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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_497/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei; rechtliches Gehör, Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Baden sprach Y.________ am 27. Januar 2012 schuldig des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung sowie der Hehlerei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. 
 
B.  
 
 In teilweiser Gutheissung seiner Berufung sprach das Obergericht des Kantons Aargau Y.________ am 20. März 2014 frei vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die übrigen Schuldsprüche sowie das Strafmass bestätigte es. 
 
C.  
 
 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 
 
D.  
 
 Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Beschwerde, S. 7 f.). Die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien infolge unterlassener Belehrung nicht verwertbar, zu Unrecht als verspätet angesehen und nicht behandelt. Bereits vor erster Instanz habe er dasselbe gerügt. Und selbst wenn er es im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht hätte, hätte die Vorinstanz darauf eintreten müssen. Zwar führe sie aus, die Frage, ob es sich bei der Belehrung von Auskunftspersonen um ein Gültigkeitserfordernis oder eine blosse Ordnungsvorschrift handle, werde in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Sie gehe aber einfach darüber hinweg, dass die zitierte Literatur dafür halte, es handle sich um eine absolute Gültigkeitsvoraussetzung, deren Verletzung zur Unverwertbarkeit der Aussagen führe. Ausserdem argumentiere sie, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 erschienen "insgesamt als glaubwürdig". Dies könne aber nicht das Kriterium sein, ihre Verwertbarkeit zu bejahen.  
 
1.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 15 ff.), das Ermittlungsverfahren sei noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung geführt worden. Die formellen Anforderungen an die Durchführung von Einvernahmen sowie deren Verwertbarkeit beurteilten sich deshalb nach altem Recht, sofern nicht übergeordnetes Recht zur Anwendung gelange.  
 
 Alsdann führt sie aus, von einem Mangel bei der Beweiserhebung könne nicht ohne Weiteres auf ein Verwertungsverbot geschlossen werden. Es sei deshalb zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gerügten formellen Mängel überhaupt zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führen würden. Dazu sei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Rechtsgüter vorzunehmen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, ob das regelwidrig erlangte Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar wäre. Im Einzelfall sei überdies zu prüfen, ob die mit der fraglichen Beweisregel geschützten Interessen des Beschuldigten nur mit der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise gewahrt werden könnten. 
 
 Schliesslich argumentiert sie, die Rüge der unterbliebenen Belehrung sei erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht worden. Im Übrigen werde die Frage, ob es sich bei der Belehrung von Auskunftspersonen um ein Gültigkeitserfordernis oder eine blosse Ordnungsvorschrift handle, in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Richtigerweise sei für die Beurteilung auf den Einzelfall abzustellen, wobei dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe, im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sei. Es sei festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt glaubhaft erschienen und durch objektive Indizien gestützt würden. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 
 
1.4. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht bzw. nur ungenügend nach.  
 
 Indem sie die Rüge der nicht erfolgten Belehrung als verspätet erachtet, verkennt sie, dass sie als Berufungsgericht Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie beschränkt diese in unzulässiger Weise, wenn sie sich mit entscheidrelevanten Vorbringen nicht befasst (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 6B_72/2014 vom 27. November 2014 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dadurch verweigert sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. 
 
 Soweit sie trotz ihrer Feststellung, die Rüge sei verspätet, auf sie eintritt, setzt sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers nicht genügend auseinander, wenn sie lediglich allgemein auf die nötige Interessenabwägung sowie die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur verweist, ohne selbst ein Fazit für den konkreten Fall zu ziehen. Dass sie die Aussagen des Geschädigten insgesamt als glaubhaft einstuft, ist in Bezug auf deren Verwertbarkeit nicht relevant. Warum sie diese letztlich bejaht, ist ihren Erwägungen nicht zu entnehmen. Es bleibt unklar, ob sie die Befragung des Beschwerdegegners 2 als korrekt durchgeführt und die Verwertbarkeit seiner Aussagen deshalb als gegeben erachtet, oder ob sie der Meinung ist, seine Aussagen seien trotz (allfälliger) Verfahrensmängel infolge einer entsprechenden Interessenabwägung verwertbar. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet. 
 
 Bereits deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz wird sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen kantonaler Verfahrensvorschriften und seiner Argumentation zur Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinandersetzen müssen sowie einlässlich zu begründen haben, weshalb sie diese als verwertbar oder unverwertbar erachtet. 
 
 Aus prozessökonomischen Gründen sind im Folgenden auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 EMRK (Beschwerde, S. 5, 10, 14, 17). Zur Begründung führt er aus, er hätte an sämtlichen Einvernahmen teilnehmen und Fragen an die Belastungszeugen stellen dürfen. Bis anhin sei ihm dieses Recht nicht gewährt worden.  
 
2.2. Die umstrittenen Befragungen fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen behalten sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der Strafprozessordnung nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO), sofern sie im Einklang mit BV und EMRK stehen.  
 
 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
 Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). 
 
2.3. Dass er je einen Antrag auf Konfrontation mit den Belastungszeugen stellte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil basiert seine Begründung auf der Argumentation, die Behörden hätten unabhängig von einem solchen Antrag die fraglichen Einvernahmen wiederholen und ihm das Fragerecht gewähren müssen.  
 
 Die Gelegenheit zur Antragstellung hätte er wiederholt gehabt, so insbesondere vor dem erstinstanzlichen Gericht, das ihn am 25. August 2011 zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen aufforderte, sowie vor Vorinstanz, der er am 10. Juli 2012 mitteilte, dass er zurzeit keine Beweisanträge stelle, sich solche aber vorbehalte. In seiner Berufungsbegründung vom 3. April 2013 verzichtete er schliesslich ausdrücklich auf die Befragung von Belastungszeugen. 
 
 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nun nicht den Strafverfolgungsbehörden vorwerfen, sie hätten seinen Grundrechtsanspruch auf Konfrontation mit den Belastungszeugen verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.  
 
 Die nachfolgenden Ausführungen gelten unter Vorbehalt, dass die Vorinstanz auch nach eingehender Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 1) zum Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien verwertbar und das Beweisergebnis bleibe dasselbe. 
 
3.2. Nicht einzutreten ist auf die Begründung des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet bzw. von dieser abweichend argumentiert.  
 
 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Damit lässt sich keine Willkür belegen. 
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz komme auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ihrer Begründungspflicht nicht oder nur unzulänglich nach, erweist sich dies als unzutreffend.  
 
 Ihre Feststellung, dass er den Geschädigten gegenüber nie einen Erfüllungswillen gehabt habe, stützt die Vorinstanz auf die gesamten Umstände. Im Einzelnen führt sie an, er bzw. sein Mittäter habe eine Quittung mit falschem Namen unterzeichnet, ansonsten Schriftlichkeit und ganz allgemein Transparenz vermieden und ausschliesslich mündlich Treffen in Restaurants vereinbart. Weiter habe er anstelle des versprochenen Vertragsangebots lediglich ein Antragsformular vermittelt und ausserdem erhöht gebührenpflichtige Telefonnummern als Geschäftsnummer verwendet (vgl. Urteil, S. 18 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und S. 20 f.). Damit zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten gegenüber nie seriöse Geschäftsabsichten und somit auch nie einen Erfüllungswillen hatte. 
 
 Entgegen seiner Darstellung hält die Vorinstanz insbesondere auch im Falle des Betrugs zum Nachteil von D.________ nicht lediglich floskelhaft und ohne nähere Begründung fest, dass Arglist zu bejahen sei. Vielmehr verweist sie auf ihre Ausführungen im gleich gelagerten Betrugsfall zum Nachteil des Beschwerdegegners 2. Da ihre Überlegungen aus diesen Erwägungen klar und verständlich hervorgehen, nimmt sie ihre Begründungspflicht mit dem Verweis ausreichend wahr. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Vorgehen in allen drei Betrugsfällen zu Unrecht als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziert (Beschwerde, S. 11 ff.). Er habe sich weder besonders täuschend noch raffiniert verhalten, sondern sich höchstens einer einfachen Lüge bedient. Die Umstände der Geldübergabe seien zudem äusserst fragwürdig gewesen (Treffen spät abends im Dunkeln auf einem Parkplatz mit wildfremden Leuten, um eine Anzahlung für ein undefiniertes Auto zu leisten), sodass ein Selbstverschulden seitens der Geschädigten vorliege. Die Vorinstanz ziehe denn auch das Bundesgerichtsurteil 6B_383/2013 heran, wonach die besondere Bedürftigkeit eines Opfers zu berücksichtigen sei, das aus Unerfahrenheit oder Geistesschwäche handle oder sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer Notlage befinde. Eine solche Schutzbedürftigkeit sei vorliegend aber nicht gegeben, und bemerkenswerterweise führe auch die Vorinstanz mit keinem Wort aus, inwiefern dies der Fall sein sollte.  
 
3.4.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). 
 
 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus (Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl. Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 67 ff. zu Art. 146 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 
 
3.4.3. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.  
 
 Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten nie einen Erfüllungswillen hatte (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Indem er seinen Erfüllungswillen nur vorspiegelte, handelte er nach dem soeben Ausgeführten bereits grundsätzlich arglistig. Wohl ist eine gewisse Leichtfertigkeit der jeweiligen Geschädigten nicht von der Hand zu weisen. Allerdings lässt diese das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Darstellung keineswegs völlig in den Hintergrund treten. Mit seinem Vorgehen (Inseratschaltung im Blick bzw. in der Glückspost mit dem Versprechen "Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehenden Krediten innert 24 Std.") richtete er sich gezielt an Personen, denen andere Geldbeschaffungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach bereits verwehrt worden waren, und die aufgrund finanzieller Engpässe der Überprüfung seiner Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden. Diese Situation nutzte der Beschwerdeführer bewusst aus. Dass die Geschädigten sich in erheblichem Mass naiv auf seine Geschäfte einliessen, vermag die dadurch an den Tag gelegte Arglist nicht aufzuheben bzw. vollständig in den Hintergrund zu drängen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB verurteilt (Beschwerde, S. 21 ff.). Ihm werde vorgeworfen, von den Telefonanlagen der geschädigten Unternehmen aus eine grössere Anzahl Anrufe auf eine erhöht kostenpflichtige Telefonnummer getätigt zu haben, deren Gebührenempfänger er selbst war. Nicht jedes unbefugte Benutzen einer Fernmeldeanlage erfülle allerdings den Tatbestand nach Art. 147 StGB. In BGE 129 IV 319 habe das Bundesgericht einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in einem Fall bejaht, wo der Täter mit einem entwendeten Mobiltelefon zahlreiche Anrufe tätigte. Diese Rechtsprechung könne jedoch nicht auf die unrechtmässige Verwendung einer Festnetzanlage übertragen werden. Das Bundesgericht habe klargestellt, dass es nicht die Eingabe der Telefonnummern an sich, sondern die auf der SIM-Karte gespeicherten und mit dem Verbindungsaufbau übermittelten Daten als ausschlaggebend erachtete. Der Tatbestand nach Art. 147 StGB schütze geheime oder vertrauliche Daten und nicht jede unbefugte Benutzung von technischen Anlagen. Solche Daten seien bei einem Festnetzanschluss, wie er ihn verwendet habe, nicht vorhanden, weshalb Art. 147 StGB nicht erfüllt sei.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschränke sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Mobiltelefone (Urteil, S. 23 ff.). Auch bei herkömmlicher Telefonie würden Randdaten eines Gesprächs (Anrufer- und Zielnummer sowie Verbindungszeit und -dauer) an den Rechner des Netzwerkbetreibers bzw. der Telefongesellschaft übermittelt und dort in automatisierter Weise unter anderem im Hinblick auf die Rechnungsstellung verarbeitet. Insofern bestehe zwischen Mobil- und Festnetztelefonie kein Unterschied. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erfülle deshalb die Tatbestandsvariante der unbefugten Datenverwendung, wenn auch nicht in Bezug auf die Zahlenfolge der angewählten Telefonnummer, so doch hinsichtlich der Randdaten des Festnetzanschlusses. Dass der Beschwerdeführer keine besondere Sicherung habe überwinden müssen, sei unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung irrelevant.  
 
4.3. Das Bundesgericht bejahte in BGE 129 IV 315 einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage durch Verwendung eines der Berechtigten abhanden gekommenen Mobiltelefons. Es erwog mit Verweis auf Botschaft und frühere Rechtsprechung, dass Zahlenreihen grundsätzlich Daten im Sinne von Art. 147 StGB sein können. Als entsprechende Tatobjekte kämen jedoch nur Informationen in Frage, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, gespeichert und weitergegeben würden. Dies sei beim Telefonieren mit einem Mobiltelefon der Fall. So würden die Daten der SIM-Chipkarte dem Computer der Telefongesellschaft übermittelt und dort verarbeitet. Die Rechner einer solchen würden eine ganze Reihe von Informationen über Telefonate speichern, etwa die angewählte Telefonnummer, die Gesprächsdauer und -kosten sowie die benutzten Antennen. Diese Daten dienten den Telefongesellschaften unter anderem dazu, periodisch in automatisierter Form Rechnungen auszufertigen und an die Kundschaft zu versenden. Angesichts dieser Abläufe werde mit dem mobilen Telefonieren auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt. Dies gelte unabhängig davon, ob die SIM-Chipkarte mit einem Code gesperrt sei oder das Mobiltelefon von jeder beliebigen Person verwendet werden könne. Die Anrufe mit dem Mobiltelefon seien im konkreten Fall gegen den Willen der Eigentümerin erfolgt und die Kosten dieser automatisch in Rechnung gestellt worden, womit eine Vermögensverschiebung vorliege. Infolgedessen sei eine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 StGB zu bejahen (BGE 129 IV 315 E. 2.2.3).  
 
4.4. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung sich nicht auf Mobiltelefone beschränkt. Der betreffende Entscheid thematisiert zwar die Verwendung eines Mobiltelefons. Seine Schlüsse sind auf die Festnetztelefonie aber übertragbar. Auch dabei werden Randdaten wie Anrufer- und Zielnummer sowie Verbindungszeit und -dauer an den Rechner des Netzwerkbetreibers bzw. der Telefongesellschaft übermittelt und dort unter anderem zwecks automatischer Rechnungsstellung verarbeitet. Insofern besteht zwischen Mobil- und Festnetztelefonie in tatsächlicher Hinsicht kein Unterschied. Der Beschwerdeführer tätigte die Anrufe unberechtigt von den Festnetzanschlüssen der Geschädigten aus, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Indem die entstandenen Kosten den betroffenen Unternehmen automatisch in Rechnung gestellt wurden, liegt auch die erforderliche Vermögensverschiebung vor. Der Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei (Beschwerde, S. 20 f.). Zur Begründung führt er aus, dass die Zusatzanklage vom 8. Juli 2010 hinsichtlich des Übergabeorts eine Auswahlsendung liefere, indem sie festhalte, die Ware sei dem Beschwerdeführer "über die Rampe vor Ort, in E.________ oder F.________ übergeben" worden. Der Tatbestand der Hehlerei verlange aber, dass die Vortat beendet sei und das Diebesgut sich nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinde. Der Vortäter müsse die tatsächliche, freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Hätte dieser ihm die Ware noch auf dem Areal der geschädigten Unternehmung ausgehändigt, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Das Diebesgut hätte sich noch auf dem Betriebsareal der Geschädigten befunden, und die Vortat wäre noch nicht beendet gewesen. Damit hätte er selbst sich nicht der Hehlerei, sondern allenfalls der Mittäterschaft zum Diebstahl schuldig machen können. Dafür könne er aber nicht verurteilt werden, weil dies so nicht angeklagt worden sei. Deshalb müsse ein Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei erfolgen.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 28), gemäss Anklageschrift hätten zwei Mitarbeiter der Geschädigten die Waren gestohlen und sie dem Beschwerdeführer "über die Rampe vor Ort, in E.________ oder in F.________ übergeben". Die Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz wiederum seien widersprüchlich. So heisse es an einer Stelle, der Beschwerdeführer habe die Ware im Logistikzentrum der Geschädigten in G.________ in Empfang genommen, an anderer Stelle, dies sei nur einmal der Fall gewesen, im Übrigen seien ihm die Waren angeliefert worden. Der Übergabeort sei von Bedeutung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls als Vortat zum Anschlussdelikt der Hehlerei und damit in Bezug auf die Frage, ob der Tatbeitrag des Beschwerdeführers als Beteiligung am Diebstahl oder als Hehlerei zu qualifizieren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei der Vortat das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein, hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale genüge Vollendung. Die Sache dürfe sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der (Vor-) Täter müsse vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in sämtlichen Sachverhaltsvarianten erfüllt, weshalb der Übergabeort für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spiele.  
 
5.3. Dieses Fazit der Vorinstanz ist unzutreffend und widerspricht Bundesrecht. Ihre Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Übergabeorts der gestohlenen Waren erweist sich als unvollständig und damit offensichtlich unrichtig.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.  
 
 Hehlerei kommt erst in Betracht, wenn die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft an dieser möglich (BGE 90 IV 14 E. 1; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die Rechtsprechung dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt in den zu beurteilenden Fällen als Vortat jeweils ein Diebstahl vor.  
 
 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und die Bereicherung somit erlangt hat (Urteil 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
 Als Wegnahme gilt der Bruch fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.2). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 118 IV 148 E. 2a mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.2). 
 
5.3.3. Unter welchen Tatbestand das Handeln des Beschwerdeführers zu subsumieren ist, hängt nach dem Gesagten entscheidend davon ab, ob er die Ware jeweils über die Laderampe auf dem Areal der Geschädigten entgegennahm, oder ob sie ihm von den Vortätern an einen anderen Ort geliefert und erst dort ausgehändigt wurde. Im ersten Fall hätte sich das Diebesgut noch im Herrschaftsbereich der rechtmässigen Eigentümerin befunden und wäre der Diebstahl somit noch nicht beendet gewesen. Diesfalls könnte sich der Beschwerdeführer ausschliesslich der Gehilfen- oder Mittäterschaft zum Diebstahl schuldig gemacht haben. In der zweiten Sachverhaltsvariante wäre der Diebstahl demgegenüber beendet gewesen und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei folglich bundesrechtskonform.  
 
5.3.4. Indem die Vorinstanz den Übernahmeort der gestohlenen Ware als irrelevant erachtet und den Sachverhalt diesbezüglich offenlässt, stellt sie diesen unvollständig und damit offensichtlich unrichtig fest. Da die Behebung dieses Mangels in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei entscheidend ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
 Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Beweislage eine Präzisierung des Sachverhalts hinsichtlich des jeweiligen Übernahmeorts der entwendeten Ware zulässt und ob der Schuldspruch wegen Hehlerei aufrecht zu erhalten ist. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens ist ihm vom Kanton Aargau eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler