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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_520/2009 
 
Urteil vom 22. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Einführung einer Tempo-30-Zone; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 14. Januar 2009 beschloss der Gemeinderat von Bühler die Einführung einer Tempo-30 Zone. 
Am 11. Juni 2009 hiess der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. einen Rekurs von X.________ gegen diesen Beschluss teilweise gut. 
Am 13. September 2009 reichte Y.________ für seine Ehefrau X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Rekursentscheid ein. Dieses verlangte von Y.________ mit Schreiben vom 21. September 2009, binnen 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten. Weiter führte es darin aus: "Nach Art. 9 VRPG bedarf einer schriftlichen Vollmacht, wer eine Partei vertreten will. Ihrer Beschwerde liegt nur eine Vollmacht aus dem Jahr 2005 bei. Wir setzen Ihnen eine Notfrist von 10 Tagen, um eine aktuelle, auf das kostenpflichtige Beschwerdeverfahren bezogene Vollmacht beizubringen. Sollten Sie diese Frist unbenutzt ablaufen lassen, würde auf die Beschwerde nicht eingetreten." 
Innert Frist leistete Y.________ den Kostenvorschuss und reichte "die Vollmacht mit der gewünschten Ergänzung" ein. 
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 erachtete das Verwaltungsgericht die nachgereichte Vollmacht als ungenügend und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die neu von Rechtsanwalt Werner Bodenmann vertretene X.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen überspitzten Formalismus und Verstosses gegen Treu und Glauben aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hält an der Beschwerde fest. 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Der Nichteintretensentscheid schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, und die Beschwerdeführerin ist als dessen Adressatin befugt, ihn anzufechten. Sie rügt die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, was zulässig ist. (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 9 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. September 2002 (VRPG) kann sich eine Partei, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen, wobei der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht bedarf. Nicht umstritten ist, dass das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Vorschrift befugt ist, das Eintreten auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde vom Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, und es ist auch nicht zu sehen, inwiefern diese Regelung verfassungswidrig sein sollte. 
 
2.2 Y.________ erhob als Vertreter seiner Frau X.________ "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht. Das Rechtsmittel ist von Y.________ allein unterzeichnet. Er wies sich mit einer Kopie der folgenden Vollmacht aus: 
"Vollmacht 
 
Der unterzeichnete erteilt hiermit die Vollmacht für die Vertretung in der bezeichneten Angelegenheit. Die Vollmacht erstreckt sich bis auf Widerruf. Sie beinhaltet die Ausschöpfung aller nötigen Rechtsmittel. Die Einleitung gerichtlicher Schritte, Anrufung der Gerichte. Der Bevollmächtigte kann weitere Sachverständige mit der Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen, oder hinzuziehen. Die Vollmacht gilt auch für allfällige Gerichtsverfahren auf kantonaler, schweizerischen, internationaler Ebene. 
Vollmachtgeber 
 
X.________ sig. X.________ 
Bühler,21.04.05 
Bevollmächtigter 
Y.________ 
________________________________________________ 
Gegenstand der Vollmacht 
Für alle Geschäfte in Zusammenhang mit der 
Liegenschaft Z.________ 9055 Bühler, Parz. 249" 
Das Verwaltungsgericht liess dies als Ausweis der Vertretungsbefugnis von Y.________ nicht genügen, einerseits weil die Vollmacht am am 21. April 2005 unterzeichnet worden war, d.h. knapp vier Jahre bevor der Gemeinderat Bühler die umstrittene Tempo-30-Zone beschloss, die zum Anlass des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wurde. Anderseits erschien ihm die Vollmacht in sachlicher Hinsicht zweifelhaft, weil die deren Gegenstand bildende Liegenschaft von der Tempo-30-Zone nicht direkt betroffen ist, sondern nur indirekt, indem die Zufahrt zu ihr durch die verkehrsberuhigte Zone erfolgt. 
 
2.3 Das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich geeignet, Zweifel zu wecken, ob sie (noch) dem aktuellen Willen der Vollmachtgeberin entspricht, und die eingereichte Vollmachtskopie ist jedenfalls nicht geeignet zu belegen, dass kein Widerruf erfolgt ist. Die Bezeichnung ihres Gegenstands umfasst das vorliegende Verfahren zudem nur bei einer sehr extensiven Auslegung des Vollmachttextes. Beide Umstände boten der Vorinstanz somit objektiv Anlass zu Zweifeln am Bestehen eines für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gültigen Vertretungsverhältnisses. 
Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 VRPG) und ist damit verpflichtet, sich zu vergewissern, ob ein behauptetes Vertretungsverhältnis auch wirklich besteht. Der Entscheid, die Einreichung einer aktuellen, auf das vorliegende Verfahren Bezug nehmenden Vollmacht zu verlangen, lag unter diesen Umständen in seinem pflichtgemässen Ermessen, von einem überspitzt formalistischen, rein schikanösen und damit verfassungswidrigen Vorgehen kann keine Rede sein. Das umso weniger, als das Erstellen und Einreichen einer neuen Vollmacht mit wenig Aufwand verbunden ist. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat die Vollmacht im Rekursverfahren stillschweigend akzeptierte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Sachurteilsvoraussetzungen von jeder Instanz autonom zu beurteilen sind. 
 
2.4 Damit bleibt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverletzung die nachgereichte Vollmacht als für den Nachweis eines gültigen Vertretungsverhältnisses ungenügend beurteilen konnte. 
2.4.1 Y.________ hat auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine aktuelle, verbesserte Vollmacht beizubringen, nochmals eine Kopie der Vollmacht vom 21. April 2005 eingereicht, wobei die Rubrik "Gegenstand der Vollmacht" in Maschinenschrift um folgenden Text ergänzt ist: 
"Geschäft: Beschwerde gegen die Einführung einer Verkehrsberuhigung Tempo 30 Zone im Gebiet Steigstrasse, Steig, Steigwaldstrasse." 
2.4.2 Aus dem Umstand, dass beide dem Verwaltungsgericht eingereichten Vollmachten Kopien der gleichen, am 21. April 2005 ausgestellten Vollmacht sind, ergibt sich einmal, dass der zitierte Zusatz nach diesem Datum angefügt wurde und von der ursprünglichen Unterschrift der Vollmachtgeberin nicht erfasst wird. Der Zusatz ist nicht signiert, und das Dokument enthält keine Hinweise darauf, wer ihn wann und mit welchem Recht eingefügt hat. Das neu eingereichte Dokument gibt keine aktuelle Willensäusserung der Vollmachtgeberin wieder und ist dementsprechend offensichtlich keine aktuelle, auf das hängige Verfahren bezogene Vertretungsvollmacht von X.________ zugunsten ihres Ehemannes Y.________. Es ist unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. Da die neue Vollmacht zudem erst nach dem Ablauf der angesetzten Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen war, konnte es Y.________ auch nicht rechtzeitig auf deren Ungenügen hinweisen, um ihm zu ermöglichen, sie innert Frist zu verbessern. 
 
3. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi