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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_364/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 1. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene M.________ meldete sich am 4. Januar 2005 wegen eines Bandscheibenschadens bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 26. Januar/1. Februar 2005, das Gutachten des Orthopäden Dr. med. N.________ vom 16. Juni 2005 und den Bericht des Prof. Dr. med. H.________, Chefarzt Neurochirurgie am Spital X.________, vom 31. Januar 2006 ein. Zudem veranlasste sie eine vom 7. November 2005 bis 5. Februar 2006 dauernde berufliche Abklärung im Office beim Verein Y.________ (Austrittsbericht vom 1. Februar 2006) und holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab. Daran hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zum Bericht des Dr. med. H.________ vom 15. Juni 2006 mit Einspracheentscheid vom 10. November 2006 fest. 
B. 
Die mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer halben Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2007 gut, indem es M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zuerkannte und die Sache zur Festsetzung von Rentenbeginn und -höhe sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. 
 
M.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
1.2 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (Urteil 9C_301/2007 vom 28. September 2007). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und kann davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden, ist ein solcher Nachteil gegeben. Dies trifft u.a. zu, wenn das kantonale Gericht abweichend von der IV-Stelle eine andere Invaliditätsbemessungsmethode für anwendbar erklärt (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483). 
1.3 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz entschieden, der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und nicht wie von der IV-Stelle angenommen auf eine solche von 70 % zu bemessen. Die Beschwerdeführerin wird durch den streitigen Entscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Unter diesen Umständen führt der Rückweisungsentscheid zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt hat sie zudem in beweisrechtlicher Hinsicht die Aufgabe von Arzt und Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 105 V 156 E. 1 S. 159), die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, welche das Gericht verpflichten, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen, insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt, und die Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht zu ergänzen ist, dass das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil I 828/06 vom 5. September 2007). 
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften (Ueli Kieser, Auswirkungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht auf die Sozialversicherungsrechtspflege, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 460 f.). Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen - wozu die (Rest-)Arbeitsfähigkeit gehört, soweit sie sich auf konkrete ärztliche Stellungnahmen zum Gesundheitszustand stützt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil I 828/06 vom 5. September 2007). 
4. 
4.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres ausgewiesenen Rückenleidens, welches Dr. med. N.________ als chronische Lumbalgie nach Fenestration und Nucleotomie L 4/5 links und kleine Diskushernie L 4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L 5 rechts sowie L 5/S 1 ohne Einengung neuraler Strukturen sowie Spondylarthrose L 4 bis S 1 diagnostizierte, selbst bei optimal angepassten Arbeitsplatzbedingungen höchstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz gestützt auf den Schlussbericht der beruflichen Abklärungen im Office vom 1. Februar 2006, welchem sie volle Beweiskraft zumisst. Das Gutachten des Dr. med. N.________ vom 16. Juni 2005, welches eine Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte bei voller Stundenpräsenz von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von rund 70 % attestierte, bezeichnete sie demgegenüber mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung als unklar, da sich der Orthopäde nicht dazu äussere, wie eine adaptierte Tätigkeit auszusehen habe. Insbesondere gehe daraus nicht hervor, ob damit die Einrichtung eines höhenverstellbaren Schreibtisches gemeint sei, wovon die IV-Stelle ausgehe. Fraglich sei auch, ob lediglich mit dem Wechsel von sitzender und stehender Arbeitshaltung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 20 % erreicht werden könne, zumal sich dies im Rahmen der beruflichen Abklärungen als unrealistisch erwiesen habe. Auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes, welcher bei einem ergonomisch eingerichteten Büroarbeitsplatz von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging, kann nach Ansicht des kantonalen Gerichts nicht abgestellt werden, nachdem beim Verein Y.________ sämtliche ergonomischen Möglichkeiten erfolglos getestet worden seien. Aufgrund der praktischen Arbeitserprobung habe sich gezeigt, dass ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht realisierbar sei, wovon aus neurochirurgischer Sicht auch Prof. Dr. med. H.________ im Bericht vom 31. Januar 2006 ausgehe. 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten des Dr. med. N.________, sondern auf davon abweichende, wesentlich auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten beruhende und damit nur beschränkt beweistaugliche Einschätzungen abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und damit geltendes Recht verletzt. Zwar enthalte das orthopädische Gutachten vom 16. Juni 2005 hinsichtlich der adaptierten Tätigkeiten eine offene Formulierung, indem es das Profil einer Verweisungstätigkeit nicht auf eine bestimmte Beschäftigung einenge. Es sei jedoch präzise genug, um als Zumutbarkeitsmassstab für einzelne Tätigkeits- und Stellenprofile zu dienen. Der Bericht über die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen vom 1. Februar 2006 sei nicht objektiv, sondern wesentlich von der Selbsteinschätzung und Leistungsbereitschaft der Explorandin geprägt, weshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. N.________ nicht durch jene der beruflichen Abklärer ersetzt werden dürfe. Zu berücksichtigen gelte es überdies, dass Prof. Dr. med. H.________ als behandelnder Arzt nicht die Stellung eines Sachverständigen, sondern jene einer Auskunftsperson zukomme. 
5. 
5.1 Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung lässt sich auf der Grundlage der angeführten medizinischen und berufspraktischen Unterlagen die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einer ihrem Rückenleiden angepassten Erwerbstätigkeit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen. Während Dr. med. N.________ davon ausgeht, eine angepasste Tätigkeit sollte abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische, insbesondere gebückte Körperhaltungen eingenommen werden müssten und bei denen keine Gewichte über 5 kg regelmässig gehoben oder getragen werden sollten, wobei bei einem Pensum von täglich 8 Stunden und 15 Minuten eine Leistung von rund 70 % zumutbar sei, kommt die berufliche Abklärung im Office, welche im Auftrag der IV-Berufsberaterin zu prüfen hatte, ob die Versicherte eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auch bei einer Tätigkeit als Büroangestellte erreichen könne, zum Schluss, dass eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % als realistisch zu betrachten sei, zeitlich aufgeteilt auf 2 Stunden am Vormittag und 2 Stunden am Nachmittag. Die Leiter der beruflichen Abklärung dachten dabei vor allem an eine Tätigkeit im Callbereich, weil dort die Arbeit am ehesten selbstständig eingeteilt werden könne. Bei der Arbeitserprobung arbeitete die Versicherte jeweils nur vormittags. Eine Steigerung konnte laut Schlussbericht vom 1. Februar 2006 nicht erreicht werden, da sie über erhebliche Schmerzen klagte, die es ihr verunmöglichten, sich auf die Arbeit zu konzentrieren und sie darum bat, sich hinlegen zu dürfen. 
5.2 Zwischen Berufsberater und Mediziner ist nach der Rechtsprechung eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen durch ihre Leiden eingeschränkt ist. Der Berufsberater äussert sich dazu, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (BGE 107 V 17 2b S. 20). Da das Gutachten des Dr. med. N.________ kein vollständiges und schlüssiges Bild der Restarbeitsfähigkeit zu liefern vermag und die von der IV-Stelle veranlasste praxisbezogene Verifizierung aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen führte, hätte im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes zumindest eine präzisierende Stellungnahme bei Dr. med. N.________ eingeholt und - bei immer noch nicht schlüssiger Beweislage - ein klärendes medizinisches Gutachten veranlasst werden müssen. Ein solches Vorgehen drängt sich auch deshalb auf, weil die RAD-Berichte, abgesehen davon, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Gutachten nicht genügen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), in einem im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auflösbaren Widerspruch zur Schlussfolgerung der Leiter der beruflichen Abklärung im Office stehen. Auch die nicht näher begründeten Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 31. Januar und 15. Juni 2006 genügen nicht, um die Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen zu können. Zudem kann auf (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte nur dann abgestellt werden, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben, was bei der kurzen Bescheinigung des behandelnden Neurochirurgen des Spitals X.________ nicht der Fall ist. 
5.3 Da aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, in welchem Umfange der Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit zumutbar ist, stellt die diesbezüglich unvollständige Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch die Vorinstanz eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu korrigierende (Art. 106 Abs. 1 BGG) Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Die IV-Stelle wird aufgrund der nachzuholenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer ihren Rückenbeschwerden angepassten Erwerbstätigkeit erneut über den Rentenanspruch verfügen. Dabei wird sie gegebenenfalls auch den Zeitpunkt festzulegen haben, ab welchem der Rentenanspruch besteht. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Aktenergänzung und neuen Verfügung gilt praxisgemäss grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden IV-Stelle (vgl. BGE 133 V 477 E. 7 S. 487; zur nach Art. 159 OG ergangenen Rechtsprechung, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006 vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; differenzierend: BGE 130 V 97 nicht publ. E. 5, 129 V 32 nicht publ. E. 7). Die Kosten sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 10. November 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Rentenbegehren neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 19. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Hofer