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[AZA 7] 
C 312/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 27. März 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________, 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- B.________, geboren 1954, war als Eisenleger/Vorarbeiter bei der Y.________ AG angestellt. Auf den 
30. Dezember 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mangels Aufträgen. Am 11. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, worauf B.________ am 23. Januar 2001 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte. 
Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 forderte die Kasse ihn auf, innert einer Frist von 20 Tagen den Antrag auf Insolvenzentschädigung unterschrieben zu retournieren, eine Bankverbindung oder Postcheque-Kontonummer anzugeben, eine Kopie der Lohnabrechnung für die Zeit vom 26. Oktober bis 
 
25. November 2000 einzureichen und den letzten effektiv geleisteten Arbeitstag zu nennen. Am 20. März 2001 stellte sie ihm eine als "Letzte Aufforderung" bezeichnete Mitteilung zu, mit welcher sie Zustellung der verlangten Unterlagen innert einer Frist von 10 Tagen verlangte. Mit Verfügung vom 17. April 2001 wies sie das Begehren um Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass der Versicherte der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nicht nachgekommen sei. Vertreten durch den Rechtsschutz X.________ liess B.________ am 24. April 2001 die verlangten Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. April 2001 ersuchen, was von der Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2001 abgelehnt wurde. 
 
B.- Gegen die Verfügung vom 17. April 2001 liess B.________ fristgerecht Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für eine Leistungsverweigerung wegen nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; zudem sei die Ablehnung unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.- Weiterhin vertreten durch den Rechtsschutz X.________ lässt B.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren mit gleichbleibender Begründung erneuern. 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG). 
Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung ist in analoger Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG zulässig, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. BGE 119 II 87 f. Erw. 2a). 
 
b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2). 
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 77 Abs. 1 lit. a AVIV nicht aus, dass zur Wahrung der 60-tägigen Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG der Antrag auf Insolvenzentschädigung zunächst formlos erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der formularmässige Antrag innerhalb der von der Kasse nach Art. 77 Abs. 2 AVIV zu setzenden Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen nachgereicht wird. 
Kommt der Versicherte innert dieser Frist der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach, ist es überspitzt formalistisch, die klar vor Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist erfolgte, auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gerichtete formlose Eingabe in Verbindung mit der nachträglichen Formulareinreichung nicht als wirksamen, anspruchswahrenden Antrag auf Insolvenzentschädigung zu betrachten (ARV 1995 Nr. 21 S. 122). 
 
2.- Der Konkurs über die Y.________ AG wurde am 11. Januar 2001 eröffnet und am 9. Februar 2001 im SHAB veröffentlicht. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG lief daher am 9. April 2001 (Montag) ab. Der Beschwerdeführer hat einen formularmässigen Antrag auf Insolvenzentschädigung bereits am 23. Februar 2001 (Eingangsdatum) und damit rechtzeitig gestellt. Wegen fehlender Angaben (Bankverbindung bzw. Postcheque-Kontonummer) und mangels Unterschrift forderte ihn die Kasse am 26. Februar 2001 auf, innert einer Frist von 20 Tagen das Antragsformular zu ergänzen, die Lohnabrechnung für die Zeit vom 26. Oktober 2001 bis 25. November 2000 einzureichen und anzugeben, welches der effektiv letzte Arbeitstag war. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung lediglich insoweit nach, als er das Antragsformular unterzeichnete und die Bankverbindung angab. Am 20. März 2001 forderte ihn die Kasse unter Hinweis auf Art. 77 Abs. 2 AVIV letztmals dazu auf, innert einer Frist von 10 Tagen die notwendigen Angaben (letzter Arbeitstag) zu machen und die erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnung/Stundenrapport) einzureichen. 
 
 
Der Versicherte tat dies erst am 24. April 2001, nachdem die Kasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. April 2001 abgewiesen hatte. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 53 AVIG sehe die Verwirkungsfolge nur für die Geltendmachung des Anspruchs an sich und für den Fall vor, dass das Begehren um Insolvenzentschädigung verspätet eingereicht werde. Für eine Verwirkung des Anspruchs aus andern Gründen, wie insbesondere wegen Nichteinreichens oder verspäteten Einreichens von Unterlagen, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit der Verordnungsgeber mit der Formulierung "macht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" in Art. 77 Abs. 2 AVIV die Verwirkung gemeint habe, sei die Bestimmung gesetzwidrig. 
 
b) Welche Folgen eine Unterlassung nach sich zieht, wird in Art. 77 Abs. 2 AVIV nicht ausdrücklich gesagt. In Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG, wonach der nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung "erlischt", kann Art. 77 Abs. 2 AVIV nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Leistungsanspruch - nötigenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist - bei Nichteinreichen oder verspätetem Einreichen der in Art. 77 Abs. 1 genannten und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen verwirkt ist. 
Art. 53 AVIG bildet hiefür eine hinreichende gesetzliche Grundlage: Mit der fristgerechten Geltendmachung des Leistungsanspruchs soll der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Überprüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 51 f. AVIG) und die Durchsetzung der gemäss Art. 54 Abs. 1 AVIG subrogierten Lohnforderung im Konkurs des Arbeitgebers ermöglicht werden (nicht publizierte Erw. 3 des in BGE 112 V 143 f. auszugsweise veröffentlichten Urteils M. vom 14. Januar 1986 [C 167/85]). Zu diesem Zweck ist die Kasse auf eine fristgerechte Einreichung nicht nur des ausgefüllten Antragsformulars, sondern auch der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen weiteren Unterlagen angewiesen. Die Verordnungsbestimmung konkretisiert mithin lediglich die formellen Anforderungen an die rechtsgenügliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG (wer "Insolvenzentschädigung beansprucht, muss ..."). Wird der Entschädigungsanspruch ohne hinreichenden Grund nicht innert Frist allenfalls der gesetzten Nachfrist - in einer sämtlichen Formerfordernissen von Art. 77 Abs. 1 AVIV genügenden Weise geltend gemacht, sind die Leistungen unmittelbar gestützt auf Art. 53 Abs. 3 AVIG zu verweigern. 
Diese strenge Handhabung der Formvorschriften verstösst entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis). So verhält es sich hier nicht, da nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an der Einreichung der vollständigen Entscheidgrundlagen innert der gesetzten (Nach-)Frist besteht. 
 
c) Indessen stellt die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 77 Abs. 2 AVIV statuierten Pflicht, den Versicherten auf die "Folgen der Unterlassung" aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sie ihn - nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung - ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat; eines solchen Hinweises bedarf es umso mehr, als in der Verordnungsbestimmung selbst nicht ausdrücklich gesagt wird, welche Folgen die Unterlassung nach sich zieht. Die Pflicht zur strengen Beachtung der Verfahrensregeln gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV ergibt sich aus dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen sowie unveröffentlichte Urteile G. vom 4. September 1995 [C 132/95] und G. von 
31. August 1995 [149/95], je mit Bezug auf den im Wortlaut mit Art. 77 Abs. 2 AVIV identischen Art. 29 Abs. 3 AVIV). 
 
d) Im vorliegenden Fall bildeten Anlass zur Einholung ergänzender Unterlagen Unklarheiten hinsichtlich der Lohnforderungen und des letzten Arbeitstages. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die wichtigsten Unterlagen seien fristgemäss eingereicht worden und es habe sich bei den noch fehlenden Angaben lediglich um "weitere Unterlagen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. d AVIV gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Bei den Lohnangaben handelt es sich um eine wesentliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, welche eine Fristansetzung mit Androhung der Verwirkungsfolgen rechtfertigt (nicht publizierte Erw. 4 des in BGE 126 V 139 ff. auszugsweise veröffentlichten Urteils B. vom 3. April 2000, C 233/99). Von entscheidwesentlicher Bedeutung ist auch die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich beantwortete Frage nach dem letzten Arbeitstag, weil die Insolvenzentschädigung nur Lohnansprüche für effektiv geleistete Arbeit zum Gegenstand hat (BGE 121 V 379 Erw. 2a). Die Arbeitslosenkasse hat daher zu Recht auf einer fristgemässen Beantwortung dieser Fragen beharrt. 
Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Kasse nicht in sämtlichen Punkten fristgerecht Folge leistete, vermag jedoch den Untergang des Entschädigungsanspruchs unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen. Wohl hat die Arbeitslosenkasse in den Schreiben vom 26. Februar und vom 20. März 2001 auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei verspäteter Geltendmachung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlischt. Ferner hat sie die Bestimmung von Art. 77 Abs. 2 AVIV im Wortlaut zitiert und den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Insolvenzentschädigung nur ausgerichtet werden dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Art. 74 AVIV). Indem sie es jedoch unterliess, ihm die Leistungsverweigerung ausdrücklich und unmissverständlich anzudrohen für den Fall, dass er die verlangten Unterlagen nicht innert der ihm gesetzten Frist vollständig einreiche, genügte sie den strengen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 77 Abs. 2 AVIV nicht. Aus dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen allein konnte der Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit erkennen, dass die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nur bei Einreichung sämtlicher gestützt auf Art. 77 Abs. 1 AVIV verlangten Unterlagen als gewahrt gilt und im Säumnisfall die schwerwiegende Verwirkungsfolge eintritt. 
 
4.- Nach dem Gesagten darf dem Beschwerdeführer aus seinem Versäumnis kein Rechtsnachteil erwachsen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Entschädigungsanspruch erneut befinde. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG gegeben sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des 
Kantons Aargau vom 2. Oktober 2001 sowie die Verfügung 
der Arbeitslosenkasse vom 17. April 2001 aufgehoben, 
und es wird die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse 
des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie 
über das Leistungsbegehren neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
 
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: