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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.29/2004 /sta 
 
Urteil vom 5. August 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Disziplinararrest im Strafvollzug, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Freiheitsstrafe. Auf Grund eines disziplinarischen Vorfalles vom 15. November 2003 ordnete die Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies mit schriftlicher Verfügung vom 19. November 2003 einen Disziplinararrest (strikte Einzelhaft) von zehn Tagen gegen den Gefangenen an. Die Disziplinarverfügung wurde X.________ am 20. November 2003 eröffnet. Die Disziplinarsanktion wurde (vorzeitig bzw. unter Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses) bereits zwischen 15. und 25. November 2003 vollzogen. 
B. 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 rekurrierte X.________ gegen die Disziplinarverfügung vom 19. November 2003 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Der Rekurrent stellte den Antrag, bei künftigen Disziplinarverfügungen sei ihm vor deren Vollzug jeweils die aufschiebende Wirkung (im Hinblick auf allfällige Rekurse) zu gewähren; eventualiter sei die Suspensivwirkung jedenfalls bei erneuter Anordnung von strikter Einzelhaft einzuräumen, und strikte Einzelhaft sei in künftigen Fällen nicht im so genannten "Bunker", sondern "in einer Normalzelle zu vollziehen". Der Rekurrent machte geltend, in der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 19. November 2003 sei seinem bevorstehenden Rekurs zu Unrecht (bzw. ohne besonderen Grund) die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Ausserdem sei der angeordnete sofortige Vollzug von zehn Tagen verschärfter Einzelhaft im so genannten "Bunker" unzulässig bzw. unzumutbar gewesen. Der gefängnisärztliche Dienst habe beim Rekurrenten Klaustrophobie (Platzangst) diagnostiziert, und es sei ihm zu Unrecht der in solchen Fällen gesetzlich vorgesehene Arrestvollzug in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung verweigert worden. 
C. 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rekurs sei "als gegenstandslos anzusehen", da er "erst nach dem Vollzug der Disziplinarstrafe" erfolgt sei. "Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei zukünftigen Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung". 
D. 
Gegen den Rekursentscheid vom 19. Dezember 2003 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Januar 2004 an das Bundesgericht. Er rügt namentlich eine formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1-2 BV). Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Von der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies ist keine Stellungnahme eingegangen. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188 mit Hinweis). 
1.1 Die vorliegende Laienbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Rekursentscheid der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Dezember 2003 (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. III/A/1 in fine). Die im kantonalen Rekursverfahren streitige Disziplinarmassnahme ist bereits vollzogen worden. Mit Hinweis darauf wurde im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs (teilweise) nicht eingetreten. Es fragt sich, ob im Sinne von Art. 88 OG dennoch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse besteht. 
1.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "bei zukünftigen Verfügungen der Strafanstalt" die "aufschiebende Wirkung" zu gewähren. Eventualiter "sei die aufschiebende Wirkung mindestens bei Verhängung der strikten Einzelhaft (Bunker/Arrest) zu gewähren". "Aus gesundheitlichen Gründen sei die strikte Einzelhaft in Zukunft in einer Normalzelle mit zu öffnendem Fenster zu vollziehen". Als juristischer Laie macht er damit sinngemäss geltend, dass ihn ähnliche Disziplinarverfügungen künftig erneut treffen könnten und (im Falle der Verneinung des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses) ein rechtzeitiger wirksamer Rechtsschutz in Frage gestellt wäre (vgl. auch ausdrücklich Beschwerdeschrift, S. 3). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden vor, durch ihr prozessuales Vorgehen hätten sie ihm (im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung) den Rechtsweg abgeschnitten. 
1.1.2 Jedermann, auf dessen kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten wurde und der deswegen eine formelle Rechtsverweigerung geltend macht, hat grundsätzlich ein schutzwürdiges aktuelles Interesse daran, den kantonalen Entscheid auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen zu lassen (vgl. BGE 113 Ia 247 E. 3 S. 250 f. mit Hinweisen). Darüber hinaus wird nach der Praxis des Bundesgerichtes auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei vollzogenen Disziplinararrest-Strafen (BGE 124 I 231 E. 1b S. 233 mit Hinweisen). 
1.1.3 Die kantonalen Behörden machen geltend, die Streitsache sei "als gegenstandslos anzusehen", da der streitige Disziplinararrest bereits vollzogen worden sei. "Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei zukünftigen Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung". 
 
Soweit im angefochtenen Entscheid auf den kantonalen Rekurs nicht eingetreten wurde, rügt der Beschwerdeführer namentlich eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Damit ist er grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach wie vor im Strafvollzug. In Fällen wie dem vorliegenden droht offensichtlich die Gefahr einer Vereitelung des prozessualen Rechtsschutzes, falls das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse schon angesichts des erfolgten Vollzuges von Disziplinarsanktionen verneint würde (vgl. auch unten, E. 2). Art. 88 OG steht somit der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen. 
1.2 Im angefochtenen Entscheid wird zum kantonalen Rechtsmittelweg folgende Auffassung vertreten: "Was den Vollzug der mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Strafen angeht, bilden dessen Einzelheiten regelmässig nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung selbst, so dass behauptete Mängel nicht mit Rekurs gegen den Disziplinarentscheid sondern einem solchen gegen die entsprechenden Anordnungen der Anstaltsdirektion anzufechten wären". Es fragt sich, ob sich daraus ein Beschwerdehindernis ergibt. 
1.2.1 Art. 86 Abs. 1 OG verlangt die Erschöpfung des kantonalen Rechtsweges. Bei der Prüfung, ob gegen einen Entscheid noch ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte, legt das Bundesgericht allerdings keinen allzu strengen Massstab an. Falls bei objektiver Betrachtung der kantonalen Verfahrensbestimmungen ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, wird die Erschöpfung des Instanzenzuges bejaht (vgl. BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444 f. mit Hinweisen). Diese Praxis muss namentlich bei Laienbeschwerden gelten. 
1.2.2 Der von den kantonalen Behörden vertretene Standpunkt zum kantonalen Rechtsmittelweg erscheint kompliziert, fragwürdig und - zumal für einen juristischen Laien und Strafgefangenen - wenig transparent. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer zur Erschöpfung des Instanzenzuges neben der streitigen Disziplinarverfügung auch noch "die entsprechenden Anordnungen der Anstaltsdirektion" separat mit Rekurs hätte anfechten können bzw. müssen. Ein solches Vorgehen hat sich umso weniger aufgedrängt, als die Vollzugsmodalitäten bei disziplinarisch angeordneter strikter Einzelhaft in der kantonalen Justizvollzugsverordnung (§ 141 i.V.m. § 135 lit. i JVV/ZH) detailliert geregelt sind (vgl. unten, E. 2.4). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare getan, um wirksamen Rechtsschutz gegen die streitige Disziplinarverfügung und die Modalitäten des angeordneten Arrestvollzuges zu erhalten. Ein Eintretenshindernis im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG liegt nicht vor. 
 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 ff. OG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Behörden hätten den ihm von der Verfassung (Art. 29 Abs. 1 BV) gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen verletzt. Durch ihr prozessuales Vorgehen werde das ihm gesetzlich zustehende Recht auf Rekurserhebung gegen Disziplinarsanktionen zur "zwecklosen Formalität" reduziert. Soweit im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs nicht eingetreten wurde, liege eine formelle Rechtsverweigerung sowie überspitzter Formalismus vor. Dem betreffenden Standpunkt der kantonalen Behörden sei entgegen zu halten, dass bei einer solchen Praxis eine rechtzeitige Überprüfung von Disziplinarentscheiden im Einzelfall gar nie möglich wäre. Dem Rechtsuchenden, zumal einem juristischen Laien im Strafvollzug, werde damit der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Der angefochtene Entscheid genüge auch dem verfassungsmässigen Begründungsgebot (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht. Dies gelte namentlich für die im Rekurs erfolgten materiellen Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zu den Modalitäten des angeordneten disziplinarischen Arrestvollzuges. Ausserdem sei ihm, dem Beschwerdeführer, im kantonalen Rekursverfahren zu Unrecht die amtliche Rechtsverbeiständung verweigert worden. 
2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1-2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1-2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
 
Aus dem Rechtsverweigerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV) leitet die Praxis des Bundesgerichtes sodann das Verbot des überspitzten Formalismus ab. Dieses richtet sich gegen eine prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Überspitzter Formalismus kann sowohl in den angewendeten Formvorschriften des kantonalen Rechtes liegen, als auch in den daran geknüpften Rechtsfolgen. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob eine entsprechende Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170; 121 I 177 E. 2b/aa S. 179 f.; 119 Ia 4 E. 2a S. 6, je mit Hinweisen). 
 
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). 
2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Gefängnisdirektion mit Verfügung vom 19. November 2003 zehn Tage Arrest als Disziplinarsanktion gegen den Beschwerdeführer verhängt und sofort vollzogen. "Einem allfälligen Rekurs" wurde "aus Ordnungsgründen die aufschiebende Wirkung entzogen". Begründet wurde der Disziplinararrest damit, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2003 (nach einer verbalen Auseinandersetzung) einem Mitgefangenen einen Thermoskrug auf den Kopf geschlagen habe. In der Verfügung wurde der Beschwerdeführer (unter der Rubrik "Rekursrecht") darauf hingewiesen, dass er gegen den Disziplinarentscheid "innert 30 Tagen Rekurs erheben" könne. Zum Vollzug der Disziplinarverfügung wird (unter der Rubrik "Vollzug des Entscheides") Folgendes ausgeführt: "Disziplinarentscheide werden vollzogen, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist oder der Rekursentscheid der Justizdirektion vorliegt. Stimmt der Betroffene zu oder hebt der Direktor der Strafanstalt bzw. die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung eines Rekurses auf, können sie sofort vollzogen werden". 
 
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der angeordnete zehntägige Disziplinararrest bereits ab Datum des Disziplinarvorfalles (15. November 2003) "bis 25.11.03, abends" (superprovisorisch) vollzogen wurde. Während des Arrestvollzuges, am 20. November 2003, wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Disziplinarverfügung eröffnet. Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang der Verfügung unterschriftlich. Unter der vorgedruckten Rubrik "ich erkläre mich mit dem sofortigen Vollzug des Disziplinarentscheides einverstanden" steht der Vermerk: "Unterschrift verweigert". Am 15. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen die Disziplinarverfügung vom 19. November 2003. 
2.3 Die kantonalen Behörden bestreiten mit Recht nicht, dass der Beschwerdeführer den Rekurs gegen die Disziplinarverfügung frist- und formgerecht erhoben hat. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch argumentiert, der Rekurs sei unterdessen "als gegenstandslos anzusehen", da er "erst nach dem Vollzug der Disziplinarstrafe" (vom 15. bis 25. November 2003) erfolgt sei. "Die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei zukünftigen Disziplinarverfügungen" bilde "nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung". Ausserdem erlaube Art. 25 VRG/ZH "aus besonderen Gründen" ausnahmsweise den Entzug der aufschiebenden Wirkung. "Was den Vollzug der mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Strafen" angehe, bildeten "dessen Einzelheiten regelmässig nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung selbst, so dass behauptete Mängel nicht mit Rekurs gegen den Disziplinarentscheid sondern mit einem solchen gegen die entsprechenden Anordnungen der Anstaltsdirektion anzufechten wären". Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten. In materieller Hinsicht liege nichts vor, "das die angefochtene Verfügung als unrichtig oder die verhängte Disziplinarstrafe als nicht angemessen erscheinen lassen würde". Der Antrag des Beschwerdeführers "auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" sei "auf Grund klarer Aussichtslosigkeit des Rekurses" abzuweisen. 
2.4 Diese Argumentation vermag weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. 
 
Gemäss § 135 lit. i der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV/ZH) ist als Disziplinarmassnahme (Arrest) die "strikte Einzelhaft bis zu 20 Tagen" zulässig. Diese wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden. Die Zelle darf nur für das Spazieren verlassen werden (§ 141 Abs. 1 JVV/ZH). Während des Arrestes bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie darf nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub. Sie erhält keine Bücher oder Zeitungen und darf weder Briefe schreiben noch empfangen (§ 141 Abs. 2 JVV/ZH). Wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann die strikte Einzelhaft in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden (§ 141 Abs. 3 JVV/ZH). 
2.5 Unbestrittenermassen wurde der hier streitige Disziplinararrest in strikter Einzelhaft gemäss § 141 JVV/ZH vollzogen. Der Beschwerdeführer beanstandet namentlich, dass ihm der Vollzug in einer "Normalzelle" mit reduzierter Ausrüstung (§ 141 Abs. 3 JVV/ZH) verweigert worden sei. Das Gleiche hatte der Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vorgebracht. 
Bei der streitigen Disziplinarsanktion (Arrest von zehn Tagen unter verschärften Haftbedingungen bzw. in strikter Einzelhaft) handelt es sich um einen empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Strafgefangenen. Zwar ist sie grundsätzlich nicht als strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten (weshalb sie auch nicht von einer richterlichen Behörde angeordnet werden muss). Die einschneidende Disziplinarmassnahme kann jedoch, namentlich bei länger dauernder verschärfter Einzelhaft, einer Strafsanktion nahe kommen. Gegen eine entsprechende Disziplinarmassnahme muss nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein wirksamer Rechtsschutz (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV) gegeben sein. Die betreffende Verwaltungspraxis darf - gerade im Hinblick auf betroffene juristische Laien im Strafvollzug - nicht übertrieben kompliziert bzw. überspitzt formalistisch ausfallen (vgl. zum Ganzen BGE 125 I 104 E. 3b-e S. 109 ff.; 124 I 231 E. 2 S. 237 ff., je mit Hinweisen; Jürg-Beat Ackermann, Disziplinarstrafen in Zürcher Gefängnissen und EMRK 3, in: Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, S. 835 ff.; Benjamin F. Brägger, Überblick über das Disziplinarrecht im schweizerischen Freiheitsentzug, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie 2 [2003] 25 ff.). 
 
Das hier gerügte prozessuale Vorgehen der kantonalen Behörden birgt offensichtlich die Gefahr einer Aushöhlung des Rechtsschutzes der Strafgefangenen bei schwer wiegenden Disziplinarsachen. Ausserdem findet der angefochtene Entscheid keine Grundlage im anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz. 
2.6 Wie im angefochtenen Entscheid selbst ausgeführt wird, erlaubt § 25 VRG/ZH (als Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung) den Entzug der Suspensivwirkung "aus besonderen Gründen". Im angefochtenen Entscheid wird allerdings mit keinem Wort dargelegt, inwiefern hier besondere Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel erlauben könnten, wonach Rekursen (gerade bei schweren Disziplinarsanktionen) grundsätzlich die Suspensivwirkung zukommt. Im Gegenteil wären im vorliegenden Fall spezielle Umstände zu beachten gewesen, welche (wenigstens) die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nahe gelegt hätten. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der gefängnisärztliche Dienst der kantonalen Strafanstalt Pöschwies dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 ein (bis 31. Dezember 2003 gültiges) ärztliches Zeugnis ausgestellt. Der Gefängnisarzt empfahl ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer "aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes (...) bei polizeilichen Transporten nicht mit dem Kastenwagen sondern mit dem speziellen Transportfahrzeug" befördert werden sollte. In einem Schreiben vom 7. Oktober 2003 an die Gefängnisdirektion machte der Beschwerdeführer geltend, dass er unter "Platzangst" bzw. "Panikattacken" leide. Bei der Vorbereitung eines Gefangenentransportes am 3. Oktober 2003 habe er das Personal des Umkleidedienstes gebeten, "die Türe des kleinen Warteraumes, der keine Fenster hat, offenzulassen". Er habe dem Personal das erwähnte ärztliche Zeugnis vorgelegt. Im gleichen Schreiben an die Gefängnisdirektion wies der Beschwerdeführer auf § 141 Abs. 3 JVV/ZH hin, wonach strikte Einzelhaft in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden kann, wenn besondere Gründe, insbesondere gesundheitlicher Natur, dies erfordern. 
 
Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gründe ersichtlich, die den ausnahmsweisen sofortigen Vollzug der angeordneten zehntägigen Arreststrafe in strikter Einzelhaft (bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung) als verfahrensrechtlich zulässig oder gar als geboten erscheinen liessen. Ebenso wenig durfte die kantonale Rekursinstanz das Rechtsschutzinteresse des betroffenen Gefangenen hier (mit Hinweis auf den sofortigen Vollzug der Disziplinarsanktion) als hinfällig erklären. Nachdem die aufschiebende Wirkung des Rekurses aberkannt wurde, ist die Zulässigkeit des sofort vollzogenen Disziplinararrestes - inklusive Vollzugsmodalitäten - wenigstens nachträglich zu prüfen. Anders zu entscheiden hiesse, den Rechtsweg bei schweren Disziplinarsanktionen zu verweigern. 
 
Die obigen Erwägungen zum vorliegenden konkreten Fall stehen der zürcherischen Praxis nicht entgegen, wonach in Disziplinarfällen, gestützt auf eine grundrechtskonforme Auslegung des kantonalen Verfahrensrechtes, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zulässig sein kann. 
3. 
Im hier zu beurteilenden Fall wurde der von der Verfassung garantierte Rechtsschutz gegen schwerwiegende Disziplinarsanktionen für einen Gefangenen im Strafvollzug nicht ausreichend gewährleistet. Die Begründung des angefochtenen Entscheides für das (teilweise) Nichteintreten auf den Rekurs ist sachlich nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer der in Art. 29 Abs. 1 BV vorgesehene wirksame Rechtsweg verweigert. Auch die materielle Abweisung des Rekurses wird nur sehr summarisch und im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht ausreichend begründet. Insbesondere setzt sich der angefochtene Entscheid mit den zentralen Vorbringen in der Rekursschrift nicht auseinander, beim Beschwerdeführer sei Klaustrophobie (Platzangst) gefängnisärztlich diagnostiziert worden, der angeordnete sofortige Vollzug von zehn Tagen verschärfter Einzelhaft im so genannten "Bunker" sei daher unzumutbar, und es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht der Arrestvollzug in einer Normalzelle (mit reduzierter Ausrüstung) verweigert worden. 
 
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aus formellrechtlichen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, formelle Rechtsverweigerung) aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wird über den Rekurs vom 15. Dezember 2003 (erneut) zu befinden haben. 
 
Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen (Rechtmässigkeit bzw. Modalitäten des angeordneten Arrestvollzuges, Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung usw.) hat sich das Bundesgericht im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu äussern. Dies umso weniger, als die eingereichten kantonalen Akten für eine Prüfung dieser Fragen nicht ausreichen würden und sich der angefochtene Entscheid nicht bzw. nur sehr summarisch dazu äussert. Die Frage der zulässigen Vollzugsform des Disziplinararrestes oder der sachlichen Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsverbeiständung hängt namentlich von der Eingriffsintensität der fraglichen Disziplinarsanktion und damit von der Haft- bzw. Arresterstehungsfähigkeit des betroffenen Gefangenen ab. In diesem Zusammenhang drängen sich nähere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf, zumal er gesundheitliche Probleme geltend macht, die in einem ärztlichen Zeugnis des gefängnisärztlichen Dienstes der Strafanstalt Pöschwies für den fraglichen Zeitraum jedenfalls beiläufig bestätigt worden sind. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 159 OG); weder ist er anwaltlich vertreten, noch hat er besondere Parteiauslagen geltend gemacht. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung im Verfahren vor Bundesgericht wird bei diesem Verfahrensausgang hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: