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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_848/2020  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher teilweise versuchter Betrug, Erpressung, Nötigung usw.; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Februar 2020 (460 19 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 14. Februar 2019 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Erpressung sowie Nötigung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt. Von einer Landesverweisung sah das Strafgericht ab. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 18. Februar 2020 den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, er sei freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, wobei das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet. A.________ hält replicando an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.1 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; zum Ganzen: Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1). 
Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich sodann schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Den Tatbestand der Erpressung erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). 
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Entschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 145 IV 424). 
 
1.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Anklagesachverhalte als erwiesen erachtet und sie rechtlich im Sinne der Anklage würdigt.  
 
1.2.1. Demnach sei erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Kurzzeitbekanntschaft arglistig irregeführt und sie dadurch veranlasst habe, ihm am 12./13. Februar 2017 Fr. 50'000.-- als Darlehen zu übergeben. Er habe die Frau glauben gemacht, eine ernsthafte Beziehung eingehen zu wollen und verschwiegen, dass er bereits eine Familie habe. Als er der Geschädigten von Geldsorgen berichtet und angegeben habe, sich unter Lebensgefahr bei einem "Kredithai" verschulden zu wollen, habe sie aufgrund ihrer emotionalen Bindung und des vom Beschwerdeführer geschaffenen Vertrauens dessen geschickte Lügen nicht mehr kritisch hinterfragt. Er habe arglistig gehandelt, da er ein ganzes Lügengebäude errichtet und der Geschädigten Gefühle sowie einen Rückzahlungswillen und Rückzahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe. Zudem habe er sie über seine gesamte Lebenssituation, seine Familien- und finanziellen Verhältnisse, seinen Wohnort, die Arbeitssituation und den Darlehenszweck getäuscht. Er habe der Geschädigten gar vorgespielt, eine Familie mit ihr gründen zu wollen. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er das Geld wohl nur erhalten, weil die Geschädigte in ihn verliebt gewesen sei und ihm vertraut habe und weil sie eine feste Beziehung gewollt habe. Indes habe es der Beschwerdeführer allein auf das Geld abgesehen gehabt. Hätte er tatsächlich nur eine Affäre gewollt, wie er behauptet, hätte er seine finanziellen Probleme kaum schon beim zweiten Treffen thematisiert. Zudem habe er die Geschädigte von Abklärungen über seine Situation abgehalten und aufkommende Zweifel durch weitere Lügen geschickt beseitigt. In Anbetracht der Verliebtheit und des aus ihrer Sicht bestehenden Vertrauensverhältnisses habe die Geschädigte trotz der Kürze der sehr intensiven Bekanntschaft nicht besonders leichtfertig gehandelt, zumal sie schriftliche Darlehensverträge verfasst und sich damit abgesichert habe.  
Sodann habe der Beschwerdeführer am 13. Februar 2017 weitere Fr. 10'000.-- in bar von der Geschädigten erhalten. Dafür würden deren glaubhafte Aussagen, ein schriftlicher, vom Beschwerdeführer unterzeichneter Darlehensvertrag sowie ein entsprechender Zahlungseingang auf dessen Konto sprechen, so die Vorinstanz. Der verschuldete Beschwerdeführer vermöge denn auch keine nachvollziehbare, alternative Erklärung für den Zahlungseingang beizubringen. Soweit er geltend mache, es habe nur eine Zahlung gegeben, sei ihm entgegen zu halten, dass im Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- die Modalität "bar" durchgestrichen worden sei. Die Geschädigte habe ferner glaubhaft ausgesagt, die Fr. 10'000.-- zuhause in einem Tresor aufbewahrt zu haben. Für die Richtigkeit von deren Aussagen spreche schliesslich, dass ihr der Beschwerdeführer in einer Textnachricht vom 14. Februar 2017 angeboten habe, sich Fr. 20'000.-- von seiner Exfrau zu leihen und damit der Geschädigten die Fr. 10'000.-- zurückzubezahlen. Er habe zudem verschiedentlich angedeutet, die Beziehung zu ihr zu beenden, wenn sie ihn nicht weiter finanziell unterstütze. Er habe sie auch mehrfach unter Druck gesetzt, indem er angegeben habe, er müsse zum Zahnarzt, sei in Gefahr eines "Kredithais" und seine Mutter habe Krebs. Auch mit Bezug auf diesen Sachverhalt erachtet die Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs als erfüllt. 
Ferner habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13. und 16. Februar 2017 mehrfach versucht, weitere Fr. 10'000.-- erhältlich zu machen, namentlich am Abend des 13. Februar 2017 und an den nachfolgenden Tagen. Dafür sprechen nach Auffassung der Vorinstanz die glaubhaften Aussagen und Textnachrichten der Geschädigten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei kein eigentlicher Wendepunkt in der vermeintlichen Liebesbeziehung zu erkennen, ab welchem Arglist ausscheiden würde, weil die Geschädigte seine Lügengeschichten mit gebührender Aufmerksamkeit hätte entlarven können und müssen. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer überdies versuchte Erpressung vor, indem er die Geschädigte am 16. Februar 2017 am Telefon mit dem Tod bedroht habe, um sie zur Zahlung weiterer Fr. 10'000.-- zu drängen. Gemäss deren als plausibel beurteilten Angaben habe der Beschwerdeführer zur Geschädigten gesagt, sie solle ihm den Betrag auszahlen, ansonsten es ihn Fr. 5'000.-- kosten würde, sie beseitigen zu lassen. Gleichentags habe sie ihm geschrieben, er solle ihr nicht nochmals mit einem Killer drohen. Zudem habe sie die Nacht aus Angst bei einem Bekannten verbracht und am 17. Februar 2017 Anzeige erstattet. Es ist schlüssig, wenn die Vorinstanz unter den genannten Umständen annimmt, dass etwas Gravierendes vorgefallen sein muss und die Vorwürfe der Geschädigten daher zutreffen. Diese habe zudem plausibel angegeben, sich in der Folge nur in Begleitung und an öffentlichen Orten mit dem Beschwerdeführer getroffen zu haben, bevor sie ihn noch einmal in der Hoffnung zu sich eingeladen habe, doch noch eine Rückzahlung zu erhalten.  
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 den Tatbestand der Erpressung sowie der Nötigung erfüllt. Dabei ging es offenbar um eine angebliche Rückzahlung seinerseits und einen neuen Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- sowie um ein Schreiben, womit die Geschädigte ihre Anzeige hätte zurückziehen sollen (vgl. Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Erstgerichts und erwägt, der Beschwerdeführer habe zugegeben, mit dem Geld der Geschädigten Schulden bezahlt zu haben. Entgegen seiner Behauptung hätte er ihr daher am 20. Februar 2017 angesichts seines Kontostands keine Fr. 40'000.-- aushändigen können. Selbst wenn er dies getan haben sollte, würde es zudem keinen Sinn ergeben, dass ihm die Geschädigte das Geld kurz danach wieder überlassen hätte. Die Behauptung, wonach sie ihm durch eine Erklärung und einen neuen Vertrag hätte helfen wollen, sei lebensfremd, zumal die beiden zu diesem Zeitpunkt bereits zerstritten gewesen seien. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Schuldsprüche. Er setzt sich indes nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein soll. Namentlich nennt er keine anderen als die von der Vorinstanz genannten Gründe, weshalb ihm die Geschädigte derart hohe Geldbeträge hätte geben sollen. Er bringt auch nichts vor, was deren Aussagen als unglaubhaft erscheinen liesse. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen.  
 
1.3.1. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, er habe die Geschädigte zwar über seine Lebenssituation belogen, aber nicht, um an ihr Geld zu kommen, sondern weil er nur eine Affäre gewollt habe. Auch aus dem Einwand, wonach er beim Kennenlernen nicht habe wissen können, dass die Geschädigte vermögend sei, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie Arglist bejaht und trotz der relativ kurzen Bekanntschaft mit der Geschädigten annimmt, diese habe nicht leichtfertig gehandelt, indem sie dem Beschwerdeführer vertraut und seine geschickten Lügen nicht durchschaut habe. Wenn er vorbringt, die Geschädigte hätte seine Identität und Bonität prüfen können, scheint er zu verkennen, dass ihm die Vorinstanz auch zur Last legt, die Geschädigte teilweise aktiv von Nachforschungen abgehalten zu haben. Zudem entfällt Arglist praxisgemäss nur in Ausnahmefällen, weshalb die Vorinstanz die Arglist zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn sie annimmt, dass er ein ganzes Lügengebäude errichtete, sodass von einer plumpen Täuschung oder einfachen Lügen nicht gesprochen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Argumentation der Staatsanwaltschaft kritisiert, wonach ihm die Geschädigte in Kenntnis seiner Lage kein Geld geliehen hätte, sie gleichzeitig aber als erwiesen erachte, dass er schon beim zweiten Treffen über Geldsorgen gesprochen habe, geht die Rüge an der Sache vorbei. Ein allfälliger Widerspruch in der Argumentation der Staatsanwaltschaft beschlägt nicht die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen.  
Auch mit Bezug auf den Vorwurf, am 13. Februar 2017 weitere Fr. 10'000.-- unter falschem Vorwand erhalten zu haben, erschöpft sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er wiederum bestreitet, dass es um mehrere Zahlungen ging. Die Vorinstanz begründet indes, namentlich unter Verweis auf den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Darlehensvertrag, überzeugend, weshalb sie von mehreren Zahlungen ausgeht. Dass sein Konto lediglich die zuvor überwiesenen Fr. 50'000.-- auswies, belegt, nicht zuletzt angesichts der Barzahlung von Fr. 10'000.--, nichts Gegenteiliges. Ebenso wenig die angestellten Zahlenspiele oder die Nachricht der Geschädigten, wonach sie Zahlungen grundsätzlich per Überweisung tätige. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, hat die Geschädigte glaubhaft dargetan, die Zahlung in bar vorgenommen zu haben. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind daher jedenfalls nicht willkürlich. Dies gilt ebenso für die als erwiesen erachteten Versuche des Beschwerdeführers, weiteres Geld erhältlich zu machen, wozu er sich in der Beschwerde nicht äussert. 
 
1.3.2. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz den Tatbestand der, teilweise versuchten, Erpressung sowie der Nötigung am 16. und 20. Februar 2017 als erfüllt erachtet. Es kann auf das in Erwägung 1.2.2 vorstehend Gesagte sowie die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Geschädigte am 16. Februar 2017 mit dem Tod bedroht zu haben, begründet keine Willkür in der Beweiswürdigung. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sie ihn in der Folge noch einmal zu sich nach Hause einlud und, dass ihr Bekannter am Abend der Drohung keine Anzeichen von Angst bei der Geschädigten feststellte.  
Auch mit Bezug auf die Vorwürfe vom 20. Februar 2017 (Erpressung und Nötigung) bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Anlass böte die - diesbezüglich knappen - vorinstanzlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für den Einwand, wonach es die Idee der Geschädigten gewesen sei, die fraglichen Dokumente aufzusetzen, was die Vorinstanz angesichts der Vorgeschichte nachvollziehbar als lebensfremd verwirft. Inwiefern es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll, die Geschädigte bei ihr zu Hause zur Unterzeichnung von Dokumenten zu drängen, begründet er nicht und ist unerfindlich. Entgegen seiner Darstellung ist die Motivation hierfür hingegen offensichtlich. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Strafzumessung genügt der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht. Die Vorinstanz scheint zu verkennen, dass sie als Berufungsgericht - soweit sie wie vorliegend auf das Rechtsmittel eintritt - ein neues Urteil fällt, das das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat die Vorinstanz eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3), wie sie dies augenscheinlich tut. Auch gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO muss die Urteilsbegründung ausdrücklich die Sanktionen umfassen. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen, zumal sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als aussichtslos erweist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 und 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 800.--. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt