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[AZA 7] 
U 427/99 Vr 
 
 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, 
Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1939 geborene F.________ arbeitete als Maurer 
bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen 
Unfälle versichert, als er sich am 19. September 1959 beim 
Einsturz eines Baugerüsts verschiedene Verletzungen zuzog. 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. U.a. 
richtete sie F.________ für die Folgen des Unfalls bis 
31. Dezember 1962 eine befristete Invalidenrente von 15 % 
(17. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960), 10 % ab 1. Januar 
1961 und 7 % ab 1. Januar 1962 aus. Seit Januar 1980 
war der Versicherte als Bodenleger bei der Firma Y.________ 
AG tätig, welche verschiedentlich Rückfälle zum Unfall vom 
19. September 1959 meldete. Nachdem er diese Arbeit aus 
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, wurde 
er von der Firma Y.________ AG nach entsprechender Ausbildung 
ab September 1981 als Bauführer eingesetzt. Am 
13. April 1993 meldete die Arbeitgeberfirma der Anstalt 
einen weiteren Rückfall. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, 
einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, 
Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und einer Beurteilung 
des Integritätsschadens sprach die SUVA F.________ mit 
Verfügung vom 16. September 1996 nebst einer Integritätsentschädigung 
von 5 % auf der Basis eines Jahresverdienstes 
von Fr. 69'600.- ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf der 
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten 
Jahresverdienstes von Fr. 63'926.- zu, woran sie 
mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 festhielt. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten 
Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Zusprechung 
einer Invalidenrente von 78 % und einer Integritätsentschädigung 
von 20 %, beides auf der Basis eines Jahresverdienstes 
von Fr. 97'200.-, hatte beantragen lassen, hob das 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen 
Einspracheentscheid auf und verpflichtete die SUVA, 
F.________ ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % sowie 
eine Integritätsentschädigung von 5 %, je auf der 
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von 
Fr. 97'200.-, auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde 
ab und verpflichtete die Anstalt zur Bezahlung 
einer reduzierten Parteientschädigung an F.________ (Entscheid 
vom 25. Oktober 1999). 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich 
der Festlegung des versicherten Jahresverdienstes für 
die Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung 
auf je Fr. 97'200.- aufzuheben und es seien 
stattdessen der für die Berentung massgebende Jahresverdienst 
auf Fr. 63'926.- und der für die Integritätsentschädigung 
massgebliche Höchstverdienst auf Fr. 69'600.- 
festzusetzen. 
Während F.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt 
für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- Mit Schreiben vom 3. Mai 2001 räumte die Instruktionsrichterin 
den Parteien Gelegenheit ein, sich zu einer 
Lösungsvariante zu äussern, wonach für die aufgrund eines 
Rückfalls oder einer Spätfolge festgesetzte Integritätsentschädigung 
der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes 
am Unfalltag - bei Unfällen vor Inkrafttreten des 
UVG (1. Januar 1984) der Höchstbetrag am 1. Januar 1984 - 
die massgebende Berechnungsgrundlage bilden würde, wobei 
zusätzlich ein Ausgleichszins von 5 % pro Jahr gewährt 
würde. Mit Eingaben vom 23. und 28. Mai 2001 nahmen die 
Parteien dazu Stellung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach 
dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter 
Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der 
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn 
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen 
über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt 
darauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV betreffend den 
massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen und in 
Art. 24 UVV unter dem Titel «massgebender Lohn für Renten 
in Sonderfällen» ergänzende Vorschriften erlassen. Nach 
Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor 
bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 % 
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, 
ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. 
Abs. 2 von Art. 24 UVV lautet: Beginnt die Rente mehr als 
fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, 
so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte 
ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahr vor dem 
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der 
letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit 
erzielte Lohn. 
 
2.- Streitig ist zunächst die Höhe des versicherten 
Jahresverdienstes, welcher der Invalidenrente von 50 % 
zugrunde zu legen ist, auf die der Beschwerdegegner ab 
1. Mai 1996 gemäss Entscheid der Vorinstanz Anspruch hat. 
Während das kantonale Gericht zur Auffassung gelangte, 
dass eine Verordnungslücke vorliege für Fälle, in denen 
sehr lange Zeit nach dem Unfall, und nachdem der Versicherte 
während Jahrzehnten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, 
Spätfolgen auftreten. Diese Lücke sei dahin zu schliessen, 
dass wie in einem neuen Rentenfall zu entscheiden und dementsprechend 
vom zuletzt erzielten Einkommen, hier als Bauführer, 
auszugehen sei. 
Die SUVA wendet sich gegen diese Betrachtungsweise, 
indem sie im Wesentlichen geltend macht, Art. 24 Abs. 2 UVV 
sei klar. Eine Spezialregelung für Rückfälle gebe es nur 
beim Taggeld, nicht aber bei Renten. Die Lösung des kantonalen 
Gerichts hätte eine Privilegierung eines Sonderfalles 
im Vergleich zum Normalfall mit einer durchgehenden Berentung 
wie auch zu Rentenrevisionen, bei welchen der Jahresverdienst 
nicht den zum Revisionszeitpunkt geltenden Lohnverhältnissen 
angepasst werden kann, zur Folge. Eine solche 
Ungleichbehandlung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. 
 
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung wird bei Rückfällen, 
die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, 
für die Berechnung der Invalidenrenten nach Art. 24 Abs. 2 
UVV vorgegangen. Mit dieser Sonderregel soll vermieden 
werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung, 
dessen Rentenanspruch erst mehr als fünf Jahre nach 
dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn 
haften bleibt, was vor allem dann zu stossenden Ergebnissen 
führen werde, wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge 
überdurchschnittlicher Lohnerhöhung stark ansteigen. Angestrebt 
wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung 
im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 123 V 51 
Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b). Hingegen ermöglicht auch die 
Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine vom Versicherten 
angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit 
eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit 
zu berücksichtigen (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c). In 
RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404, ebenfalls die Rentenfestsetzung 
bei einem Rückfall (10 Jahre nach dem Unfall) betreffend, 
erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der 
Bestimmung des versicherten Verdienstes wiederum das Arbeitsverhältnis 
im Zeitpunkt des versicherten Unfalls als 
massgebend. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis 
angetreten werden, fallen ausser Betracht. Nach 
Wiederholung des Grundsatzes, dass eine spätere Rentenrevision 
nicht dazu dienen kann, den massgebenden Jahresverdienst 
anzupassen (BGE 119 V 492 Erw. 4b), legte das 
Gericht dar, nicht anders verhalte es sich grundsätzlich, 
wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und 
der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche 
Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen 
führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem 
Lohnniveau angetreten wird. Dabei handle es sich um Änderungen 
in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung 
des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes 
ausser Acht bleiben müssen. An dieser Rechtsprechung 
ist festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz 
liegt keine echte Gesetzeslücke (vgl. BGE 125 V 11 f. 
Erw. 3 mit Hinweisen) vor. Art. 15 Abs. 3 UVG beauftragt 
den Bundesrat, Bestimmungen über den versicherten Verdienst 
in Sonderfällen, u.a. bei langdauernder Taggeldberechtigung, 
zu erlassen (lit. a). Dies hatte der Bundesrat bereits 
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 
vom 18. August 1976 vorgeschlagen. In den Erläuterungen 
zählte er alle zu regelnden Sonderfälle auf, wobei 
er denjenigen der langdauernden Taggeldberechtigung umschrieb 
mit «langandauernde Taggeld-Berechtigung oder Festsetzung 
der Rente für einen weit zurückliegenden Unfall» 
(BBl 1976 III 189). Bezüglich des massgebenden Lohnes für 
das Taggeld in Sonderfällen enthält Art. 23 UVV in Ausführung 
von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Abs. 7 und 8 Bestimmungen, 
wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall regelt. 
Der gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG ergangene Art. 24 
Abs. 2 UVV nimmt demgegenüber zwar nicht ausdrücklich auf 
den Rückfall Bezug, ist aber vom Wortlaut her auf Rückfälle 
anwendbar. Da der Bundesrat die Taggeldberechnung bei 
Rückfällen im vorhergehenden Artikel ausdrücklich geregelt 
hat, verbietet sich die Annahme, dass ihm die Rückfallproblematik 
in der darauf folgenden Bestimmung im Zusammenhang 
mit der Rentenberechnung entgangen ist. Vielmehr 
hat er hiefür eine andere Lösung getroffen, die auf ihre 
Verfassungs- (Art. 8 Abs. 1 BV; zur Anwendung der neuen 
Bundesverfassung im Rahmen der Überprüfung unselbständigen 
Verordnungsrechts auf Verfahren, in denen der angefochtene 
Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist: vgl. BGE 126 
V 52 Erw. 3) und Gesetzmässigkeit zu überprüfen ist. 
 
b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische 
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, 
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen 
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei 
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche 
Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den 
Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse 
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation 
ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung 
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf 
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften 
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat 
im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus 
andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann 
jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen 
des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit 
zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung 
verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV, wenn 
sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn 
sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen 
trifft, für die sich ein vernünftiger Grund 
nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es 
unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise 
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 127 V 70 Erw. 5a, 
126 II 404 Erw. 4a, 126 V 52 Erw. 3b, 365 Erw. 3, 473 
Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
c) Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr 
weiten Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche 
Sonderfälle zu regeln sind, aber offen lässt, wie dies zu 
geschehen hat. Art. 24 Abs. 2 UVV fällt nicht offensichtlich 
aus dem Kompetenzrahmen. Insbesondere ist das Anknüpfen 
an das Arbeitsverhältnis, das vor dem Unfall bestanden 
hat, auch im Sonderfall vereinbar mit dem vom Gesetzgeber 
gewählten Konzept des Vorunfallverdienstes, auch als abstrakte 
Berechnungsmethode bezeichnet (vgl. BGE 118 V 293 
Erw. 2e; Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 167 und 189; Maurer, 
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321 und 
326; vgl. auch S. 333). 
Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung 
fällt die Regelung der Taggeldberechnung bei Rückfällen in 
Art. 23 Abs. 8 UVV auf, die der konkreten Berechnungsmethode 
folgt (Maurer, a.a.O., S. 321). Die Taggeldberechnung 
ist auch hinsichtlich der Abänderungsfrist (Art. 23 Abs. 7 
UVV) im Vergleich zu Art. 24 Abs. 2 UVV mehr auf die Deckung 
des tatsächlich entgangenen Verdienstes ausgerichtet 
als die Rentenberechnung. Im vorliegenden Fall wird jedoch 
- anders als in BGE 117 V 170 (Ungleichbehandlung von 
Grund- und Rückfall hinsichtlich der Taggeldberechnung von 
Saisonniers) oder RKUV 1990 Nr. U 114 S. 385 (Fehlen einer 
Art. 23 Abs. 3 UVV entsprechenden Sondernorm für die Rentenberechnung 
bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder 
starken Lohnschwankungen) - nicht eine Ungleichbehandlung 
geltend gemacht. Gegenteils wird die Gleichbehandlung von 
Grundfall und Rückfall bei der Rentenberechnung in Frage 
gestellt. Diese - und damit die unterschiedliche Behandlung 
des Rückfalls bei der Taggeld- und der Rentenberechnung - 
ist indessen mit Blick auf das seitens der Gesetzgebung 
gewählte Konzept mit Vorunfalllohn (abstrakte Berechnungsmethode) 
sowie den Umstand, dass die bei der analogen 
Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV - betreffend den versicherten 
Verdienst für die Taggeldfestsetzung bei Rückfällen 
- mögliche Verschlechterung bei Dauerleistungen stossender 
wäre als bei vorübergehend entrichteten Taggeldleistungen, 
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist somit 
im Rentenpunkt hinsichtlich des versicherten Verdienstes 
aufzuheben. 
 
4.- Zu prüfen bleibt die Höhe des Jahresverdienstes, 
welcher der Berechnung der Integritätsentschädigung zu 
Grunde zu legen ist. 
 
a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung 
mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls 
kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen 
Behandlung gewährt. Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die 
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. 
Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des 
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird 
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. 
Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei 
Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; Frei, Die Integritätsentschädigung 
nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). 
Dies gilt für Versicherte der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG
auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor 
dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, 
sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus 
angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch 
Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen 
Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG 
entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage 
kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. Erw. 1b). Eine Integritätsentschädigung 
wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, 
wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 
1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen 
hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die 
Zunahme (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 Erw. 2b). 
 
b) Hinsichtlich der Basis der Integritätsentschädigung 
fehlt es an einer Art. 15 Abs. 3 UVG entsprechenden Gesetzesbestimmung, 
welche dem Bundesrat die Kompetenz einräumen 
würde, Vorschriften über die Berechnung der Integritätsentschädigung 
in Sonderfällen zu erlassen. Aus dem Fehlen 
einer Regelung für die Integritätsentschädigungsberechnung 
in Art. 25 Abs. 1 UVG bei Rückfällen und Spätfolgen ist 
indessen nicht auf eine echte Gesetzeslücke zu schliessen, 
indem eine unvermeidlich sich stellende Rechtsfrage nicht 
beantwortet würde (BGE 125 V 11 f. Erw. 3 mit Hinweisen). 
Denn die Integritätsentschädigung wird nach Art. 24 Abs. 1 
UVG für eine durch den Unfall verursachte dauernde erhebliche 
Schädigung der Integrität gewährt. Art. 36 Abs. 1 UVV 
hält sodann fest, dass ein Integritätsschaden als dauernd 
gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in 
gleichem Umfang besteht; die Bestimmung ist gesetzmässig 
(BGE 124 V 36 ff. Erw. 4, 211 Erw. 4b). Diese Konzeption 
der gesetzgebenden Organe zeigt, dass eine Revision der 
Integritätsentschädigung gar nicht vorgesehen war und im 
Gesetz denn auch nicht geregelt wurde. Da es sich bei Rückfällen 
und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände 
handelt (BGE 118 V 297 Erw. 2d mit Hinweis), ist 
es folgerichtig, dass auch hiefür im Gesetz keine Regelung 
getroffen wurde. In den vorstehend (Erw. 4a hievor) umschriebenen 
Konstellationen ist ein Anspruch auf eine 
Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen 
anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des 
Integritätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder 
Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren. 
Für die Berechnung der Integritätsentschädigung in derartigen 
Fällen ist vom Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG auszugehen, 
der für die Auslegung in erster Linie massgebend 
ist (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 
Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Entsprechend den 
Ausführungen der SUVA ist daher bei Rückfällen und Spätfolgen 
von Unfällen, die sich unter der Herrschaft des 
KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung 
nicht kannte, ereignet haben, auf den höchstversicherten 
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) 
abzustellen, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. auch 
Frei, a.a.O, S. 136). Eine Verzinsung der auf dieser Grundlage 
berechneten Integritätsentschädigung im Sinne eines 
Ausgleichszinses ab 1. Januar 1984, in Weiterführung von 
BGE 113 V 48 betreffend Fälle, in denen die Integritätsentschädigung 
entgegen Art. 24 Abs. 2 UVG ausnahmsweise später 
als die Invalidenrente festgesetzt werden kann, fällt nicht 
in Betracht, da vorliegend die Integritätsentschädigung für 
den Rückfall nicht in einem späteren Zeitpunkt verfügt 
wurde als die Invalidenrente für den Rückfall. Ebenso wenig 
gefolgt werden kann schliesslich dem Vorschlag von Maurer 
(a.a.O., S. 419), wonach für die Bestimmung des Höchstbetrages 
des versicherten Jahresverdienstes bei Spätfolgen 
(und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf 
den Höchstbetrag abgestellt werden sollte, der bei Auftreten 
der Spätfolge gilt. Denn auch diese Lösung, mit welcher 
der Teuerung im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Auftreten 
der Spätfolge Rechnung getragen werden soll, findet 
in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Zwar ist nicht zu 
verkennen, dass ein Abstellen auf den höchstversicherten 
Verdienst bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 in 
Fällen wie dem vorliegenden zu unbefriedigenden Resultaten 
führt. Es ist indessen nicht Sache des Gerichts, sondern 
obläge dem Gesetzgeber, eine angemessene Lösung zu finden. 
 
5.- Aufgrund von Art. 134 OG werden für das letztinstanzliche 
Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 25. Oktober 1999 dahin abgeändert, 
dass die SUVA verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner 
ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente von 50 % auf der 
Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von 
Fr. 63'926.- sowie eine auf einem versicherten Jahresverdienst 
von Fr. 69'600.- basierende Integritätsentschädigung 
von 5 % zu bezahlen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: