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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_439/2007 /daa 
 
Urteil vom 18. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
Gemeinde Lalden, 3931 Lalden, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft, Châteauneuf, Postfach 437, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Bodenverbesserung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. November 2007 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
In den Jahren 1987 und 1993 führte der Fluss Rotten (Rhone) infolge heftiger Regenfälle im Goms, im Binntal, auf dem Simplon und im Saas- und Nikolaital Hochwasser, welches das historische Hochwasser des Jahres 1948 übertraf. Bei den diversen Messstationen wurden Rekordwerte verzeichnet. Eine nach dem Hochwasser von 1987 in Auftrag gegebene Expertise zeigte, dass das Flussbett des Rotten auf einer Länge von 40 der insgesamt 80 km zwischen Brig und Martinach den Durchfluss eines solchen Hochwassers nicht zu gewährleisten vermag. Im Falle eines Hundertjährigen Hochwassers wären auf diesem Abschnitt 7'000 ha durch Überschwemmungen infolge Dammbruchs oder Überlaufens bedroht. 
 
B. 
Der Kanton erarbeitete in der Folge das Projekt der dritten Rhonekorrektion ("R3"). Dieses beschränkte sich zunächst auf den Abschnitt Brig-Martinach, weil auf dieser Strecke die grössten Schutzdefizite festgestellt worden waren. Im September 2000 genehmigte der Grosse Rat die Grundsätze zur Erarbeitung der "R3", verlangte aber eine Ausweitung des Projektperimeters ins Goms und bis hinunter zum Genfersee. Das Unwetter vom Oktober 2000 bestätigte die Notwendigkeit einer möglichst raschen Realisierung der "R3". Die Sanierungsarbeiten von Gletsch bis zum Genfersee dürften nach kantonaler Beurteilung mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen, und die Gesamtkosten belaufen sich nach Schätzungen aus dem Jahr 2000 auf über 800 Millionen Franken. Neben den vorgezogenen wurden umgehend auch prioritäre Massnahmen im Raum Visp, Siders-Chippis und Fully geplant. Im Raum Visp war der Rotten im Oktober 2000 verschiedentlich über die Ufer getreten; an einer Stelle brach der Damm. Nur knapp konnte ein Dammbruch in Visp-Lalden im Bereich des Industriegebietes Lonza-DSM verhindert werden. Wegen der Industrie und der Visper Agglomeration besteht in diesem Abschnitt ein erhebliches Schadenpotential. 
 
Die vorgesehenen Massnahmen im Raum Visp sind am weitesten fortgeschritten. Das "Projekt der prioritären Massnahmen im Raum Visp" ("PpMV") erstreckt sich über 8 km von der Gamsamündung bis zur Schwelle im Giblätt in Baltschieder und betrifft die Territorien der Gemeinden Brig-Glis, Lalden, Visp, Baltschieder, Eggerberg und Raron. Nachdem der Grosse Rat bereits im Februar 1999 einen Kredit für Studien, vorgezogene und prioritäre Massnahmen im Rahmen der "R3" gewährt hatte, erklärte er in der Februar-Session 2007 das "Projekt der prioritären Massnahmen im Raum Visp" als Werk öffentlichen Nutzens und beschloss dessen Ausführung in einem finanziellen Rahmen von Fr. 96'650'000.--. 
 
C. 
Bereits in der Botschaft des Staatsrates zum Beschluss der prioritären Arbeiten der ersten Etappe der "R3" vom Februar 1999 wurde unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR 721.100) darauf hingewiesen, dass ein Gesamtprojekt der Rhonekorrektion erarbeitet werden müsse, welches neben der Sicherheit auch die Umwelt und die wirtschaftlich-sozialen Aspekte der Rhoneebene berücksichtige. Im Raum Brigerbad und Raron galt es, die anderen Grossbauprojekte wie NEAT, Ausbau der SBB-Linie, die A9 sowie die Entlastung der Kantonsstrasse T9 im Raum Visp mit einzubeziehen. Deshalb drängte sich eine umfassende räumliche Abstimmung der "R3" mit der Raumplanung, der Landwirtschaft, dem Tourismus, dem Natur- und Landschaftsschutz sowie weiteren öffentlichen Anliegen kommunaler und regionaler Bedeutung auf. Im Rahmen des politischen Entscheidfindungsprozesses gelangte man zum Schluss, für den Bereich Landwirtschaft biete sich die Durchführung von Integralmeliorationen an. Mit diesem Instrument könne u.a. versucht werden, die mit den Grossprojekten verbundenen Landverluste durch Realersatz in Form von Landreserven des Kantons zu kompensieren. 
 
D. 
Nach Abschluss der vorbereitenden Arbeiten wurde das Vorprojekt für eine Integralmelioration vom 6. Juni bis 7. Juli 2006 öffentlich aufgelegt und das Mitwirkungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen 48 Bemerkungen resp. Anregungen eingereicht wurden. Am 18. April 2007 beschloss der Staatsrat des Kantons Wallis auf Vorschlag der Departemente für Volkswirtschaft und Raumentwicklung sowie für Verkehr, Bau und Umwelt, "die Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden als bevorzugtes Instrument für den nötigen Landerwerb der dritten Rhonekorrektion und der Verbindungsstrasse Nr. 1 einzusetzen und daher gemäss Art. 14 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 im öffentlichen Interesse anzuordnen". Der Staatsrat genehmigte dabei den Beizugsperimeter gemäss öffentlicher Auflage, wobei er die in Brigerbad mit der Nutzungsplanung neu der Bauzone zugeordneten Parzellen aus dem Perimeter entliess. Er beschied zudem die kantonalen Subventionssätze und gab jene von Bund und Gemeinden sowie die grundsätzliche Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer nach Massgabe des Nutzens an den Restkosten bekannt. Er forderte weiter die Gründung einer Genossenschaft durch die Grundeigentümer. Schliesslich beauftragte er das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt mit der Abfassung einer Leistungsvereinbarung mit der zu gründenden Meliorationsgenossenschaft über die Abgeltung der Kostenverursachung durch die "R3"; das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung betraute er mit der Oberaufsicht über die Durchführung der Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden. 
 
E. 
Gegen diesen Entscheid des Staatsrats reichten die Munizipal- und die Burgergemeinde Lalden am 1. Juni 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an Stelle der Integralmelioration eine formelle Expropriation der für die "R3", die Entlastungsstrasse und den Radweg benötigten Flächen anzuordnen. Ferner verlangten sie, dass alle durch die Projekte "R3" und die Entlastungsstrasse "beschädigten und betroffenen Infrastrukturen und Anlagen der Gemeinde, Burgergemeinde und Privater wieder in Stand gestellt werden". Ausserdem sei die "Wässerwassersicherheit für die Landwirtschaftszone der Gemeinde Lalden wie bestehend aus einer Versorgung mit Pumpwasser aus der Rhone über das Rhoneprojekt sicherzustellen". Zur Begründung verwiesen sie auf die von der Gemeinde schon mit Schreiben vom 21. Februar 2006 kundgetane Unzufriedenheit über die geleistete Vorarbeit der Integralmelioration. Sie würden letztere nur befürworten, wenn die Mehrheit der Bodeneigentümer dies auch tue. Auch müsse die Berieselung des Perimeters im Rahmen des Vorprojektes sichergestellt werden, ansonsten die Melioration keinen Sinn mache. Vor allem insistierten sie auf der fehlenden Versorgungssicherheit des Perimeters mit Wässerwasser. Die vorhandene Parzellenstruktur erlaube ein solch langes Verfahren nicht. 
 
Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies die Beschwerde am 2. November 2007 ab. 
 
F. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2007 beantragt die Gemeinde Lalden die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 2. November 2007 und des Entscheides des Staatsrates vom 18. April 2007. Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis verzichtet auf eine einlässliche Stellungnahme und schliesst unter Hinweis auf ihr Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft beantragt namens des Staatsrates, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
G. 
Am 13. März 2008 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechtes zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.; 133 II 353 E. 3 S. 357). 
 
1.2 In Anwendung von Art. 103 lit. a OG war zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Dieses Interesse konnte rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wurde nach ständiger Praxis, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4b S. 386 f., je mit Hinweisen). Dieses allgemeine Beschwerderecht, das heute wie erwähnt in Art. 89 Abs. 1 BGG geregelt ist, ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinwesen können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (vgl. statt vieler BGE 123 II 425 E. 3 S. 427 ff.; 112 Ia 59 E. 1b S. 62, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Die Gemeinden sind mithin zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich wie Private immissionsbelastet sind oder wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu vertreten haben und insofern durch Einwirkungen, welche von Bauten und Anlagen ausgehen, in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (vgl. BGE 131 II 753 E. 4.3.3 S. 759 f.). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall ebenso wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt rechtsgenüglich vorgebrachter Rügen - grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zu den Tatsachen, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, zählen insbesondere alle Umstände, die für die Anfechtung des Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ferner Tatsachen zur Begründung gewisser formellrechtlicher Mängel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, unrichtige Besetzung der Richterbank), mit denen nicht zu rechnen war, und schliesslich tatsächliche Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben. Dazu gehören aber nicht Tatsachenbehauptungen, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vorzutragen unterlassen hat, und die deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Beschwerdeführerin kann nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen, die sie schon vor der Vorinstanz hätte vorbringen können und müssen, nachzuweisen versuchen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich sei. Soweit die Beschwerdeführerin solche neuen Tatsachenbehauptungen vorträgt, ist sie demnach nicht zu hören. 
 
3. 
Der Staatsrat hat am 18. April 2007 beschlossen, für die Neuordnung des ländlichen Raumes in der Rhoneebene und für die Bereitstellung und Sicherung der für den Flussraum benötigten Flächen das Instrument der Integralmelioration zu wählen. Eigentliche Auslöser für die Erarbeitung eines Vorprojekts waren die dritte Rhonekorrektion und die prioritären Massnahmen im Raume Visp. Mit der Integralmelioration sollen insbesondere die Verluste an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Zusammenhang mit den Flussaufweitungen kompensiert werden. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen dieses Vorgehen und macht die Verletzung von Bundesverwaltungs- und kantonalem Recht, z.T. auch von Grundrechten geltend. U.a. bringt sie sinngemäss Sachverhaltsrügen vor. 
 
3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
3.2 Die Beschwerde erschöpft sich über weite Teile in einer Aufzählung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen und deren Kommentierung in der Fachliteratur, ohne detailliert aufzuzeigen, inwiefern diese Normen durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Die Eingabe lässt eine einlässliche Auseinandersetzung damit, worin die behaupteten Rechtsverletzungen bestehen sollen, weitgehend vermissen. Auf die Mehrheit der Vorbringen kann nicht eingetreten werden, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Die Beschwerdeführerin kritisiert den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener Hinsicht. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.3 Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung von kantonalem Recht aber nur, wenn darin gleichtzeitig eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht liegt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es weitgehend, aufzuzeigen, welche Bundes- oder Völkerrechtsnormen durch die ihrer Ansicht nach falsche Anwendung kantonaler Bestimmungen verletzt sein sollen. Der Vollständigkeit halber sei dennoch zu den wichtigsten Rügen das Nachfolgende in Erwägung gezogen: 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, das eidgenössische Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.0) sehe das Instrument der Integralmelioration nicht vor. Indes stützt sich der Staatsrat bei seinem Entscheid nicht auf die Gesetzgebung zum Wasserbau, sondern auf diejenige zur Landwirtschaft. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass Art. 703 Abs. 2 ZGB den Kantonen das Recht einräumt, das Verfahren für die Bodenverbesserung zu ordnen und ihnen in Abs. 3 die Möglichkeit zugesteht, die Durchführung von Bodenverbesserungen noch weiter zu erleichtern. Sie macht aber geltend, das "Landneuordnungsrecht" sei bundes- und kantonsrechtswidrig angewandt worden. Dabei zitiert sie u.a. Art. 87 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Art. 11 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1). 
 
4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 87 Abs. 1 LwG gewährt der Bund Beiträge und Investitionskredite, um durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken (lit. a); die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern (lit. b); Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen (lit. c); zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen (lit. d); den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu gewähren (lit. e). Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden gemäss Art. 88 LwG unterstützt, wenn sie sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken (lit. a); den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern (lit. b). 
 
Die genannten Bestimmungen legen somit die Bedingungen fest, unter welchen der Bund Beiträge und Kredite an Strukturverbesserungsmassnahmen spricht, und sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung, steht doch nicht in erster Linie die finanzielle Beteiligung des Bundes zur Diskussion. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern diese Normen verletzt sein sollen, zumal Art. 87 Abs. 1 lit. c und d LwG auf den vorliegenden Fall zutreffen. Erwähnt sei zusätzlich Art. 94 Abs. 1 LwG, welcher Bodenverbesserungen als Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (lit. a) und als Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse (lit. b) bezeichnet. Vorliegend ist keine Verletzung von Bundesrecht erkennbar. 
 
4.2 Der ebenfalls zitierte Art. 11 SVV definiert einerseits in Abs. 1 den Begriff der "gemeinschaftlichen Massnahmen" und umschreibt andererseits in Abs. 2 die "umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen im Sinne von Art. 88 LwG". Als letztere gelten gemäss lit. a Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen). Offensichtlich handelt es sich beim strittigen Projekt um eine derartige Gesamtmelioration. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 11 Abs. 1 lit. b SVV, wonach als gemeinschaftliche Massnahmen Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen gelten. Sie wirft dem Staatsrat und dem Kantonsgericht vor, diese Bestimmung willkürlich nicht angewendet zu haben. Indes erklärt sie nicht, warum diese Definition vorliegend einschlägig sein sollte. Den kantonalen Instanzen ist jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Entscheide nicht auf den offensichtlich nicht zutreffenden Art. 11 Abs. 1 lit. b SVV gestützt haben. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, warum sie darin einen Verstoss gegen Art. 29 BV erblickt. Sie ist darum auch diesbezüglich mit ihren Rügen nicht zu hören. 
 
4.3 Das Kantonsgericht hat demgegenüber die Grundlagen für die vorgesehenen Massnahmen klar aufgezeigt. So ist die Vorbereitung und Anordnung der Integralmelioration noch unter dem Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 (LWG/VS; SGS 910.1) erfolgt. Am 1. Juli 2007 - nach Erlass des umstrittenen Staatsratsentscheides und nach Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht - trat das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (GLER/VS; SGS 910.1) in Kraft. Dieses enthält keine ausdrückliche intertemporalrechtliche Regelung, sondern hebt in Art. 117 das LWG/VS auf; das Kantonsgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Frage, welches Gesetz zur Anwendung gelange, könne offen bleiben: 
4.3.1 Das LWG/VS nannte als Massnahmen zur Erreichung der vom Gesetz vorgegebenen Ziele namentlich die Güterzusammenlegungen in den Landwirtschaftszonen und im Waldgebiet (Art. 9 Abs. 1 LWG/VS), aber auch die Förderung der Schaffung von Hecken, Windschutzstreifen, ökologischen Schutzräumen und den Biotopverbund, die im Interesse des natürlichen Gleichgewichts und insbesondere der Landwirtschaft sind (Art. 9 Abs. 4 LWG/VS). Zudem sah Art. 14 LWG/VS vor, dass der Staatsrat u.a. auf eigene Initiative hin aus wichtigen öffentlichen Interessen von Amtes wegen eine Güterzusammenlegung anordnen konnte, insbesondere beim Strassen- oder Eisenbahnbau oder bei Flussverbauungen. Das Unternehmen wurde in einer Bodenverbesserungsgenossenschaft organisiert. Die im Zeitpunkt des umstrittenen Staatsratsbeschlusses noch geltende Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996 (SVV/VS; SGS 913.100) sah in Art. 22 ff. ein koordiniertes Verfahren (inkl. 30-tägiger Auflage) mit Projektgenehmigung durch den Staatsrat vor. 
4.3.2 Auch das GLER/VS definiert in Art. 51 lit. a als Strukturverbesserung namentlich Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen. Neben der freiwilligen Bodenverbesserung (Art. 60 GLER/VS) regelt Art. 63 GLER/VS explizit die obligatorische Bodenverbesserung, welche der Staatsrat beschliessen kann, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (Abs. 1). Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft, deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 64 Abs. 1 GLER/VS besteht eine Landumlegung im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten. Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen (Art. 64 Abs. 2 GLER/VS). Schliesslich sieht Abs. 3 der zitierten Norm vor, dass Landumlegungen nur von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden können. 
4.3.3 Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass die Verfahren und Kompetenzen sowohl im LWG/VS wie im GLER/VS grundsätzlich dieselben seien, ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
4.4 Aus den genannten Normen geht aber auch hervor, dass das kantonale Recht das Instrument der Gesamtmelioration kennt. Eine explizite Definition der Gesamtmelioration fand sich insbesondere in Art. 56 SVV/VS. Nichts anderes meint der Begriff "Integralmelioration". Dies ergibt sich aus dem gesamten Verfahren, welches auch Infrastrukturmassnahmen im Zusammenhang mit der "R3" umfasst. 
 
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesrecht diesen Begriff nicht kenne, vermag mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 lit. a SVV nicht zu überzeugen. Wie gesehen, werden in diesem Artikel Gesamtmeliorationen ausdrücklich als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen in Sinne von Art. 88 LwG genannt. Unmissverständlich geht dies aus dem französischen Verordnungstext hervor, der die Gesamtmeliorationen mit "améliorations intégrales" übersetzt. Nicht zu hören ist darum in diesem Zusammenhang die nicht rechtsgenüglich begründete Rüge, die bundesrechtswidrige Meliorationsart verletze die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit der Gemeinde. Schon gar nicht ist den kantonalen Behörden Willkür bei der Anwendung der einschlägigen Normen vorzuwerfen. 
 
4.5 Schliesslich verweisen die zitierten Bestimmungen hinsichtlich des Landerwerbs - unter Vorbehalt gewisser Abweichungen - ausdrücklich auf die Enteignungsgesetzgebung (Art. 17 Abs. 2 lit. g LWG/VS, Art. 67 GLER/VS). Auch diesbezüglich geht die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere. 
 
5. 
Abzuweisen ist der Vorhalt der Beschwerdeführerin, es fehle der Entscheid des Bundesrates darüber, ob das Unternehmen zu den Bodenverbesserungen gehöre. Es wird in keiner Weise dargetan, weshalb ein solcher Entscheid nötig gewesen wäre. 
 
6. 
6.1 Die in E. 4 zitierten Bestimmungen zeigen deutlich auf, dass das kantonale Recht dem Staatsrat die Kompetenz einräumt, die Melioration von Amtes wegen zu verfügen, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (Art. 14 LWG/VS und jetzt Art. 63 GLER/VS). Die von der Beschwerdeführerin verfolgte Argumentation, die Mehrheit der Bodeneigentümer sei gegen die Integralmelioration, überzeugt darum nicht. Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse an einer Integralmelioration vorhanden ist. Dass dem nicht so wäre, legt die Beschwerdeführerin wiederum nicht rechtsgenüglich dar. Das Kantonsgericht hat sich demgegenüber in E. 7 des angefochtenen Urteils zum öffentlichen Interesse an der Integralmelioration, nachgerade unter Berücksichtigung der "R3" und der geplanten Entlastungsstrasse, einlässlich geäussert. Darauf kann im Sinne von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. 
 
6.2 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Staatsrat gestützt auf Art. 63 Abs. 2 GLER/VS respektive früher gemäss Art. 14 letzter Satz LWG/VS sehr wohl dazu berechtigt ist, zur Durchführung der obligatorischen Bodenverbesserung die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft anzuordnen. 
 
7. 
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Wässerungsversorgung sei mit dem Vorprojekt nicht gewährleistet, blendet sie aus, dass es sich noch nicht um das endgültige Ausführungsprojekt handelt. Bodenverbesserungsverfahren sind in verschiedene voneinander weitgehend unabhängige Abschnitte unterteilt und dauern in der Regel mehrere Jahre (vgl. Art. 34 ff. der kantonalen Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007 [VLER/VS; SGS 910.100]; davor Art. 38 ff. SVV/VS; siehe dazu auch Urteil 1P.397/1993 des Bundesgerichts vom 12. November 1993 E. 1b). Gleiches gilt für weitere Detailregelungen, welche die Beschwerdeführerin bereits auf Stufe des Vorprojektes verlangt. Es kann auf die umfassenden Erwägungen des Kantonsgerichts in E. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
8. 
Nicht Gegenstand des Verfahrens vor Kantonsgericht war die Frage, ob die Grundeigentümer in Lalden unverhältnismässig hohe Landabzüge zu gewärtigen hätten. Zudem erschöpft sich diese Rüge in einer blossen Behauptung. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
9. 
Sodann rügt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Koordinationsgebotes, legt aber nicht dar, worin sie diese erblickt. Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl eine Voruntersuchung zum Umweltverträglichkeitsbericht mit Pflichtenheft erarbeitet wurde (Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden/Baltschieder-Visp-Raron, Voruntersuchung und Pflichtenheft, Mai 2006, PRONAT Umweltingenieure AG, Brig), als auch, dass die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und für Landwirtschaft (BLW) sowie die kantonalen Behörden (Dienststellen für Landwirtschaft, für Wald und Landschaft, für Strassen- und Flussbau [Sektion Kantonsstrassen und Flussbau Oberwallis sowie Abteilung Nationalstrassen Oberwallis], für Umweltschutz und für Raumplanung) in die Entscheidfindung mit einbezogen wurden. Desgleichen wurden die Gemeinden, Pro Natura und WWF sowie die Oberwalliser Landwirtschaftskammer im Vernehmlassungsverfahren begrüsst (vgl. den Bericht Vorprojekt, Perimeter Brigerbad-Visp-Lalden vom Juni 2006, S. 100 f.). Der Koordinationspflicht (dazu auch Art. 17 Abs. 1 VLER/VS) wurde Genüge getan. Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 
10. 
Insofern die Beschwerdeführerin erstmals geltend macht, mit dem Entscheid für eine Integralmelioration sei das Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger zerstört worden, weil letztere nicht angehört worden seien, trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass die Bevölkerung einerseits mit Informationsschreiben der Dienststelle für Landwirtschaft vom 21. November 2005 und 31. Mai 2006 über das Vorhaben umfassend orientiert wurde und andererseits diverse Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden (etwa am 21. Juni 2005, 2. Dezember 2005, 21. Juni 2006 und am 11. Juni 2007). Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten oder des rechtlichen Gehörs kann dem Kanton somit nicht zur Last gelegt werden. Auch dieses Vorbringen ist, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet. 
11. 
Insgesamt muss aus der Beschwerde geschlossen werden, die Beschwerdeführerin bemängle sinngemäss, dass das Kantonsgericht den bei ihm angefochtenen Staatsratsbeschluss nicht auf dessen Angemessenheit hin überprüft habe. Sie verkennt dabei, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach ständiger Rechtsprechung zwar eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen durch ein Gericht verlangt, aber keine gerichtliche Ermessenskontrolle voraussetzt (BGE 131 II 306 E. 2.1 S. 313; BGE 120 Ia 19 E. 4c S. 30). Demnach kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sein, wenn sich das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil - der einschlägigen gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 78 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG/VS; SGS 172.6]) - auf die Prüfung von Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch) sowie von Fehlern bei der Sachverhaltsfeststellung beschränkt hat. Die Erwägungen des Kantonsgerichts sind in sich schlüssig und aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 
12. 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Auch Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. August 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Scherrer