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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.199/2004 /ggs 
 
Urteil vom 7. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. X.________ AG, 
2. Firma Y.________ Ltd., 
3. Firma Z.________ Ltd., 
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl, Bratschi Emch & Partner, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Slowakische Republik - B 144484 BEG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Kreisstaatsanwaltschaft N.________ in der Slowakischen Republik führt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs. Am 28. Juli 2003 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird ausgeführt, eine bis jetzt nicht festgestellte Person aus dem Management der P.________ AG mit Sitz in N.________ habe im Verlauf der Jahre 1995 bis 1997 mehrere fiktive Vermittlungsverträge ausgearbeitet. Als Vermittler seien darin unter anderem die X.________ AG mit Sitz auf den British Virgin Islands sowie die Firma Y.________ Ltd. und die Firma Z.________ Ltd., beide mit Sitz auf Zypern, aufgeführt gewesen; als Interessent immer die P.________ AG. Gegenstand der Verträge seien Marketing-, Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen und andere Tätigkeiten zugunsten der P.________ AG gewesen. Aufgrund der fiktiven Verträge hätten die Vermittler von der P.________ AG Provisionen in verschiedenen Währungen, umgerechnet 62'302'984.28 slowakische Kronen, erhalten. Die Verträge seien zur Unterzeichnung in die P.________ AG abgeschickt worden. Dort seien sie immer nach Vorschlag eines nicht festgestellten Vorstandsmitgliedes genehmigt und vom Generaldirektor und einem stellvertretenden Direktor unterzeichnet worden. Die Provisionen seien später den Vermittlern auf verschiedene Konten bei ausländischen Banken erstattet worden; dies obwohl die Vermittler die Dienstleistungen weder ganz noch teilweise erbracht hätten. Es sei auch festgestellt worden, dass einige Vermittler von derartigen Verträgen nichts gewusst hätten; sie hätten nie solche Verträge unterzeichnet und keine finanziellen Mittel von der P.________ AG erhalten. Durch die Handlungen des unbekannten Täters sei der P.________ AG ein Schaden in Höhe von 62'302'984.28 slowakische Kronen entstanden. Die Kreisstaatsanwaltschaft ersuchte darum, Kontounterlagen der X.________ AG bei der Bank A.________ in Zürich zu erheben; ebenso solche der Firma Y.________ Ltd. und der Firma Z.________ Ltd. jeweils bei der Bank B.________ in Zürich. 
 
Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen der Bank C.________ (ehemals Bank A.________) betreffend das Konto der X.________ AG an die ersuchende Behörde an; ebenso von Unterlagen der Bank B.________ betreffend die Konten der Firma Y.________ Ltd. und der Firma Z.________ Ltd. 
Den von der X.________ AG, der Firma Y.________ Ltd. und der Firma Z.________ Ltd. dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Die X.________ AG, die Firma Y.________ Ltd. und die Firma Z.________ Ltd. führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; auf den Rekurs der Firma Y.________ Ltd. und der Firma Z.________ Ltd. gegen die Schlussverfügung sei einzutreten; der Rekurs sei gutzuheissen und dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Obergericht, die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Slowakischen Republik und der Schweiz sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Die Schweiz ratifizierte dieses Abkommen am 20. Dezember 1966, die Slowakische Republik am 15. April 1992. Soweit es bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) - anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da es sich bei der Vorinstanz um ein Gericht handelt, bindet ihre Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht eingetreten mit der Begründung, diese hätten weder im Zeitpunkt der Schlussverfügung noch der Erhebung des Rekurses als Rechtspersönlichkeit bestanden. 
 
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 rügen dies (S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) als unzutreffend. 
2.2 Nach der Rechtsprechung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer der kantonalen Instanz vorwirft, sie sei zu Unrecht auf einen bei ihr erhobenen Rekurs nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La Coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308). Auf die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt damit einzutreten. 
2.3 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf Erklärungen, welche den Anwaltsvollmachten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 2. Februar 2004 (act. 2 und 3) beigefügt sind. Die Vollmachten sind unterzeichnet von K.________, welche Direktorin der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 war. 
 
Die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 lautet: 
"Deklaration 
 
Die vorstehende Vollmacht habe ich als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin der Firma Y.________ Ltd. Nicosia, Zypern, unterzeichnet. Ich werde nach Gutheissung des am ..... Januar 2004 beim Gericht ...... (vgl. Anhang) eingereichten Antrags auf Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft das Amt als einzelzeichnungsberechtigte Direktorin ausüben. 
 
Declaration 
 
As a Director of the Firma Y.________ Ltd., Nicosia, Cyprus with single signatory power, I have signed the Power of Attorney as aforesaid. After adoption of the motion for reestablishment of the company Y.________ Ltd., a request filed with the District Court of Nicosia, Cyprus on January 14th 2004, I shall again act as a director with single signatory power." 
Unter diesen Erklärungen steht von Hand geschrieben: "Nicosia, Cyprus 02/02/04". Es folgt die Unterschrift von K.________. 
Eine gleich lautende Erklärung ist der Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 beigefügt. 
 
Aus den Erklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Rechtspersönlichkeit nicht bestanden. Andernfalls hätte es insoweit nichts wiederherzustellen gegeben. Auf die Erklärung von K.________ durfte die Vorinstanz abstellen. Diese hat den Sachverhalt nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. Bestanden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Rechtspersönlichkeit nicht, waren sie handlungsunfähig und konnten weder eine Vollmacht erteilen noch Rekurs erheben. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist. 
2.4 Was die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dagegen vorbringen, ist unbehelflich. 
2.4.1 Sie machen geltend, die englische Fassung der Erklärungen sei falsch ins Deutsche übersetzt worden. 
 
Dies trifft nicht zu. In der englischen Fassung ist die Rede von "the motion for reestablishment of the company", in der deutschen von "Antrag auf Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit". Der englische Ausdruck "reestablishment" bedeutet nicht nur "Wiederherstellung", sondern auch "Neugründung" (Langenscheidts enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, 2. Band, 9. Aufl., Berlin 1989, S. 1151). "Reestablishment" kann danach durchaus übersetzt werden mit "Wiederherstellung der Rechtspersönlichkeit". 
2.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bringen vor, sie seien nicht endgültig liquidiert und gelöscht, sondern lediglich inaktiv gewesen, was eine Reaktivierung erforderlich gemacht habe. 
 
Der Einwand überzeugt nicht. Wären die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lediglich geschäftlich inaktiv gewesen, wäre nicht einzusehen, weshalb zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit ein Antrag bei einem Gericht erforderlich gewesen sein sollte. 
2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend machen, K.________ sei der deutschen Sprache nicht mächtig, übergehen sie, dass K.________ nicht nur die englische, sondern auch die deutsche Fassung der Erklärungen unterschrieben hat. Es verhält sich also nicht so, dass sie lediglich die englische Fassung unterschrieben hätte und dieser eine deutsche Übersetzung angefügt gewesen wäre. Dies spricht dafür, dass sie deutsch versteht. Da, wie gesagt, die deutsche und englische Fassung übereinstimmen, kommt dem aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. 
2.4.4 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 reichen dem Bundesgericht verschiedene Unterlagen ein, mit denen sie belegen wollen, dass sie als Rechtspersönlichkeit stets bestanden haben. 
 
Ist - wie hier - Art. 105 Abs. 2 OG anwendbar, ist nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, stark eingeschränkt. Zulässig sind diesfalls lediglich Beweise, welche das kantonale Gericht von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren fehlende Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99). 
 
Wie gesagt, durfte die Vorinstanz auf die Erklärungen von K.________ abstellen. Daraus ergab sich klar, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Rechtspersönlichkeit nicht bestanden. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, dazu weitere Nachforschungen anzustellen und die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu erheben. Deren Nichtberücksichtigung stellt keine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen dar. Die Unterlagen sind deshalb als neue Beweismittel unzulässig. 
2.5 Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht eingetreten, ist nach dem Gesagten unbegründet. 
3. 
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 eingetreten und hat ihn abgewiesen. Es handelt sich insoweit um die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Der vorinstanzliche Entscheid ist gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. 
 
Die Beschwerdeführerin 1 ist als Kontoinhaberin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 5 f.), die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft sei ungenügend begründet. 
4.2 Die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen überdies aus Art. 80d IRSG. Danach erlässt die ausführende Behörde eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet. 
 
Die Begründungspflicht soll es dem Betroffenen erlauben, die Gründe zu erfassen, auf die sich der Entscheid stützt, und diesen sachgerecht anzufechten; der Beschwerdeinstanz die Prüfung des Entscheids. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; Urteil 1.A.250/1998 vom 25. Juni 1999, publ. in: Rep. 1999 S. 122 f., E. 2, mit Hinweisen). 
 
Ein allfälliger Begründungsmangel ist im Beschwerdeverfahren heilbar (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86/87; Urteil 1A.250/1998 vom 25. Juni 1999, publ. in: Rep. 1999 S. 122 f., E. 2., Zimmermann, a.a.O., S. 320 N. 273-1). 
4.3 Die Bezirksanwaltschaft schildert in der Schlussverfügung (act. 26) zunächst den Gang des Rechtshilfeverfahrens. Sie kommt sodann zum Schluss, die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe seien gegeben. Dabei führt sie zunächst die rechtlichen Grundlagen an, auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie erwägt anschliessend, der Sachverhalt nach dem Rechtshilfeersuchen falle unter den Tatbestand des Betrugs, eventuell der Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie nimmt an, die Konten, um die es geht, stünden offensichtlich mit der in der Slowakischen Republik geführten Strafuntersuchung in Zusammenhang. Die Bezirksanwaltschaft bezeichnet sodann im Einzelnen die Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. 
 
Die Bezirksanwaltschaft hat sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 war, wie der Rekurs an die Vorinstanz zeigt, in der Lage, die Schlussverfügung sachgerecht anzufechten. Die Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 
 
Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Punkt führen, da ein Begründungsmangel im Rekursverfahren geheilt worden wäre. 
4.4 Die Beschwerde ist danach insoweit unbegründet. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt (S. 7 ff.) eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen. 
5.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c, mit Hinweisen). 
5.3 
5.3.1 Zum vornherein fehl geht die Beschwerdeführerin 1, soweit sie vorbringt, es sei zu prüfen, ob sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den Vorwurf einer Betrugshandlung im Sinne des slowakischen Strafgesetzbuches ergäben. 
 
Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Selbst in der Beziehung mit Staaten, die mit der Schweiz durch das Europäische Rechtshilfeübereinkommen verbunden sind, und entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II 184 E. 4b). Davon wird nur abgewichen, wenn sich aus dem Ersuchen klar ergibt, dass die verfolgten Taten im ersuchenden Staat offensichtlich nicht strafbar sind, und deshalb das Ersuchen als missbräuchlich erscheint (Zimmermann, a.a.O., S. 395 f. N. 349). 
 
Der im vorliegenden Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ist nach dem Recht der Slowakischen Republik nicht offensichtlich straflos. Das Ersuchen ist nicht missbräuchlich. Weitere Ausführungen zum slowakischen Recht erübrigen sich damit. 
5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht falsch wiedergegeben und damit die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung abgeschwächt. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz zitiert auf S. 16 f. (E. 6c) BGE 110 Ib 173 E. 4d im Wesentlichen wörtlich. Zutreffend legt sie sodann (S. 17 E. 6d) die Rechtsprechung zur Bindung der schweizerischen Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen dar. Kein Fehlzitat stellt es ausserdem dar, soweit die Vorinstanz (S. 19 1. Absatz am Schluss) auf BGE 121 II 241 E. 3a verweist. 
5.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Vorinstanz führe (S. 21) zu Unrecht aus, die ersuchende Behörde habe "anders als beim Abgabebetrug" nicht hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen des Straftatbestandes darzulegen. Diese Aussage widerspreche der Praxis des Bundesgerichtes, wonach sich für alle rechtshilfefähigen Delikte aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente ergeben müssten. 
 
Beim Tatbestand des Abgabebetruges stellt die Rechtsprechung an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Es müssen insoweit hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Verdachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, im Ersuchen die Umstände darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In Betracht kommen insoweit z.B. Zeugenaussagen oder Urkunden, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht als völlig haltlos erscheinen (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.; 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 114 Ib 56 E. 3b S. 59 f., mit Hinweisen). 
 
Diese erhöhten Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen gelten bei anderen Straftaten nicht (Zimmermann, a.a.O., S. 172 f. N. 165, insb. Fn. 519). Der von der Beschwerdeführerin 1 kritisierte Satz im vorinstanzlichen Urteil (S. 21) ist somit nicht falsch. 
5.3.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, hinsichtlich des Schadenseintritts der P.________ AG sei die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen offensichtlich falsch und widersprüchlich. Bereits Ende 2002 hätten die zuständigen Organe aus Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der ermittelnden Behörde in der Slowakei mitgeteilt, dass die P.________ AG nicht geschädigt worden sei. 
 
Nach dem Rechtshilfeersuchen hat die P.________ AG für nicht erbrachte Dienstleistungen Zahlungen von rund 62 Millionen slowakischen Kronen geleistet und in diesem Betrag einen Schaden erlitten. 
 
Die erwähnten Mitteilungen, wonach die P.________ AG nicht geschädigt worden sei, sind nicht geeignet, den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Gefälligkeitsaussagen handelt, die bezweckten, die nach dem Ersuchen bisher unbekannte Person aus dem Management der P.________ AG, welche die fiktiven Verträge erstellt haben soll, zu schützen. Wie gesagt, sind im Rechtshilfeverfahren keine Beweise zu erheben. Die Mitteilungen werden im slowakischen Strafverfahren zu würdigen sein. 
5.3.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, das Ersuchen sei offensichtlich widersprüchlich, da zuerst behauptet werde, angebliche Vermittler hätten aufgrund von fiktiven Verträgen rund 62 Millionen slowakische Kronen erhalten, um anschliessend festzuhalten, diese Vermittler hätten über die Existenz solcher Verträge nichts gewusst und hätten auch keine finanziellen Mittel von der P.________ AG erhalten. 
 
Wie dargelegt, kann nach der Rechtsprechung von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Die ersuchte Behörde ist an den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt nur dann nicht gebunden, wenn dieser durch offensichtliche Widersprüche sofort entkräftet wird. 
 
Ein derartiger Widerspruch liegt hier nicht vor. Im Ersuchen wird gesagt, einige Vermittler hätten von den Verträgen nichts gewusst; sie hätten nie solche Verträge unterzeichnet und keine finanziellen Mittel von der P.________ AG erhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen "einigen Vermittlern" nicht zwingend um die Beschwerdeführerinnen handeln muss, da nach dem Ersuchen weitere Vermittler bestanden. Wie die Vorinstanz (S. 17/18) zutreffend erwägt, ist es denkbar, dass einige Vermittler von den Zahlungen nichts wussten, da Begünstigter aus ihren Konten ein Dritter sein konnte. So verhält es sich offenbar hier. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 9 ff.) ergibt, war wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der Beschwerdeführerinnen S.________. Dieser war weder Direktor der Beschwerdeführerinnen noch führte er deren Sekretariat. Dies bestätigen die Beschwerdebeilagen (3, 6, 10). Damit kann es sein, dass die Organe der Beschwerdeführerinnen keine Kenntnis von den Zahlungen erhielten, da Bankkorrespondenzen insoweit nicht zwingend geführt worden sein mussten. Dass "einige Vermittler" von den Verträgen nichts wussten und solche nicht unterzeichneten, ist sodann deshalb möglich, weil es sich nach dem Ersuchen um fiktive Verträge handelte, die ein Unbekannter aus dem Management der P.________ AG ausgearbeitet hat. Es musste in den Verträgen also nicht zwingend ein Organ der Vermittler unterzeichnet haben. Denkbar ist insbesondere, dass Unterschriften gefälscht worden sind. Dafür enthalten die Akten Anhaltspunkte. So stimmt die Unterschrift von K.________ im Vertrag vom 23. Januar 1997 zwischen der P.________ AG und der Beschwerdeführerin 2 (Rechtshilfeakten act. 6) nicht überein mit jener in den Anwaltsvollmachten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (vorinstanzliche Akten act. 2 und 3). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist aber nicht im Rechtshilfeverfahren zu klären, sondern im slowakischen Strafverfahren. 
5.3.6 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Sachdarstellung im Ersuchen sei auch insoweit offensichtlich falsch und widersprüchlich, als einerseits von fiktiven Verträgen gesprochen werde und anderseits davon, diese seien vom Vorstand und von der Geschäftsleitung der P.________ AG genehmigt worden. 
 
Das Vorbringen ist unbegründet. Es ist ohne weiteres möglich, dem Vorstand und der Geschäftsleitung fiktive Verträge vorzulegen (und sie damit in die Irre zu führen). 
5.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin 1 (S. 11 f.) ausführt, die Dienstleistungsverträge seien erfüllt und dabei alles rechtmässig abgewickelt worden, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus als das Rechtshilfeersuchen. Darauf ist nicht einzutreten. Die ersuchte Behörde ist hier an das Ersuchen gebunden, da es nach dem Gesagten keine offensichtlichen Irrtümer, Lücken oder Widersprüche aufweist. 
6. 
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die wahren Beweggründe des ersuchenden Staates seien fiskalischer Natur, weshalb dem Ersuchen keine Folge geleistet werden dürfe. 
 
Der Einwand ist unbehelflich. Die Bezirksanwaltschaft hat in der Schlussverfügung (Ziff. 3) ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist. Aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ist davon auszugehen, dass die Slowakische Republik den Spezialitätsvorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Zimmermann, a.a.O. S. 525). 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 12 ff.) geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit. 
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 dabei erneut vorbringt, es sei auch die Strafbarkeit nach slowakischem Recht zu prüfen, ist die Beschwerde unbegründet. Es kann auf das oben (E. 5.3.1) Gesagte verwiesen werden. 
7.3 Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen). 
7.4 Die Vorinstanz kommt (S. 21) zum Schluss, der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt falle unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB. Sie fügt hinzu, je nach Stellung des Beschuldigten im Betrieb der P.________ AG kämen nebst Betrug die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) in Frage. 
 
Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, derartige Mutmassungen über das Vorliegen weiterer Tatbestände nebst jenem des Betrugs seien unzulässig. 
 
Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung waren nicht unzulässig. Sie waren allerdings entbehrlich, da es für die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht genügt, wenn der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen einen einzigen Straftatbestand erfüllt. 
7.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 14) geltend, neu dazugekommen sei im angefochtenen Beschluss der Tatbestand der Urkundenfälschung, welcher kurz in einem Nebensatz erwähnt werde. Dies sei unzulässig. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Es ist nicht einzusehen, weshalb es unzulässig sein soll, wenn sich die Vorinstanz (S. 21) zum Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) äussert. Sie tut dies im Zusammenhang mit dem Merkmal der Arglist beim Betrug. Was sie hierzu ausführt, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Verwendung von Urkunden sind besondere Machenschaften und damit Arglist regelmässig zu bejahen (BGE 120 IV 122 E. 6a/bb S. 133/134; Urteil 6S.728/1996 vom 14. April 1997 E. 7b/aa, mit Hinweisen). 
7.6 Die Beschwerdeführerin 1 bringt (S. 14 ff.) vor, die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei nur die objektive Strafbarkeit zu prüfen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht die Rügen in den Randziffern 9-12 des Rekurses, welche den subjektiven Tatbestand betreffen, nicht geprüft. Hinsichtlich des behaupteten Betruges werde im Ersuchen lediglich von einer Schädigung der P.________ AG in Höhe von 62 Millionen slowakischen Kronen gesprochen. Inwiefern sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt seien, sei nicht erkennbar. Zum subjektiven Tatbestand könne dem Ersuchen nichts entnommen werden. 
 
Die Vorinstanz legt (S. 21 oben) dar, es sei nur die objektive Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zu prüfen. Dies trifft, wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, nicht zu. Nach der Rechtsprechung schliesst die Prüfung gemäss Landesrecht auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale ein, mit Ausnahme der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 112 Ib 576 E. 11 b/bb S. 594, bestätigt in BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90; Zimmermann, a.a.O., S. 398 f. N. 353, insb. Fn. 218). 
 
Die Vorinstanz hätte somit die entsprechenden Vorbringen im Rekurs zum subjektiven Tatbestand prüfen müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör verletzt. Dies führt jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt werden (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen). Eine Heilung ist hier zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin 1 in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sämtliche Einwände zum subjektiven Tatbestand erneut vorbringen konnte und sich das Bundesgericht dazu mit freier Kognition äussern kann. 
 
Nach dem Rechtshilfeersuchen hat eine bis jetzt nicht festgestellte Person aus dem Management der P.________ AG fiktive Vermittlungsverträge ausgearbeitet. Diese wurden zur Unterzeichnung an die P.________ AG abgeschickt. Dort wurden sie nach dem Vorschlag eines nicht festgestellten Vorstandsmitgliedes zur Unterzeichnung genehmigt und vom Generaldirektor und einem stellvertretenden Direktor unterschrieben. Die Provisionen wurden später gemäss den fiktiven Verträgen auf Konten der Vermittler bei ausländischen Banken überwiesen, obwohl die Vermittler keine Dienstleistungen erbracht hatten. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB fällt. Der Generaldirektor und der stellvertretende Direktor wurden durch die fiktiven Verträge in die Irre geführt. Da mit den Verträgen Urkunden verwendet wurden, war die Täuschung - wie gesagt - arglistig. Aufgrund der Täuschung kam es zu einer Vermögensdisposition, indem rund 62 Millionen slowakische Kronen auf ausländische Bankkonten überwiesen wurden. Da nach dem Ersuchen die Vermittler keine Dienstleistungen erbrachten, erlitt die P.________ AG einen Schaden im Umfang des überwiesenen Betrages. Zwar ist einzuräumen, dass sich das Ersuchen nicht ausdrücklich zu den subjektiven Tatbestandselementen äussert. Dies führt jedoch nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe. Ein Ersuchen ist nach dem Sinn auszulegen, der ihm vernünftigerweise beizulegen ist. Ein strenger Formalismus ist insoweit abzulehnen (Zimmermann, a.a.O., S. 172 N. 165). Aufgrund des Sinns, der dem Ersuchen vernünftigerweise zukommt, ist offensichtlich, dass hier Machenschaften geschildert werden, die darauf abzielten, aus der P.________ AG unrechtmässig Geld abzuzweigen. Derartige Machenschaften werden nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich begangen. Da kein Grund dafür bestand, hohe Beträge für nicht erbrachte Leistungen auf ausländische Konten zu überweisen, liegt auch auf der Hand, dass es dem Täter darum ging, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Betruges ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 
8. 
8.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht (S. 17) geltend, die Vorinstanz verneine die Anwendung des Alibibeweises gemäss Art. 53 IRSG bei der "kleinen Rechtshilfe" zu Unrecht. Die mit dem Rekurs eingereichten Unterlagen bildeten den schlüssigen Beweis, dass der P.________ AG kein Schaden entstanden sei. Erkläre die angebliche Geschädigte mehrmals über einen längeren Zeitraum in verschiedenen von sämtlichen Organen auf Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsebene unterzeichneten Dokumenten, dass sie durch die Zahlungen keinen Schaden erlitten habe, so stelle das einen offensichtlichen Beweis dar, der den Verdacht der Vermögensschädigung sofort widerlege. 
8.2 Art. 53 IRSG sieht den Alibibeweis vor. Dieser kann nur mit dem Nachweis geführt werden, der Verfolgte sei zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen. Der Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282, mit Hinweisen). Zweifel sind insbesondere angebracht bei Zeugenaussagen von Personen, die dem Verfolgten nahe stehen (Zimmermann, a.a.O., S. 475). 
 
Art. 53 IRSG ist im zweiten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 32 ff.) enthalten, der die Auslieferung regelt. Ob der Alibibeweis auch bei der "anderen Rechtshilfe" nach dem dritten Teil des Rechtshilfegesetzes (Art. 63 ff.) zulässig sei, ist im Schrifttum umstritten (dagegen: Zimmermann, a.a.O., S. 476; dafür: Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 160 N. 242). Die Frage kann hier offen bleiben. Denn wäre der Alibibeweis auch bei der "anderen Rechtshilfe" statthaft, so wäre er hier jedenfalls nicht erbracht. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 bilden die im Rekurs eingereichten Unterlagen nicht den schlüssigen und eindeutigen Beweis dafür, dass die P.________ AG keinen Schaden erlitten hat. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich insoweit offenbar auf Rekursbeilagen 4, 5, 9 und 10. Aus den Rekursbeilagen 4, 5 und 9 ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1, weil diese Unterlagen keine Unterschrift tragen. Bei Rekursbeilage 10 handelt es sich immerhin um die Kopie eines unterschriebenen Schriftstücks. Soweit darin die Direktion und das Management der P.________ AG erklären, diese sei nicht Opfer eines Betruges und nicht geschädigt worden, ist darin jedoch ebenfalls kein klarer Beweis zu erblicken. Es kann, wie gesagt, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage handelt, die bezweckt, den Beschuldigten, der nach dem Ersuchen ebenfalls dem Management der P.________ AG angehört, zu schützen. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
9. 
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich (S. 17 f.) gegen den Umfang der Rechtshilfegewährung; der ersuchenden Behörde dürften keine Unterlagen herausgegeben werden, die über den Zeitraum von 1995 bis 1997 hinausgehen. 
Soweit geltend gemacht wird, Unterlagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dürften nicht herausgegeben werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Sache zur Beschwerde nicht befugt sind (oben E. 2). 
 
Die Beschwerdeführerin 1 bringt lediglich vor, sie betreffende Unterlagen dürften nur für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1996 gemäss Eintretensverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 4. November 2003 (Dispositiv Ziffer 3) herausgegeben werden. Damit genügt die Beschwerdeführerin 1 ihrer Substantiierungspflicht nicht. Sie hätte jene Unterlagen, die ihrer Ansicht nach nicht herausgegeben werden dürfen, einzeln bezeichnen und für jedes dieser Schriftstücke darlegen müssen, weshalb es nicht herausgegeben werden darf (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 516 N. 478). Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, die Akten danach durchzusehen, welches Schriftstück aus welchem Grund gegebenenfalls nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sei. 
10. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: