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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_102/2008/bnm 
 
Verfügung vom 4. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Appellationsrückzug (Entmündigung nach Art. 369 ZGB). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 19. Februar 2008 sowie nach abweisender Wiedererwägungsverfügung vom 27. Februar 2008 mit Nachfristansetzung) mit Schreiben vom 28. Februar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann