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[AZA 0/2] 
8G.26/2002/pai 
 
ANKLAGEKAMMER 
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Sitzung vom 4. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer, 
Bundesrichter Aeschlimann, Raselli und 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
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In Sachen 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
B.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, Biel, 
 
betreffend 
Verlängerung der Untersuchungshaft 
(Art. 51 Abs. 2 BStP), 
zieht die Anklagekammer in Erwägung: 
 
1.- a) Seit dem 27. Januar 2000 führt die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) gegen A.________ und einen Mitgesellschafter bei der X.________ GmbH eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR, SR 313. 0). Er wird verdächtigt, zwischen April 1998 und Juli 1999 mittels wahrheitswidriger Steuererklärungen gegenüber der Mehrwertsteuerbehörde acht unrechtmässige Rückzahlungen von Vorsteuern in Höhe von insgesamt 4,6 Millionen Franken erwirkt zu haben. 
 
Im Verlaufe des Verwaltungsstrafverfahrens kam der Verdacht auf, dass Mitarbeiter der Abteilung Mehrwertsteuer der EStV an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sein könnten. 
Insbesondere entstand der Verdacht, dass B.________ eine wesentliche Rolle zugekommen sein soll. 
 
b) Gestützt auf eine Strafanzeige der EStV eröffnete die Bundesanwaltschaft am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB, der Unterdrückung von Urkunden des Bundes im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB und eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. Am 12. März 2002 erliess die Bundesanwaltschaft einen entsprechenden Haftbefehl (in welchem der Verdacht der Amtsgeheimnisverletzung allerdings nicht mehr enthalten ist). 
Am 13. März 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die Haft. Die eidgenössische Untersuchungsrichterin bestätigte die Haft am 14. März 2002. Sie ging dabei davon aus, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei erfüllt. 
 
c) Mit Eingabe vom 26. März 2002 stellt die Bundesanwaltschaft bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP (in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung) das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von B.________ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Mai 2002, zu bewilligen. 
 
Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 27. März 2002 ein, bis zum 3. April 2002 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen. 
 
B.________ beantragt mit Eingabe vom 3. April 2002, das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Haftverlängerung sei abzuweisen. 
 
2.- Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (vgl. 
Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 213 zu Art. 51 BStP). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt. 
3.- a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP (in der seit 
1. Januar 2002 geltenden Fassung) hat die Bundesanwaltschaft, die einen Beschuldigten im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen hat und beabsichtigt, die Haft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, vor Ablauf dieser Frist bei der Anklagekammer um Haftverlängerung nachzusuchen. Die Verlängerung kann nur bewilligt werden, wenn die in Art. 44 Ziff. 2 BStP genannten Voraussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausserdem bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass er in Freiheit kolludieren könnte, genügt grundsätzlich nicht, um die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen; es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. 
 
b) Der Gesuchsgegner ist grundsätzlich geständig. 
In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann deshalb auf die Darstellung der Gesuchstellerin verwiesen werden. 
 
c) Der Gesuchsgegner macht in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, er könnte die weiteren Ermittlungen der Gesuchstellerin nicht beeinflussen, wenn er sich in Freiheit befände, zumal namentlich die nicht geständigen Angeschuldigten voraussichtlich weiter in Haft bleiben. Im Übrigen stelle der Hinweis der Gesuchstellerin auf allenfalls noch nicht identifizierte Beteiligte eine Hypothese dar, die nicht dazu dienen könne, eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu begründen. 
Die Gesuchstellerin führt dazu aus, zwar seien der Gesuchsteller und der mitbeschuldigte D.________ grundsätzlich geständig, jedoch seien die genaue Aufteilung des Erlöses und insbesondere der Verbleib eines grossen Teils der Beute unklar. Insbesondere im Hinblick auf den noch nicht vollständig geklärten Verbleib der hohen Deliktssumme seien Konti gesperrt und Bankunterlagen ediert worden, deren Analyse angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten über zahlreiche Kontoverbindungen verfügen, längere Zeit in Anspruch nehme. Der Gesuchsgegner habe angegeben, er habe von der Beute etwa 900'000 Franken erhalten und davon 660'000 Franken vor etwa drei Jahren in einem Waldstück bei Biel vergraben, das Versteck nach dem Sturm "Lothar" jedoch nicht mehr wiedergefunden. Genauere Angaben zum Rest seines Anteils habe er bisher nicht gemacht. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner behaupte D.________, er habe das Versteck und dort nur etwa 550'000 Franken gefunden. Es bestehe mithin eine Diskrepanz von rund 100'000 Franken. Nachdem sich die Äusserungen des Gesuchsgegners und diejenigen von D.________ von Befragung zu Befragung geändert hätten und zwei weitere Beschuldigte noch weitgehend ungeständig seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner mehr als 900'000 Franken erhalten habe oder zumindest über den Verbleib der Anteile der anderen Beschuldigten Auskunft geben könnte. Für den Fall, dass er aus der Haft entlassen würde, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er sich mit bereits bekannten oder mit allfälligen, bisher noch nicht identifizierten Beteiligten absprechen und dass er weitere Beweismittel vernichten könnte. 
 
Angesichts dieser Diskrepanzen in den Aussagen ist beim Gesuchsgegner, obwohl er grundsätzlich geständig ist, weiterhin Kollusionsgefahr anzunehmen. Die Gesuchstellerin wird die ihr bereits vorliegenden und die noch angeforderten umfangreichen Unterlagen auswerten und anschliessend weitere Einzel- und allenfalls Konfrontationseinvernahmen durchführen müssen. Solange diese Ermittlungen nicht getätigt worden sind, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte. 
 
Was er dagegen vorbringt, ist zur Hauptsache unbegründet. 
Es ist allerdings einzuräumen, dass der Hinweis der Gesuchstellerin auf allfällige weitere, noch unbekannte Beteiligte eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu begründen vermag, weil ihren Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit zu entnehmen sind. 
 
c) Der Gesuchsgegner ist schliesslich unter Hinweis auf sein Geständnis der Auffassung, dass eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2002 unverhältnismässig wäre. 
 
Da die noch durchzuführenden Ermittlungen beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich sind, erscheint die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 tatsächlich als unverhältnismässig lang. 
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Haft bis Freitag, 19. April 2002, zu verlängern. 
 
Demnach erkennt die Anklagekammer: 
 
1.- Das Gesuch wird gutgeheissen und die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag, 
19. April 2002, verlängert. 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich (Dispositiv vorab per Fax) mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. April 2002 
 
Im Namen der Anklagekammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Vizepräsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: