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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.108/2005 /gij 
1A.142/2005 
 
Urteil vom 23. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaft und Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland - B 151630/01 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 24. März 2005 und die Fortsetzung der Auslieferungshaft. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe führt gegen den deutschen, in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Beihilfe zu versuchtem Landesverrat. Er wirft ihm vor, an der Entwicklung von Gasultrazentrifugen zur Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial und deren (versuchten) Lieferungen an Libyen beteiligt gewesen zu sein und dafür zwischen 2001 und 2003 4 bis 5 Mio. Franken entgegengenommen zu haben. 
 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. November 2004 und das Verhaftsgesuch der deutschen Behörden vom 12. November 2004 liess das Bundesamt für Justiz X.________ am 13. November 2004 verhaften. Dieser hat sich einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland widersetzt und befindet sich seither in Auslieferungshaft. 
 
Am 24. März 2005 entschied das Bundesamt für Justiz: 
"Die Auslieferung des Verfolgten an die Bundesrepublik Deutschland wird für denjenigen Sachverhalt bewilligt, der dem Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 17. November 2004 sowie dessen Ergänzung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 20. Januar 2005 zugrunde liegt." 
Verfahren 1A.108/2005 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. April 2005 beantragt X.________: 
1. Der Auslieferungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2005 im Verfahren Nr. B 151630/01 gegen den Beschwerdeführer sei aufzuheben. 
 
Eventualiter: 
 
Die Auslieferung sei nur mit einem Spezialitätsvorbehalt zu bewilligen, wonach der Beschwerdeführer nicht wegen Landesverrats oder wegen des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 Nr. 2c KWKG bestraft werden darf. 
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 
Verfahren 1A.142/2005 
C. 
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 ans Bundesamt für Justiz beantragte X.________, er sei unverzüglich oder eventualiter nach Hinterlegung einer Kaution von 250'000 Franken und des Passes aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 
D. 
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 beantragt das Bundesamt für Justiz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1A.108/2005 vom 28. April 2005 abzuweisen. Ausserdem überweist es dem Bundesgericht das Haftentlassungsgesuch zur Behandlung mit dem Antrag, es abzuweisen. 
 
In seiner innert erstreckter Frist eingegangenen Replik hält der Beschwerdeführer sowohl an seiner Beschwerde als auch an seinem Haftentlassungsgesuch vollumfänglich fest. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Verfahren stehen in engem sachlichem Zusammenhang und sind daher zu vereinigen. 
2. 
Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde 1A.108/2005 ohne weiteres einzutreten ist. Stellt der in Auslieferungshaft Versetzte wie im vorliegenden Fall während eines vor Bundesgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens betreffend Auslieferung ein Haftentlassungsgesuch, ist nach der Praxis die I. öffentlichrechtliche Abteilung für dessen Behandlung zuständig (BGE 128 II 355 E. 1.2 S. 359, mit Hinweisen), weshalb darauf ebenfalls einzutreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorab zu behandeln. 
3. 
3.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung zu berücksichtigen (SR 0.353.913.61). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1, je mit Hinweisen). 
3.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 24. März 2005 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
 
Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 
3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - hier dem Bundesamt - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides hat es nicht zu befinden (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen). 
 
Dabei ist indessen festzustellen, dass in Rechtshilfe- bzw. Auslieferungssachen grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125 II 250 ff.; 123 II 134 E. 6d, 122 II 422 E. 3c). 
3.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 373 E. 1c). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2). 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und Art. 10 Abs. 2 der Rechtshilfeverordnung müsste die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsbegehren mindestens Angaben über den Ort, die Zeit und die Art der Begehung der Tat enthalten. Diese drei elementaren Angaben seien vorliegend im Auslieferungsbegehren entweder gar nicht enthalten, ungenügend oder falsch. 
4.1 Nach dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 11. November 2004 und den ergänzenden Ausführungen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof vom 20. Januar 2005 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Libyen bei der Beschaffung und der Entwicklung von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zur Herstellung von Atomwaffen unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer soll im Auftrag von T.________ die Beschaffung von Anlagekomponenten für die Urananreicherung organisiert haben, indem er T.________ mit einem möglichen Produzenten namens W.________ bekannt gemacht habe, der die gewünschten Anlagen dann indessen nicht selber herstellte, sondern durch einen Subunternehmer - die N.________ AG - habe herstellen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern Kurse für libysche Techniker arrangiert, in denen diese u.a. den Umgang mit den oben erwähnten Anlagen übten. 
4.2 Diese Vorwürfe sind zwar, insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, etwas vage, werden aber von den deutschen Behörden in verschiedenen Punkten konkretisiert. So wird dem Beschwerdeführer etwa in den ergänzenden Ausführungen des Generalbundesanwaltes konkret vorgeworfen, sich im August 2001 und im Dezember 2002 in Südafrika mit dem möglichen Produzenten W.________ getroffen zu haben. Diese Treffen "hätten unmittelbar dazu gedient, die Produktion des Rohrsystems in Südafrika, die von den dort Beteiligten unter der Projektbezeichnung "________" (X.________) betrieben wurden, zu gewährleisten. Hierbei war es danach wesentliche Aufgabe des Beschuldigten X.________ kraft seines Sachverstandes und seiner einschlägigen Erfahrung dafür Sorge zu tragen, dass der Produktion der Teile brauchbare Zeichnungen zu Grunde gelegt und diese detailgerecht umgesetzt wurden" (S. 2). Auch die Schulung libyscher Techniker, die er organisiert haben soll, wird mindestens teilweise konkretisiert, indem für die Schulungen in Spanien Daten genannt und die Modalitäten beschrieben werden: 7 Gruppen libyscher Techniker sollen als Personal der Firma "G.________" aus Dubai in Gebrauch und Wartung spezieller Form-, Fräs-, Säge-, Schweiss-, Bohr-, Dreh- und Schleifmaschinen sowie zugehöriger Steuerungs- und Kontrollsysteme unterrichtet worden sein, wofür der Beschwerdeführer von der G.________ im August 53'845 Dirham erhalten habe. 
 
Diese Sachverhaltsdarstellung ist ausreichend konkret, um Grundlage für eine Auslieferung zu bilden. Sie weiter zu konkretisieren, wird Sache des ausländischen Strafverfahrens sein. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsdarstellung sei widersprüchlich, weil ihm auch vorgeworfen werde, er habe sich im Dezember 2003 und im Januar 2004 zwecks Abwicklung des Auftragsverhältnisses mit W.________ getroffen, währenddem im gleichen Auslieferungshaftbefehl davon ausgegangen werde, dass die Produktion des Gegenstand dieses Auftrags bildenden Rohrsystems Ende Oktober 2003 bereits abgeschlossen gewesen sei. Der Generalbundesanwalt hat in seinem erwähnten Ergänzungsschreiben diesen Widerspruch aufgelöst, indem er ausführt, dass diese Treffen "die eigentliche Tatbegehung nicht gefördert" hätten. 
 
Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer sind somit ausreichend konkret und kranken nicht an offenen Widersprüchen, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten. 
4.3 Wie bereits im in dieser Sache ergangenen Haftentscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2005 (1S.2/2005) festgestellt wurde, sind derartige Vorwürfe - der Beschwerdeführer soll im Hintergrund Geschäfte und Ausbildungskurse organisiert, arrangiert und vermittelt haben - durch Alibibeweise kaum zu entkräften, da sie sich nicht auf einige wenige, zeitlich genau fassbare Handlungen beziehen. So wird ihm beispielsweise nicht vorgeworfen, er habe die libyschen Techniker persönlich im Umgang mit Gasultrazentrifugen geschult, sondern deren Schulung in verschiedenen Ländern "organisiert und arrangiert". Es geht daher an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer versucht, den Alibibeweis für die vom Generalbundesanwalt in seinem Ergänzungsschreiben und von Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Hegmann im Schreiben vom 4. April 2005 für die angeblich in Spanien durchgeführten Schulungen genannten Zeiträume (15. - 22. Oktober 2000, 1. - 22. Juli 2001, 28. April - 10. Mai 2002, 19. Mai - 6. Juli 2002) zu erbringen und darzulegen, dass er sich damals nicht in Spanien aufgehalten habe. 
 
Der Alibibeweis kann zudem nur gelingen, wenn er unverzüglich und ohne Weiterungen den Nachweis erbringt, dass der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort war. Sind etwa bei den aufgerufenen Zeugen Zweifel über ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen und der Alibibeweis gescheitert (BGE 123 II 279 E. 2b mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel - Belastungsanzeigen der Postfinance über Bargeldbezüge, Konsumationen in Restaurants, Einkäufe und Tankfüllungen, Hotelrechnungen, Zeugenaussage der Schwägerin, Faxe, e-mails etc. - sind nicht geeignet, sofort und ohne Weiterungen den Beweis zu liefern, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht am Tatort war; der angebotene Alibibeweis ist nicht liquid und kann daher im Auslieferungsverfahren nicht geprüft werden. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit, was nach Art. 2 Abs. 1 EAUe Voraussetzung für die Auslieferung sei. Die Sachverhaltsdarstellung enthalte keine Vorhalte, die "die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm des schweizerischen Rechts erfüllen" würden. Dem Beschwerdeführer werde im Haftbefehl zunächst zwar pauschal vorgeworfen, Libyen durch die Lieferung von Anlagen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen für die Hochanreicherung von Uran zur Herstellung von Atomwaffen unterstützt zu haben. Überall dort, wo ihm konkrete Handlungen vorgeworfen würden, werde nur behauptet, er habe etwas vermittelt, eine Produktion irgendwie gewährleistet und Schulungen organisiert und arrangiert. Bei keinem dieser konkrete Vorwürfe tauche als Objekt der Handlung die Lieferung von Anlagen oder der Bau von Gasultrazentrifugen oder die Hochanreicherung von Uran oder der Zweck der Herstellung von Atomwaffen auf. Ein Zusammenhang dieser Elemente mit seiner Person ergebe sich nur bei einer Verknüpfung mit dem eingangs erhobenen Pauschalvorwurf; dies sei unzulässig, das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. 
5.2 Der Einwand grenzt an Trölerei. Selbstverständlich soll im Haftbefehl durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen einzelnen Tathandlungen der eingangs erhobene Vorwurf, Libyen bei der Beschaffung und Entwicklung von Kernwaffen unterstützt zu haben, belegt werden. Es ist abwegig, wenn der Beschwerdeführer etwa behauptet, bei der im Haftbefehl angesprochenen Schulung libyscher Techniker sei es lediglich um die Vermittlung von Fähigkeiten gegangen, wie sie jede Berufsschule vermittle. Der Vorwurf zielt unmissverständlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer Trainingskurse für libysche Techniker arrangiert und organisiert habe, in welchen diesen unter anderem der Umgang mit der Gasultrazentrifuge UF6 zur Herstellung von waffenfähigem Uran beigebracht worden sein soll. Derartige Handlungen fallen ohne weiteres unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 KMG, Kernwaffen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen oder solches zu fördern; der Verstoss gegen diese Bestimmung wird von Art. 34 KMG mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedroht. Es kann keine Rede davon sein, das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht gegeben. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er dürfe nicht ausgeliefert werden, da ihm Landesverrat vorgeworfen werde. Dieser Tatbestand gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 1 IRSG als "absolut politisches Delikt" bei dem die Gewährung von Rechtshilfe generell ausgeschlossen sei. 
Das Bundesamt für Justiz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Sachverhaltsdarstellung seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die dem Verfolgten vorgeworfenen Handlungen gegen die soziale und politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richteten, womit ein absolut politisches Delikt zu verneinen sei. 
6.2 Dem Bundesamt ist insoweit zuzustimmen, als die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl vom 11. November 2004 jedenfalls prima vista kaum als ausreichende tatsächliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Landesverrats im Sinne von § 94 des deutschen Strafgesetzbuches - die Bestimmung entspricht in etwa Art. 267 StGB - dienen kann. Folgerichtig werden im Haftbefehl als gegen den Beschwerdeführer anwendbare materiellrechtliche besondere Bestimmungen ausschliesslich die §§ 17, 19 und 21 des Kriegswaffenkontrollgesetzes angeführt. Diese Verstösse gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sind allenfalls relativ politischer Natur, was einer Auslieferung dann entgegenstehen kann, wenn, was hier nicht zur Diskussion steht, einer gemeinrechtlichen Straftat ein überwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Allerdings beharrt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Ergänzungsschreiben vom 20. Januar 2005 ausdrücklich auf dem Vorwurf des Landesverrats und führt aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat - er habe seine Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Nukleartechnologie zur Gewinnerzielung genutzt und dabei die Gefahr einer atomaren Katastrophe in Kauf genommen - sei nicht in Ausübung politischer Anschauungen erfolgt und habe auch sonst keinen politischen Charakter, sodass die Einrede des angeblich politischen Charakters der Tat die Auslieferung des Beschwerdeführers auch zur Verfolgung wegen Landesverrats nicht entgegenstehen könne. Dies widerspricht indessen der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Landesverrat ein absolut politisches Delikt ist, für das eine Auslieferung nicht in Frage kommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt in dem Sinne begründet, als ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt in den Auslieferungsentscheid aufzunehmen ist. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei nach Art. 7 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG nicht zulässig, da er der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege. Allerdings kann der Verfolgte nach Art. 36 IRSG, was der Beschwerdeführer nicht übersieht, ausnahmsweise für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Die vom Bundesamt angeführten Gründe, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen - die von der Bundesrepublik Deutschland bereits weit voran getriebenen Ermittlungen und die Resozialisierungsmöglichkeiten, die in Deutschland für den Beschwerdeführer als deutschen Staatsangehörigen jedenfalls intakt sind - sind vertretbar. Der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten auch in der Schweiz strafbar sind und hier verfolgt werden könnten, steht daher der Auslieferung nicht entgegen. 
7.2 Unbehelflich ist auch die Berufung auf Art. 9 EAUe. Nach dieser Bestimmung kann eine Auslieferung zwar abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten. Damit wird die Auslieferung für diesen Fall ins pflichtgemässe Ermessen der Auslieferungsbehörde gestellt. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, dass das Bundesamt sein Ermessen überschritten hätte, indem es die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz dessen Selbstanzeige bei der Bundesanwaltschaft bewilligte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Anzeige nicht als ernsthafte Strafanzeige einstufte, sondern als (durchsichtiges) Störmanöver mit dem einzigen Zweck, die Auslieferung zu hintertreiben. Die Rüge ist unbegründet. 
8. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslieferung mit dem Argument, in Deutschland kein faires Verfahren erwarten zu können. Zur Begründung dieses Vorwurfes führt er an, verschiedene Postsendungen an den Beschwerdeführer seien aufgebrochen worden, und den deutschen Behörden seien Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie etwa Pfändungen vorgenommen hätten, ohne seinen Rechtsvertreter zu informieren; teilweise sei nicht einmal der Ehefrau Meldung gemacht worden. Ins Bild passe, dass die Behörden planten, ihn in die Haftvollzugsanstalt Koblenz einzuliefern, welche als "Guantanamo Deutschlands" bekannt sei. 
 
Es besteht kein ernsthafter Anlass zu zweifeln, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein fairer Prozess gemacht wird. Selbst wenn den deutschen Strafverfolgungsbehörden Fehler unterlaufen sein sollten, so wird sich der Beschwerdeführer dagegen im deutschen Strafverfahren zur Wehr setzen und auch gegen eine allfällige Verletzung des Postgeheimnisses vorgehen können. Der Beschwerdeführer stand im Übrigen bereits einmal wegen ähnlicher Vorwürfe in Deutschland vor Gericht und wurde freigesprochen. Seine Befürchtungen, er werde keinen fairen Prozess erhalten, sind unbegründet. 
9. 
Die Beschwerde 1A.108/2005 ist somit teilweise begründet. In den Auslieferungsentscheid ist im Sinne von E. 6 ein Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausgeliefert wird. Eine Haftentlassung des Beschwerdeführers kommt damit von vornherein nicht mehr in Frage, weshalb das Haftentlassungsgesuch 1A.142/2005 abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer ist in einem einzelnen Punkt erfolgreich und unterliegt zum weit überwiegenden Teil. Dementsprechend hat er eine reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 1A.108/2005 und 1A.142/2005 werden vereinigt. 
2. 
2.1 Die Beschwerde 1A.108/2005 wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 24. März 2005 aufgehoben. 
2.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland wird für denjenigen Sachverhalt bewilligt, der dem Auslieferungsersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 17. November 2004 sowie dessen Ergänzung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 20. Januar 2005 zu Grunde liegt, nicht aber soweit damit der Vorwurf des Landesverrats begründet werden soll. 
2.3 Das Haftentlassungsgesuch 1A.142/2005 wird abgewiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: