Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_785/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 22. November 2011 wegen Betruges und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'300.--. 
 
 Auf Einsprache von X.________ hin erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am 28. Juni 2012 des Betrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten stellte es ein. 
 
B.  
 
 Am 24. April 2013 hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verurteilung zur Busse auf und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
 X.________ veranlasste seinen leicht geistig behinderten Arbeitskollegen Y.________, ihm Fr. 18'000.-- zu überlassen. Er erzählte diesem, er habe Schulden, bat ihn mehrfach um Geld und gab ihm an, er könne die Summe Ende 2010 aus einer anfallenden Erbschaft zurückzahlen. Er hatte aber weder die Absicht noch die Möglichkeit dazu. Y.________ liess sich am 1. März 2010 von seinem Kollegen zur Bank fahren, wo er Fr. 18'200.-- von seinem Konto abhob. Davon händigte er X.________ Fr. 18'000.-- aus. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz bewerte die Aussagen einseitig. Sie verurteile ihn gestützt auf widersprüchliche und unbeständige Angaben eines Verbeiständeten. Sie nehme zu Unrecht an, eine Vermögensdisposition habe stattgefunden (Beschwerde S. 4-8 Ziff. 6-17).  
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft. Er habe konstant denselben Hergang der Ereignisse geschildert. Der Beschwerdeführer habe ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm aufgebaut und ihm bei der Wohnungsräumung geholfen. Er habe ihn wegen einer Notlage um Geld gebeten und die Rückzahlung aus einer Erbschaft, die Ende Jahr anfallen werde, in Aussicht gestellt. Der Geschädigte habe auch die Abfolge der Geldübergabe immer gleich geschildert. Er habe sehr zurückhaltend ausgesagt und erst auf Anraten seines Beistands Strafanzeige erstattet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer, einen seiner raren Freunde, zu Unrecht hätte belasten sollen. Überdies wäre er aufgrund der leichten geistigen Behinderung kaum in der Lage gewesen, sich ein Betrugsszenario wie das vorliegende auszudenken. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich der Höhe der von seinem Kollegen für die Hilfe bei der Wohnungsräumung erhaltenen Summe verstrickt. Seinem Vorgesetzten habe er angegeben, es habe sich um Fr. 500.-- gehandelt. In seinen Einvernahmen habe er indes ausgesagt, er habe Fr. 1'000.-- erhalten. Ein Widerspruch ergäbe sich auch beim Vergleich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stückelung des erhaltenen Betrags mit den Nachforschungen bei der Bank. Er will den Betrag in Hunderternoten erhalten haben. Der Bankangestellte habe dem Geschädigten die Fr. 18'200.-- aber in Tausender- und zwei Hunderternoten ausgehändigt. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen des Geschädigten seien glaubhaft, während an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden (Urteil S. 5-7 E. 3.4 f., erstinstanzliches Urteil S. 5).  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen).  
 
1.4. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht auseinander. Soweit er seine Sicht der Dinge vorträgt, ohne darzulegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Geschädigte habe ihn nicht stark belastet und sehr zurückhaltend ausgesagt. Entgegen dessen Angaben habe er ihn weder um Geld gebeten noch sei er mit ihm in Z.________ in einer Bank gewesen (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 f. und S. 7 Ziff. 16).  
 
 Die Vorinstanz unterlässt es nicht, entlastende Momente zu würdigen und andere Möglichkeiten für den Verbleib der Fr. 18'000.-- zu überprüfen (Beschwerde S. 6 Ziff. 12-14). Sie erwägt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten möglichen anderweitigen Verwendungen dieses Geldes seien spekulativ und liessen keine ernsthaften Zweifel an den stimmigen Schilderungen des Geschädigten aufkommen (Urteil S. 6 E. 3.4.1). Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Aussagen seines Arbeitskollegen betreffend Herkunft seines Vermögens unbeständig sind (Beschwerde S. 7 Ziff. 15 f.). Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er habe seine 3. Säule aufgelöst, er habe in einem Jahr etwa Fr. 50'000.-- von der Pensionskasse ausgegeben und das Geld, das er dem Beschwerdeführer gegeben habe, sei von der 3. Säule gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 1. Juli 2010, kantonale Akten act. 41 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Geschädigte aus, er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er habe die 3. Säule aufgelöst. Die Gutschrift von Fr. 41'000.-- auf seinem Konto sei das Erbe seiner Mutter gewesen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll vom 28. Juni 2012 und Kontoauszug, kantonale Akten act. 150 und act. 155 f.). Trotz dieser Unstimmigkeit hält die Vorinstanz jedoch willkürfrei fest, die Aussagen des Geschädigten seien hinsichtlich des Hergangs der Ereignisse und der Abfolge der Geldübergabe konstant gewesen. Daran vermag auch die Unklarheit darüber, ob dieser nach dem 1. März 2010 neben seinem Pass und seiner Bankkarte auch seine Brieftasche verlor (Beschwerde S. 6 Ziff. 12 f.; Einvernahmeprotokoll vom 1. Juli 2010, kantonale Akten act. 41; Einvernahmeprotokoll des Vorgesetzten vom 29. Juli 2010, kantonale Akten act. 50; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll vom 28. Juni 2012, kantonale Akten act. 156), nichts zu ändern. 
 
 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, er habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und sein Verhalten sei nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Er habe keinen Täuschungsaufwand betrieben und auch kein Lügengebäude errichtet. Der Geschädigte habe es an den grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen fehlen lassen. Zwischen ihnen habe kein Vertrauensverhältnis bestanden (Beschwerde S. 8-11 Ziff. 18-28).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten über seine Rückzahlungsfähigkeit und damit über seinen Leistungswillen getäuscht, was als innere Tatsache für diesen grundsätzlich nicht überprüfbar sei. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen sei es für den Beschwerdeführer absehbar gewesen, dass der Geschädigte keine Nachforschungen zur angeblichen Erbanwartschaft oder sonstigen Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehmen würde. Der Geschädigte sei sehr einsam und labil. Wegen seiner Schwierigkeiten, sich im Leben zurechtzufinden, sei er verbeiständet. Er sei gutgläubig und hilfsbereit. Der Beschwerdeführer habe im Wissen um diese besonderen Umstände gezielt dessen Freundschaft gewonnen. Er habe um das Vertrauen gewusst, das der Geschädigte ihm entgegengebracht habe. Zudem räume der Beschwerdeführer ein, dass er dem Geschädigten derart private Themen nicht offengelegt hätte. Ihre Beziehung sei von einem Ungleichgewicht geprägt gewesen. Während der Beschwerdeführer behaupte, sie hätten lediglich einen kameradschaftlichen Umgang gepflegt, sei der Geschädigte von einer Freundschaft ausgegangen, die mit Vertrauen verbunden sei. Dies habe der Beschwerdeführer erkennen müssen. Im Übrigen begründeten die leicht eingeschränkten mentalen Fähigkeiten des Geschädigten eine besondere Schutzwürdigkeit. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dieser habe es unterlassen, die elementarsten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Urteil S. 9 f. E. 4.3 f.; erstinstanzliches Urteil S. 7 f.)  
 
2.3. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
 Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Argumentation eigene, von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, der Geschädigte hätte ihm das Darlehen auch gewährt, wenn er keine Notlage vorgespiegelt hätte, oder wenn er einwendet, er habe den Geschädigten nicht über seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, da er das Darlehen auch ohne Erbschaft nach den vereinbarten neun Monaten hätte zurückzahlen können (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 23 f.).  
 
 Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der Geschädigte sei mit dem Beschwerdeführer in einem freundschaftlichen Vertrauensverhältnis verbunden gewesen und jener habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschwerdeführer konnte voraussehen, dass der besonders schutzbedürftige Arbeitskollege seine falschen Angaben über seinen Rückzahlungswillen und seine -fähigkeit nicht überprüfen werde. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini