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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.82/2003 /min 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
K.________, 
Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Postfach 530, 4902 Langenthal, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Beistandschaft in eine kombinierte Beiratschaft, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 17. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Über K.________ wurde am 23. Februar 1998 eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB errichtet, welche mit Beschluss des Gemeinderates Obersiggenthal vom 10. Juli 2002 in eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt wurde. 
 
Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bezirksamt Baden als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 ab. 
 
Dagegen beschwerte sich K.________ erfolglos beim Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Entscheid vom 17. Februar 2003). Das Obergericht hielt für erwiesen, dass K.________ in mittlerem Grad hilfsbedürftig und auf verschiedene Hilfsmittel sowie kostspielige medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen sei. Ihre Tochter habe in einer Altersresidenz eine Eigentumswohnung zum Preis von Fr. 565'000.-- zuzüglich Autoabstellplatz für Fr. 30'000.-- reservieren lassen. K.________ sei gemäss ihrer Anhörung vom 10. Juli 2002 zum Kauf dieser Wohnung entschlossen gewesen. Sie verfüge über Barmittel von Fr. 450'000.-- und über Renteneinkommen von rund Fr. 50'000.--; hinzu komme ein Wertschriftenertrag von Fr. 24'000.--. Der geplante Kauf würde bei Berücksichtigung der Kosten für die Garage praktisch die Hälfte ihrer Barmittel beanspruchen und den Wertschriftenertrag praktisch halbieren; zudem müssten vom Jahreseinkommen von rund Fr. 60'000.-- rund Fr. 20'000.-- für die Wohnungskosten aufgewendet werden. Mit dem verbleibenden Monatseinkommen könnte die erforderliche medizinisch-pflegerische Hilfe neben den üblichen Auslagen unmöglich finanziert werden, ohne dass das verbleibende Barvermögen aufgebraucht und der laufende Wertschriftenertrag entsprechend vermindert werden müsste. Es stehe dahin, inwiefern die Tochter für die Pflege ihrer Mutter überhaupt geeignet sei. Fest stehe einzig, dass sie zusammen mit ihrer Mutter die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor dem Hintergrund dauernder und voraussichtlich zunehmender Hilfsbedürftigkeit der Mutter fehl einschätze, und die Mutter einer Vermögensdisposition zugestimmt hätte, welche ihren Bedürfnissen widerspreche. Die kombinierte Beiratschaft sei daher verhältnismässig. Das Obergericht fällte den Entscheid, ohne das verlangte ärztliche Fachgutachten einzuholen. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt K.________, die Ziffern 3-7 des obergerichtlichen Entscheides aufzuheben. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
2. 
Auf die Berufung ist von vornherein nicht einzutreten, soweit die Berufungsklägerin damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt; dies hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 OG; Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen). 
3. 
Die Berufungsklägerin hält dafür, die Vorinstanz gehe davon aus, dass sie auf kostspielige medizinische Pflege angewiesen sei. Der Vorinstanz sei indes mit Schreiben vom 24. Januar 2003 mitgeteilt worden, dass sie seit Anfang 2003 bei ihrer Tochter wohne und soweit notwendig von ihrer Tochter betreut werde. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht gewürdigt; Kosten für die Fremdbetreuung würden zur Zeit nicht anfallen. Zudem habe sie (die Berufungsklägerin) vom Kauf einer Wohnung abgesehen, weshalb die Beiratschaft nicht nötig sei. Ferner gehe die Vorinstanz bei ihren Berechnungen zu Unrecht davon aus, dass die Wohnung von der Berufungsklägerin allein bewohnt und finanziert werde, habe doch von je her die Meinung bestanden, die Tochter werde bei ihrer Mutter einziehen und sich an den Kosten beteiligen. 
 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Was die Berufungsklägerin an Tatsächlichem ausführt, wurde vom Obergericht nicht festgestellt. Die Berufungsklägerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die betreffenden Tatsachen im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgetragen hat. Diese gelten daher als neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; 115 II 484 E. 2a; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
4. 
Das Obergericht hat erwogen, ein ärztliches Fachgutachten sei gemäss klarem Gesetzeswortlaut des Art. 374 Abs. 2 ZGB nur für "die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche" vorgeschrieben. Sie sei demnach bereits für die Entmündigung bzw. Vormundschaft aus einem anderen Grund (Art. 370 bis 372 ZGB) nicht erforderlich und könne erst recht nicht für eine Beiratschaft verlangt werden. 
 
Die Berufungsklägerin begnügt sich damit zu behaupten, ein Fachgutachten sei nötig, ohne sich allerdings mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen. Insoweit erweist sich die Berufung daher als ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3. S. 749). 
5. 
Damit ist auf die Berufung als Ganzes nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: