Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.238/2005 /blb 
 
Urteil vom 28. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher André Gross, 
Obergericht des Kantons Bern (1. Zivilkammer des Appellationshofes), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (1. Zivilkammer des Appellationshofes) vom 20. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute Y.________ und X.________ sind die Eltern der drei Kinder A.________, geboren 1988, B.________, geboren 1991, und C.________, geboren 1993. Im Dezember 2002 hoben sie den gemeinsamen Haushalt auf und regelten durch Vereinbarung vom 24. Februar 2003 die Einzelheiten des Getrenntlebens. Aus einer ausserehelichen Beziehung von X.________ stammt die im Jahre 2000 geborene Tochter D.________. 
In dem zwischen Y.________ und X.________ nun hängigen Scheidungsverfahren erliess der Gerichtspräsident des Gerichtskreises G.________ am 6. April 2005 einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB. Er ordnete an, dass die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (recte: Dauer des Scheidungsprozesses) unter die Obhut des Vaters gestellt würden, und verpflichtete Y.________, ab Januar 2005 an den Unterhalt von X.________ Beiträge von monatlich Fr. 200.-- zu leisten. X.________ wurde das Recht eingeräumt, die Kinder B.________ und C.________ je am zweiten Wochenende des Monats von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf Besuch und während drei Wochen im Jahr in den Schulferien zu sich in die Ferien zu nehmen. 
B. 
X.________ appellierte mit den Rechtsbegehren, über die Kinder B.________ und C.________ sei eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und die beiden seien fremd zu platzieren und der ihr zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei - nach Ergänzung des Sachverhalts - abzuändern. 
Mit Entscheid vom 20. Mai 2005 hat das Obergericht die erstinstanzlichen Anordnungen zu den Kinderbelangen wie auch die Höhe des von Y.________ für die Ehefrau zu erbringenden Unterhaltsbeitrags bestätigt. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 4 (Unterhaltsbeitrag) sowie 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 I 57, E. 1 S. 59, 145, E. 2 S. 147, 153, E. 1 S. 156, und 266, E. 2 S. 267, mit Hinweisen). 
1.2 Entscheide, die gestützt auf Art. 137 ZGB ergangen sind, können nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 126 III 261 E. 1 S. 263 mit Hinweisen) mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde, die von der im Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 OG) unterlegenen Partei (Art. 88 OG) rechtzeitig (Art. 89 Abs. 1 OG) eingereicht worden ist, ist daher formell an die Hand zu nehmen. 
2. 
2.1 Der Entscheid des Obergerichts wird einzig bezüglich des der Beschwerdeführerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrags angefochten: Dieser sei unter Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) festgesetzt worden. 
2.2 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57, E. 2 S. 61, 217, E. 2.1 S. 219, und 467, E. 3.1 S. 473 f.). 
3. 
3.1 Das Gesamteinkommen der Parteien beziffert das Obergericht auf Fr. 8'362.--, wobei nicht in allen Teilen ausdrücklich ersichtlich ist, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Unbestritten ist das der Beschwerdeführerin angerechnete Arbeitseinkommen von monatlich netto Fr. 1'050.--. Auf Seiten des Beschwerdegegners hat die kantonale Appellationsinstanz einen monatlichen Durchschnittslohn von netto Fr. 5'691.--, ein Zusatzeinkommen von Fr. 250.-- im Monat und die in der Lohnabrechnung erscheinende Betreuungszulage von monatlich Fr. 742.--, was ungefähr der Kinderzulage für alle vier Kinder entspreche, eingesetzt. In Anbetracht des Gesamtbetrags ist davon auszugehen, dass das Obergericht - wie schon der erstinstanzliche Richter - ferner auf Seiten der Beschwerdeführerin den von ihr für die aussereheliche Tochter bezogenen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 630.-- hinzugezählt hat (was freilich eine Summe ergibt, die um einen Franken höher liegt als der von der kantonalen Instanz genannte Gesamtbetrag). 
3.2 Was in der Beschwerde gegen die obergerichtliche Ermittlung der Einkünfte der Parteien eingewendet wird, ist nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit darzutun. 
3.2.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätte auch der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.________ zu ihrem Einkommen hinzugerechnet werden müssen und dieses betrage insgesamt Fr. 1'680.--, stösst nach dem Gesagten ins Leere. 
3.2.2 Die Beschwerdeführerin scheint kritisieren zu wollen, dass das Obergericht bei den Einkünften des Beschwerdegegners eine Betreuungszulage von Fr. 742.-- berücksichtigt hat, obwohl dieser Betrag für drei, und nicht für vier Kinder errechnet worden sei. Zur Begründung ihres Vorgehens hat die kantonale Instanz erklärt, der genannte Betrag entspreche ungefähr den Kinderzulagen für alle vier Kinder, nämlich je Fr. 190.-- für die drei älteren Kinder und Fr. 160.-- für das jüngste Kind (der Beschwerdeführerin). Mit diesem Argument setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, so dass in diesem Punkt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
3.2.3 Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin hat das Obergericht davon abgesehen, auf Seiten der Einkünfte des Beschwerdegegners einen Teil des Lehrlingslohnes des Sohnes A.________ einzusetzen, weil eine Berücksichtigung dieses tiefen Betrags den der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrag kaum erheblich zu beeinflussen vermöchte. Die Beschwerdeführerin geht auch auf die Begründung zu diesem Punkt nicht ein und begnügt sich mit dem blossen Vorbringen, ein Drittel des Lehrlingslohnes sei zum Gesamteinkommen der Parteien hinzuzurechnen und es sei nicht einzusehen, weshalb das Obergericht dies nicht getan habe. Mangels Substantiierung ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
In verschiedener Hinsicht wird sodann auch die obergerichtliche Festsetzung der Existenzminima kritisiert. 
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Obergericht bei ihr nur die Hälfte der Wohnkosten eingesetzt hat, beim Beschwerdegegner hingegen zwei Drittel. In diesem Zusammenhang hat die kantonale Appellationsinstanz erklärt, es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die drei gemeinsamen Kinder der Parteien nun dauerhaft unter der Obhut des Beschwerdegegners befänden. Es möge wohl zutreffen, dass diesem Umstand (beim Grundbetrag) durch den Zuschlag für Kinder und die Aufteilung des Einkommensüberschusses - 20 % für die Beschwerdeführerin und 80 % für den Beschwerdegegner - bereits Rechnung getragen werde. (Gemäss der von der Appellationsinstanz nicht in Frage gestellten, für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags massgebenden Berechnungstabelle im Anhang zum erstinstanzlichen Entscheid wurde der Überschuss in Abweichung von den Erwägungen in Wirklichkeit in dem - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Verhältnis von 25 % zu 75 % aufgeteilt.) Indessen müsse auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Regelung von Art. 276 Abs. 2 ZGB nicht zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an die drei beim Beschwerdegegner lebenden Kinder verpflichtet werde bzw. verpflichtet werden könne und ein solcher Unterhaltsbeitrag auch einen Anteil an die Wohnkosten enthalten hätte. Die Anrechnung von 2/3 der Wohnkosten (des Beschwerdegegners) bei einem Konkubinat erscheine daher durchaus als angemessen. 
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, diesen Ausführungen ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten, und unterlässt mithin auch hier, darzutun, inwiefern die Auffassung der kantonalen Appellationsinstanz vollkommen unhaltbar sein soll. 
4.2 Eine weitere Rüge zur Berechnung der Existenzminima liegt im Vorwurf, das Obergericht habe dem Beschwerdegegner monatliche Transportkosten von Fr. 200.-- zugestanden, obschon von einem Auto, das dieser besitzen solle, in den eingereichten Rechtsschriften nirgends die Rede sei, und entsprechende Kosten nicht ausgewiesen seien. Damit würden die Beweisregeln von Art. 8 ZGB verletzt und sei die Festsetzung von Transportkosten willkürlich. 
4.2.1 Das Obergericht räumt ein, dass die Transportkosten von Fr. 300.--, die der Beschwerdegegner bereits in seinem Gesuch vom 18. August 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht habe, nicht ausgewiesen seien. Indessen habe der erstinstanzliche Richter mit Recht ausgeführt, dass der Beschwerdegegner auch wegen der Kinderbetreuung auf ein Auto angewiesen sei. Es erscheine als angemessen, hierfür einen Betrag von Fr. 200.-- einzusetzen. 
4.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht als begründet erscheinen zu lassen: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein voll berufstätiger Elternteil, der seine drei heranwachsenden Kinder beherbergt und täglich betreut, je nach Wohnlage und Arbeitseinsatz auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen ist. Umstände, die es rechtfertigen würden, hier von dieser Auffassung abzuweichen, nennt die Beschwerdeführerin nicht. Wenn das Obergericht im Zusammenhang mit der Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs auf Anrechnung von Transportkosten auf das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners verwiesen hat, ist dies nicht vollkommen unhaltbar. Zu bedenken ist im Übrigen, dass eine dank Mobilität erhöhte Verfügbarkeit des Beschwerdegegners den Interessen der Kinder dient und insofern die Offizial- und Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (dazu Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Rz. 20 zu Art. 137 ZGB). Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich nichts vor, was den zugestandenen Betrag von Fr. 200.-- im Monat als offensichtlich unangemessen erscheinen liesse. 
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Steuerbelastung so hoch sei wie in der dem erstinstanzlichen Entscheid beigehefteten Berechnungstabelle angegeben. Soweit sie sich damit gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises G.________ vom 6. April 2005 wendet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten: Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Eine Ausnahme der angeführten Art ist hier nicht dargetan. 
Im Übrigen hat das Obergericht angemerkt, der Appellation der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen gewesen, welche Zahlen neben den automatisch ins Berechnungsblatt aufgenommenen Angaben manuell noch hätten eingetragen werden müssen. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen zu den Steuern erscheinen unter den gegebenen Umständen als unzulässige neue Vorbringen und sind als solche unbeachtlich, hätte doch die Beschwerdeführerin allen Anlass gehabt, sie schon im obergerichtlichen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). 
5. 
Zusammengefasst ergibt sich, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Einzelposten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte bzw. Existenzminima der Parteien die Beschwerde unbegründet ist, soweit auf die darin enthaltenen Ausführungen überhaupt einzutreten ist. Dass der ihr zugesprochene Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.-- seiner Höhe nach vollkommen unhaltbar wäre und das Obergericht aus diesem Grund (im Ergebnis) in Willkür verfallen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Ihren rein appellatorischen Vorbringen ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass die kantonalen Instanzen davon abgesehen haben, sie zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die beim Beschwerdegegner lebenden Kinder zu verpflichten (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). 
6. 
Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Höhe ist ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (1. Zivilkammer des Appellationshofes) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: