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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_898/2010 
 
Urteil vom 29. Juni 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
2. Y.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Unerlaubter Effektenhandel/Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 7. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Ab Mai 2007 ermittelte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) unter anderem gegen die X.________ AG und die Y.________ AG wegen möglicherweise bewilligungslos ausgeübter Aktivitäten. Am 11. Mai 2011 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Nachfolgeorganisation der EBK fest, dass die X.________ AG und die Y.________ AG zusammen mit sechs weiteren Gesellschaften gewerbsmässig als Effektenhändlerinnen tätig gewesen seien und gegen das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) verstossen hätten. Sie eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid am 7. Oktober 2010. 
 
B. 
Die X.________ AG in Liquidation und die Y.________ AG in Liquidation beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass "keine unterstellungspflichtige Tätigkeit" bestehe; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen geltend, es liege kein gruppenweises Handeln vor; sie hätten lediglich aufgrund von Rahmen- und Agenturverträgen Aktien vermittelt, solche jedoch nie selber übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten. Der FINMA sei es zudem nicht gelungen, die von ihr behauptete Überschuldung nachzuweisen. 
 
C. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Die FINMA beantragt, diese abzuweisen: Der von ihr verwendete Gruppenbegriff stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts. Die Gruppe um die Z.________ AG habe als Ganzes gegen das Börsengesetz verstossen, weshalb nicht erforderlich sei, dass die X.________ AG und die Y.________ AG ihrerseits alle Voraussetzungen für ein Emissionshaus erfüllten. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 hat der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegend umstrittenen Bereich der Finanzmarktaufsicht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 82 ff. BGG). Die Organe einer in Liquidation versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis hierzu in deren Namen berechtigt (BGE 132 II 382 E. 1.1). Auf die frist- und an sich auch formgerecht eingereichte Eingabe ist mit folgenden Vorbehalten einzutreten: 
1.2 
1.2.1 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird seitens der anderen von der Verfügung der FINMA erfassten Gesellschaften nicht mehr infrage gestellt. Die Unzulässigkeit der Aktivitäten dieser Beteiligten bildet deshalb nur noch mittelbar, d.h., soweit sie im Zusammenhang mit dem Handeln der Beschwerdeführerinnen stehen, Gegenstand des Verfahrens. Den anderen Gesellschaften gegenüber ist die Verfügung der FINMA in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb auf alle Ausführungen nicht weiter einzugehen, die sich unmittelbar auf deren Tätigkeiten beziehen. Dies gilt insbesondere für die A.________ AG: Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Beschwerde am 7. Oktober 2010 (B-3776/2009) abgewiesen. Sein Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann nicht seitens der Beschwerdeführerinnen beanstandet werden (Urteil 2C_565/2010 vom 14. April 2011 E. 1.2). 
1.2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es darf diesen grundsätzlich bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss rechtsgenügend darlegen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). In Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil ist dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich erscheint. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen sich darauf beschränken, der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die eigenen Einschätzungen entgegenzuhalten, ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu u.a. auch BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254). 
1.2.3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe zudem, soweit die Beschwerdeführerinnen nicht nur das beim Bundesgericht ausschliesslich anfechtbare Urteil der Vorinstanz, sondern (unmittelbar) auch die erstinstanzliche Verfügung der FINMA beanstanden (vgl. das Urteil 2C_565/2010 vom 14. April 2011 E. 1.4) und einen Feststellungsantrag stellen. Über die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen kann ein Leistungsentscheid ergehen, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der von ihnen verlangten Feststellung haben (vgl. Urteil 2C_790/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 1.2; BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.). 
 
2. 
2.1 Effektenhändler gelten als Emissionshaus, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und gewerbsmässig Effekten, welche von Dritten ausgegeben wurden, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [BEHV; SR 954.11]). Die Tätigkeit ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG; vgl. auch EBK-RS 98/2 Effektenhändler, in: THÉVENOZ/ZULAUF, BF 2007, N. 24 ff. zu 31A-21 sowie das Rundschreiben der FINMA 2008/5: Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, N. 24 ff., in: dieselben, BF 2009, B-08.05). Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien, Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert) werden; auf dem Sekundärmarkt werden die emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder ausserbörslich gehandelt. Effektenhändler gehen nur dann einer bewilligungspflichtigen Aktivität als Emissionshaus nach, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 BEHV); ihre geschäftlichen Aktivitäten im Finanzbereich müssen gegenüber allfälligen anderen Zwecken (industrieller oder gewerblicher Natur) deutlich überwiegen. Gewerbsmässig handelt, wer das Effektenhandelsgeschäft wirtschaftlich selbständig und unabhängig betreibt. Das Angebot ist öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird), nicht indessen, wenn damit ausschliesslich in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner bzw. mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie angesprochen werden. Keine Tätigkeit als Emissionshaus übt aus, wer Effekten ohne öffentliches Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert. Nicht unter die börsenrechtliche Bewilligungspflicht fällt zudem der Emittent (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; BGE 2C_202/2010 bzw. 2C_199/2010 vom 12. April 2011 E. 9.2). 
 
2.2 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen; BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in: SZW 2010 S. 161 ff.; OLIVIER HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans droit des activités soumises à autorisation, in: GesKR 2010 S. 88 ff.): Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft (BGE 136 II 43 E. 4.3.3 S. 51). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (BGE 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3, je mit Hinweisen). Ein blosses Parallelverhalten genügt für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. BLOCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 169). 
2.3 
2.3.1 Wenn die Vorinstanzen angenommen haben, die verschiedenen Firmen hätten vorliegend als Einheit arbeitsteilig und koordiniert, gewerbsmässig Effekten, welche von Dritten ausgegeben wurden, übernommen und - über die Beschwerdeführerinnen - öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten, ist dies nicht zu beanstanden: Die Gesellschaften, welche die Aktien der verschiedenen amerikanischen und schweizerischen Start-up-Unternehmungen zeichneten, waren personell und organisatorisch eng miteinander verbunden (gleiche Geschäftssitze, gleiche Organe, gleiche Geschäftszwecke); sie wurden weitgehend von denselben Personen geleitet und beherrscht (Z.________ AG; B.________ Ltd; C.________ Ltd, Zweigniederlassung Zürich; D.________ SA, Zweigniederlassung Zürich). Deren Verbindungsnetz umfasste die gleichen Personen, welche jeweils die verschiedenen amerikanischen Start-ups im Bergbaubereich vertraten bzw. lancierten (E.________ Corporation, F.________ Corporation, G.________ Corporation, H.________ Corporation). 
2.3.2 Richtig ist, dass die Beschwerdeführerinnen nicht selber die Effekten übernommen haben, doch waren sie über ein engmaschiges Vertragsnetz in den gesamthaft bezweckten öffentlichen und gewerbsmässigen Verkauf der Aktien der verschiedenen amerikanischen und schweizerischen Start-ups auf dem Primärmarkt eingebunden. Der Verkauf der Titel an die Anleger erfolgte im Rahmen von Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen, wobei jeweils die Beschwerdeführerinnen für die Werbung, das Marketing und die Vermittlung der Papiere an die potenziellen Anleger zuständig waren. Über die entsprechenden Verträge erfolgte die arbeitsteilige Aufgaben- und Funktionsteilung im Gesamtplan. Die Beschwerdeführerinnen wurden (zumindest teilweise) in den Werbepräsentationen und den Business-Plänen der Start-ups als "Investor Relations Switzerland" und als Beraterinnen angegeben; teilweise wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen die vorrangige "Sales"-Organisation der Gesellschaften seien. Unter diesen Umständen überzeugt ihr Einwand, nichts davon gewusst zu haben, wie die von ihnen vermittelten Papiere durch die anderen Beteiligten erworben worden seien, nicht, zumal sie exklusiv für die veräussernden, in die Gruppe einbezogenen Gesellschaften tätig waren, keinen anderweitigen Aktivitäten nachgingen, auch selber Kontakte zu den verantwortlichen Personen der amerikanischen Start-ups pflegten und einen Grossteil ihrer Einnahmen aus den Kommissionen (jeweils 35-40 % des Aktienkaufpreises) der Geschäfte mit ihren Gruppenpartnern generierten. Aufgrund der Absprachen mit den veräussernden Gesellschaften vermittelten die Beschwerdeführerinnen - wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - als deren (exklusive) Vertriebsorganisation mehrere Millionen Aktien schweizerischer und amerikanischer Start-ups auf dem Primärmarkt. 
2.3.3 Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen einwenden, lässt den angefochtenen Entscheid nicht bundesrechtswidrig erscheinen: Entgegen ihrer Kritik müssen - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - die verschiedenen in der Rechtsprechung genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein; je mehr Indizien vorliegen, umso eher darf die FINMA in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassendes Handeln bejahen (vgl. das Urteil 2C_565/2010 vom 14. April 2011 E. 3.2). Das Vorliegen enger wirtschaftlicher Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weitgehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, kann - wie dies im Gesamtkontext hier der Fall war - darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken von mehreren Gesellschaften aufsichtsrechtlich als Einheit zu sehen ist. Als Konsequenz hieraus treffen die gesetzlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Situation ist nicht das von den Beteiligten gewählte mehr oder weniger überzeugend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt entscheidend, sondern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte bzw. ausgeübte Gesamtaktivität. Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, sie hätten jeweils nur treuhänderisch bzw. vermittelnd gehandelt, überzeugen ihre Ausführungen mit Blick auf den Ablauf der planmässigen Gesamtaktivität und die Aufgabenteilung unter den Beteiligten nicht. Der Beitrag der Beschwerdeführerinnen machte nur einen Sinn im Rahmen des Gesamtplans; dieser stand und fiel mit ihrer Mitwirkung. Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträge sind aufsichtsrechtlich nicht ausgeschlossen, rufen aber nach klaren und eindeutigen Grundlagen und nachvollziehbaren, getrennten Geschäftsabläufen; andernfalls bilden sie - wie hier - zusammen mit verschachtelten Strukturen, hinter denen die gleichen (wirtschaftlich oder juristisch) berechtigten Personen stehen, einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsvorgänge aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen sein könnten (vgl. das Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2.3). 
 
3. 
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerinnen ist ihre konkursrechtliche Liquidation auch nicht unverhältnismässig: 
 
3.1 Die Eidgenössische Bankenkommission (bzw. heute die FINMA) kann zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands alle "notwendigen Verfügungen" treffen (vgl. Art. 23ter Abs. 1 BankG [Fassung vor dem 1. Januar 2009], Art. 31 FINMAG). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer den Banken oder den bewilligten Effektenhändlern vorbehaltenen Tätigkeit nach, darf die FINMA sie im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben usw.) aufsichtsrechtlich liquidieren (BGE 131 II 306 E. 3.1.2; vgl. Art. 37 Abs. 3 FINMAG). Erweist sich das betroffene Unternehmen als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist über den unbewilligt handelnden Finanzintermediär analog den Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 2767]) der Bankenkonkurs zu eröffnen (vgl. Art. 36a BEHG). Dabei braucht die Sanierungsfähigkeit (Art. 28 ff. BankG [in der Fassung vom 3. Oktober 2003]) nicht mehr gesondert geprüft zu werden. Mit der nachträglichen Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Bewilligung und der Anordnung der Liquidation ist eine Fortführung als unterstellter Betrieb ausgeschlossen (BGE 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 4.1.3 S. 321). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein. Sie sollen nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist. Beim aufsichtsrechtlichen Entscheid muss jeweils sowohl den Interessen der Anleger als auch jenen des Finanzplatzes Rechnung getragen werden. Die schärfste Massnahme der aufsichtsrechtlichen Liquidation soll Gesellschaften treffen, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten leben und Gläubiger gefährden, nicht Unternehmen, die (allenfalls) in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine legale Tätigkeit ausüben, soweit ihnen nicht unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass sie einen wesentlichen Teil eines grösseren bewilligungspflichtigen Ganzen gebildet haben (BGE 136 II 43 E. 7.3.4). Wo eine Anpassung sinnvollerweise möglich ist, um einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen oder wiederherzustellen, soll auf die aufsichtsrechtliche Liquidation verzichtet werden, weil und soweit dadurch allenfalls unnötigerweise wirtschaftliche Werte, welche die Aufsichtsbehörde schützen soll, vernichtet werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 und 7.3.4; Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.1 und 4.5). 
 
3.2 Die FINMA war vorliegend gehalten, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Da die Beschwerdeführerinnen massgebend im Rahmen ihrer - in der Gruppe - bewilligungspflichtigen Aktivitäten tätig waren und keine anderen bewilligungslos zulässigen Tätigkeiten entfalteten, durfte dies durch eine aufsichtsrechtliche Liquidation geschehen. Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung fiel mangels des finanzmarktrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten Organisation und der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung ausser Betracht (vgl. hierzu das Urteil 2C_565/2010 vom 14. April 2011 E. 4). Wenn die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der im Interesse der Gläubiger vorsichtig vorzunehmenden Einschätzung der einzelnen Forderungen und Werte (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1 S. 323) zum Schluss gekommen sind, es bestehe die begründete Besorgnis, dass die Beschwerdeführerinnen überschuldet seien (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG [Fassung vom 3. Oktober 2003]) bzw. dass es ihnen an der erforderlichen Liquidität fehle (vgl. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG [Einstellung der Zahlungen]; BGE 132 II 382 E. 7.2 und 7.3), verletzten sie mit Blick auf das der FINMA in diesem Bereich zustehende technische Ermessen auch in diesem Punkt kein Bundesrecht (vgl. BGE 2C_199/2010 und 2C_202/ 2010 vom 12. April 2011 E. 11.3.1). 
 
3.3 Der Jahresabschluss 2008 der Beschwerdeführerin 1 weist zwar Aktiven von annähernd Fr. 1,53 Mio. und Passiven von rund Fr. 1,26 Mio. aus. Per Anfang März 2009 verblieben indessen lediglich liquide Mittel im Umfang von Fr. 230.-- und USD 110.--. Die Untersuchungskosten waren bis zu diesem Zeitpunkt allein von einer der anderen Gruppengesellschaften (Z.________ AG) getragen worden. Aus dem provisorischen Kollokationsplan, der zwar - wie die Beschwerdeführerinnen einwenden - nicht verbindlich ist, aber doch erlaubt, sich ein ergänzendes Bild zu machen, ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin 1 Passiven von Fr. 638'355.-- (Forderungen erster und zweiter Klasse) sowie Drittklassforderungen von Fr. 263'509.95 bestehen, denen nach dem provisorischen Kollokationsplan und dem Inventar per Mitte August 2009 Aktiven von lediglich rund Fr. 445'041.-- und USD 52.-- gegenüberzustellen sind; damit lagen deutliche Hinweise für eine Überschuldung vor. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 2: Bei ihr bestehen gemäss dem provisorischen Kollokationsplan Passiven von Fr. 200'852.25 (pfandgesicherte Forderungen) und Fr. 430'498.40 (Forderungen erster und zweiter Klasse). Zwar stehen diesen - ohne Berücksichtigung der Drittklassforderungen von Fr. 559'419.90 - per September 2009 Aktiven von rund Fr. 1'050'000.-- gegenüber, doch befindet sich unter diesen auch ein (angebliches) Guthaben gegenüber der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 781'971.50, dessen Werthaltigkeit das Bundesverwaltungsgericht zu Recht infrage gestellt hat. Seine Schlussfolgerung, dass damit Aktiven von Fr. 268'000.-- Passiven von Fr. 631'350.-- gegenüberstünden, verletzt deshalb kein Bundesrecht. 
 
4. 
Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten, auf die eingetreten werden kann, als unbegründet. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen solidarisch kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar