ferner sei zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit ein Obergutachten bei der Klinik Waldhaus, Chur, einzuholen und ihm Gelegenheit zu Ergänzungsfragen zu geben; überdies sei sein Hausarzt als Zeuge einzuvernehmen. Schliesslich stellt X.________ das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
E. 
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schliesst unter Verzicht auf Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur Anordnung eines Obergutachtens an das Kantonsgericht Graubünden zurückzuweisen. 
F. 
Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 ersucht X.________ um Berücksichtigung der in der Zwischenzeit neu gemessenen Laborwerte. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG. Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die vorangehenden Verfügungen der unteren kantonalen Instanzen anficht, ist sein Antrag nicht zulässig und insofern auch hinfällig (BGE 112 Ib 39 E. 1e). 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
1.3 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Nach BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die Begründung der Verfassungsrügen die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a ist die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anwendbar (ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Immerhin ist zu bedenken, dass das Rechtsmittel, auch wenn es die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so dass das Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung gelangen sollte (so Carl Hans Brunschwiler, Wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, in: Mélanges Robert Patry à l'occasion de son 65ème anniversaire; Lausanne, 1988, S. 270 ff.). 
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er übersieht dabei, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich schriftlich ist (Art. 110 OG). Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 OG), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und steht den Parteien hierauf kein Anspruch zu. Soweit das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich an den von einer richterlichen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zweckmässig. Im Übrigen bezieht sich die Streitsache weder auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ist über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden (vgl. unten E. 7.4.2). Da der zu beurteilende Fall keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die nicht in angemessener Weise auf Grund der Akten beurteilt werden können, sind die Durchführung einer Parteiverhandlung und die persönliche Befragung des Beschwerdeführers entbehrlich. 
 
Abzuweisen sind auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers, namentlich die Einholung eines verkehrsmedizinischen Obergutachtens. Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Bindung des Bundesgerichts an den durch eine richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG; oben E. 1.2) nur insoweit, als es zur Prüfung befugt ist, ob der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Erst wenn dies zu bejahen wäre, würde sich hier die Frage nach der Einholung eines Obergutachtens stellen. Da indessen nach Vornahme neuer Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt die rechtliche Würdigung regelmässig anders ausfällt, würde den Parteien jede Überprüfungsmöglichkeit genommen, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheiden würde. Diesfalls ist es daher in der Regel angezeigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung oder korrekter Erhebung des Sachverhalts an die Behörde zurückzuweisen (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 101 f.). 
1.5 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Beschwerdefrist in einer neuen Eingabe an das Bundesgericht seinen Standpunkt bekräftigt, der gemessene CDT-Wert sei nicht verlässlich. Er beruft sich hiefür auf neue Werte, die vom Laborinstitut unter Anwendung einer neuen Messmethode erzielt wurden. 
 
Im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur solche Eingaben zu berücksichtigen, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Solche Tatsachen werden in der neuen Eingabe des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Das ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die CDT-Werte, wie in der Literatur übereinstimmend dargestellt wird, sich nach einer Totalabstinenz von einigen Wochen wieder normalisieren (vgl. hinten E. 6.2.1). Den geltend gemachten Werten kommt mithin, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit einem drei Viertel Jahr abstinent lebt, keine Aussagekraft zu. Die verspätet eingereichte Eingabe ist daher nicht zu berücksichtigen. 
1.6 Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Eingabe des nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführers einzutreten. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. 
2.2 Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 127 II 122 E. 3b; 126 II 185 E. 2a und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten der kantonalen Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht geeignet, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Zwar verneine das Gutachten eine Alkoholsucht im medizinischen Sinne. Doch bescheinige es dem Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem. Dies reiche für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit aus. Denn der Begriff der Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne decke sich nicht notwendig mit dem medizinischen Begriff der Alkoholsucht. Das Gutachten gründe auf den vom Strassenverkehrsamt Graubünden zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Ergebnissen einer psychiatrischen Untersuchung, dem schriftlichen und mündlichen Bericht des Hausarztes sowie den Resultaten der Laboruntersuchungen. Es beruhe mithin auf einer fundierten Entscheidungsgrundlage, und seine fachliche Qualität sei in keiner Weise anzuzweifeln. Insgesamt erscheine die Diagnose des Gutachtens als nachvollziehbar und bilde das Resultat einer vertrauenswürdigen fachärztlichen Abklärung. Es bestehe daher kein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens. Entbehrlich sei auch eine Befragung des Hausarztes, zumal sowohl dessen schriftlicher Bericht als auch dessen mündliche Ausführungen im Gutachten berücksichtigt worden seien. 
3.2 Das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seiner gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zu den Trunkenheitsfahrten sowie auf den psychischen und körperlichen Befund. Es kommt zum Schluss, eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10 Kapitel V [F]; F1x.2) liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Denn es seien lediglich zwei der sechs Kriterien erfüllt, und zur Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms müssten drei oder mehr Kriterien gleichzeitig vorhanden sein. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren zwei Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde und der CDT-Wert einen aktiven Alkoholkonsum von mehr als 60 Gramm reinen Alkohols pro Tag ergab, sei aber davon auszugehen, dass er immer wieder gewohnheitsmässig getrunken habe und sich aus dieser Gewohnheit nicht aus eigener Willenskraft habe lösen können. Die ihm unterbreiteten Fragen beantwortete der Gutachter folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei nicht trunksüchtig im Sinne der medizinischen Diagnose nach ICD-10. Es habe auch kein schädlicher Gebrauch der psychotropen Substanz Alkohol nachgewiesen werden können. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben nicht vollumfänglich glaubhaft erschien, dass der CDT-Wert eindeutig pathologisch war und der Beschwerdeführer innert dreier Jahre zwei Mal angetrunken fuhr, sei aber davon auszugehen, dass ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht zu jedem Zeitpunkt in der Lage, Fahren und Trinken zu trennen. Es bestehe somit ein überproportionales Risiko, dass er sich erneut alkoholisiert ans Steuer eines Autos setzen werde. 
3.3 Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, seine Leberwerte gemäss Laborbericht seien normal gewesen. Der CDT-Marker weise erst bei einem Wert über 6% auf einen täglichen Konsum reinen Alkohols von mehr als 60 Gramm während mehr als einer Woche hin. Es sei unbestritten, dass der CDT-Test falsche Ergebnisse liefern könne. Ob bei ihm etwaige Störfaktoren vorlägen, sei - trotz der normalen Leberwerte und des Ausschlusses der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit - nicht geprüft worden. Insbesondere habe der Gutachter seine früheren Krankheiten, namentlich die frühere Hepatitiserkrankung nicht abgeklärt und es unterlassen, Auskünfte in seinem persönlichen beruflichen und familiären Umfeld einzuholen. Auch sei der CDT-Wert nur ein einziges Mal gemessen worden. Bei der gegebenen Sachlage hätten weitere Tests und Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei auch der Strafrichter von einer günstigen Prognose ausgegangen und habe ihm den bedingten Strafvollzug gewährt. Aus diesen Gründen hätte der Antrag auf ein Zweitgutachten gutgeheissen, mindestens aber hätte ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt werden müssen. 
4. 
4.1 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). 
 
Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erlaubt dieses Verständnis der Trunksucht, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2098; Rolf Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 10). 
4.2 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Person, bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hat. Das Bundesgericht nahm an, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Zum selben Ergebnis ist es bei einem Lenker gelangt, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille, schuldig gemacht hat (BGE 126 II 361 E. 3c). 
4.3 Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122 II 359 E. 2c). Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der beim Beschwerdeführer gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht denn auch in zwei früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 125 II 396, Sachverhalt A und E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom 26 November 2001, E. 3c/bb). 
5. 
5.1 Die Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab einen auf die Trunkenheitsfahrt rückgerechneten minimalen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 1,68 Promille und einen Maximalwert von 2,11 Promille. Als Zeitpunkt des Ereignisses bzw. der Trunkenheitsfahrt wird 07.25 Uhr, als Zeitpunkt des Trinkendes (gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers) 00.00 Uhr angegeben. 
5.2 Aufgrund der Anzeichen, namentlich des ärztlichen Untersuchungsbefunds anlässlich der Blutentnahme und der hohen Blutalkoholkonzentration, die - wollte man sie auf das Trinkende zurückrechnen - Werte von rund 2,2 Promille (minimales Analyseergebnis, längstmögliche Resorptionszeit, stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille) bis 3,5 Promille (maximales Analyseergebnis, kürzestmögliche Resorptionszeit, maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille) ergeben würden (vgl. Klaus Foerster, Störungen durch psychotrope Substanzen, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, S. 165; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N. 90 ff.), muss hier von einer auffälligen Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das ergibt sich auch, wie im Schrifttum vorgebracht wird, aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille - namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen - eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume anzunehmen ist (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; vgl. auch Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000, S. 4). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis entzogen und seine Fahreignung abgeklärt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. 
6. 
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildet. 
6.1 Das Gutachten begründet die Annahme eines verkehrsmedizinisch relevanten Problems beim Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seiner mangelnden Glaubwürdigkeit, mit dem zweimaligen Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von drei Jahren und dem in der Laboruntersuchung ermittelten CDT-Wert. Im Einzelnen ergab die Laboruntersuchung der Leberwerte gemäss Gutachten für die -GT einen Wert von 50 U/l (Units pro Liter), für die GOT einen solchen von 46 U/l und für die GPT von 31 U/l. Diese Werte interpretierte der Gutachter als grenzwertig, aber noch in der Norm. Die Messung des CDT ergab einen Wert von 6%, welchen der Experte nach dem geltenden Referenzbereich als pathologisch wertete. Nach seiner Auffassung deutet dies auf einen Konsum von täglich mehr als 60 Gramm reinen Alkohols während der letzten drei Wochen vor dem Test hin. 
6.2 
6.2.1 Die Abklärung eines gesundheitsschädlichen Alkoholkonsums erfordert zunächst eine Laboruntersuchung, bei der die biologischen Alkohol(missbrauchs)marker CDT, MCV, -GT, GOT (AST) und GPT (ALT) gemessen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.111/2000 vom 20. März 2001, E. 4c und d; vgl. auch Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung", S. 17, Anhang 3). 
 
In der medizinischen Literatur wird die Messung des konventionellen Markers -GT (Gamma-Glutamyl-Transferase; GGT) als der heute am häufigsten eingesetzte Einzeltest zur Diagnostik übermässigen Alkoholkonsums beschrieben. Erhöhte Werte gelten - namentlich bei gleichzeitiger pathologischer Erhöhung anderer leberzellspezifischer Enzyme (GOT [AST], GPT [ALT]) als Ausdruck einer Schädigung der Leberzellen. Der Marker ist daher ein indirekter Indikator für überhöhten Alkoholkonsum, da eine Organschädigung vorliegen muss, ehe im Blut ein Anstieg der -GT-Werte sichtbar wird (Lutz G. Schmidt, Biologische Marker des Alkoholismus und alkoholassoziierter Organschäden, in: Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, hrsg. von M. V. Singer und S. Teyssen, Berlin/Heidelberg 1999, S. 124 f.; Tilman Wetterling/Clemens Veltrup, Diagnostik und Therapie von Alkoholproblemen, Berlin etc. 1997, S. 11 f.). 
 
Als Nachweis eines längeren übermässigen Alkoholkonsums (über die Dauer von etwa sechs Wochen bei einem täglichen Konsum von 60 Gramm Alkohol) gilt auch die Erhöhung des MCV-Werts (mittleres korpuskuläres Erythrozytenvolumen [rote Blutkörperchen]). Wenn sowohl -GT als auch MCV erhöht sind, wird ein exzessiver Alkoholkonsum als sehr wahrscheinliche Ursache angesehen (Seeger, a.a.O., S. 13; Schmidt, a.a.O., S. 125). 
Als neuerer Marker zum Nachweis von chronischem Alkoholmissbrauch und namentlich zur Überwachung einer Alkoholabstinenz wird in den letzten Jahren zunehmend der Marker CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) im Blut gemessen. Der Test knüpft daran an, dass nach regelmässigem Alkoholgenuss von täglich mehr als 60 Gramm über eine relativ kurze Trinkdauer (etwa 14 Tage) im Blut vermehrt beschädigte Moleküle des eisentransportierenden Proteins Transferrin gefunden werden (teilweise oder vollständig fehlende Sialinsäurereste). Je nach Testverfahren wird CDT als Units pro Liter (U/l) angegeben oder wird der Anteil von CDT auf das gesamte Transferrin bezogen und als Prozentwert aufgeführt. Die Referenzwerte hängen von der Messmethode ab. Meist gelten Werte über 3% oder über 6%-CDT - jedenfalls bei Männern - als pathologisch (M. Soyka/G. Koller, Klassifikation von Missbrauch und Abhängigkeit: Diagnostik aus psychiatrischer Sicht, in: M. Soyka [Hrsg.], Klinische Alkoholismusdiagnostik, Darmstadt 1999, S. 72; Thomas Gilg, Einsatzmöglichkeiten von CDT in der Rechts- und Verkehrsmedizin, in: M. Soyka [Hrsg.], Klinische Alkoholismusdiagnostik, Darmstadt 1999, S. 120). Als seltene Ursachen für falsche positive Resultate werden u.a. schwere Leberinsuffizienzen (primär biliäre Zirrhose, alkoholische oder viral bedingte Leberzirrhose, primäres Leberzellkarzinom oder chronisch aktive Hepatitis) genannt. Nach ca. einer bis drei Wochen Alkoholabstinenz normalisiert sich der CDT-Wert wieder. Die Halbwertszeit beträgt 14 Tage (Seeger, a.a.O., S. 13; Schmidt, a.a.O., S. 126). In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der CDT-Wert auf die Aussage beschränkt ist, dass in den vorangegangenen mindestens zwei bis drei Wochen ein regelmässiger und praktisch täglicher Alkoholkonsum von zumindest 50-60 Gramm erfolgte (Thomas Gilg, Rechtsmedizinische Aspekte von Alkohol und Alkoholismus, in: Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, Hrsg. von M. V. Singer und S. Teyssen, Berlin/Heidelberg 1999, S. 548; ders., Einsatzmöglichkeiten von CDT in der Rechts- und Verkehrsmedizin, a.a.O., S. 121, 126 f.). Auf der anderen Seite zeigt der Alkohol(missbrauchs)marker kurze Alkoholexzesse nicht an (Wetterling/Veltrup, a.a.O., S. 14). 
6.2.2 Nach dem Gutachten liegen beim Beschwerdeführer die -GT und die anderen erhobenen Enzymwerte innerhalb der Norm. Das MCV wurde offenbar nicht gemessen. Der einzige erhöhte Wert wurde, ausgehend von einem Referenzwert von weniger als 2,6-3%, beim CDT festgestellt. Aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein pathologischer CDT-Wert allein noch nicht den Schluss auf eine Alkoholabhängigkeit erlaubt (vgl. E. 6.2.1). In diesem Sinne hat der Kassationshof in einem nicht publizierten Entscheid festgehalten, ein erhöhter CDT-Wert sei mit Zurückhaltung zu würdigen, namentlich wenn die übrigen Laborwerte keine pathologische Erhöhung zeigten und der Sachverständige eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 verneine (Urteil des Bundesgerichts 6A.111/2000 vom 20. März 2001, E. 4d). 
 
Bei einer solchen Konstellation kommt den weiteren, für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen besondere Bedeutung zu. Dazu gehören etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen etc. umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen etc. (vgl. Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung", S. 17, Anhang 3; ferner Seeger, a.a.O., S. 11 ff.). Solche verlässliche, die Laborwerte ergänzende zusätzliche Abklärungen wurden hier unterlassen oder nur in nicht ausreichendem Umfang getroffen. 
 
Wohl hat der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zu den Trunkenheitsfahrten festgehalten. Das blosse protokollartige Festhalten dieser Aussagen, ohne Vorhaltung etwa des bei der zweiten Fahrt in angetrunkenem Zustand gemessenen erheblichen Blutalkoholwerts, erlaubt aber keine besonderen Erkenntnisse. Keine Aussagekraft kommt auch dem Bericht des Hausarztes über die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu. Dieser beschränkte sich einerseits darauf, auf einem Rezeptzettel handschriftlich festzuhalten, die Untersuchung habe keine pathologischen Veränderungen gezeigt, und andererseits darauf, auf telefonische Anfrage hin die Laborwerte durchzugeben. Bei dieser Sachlage gründet der Gutachter seinen Schluss letztlich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in angetrunkenem Zustand gefahren ist und "in seinen Angaben nicht vollumfänglich glaubhaft erschien". Dies genügt nicht. Der Rückfall beim Fahren in angetrunkenem Zustand allein lässt keinen zwingenden Rückschluss auf eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik zu, auch wenn die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt, namentlich wenn sie, wie hier, auf normabweichende Trinkgewohnheiten hindeutet, durchaus einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine Suchtproblematik bildet. Allerdings verleiht der erstmalige Rückfall auch nicht, wie der Beschwerdeführer wohl mit Blick auf die überkommene "10-Jahres-Regel" fälschlicherweise annimmt (vgl. BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48; Schaffhauser, a.a.O., N. 2105 ff.), einen Anspruch auf einen zweiten Warnungsentzug. Auf einen Alkoholmissbrauch lässt sich endlich auch nicht von der angeblichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Wenn das blosse Leugnen eines übermässigen unkontrollierten Alkoholkonsums ein Hinweis für eine Suchtproblematik wäre, müsste eine solche bereits feststehen. Das ist hier gerade nicht der Fall. 
 
Die Vorinstanz hätte daher nicht allein gestützt auf das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinen dürfen. Vielmehr hätte es für einen solchen Schluss weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zur erneuten Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers unter allfälliger Einholung eines Obergutachtens. 
7. 
Im Folgenden sind nur mehr die Rügen zu behandeln, an deren Beurteilung im Hinblick auf das wiederaufzunehmende kantonale Verfahren ein Interesse besteht. 
7.1 
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden habe die dem Gutachter unterbreiteten Fragen suggestiv formuliert und ihm klar und deutlich "in den Mund gelegt", dass bei ihm eine psychische Alkoholabhängigkeit vorliege. Aus der weiteren Fragestellung ergebe sich zudem, dass das Amt schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung zu einem Sicherungsentzug entschlossen gewesen sei. Der Gutachter sei damit zu einer reinen bestätigenden Hilfsperson der Administrativbehörde geworden. Das eingeholte Gutachten sei daher nicht neutral gewesen. 
7.1.2 Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. In der Auftragserteilung zur Abklärung der Fahreignung unterbreitete das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Gutachter zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer trunksüchtig und deshalb behandlungsbedürftig sei. Im Anschluss an diese Frage führte es den Begriff der Trunksucht im rechtlichen Sinne unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis näher aus. In der zweiten Expertenfrage ersucht das Strassenverkehrsamt um Auskunft darüber, wie lange der Beschwerdeführer alkoholabstinent leben müsste, bis ihm der Führerausweis wieder erteilt werden dürfe. Im Anschluss an die Frage weist das Amt darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückfälligkeit gegebenenfalls mit einer Probezeit bzw. Bewährungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG von mindestens 16 Monaten zu rechnen hätte. 
Aus der Art und Weise, wie die Fragen formuliert und aufgebaut sind, ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich die Beantwortung der zweiten Frage nur aufdrängt, wenn bei der ersten Frage eine Alkoholsucht bejaht wird. Nur für den Fall, dass unter diesen Umständen ein Sicherungsentzug anzuordnen wäre, erfolgt der Hinweis auf die Probezeit bzw. Bewährungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG. Aus dieser Fragestellung lässt sich nichts gegen den Beweiswert des Gutachtens ableiten. 
 
Dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG trunksüchtig und behandlungsbedürftig sei, wie der Beschwerdeführer einwendet, eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung der Administrativbehörde bzw. dem Richter vorbehalten ist, trifft zu. Der Sachverständige ist lediglich dazu berufen, dem Richter, wo ihm die eigene Fachkenntnis fehlt, die für seinen Entscheid notwendigen Grundlagen zu liefern. Indessen lässt sich aus dieser Frage nicht ableiten, der Anspruch auf ein unparteiisches Gutachten sei verletzt. Denn für den Sachverständigen war ohne weiteres ersichtlich, dass er allein mit der Vornahme der medizinischen Abklärungen beauftragt war, die Voraussetzung für den Entscheid bildeten, ob der Beschwerdeführer im rechtlichen Sinne trunksüchtig ist oder nicht. Eine suggestive Fragestellung lässt sich aus der Erläuterung des Rechtsbegriffs der Trunksucht und dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung jedenfalls nicht ableiten. 
7.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Gutachter sei nicht auf die Wahrheitspflicht und auf die Folgen deren Verletzung gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung setzt Art. 307 StGB für die Strafbarkeit keinen Hinweis auf Wahrheitspflicht und Straffolgen voraus. Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, beurteilt sich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14. September 2001, E. 5b). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes gerügt werden. Die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Dass eine derartige Ermahnung nach bündnerischem Recht notwendig gewesen wäre und welche Bestimmungen des kantonalen Rechts durch die Unterlassung der Ermahnung willkürlich verletzt worden sein sollen, führt der Beschwerdeführer indes nicht aus. 
7.3 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nie Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden sei. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Bei der Einholung von Gutachten hat der Betroffene somit zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b a.E. S. 337; 120 V 357 E. 1c S. 362; vgl. auch 119 Ia 260 E. 6c). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren Einsicht in das Gutachten erhalten und dazu eingehend Stellung nehmen können. Einwendungen gegen die Person des Gutachters oder allfällige Ergänzungsfragen wurden darin nicht vorgebracht. Auch in der Beschwerde ans Justiz-, Polizei und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden hat er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Der kantonale Instanzenzug ist daher insofern nicht erschöpft. 
7.4 Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt und damit Art. 30 Abs. 3 BV verletzt. 
7.4.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei weder Berufsfahrer noch habe er genügend dargelegt, dass er in beruflicher Hinsicht des Führerausweises bedürfe. Er habe daher keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 
7.4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht u.a. in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 125 II 417 E. 4f S. 426; 123 I 87 E. 2b/c S. 89; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 444). Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Dieser Absatz bestimmt allerdings nicht, in welchen Fällen der Beschwerdeführer Anspruch auf die Durchführung einer (öffentlichen) Gerichtsverhandlung hat. Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Urteil entschieden, dass Art. 30 Abs. 3 BV - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, vor In-Kraft-Treten der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV - nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 1A.310/2000 vom 3. April 2001, E. 3a). 
 
Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (BGE 121 II 22 und 219 E. 2a). Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen Anspruch, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht - wie bei Berufschauffeuren - unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 464 E. 3b und c). Die vom Beschwerdeführer gezogene Parallele zum Verfahren bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, legt angesichts des Umstands, dass er lediglich in der Benützung seines Fahrzeugs eingeschänkt ist, keinen anderen Schluss nahe. 
 
Schliesslich liegt im Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch keine Verletzung des kantonalen Rechts. Art. 144 Abs. 1 StPO/GR, welche hier anwendbar ist (Art. 141 Abs. 2 StPO/GR), sieht lediglich vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in seinen Eingaben in aller Breite darlegen konnte, waren von einer mündlichen Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kantonsgerichtspräsident durfte daher von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung absehen. Jedenfalls ist dieser Entscheid nicht schlechterdings unhaltbar. 
7.5 Soweit der Beschwerdeführer zuletzt die Verletzung weiterer durch Bundesverfassung und EMRK garantierter Rechte, namentlich des Willkürverbots, des Anspruchs auf gerechte Behandlung vor einer Gerichtsinstanz und des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht rügt, erschöpft sich seine Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im vorliegenden Fall erscheint es als angebracht, die Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zurückzuweisen, das in erster Linie zur nochmaligen Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers verpflichtet ist. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 17. April 2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Oktober 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: