Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.183/2003 /bnm
Urteil vom 28. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Post-
fach 964, 4001 Basel.
Gegenstand
Kompetenzstücke (Kultusgegenstände),
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 2. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Februar 2002 verstarb Y.________ mit letztem Wohnsitz in A.________. Sein Nachlass wurde von den nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, worauf es am 6. März 2002 zur Konkurseröffnung kam. Mit Schreiben vom 29. April 2003 verlangte Z.________, der Sohn des Erblassers, die Herausgabe einer Ikone, auf welcher die heilige Maria dargestellt ist, sowie einer Statue des heiligen Antonius. Er machte sinngemäss geltend, die beiden Objekte seien unpfändbare Kultusgegenstände. Das Konkursamt A.________ wies mit Verfügung vom 13. Mai 2003 das Begehren ab. Dagegen gelangte Z.________ an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2003 abwies.
B.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 7. August 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt erneut die Herausgabe der Ikone sowie der Heiligenstatue.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Demzufolge kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere der Glaubensfreiheit (Art. 15 BV), geltend macht.
2.
Gemäss Art. 92 SchKG sind bestimmte Vermögenswerte aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen oder mit Rücksicht auf deren besondere Natur gänzlich unpfändbar. Durch den Verweis in Art. 224 SchKG ist diese Bestimmung grundsätzlich auch bei einem Konkursverfahren anwendbar.
2.1 Zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG ist in erster Linie der Schuldner befugt. Jedoch steht dieses Recht auch seinen Familienangehörigen, welche mit ihm in einer Hausgemeinschaft leben, gegenüber der Pfändung von Gegenständen zu, die sie gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG als nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihnen persönlich unentbehrlich beanspruchen (BGE 82 III 54; 85 III 65 E. 2 S. 66 f.; 91 III 52 E. 1 S. 55; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 10 und 64 zu Art. 92 SchKG).
2.2 Dieses Recht bleibt ihnen nach dem Tod des Schuldners erhalten: Bereits in BGE 22 I 699 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft die Familienangehörigen, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, die Unpfändbarkeit von Gegenständen geltend machen können. Auch die Lehre geht mehrheitlich davon aus, dass die Kompetenzstücke gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG zu Gunsten der Familienangehörigen aus der zu liquidierenden Erbschaft auszuscheiden sind (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 13 zu Art. 193 SchKG; Sandra Laydu Molinari, La poursuite pour les dettes successorales, Diss. Lausanne 1999, S. 52 f.; Erich Bürgi, Probleme im Nachlasskonkurs, BlSchK 1948 S. 112 f.; a. M.: Eugen Meier, Die Beschränkungen der Zwangsvollstreckung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1907, S. 85). Damit ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall legitimiert, die Unpfändbarkeit der strittigen Gegenstände geltend zu machen.
3.
Unpfändbar nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände. Unter Kultusgegenständen sind bewegliche Sachen zu verstehen, welche zur Ausübung gottesdienstlicher Handlungen verwendet werden oder Gegenstand religiöser Verehrung bilden (BGE 61 III 44 S. 45; 88 III 47 S. 48). Die in BGE 88 III 47 S. 48 f. vertretene Auffassung, der Schuldner bzw. dessen Familienangehöriger müsse jener Religion angehören, welcher der betreffende Kultusgegenstand zuzuordnen ist, darf zwar nicht zu eng verstanden werden. Jedoch bleibt Voraussetzung, dass der betreffende Kultusgegenstand tatsächlich Objekt einer religiösen Verehrung bildet. In dieser Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde allerdings festgehalten, es sei weder nachgewiesen noch glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung seines Glaubens der Ikone und der Heiligenstatue tatsächlich bediene. An diese tatsächliche Feststellung ist die erkennende Kammer gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Damit weisen die beiden strittigen Gegenstände für den Beschwerdeführer keinen Kompetenzcharakter auf und sind daher auch nicht unpfändbar bzw. fallen in den Konkursnachlass.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: