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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_229/2010 
 
Urteil vom 7. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wehrli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Agenturvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Januar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in A.________ ist eine Aktiengesellschaft, welche die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von sowie Handel mit elektrischen und elektronischen Komponenten, Modulen und Sensoren mit Schwergewicht auf Dünnfilmtechnik bezweckt. Y.________ (Beschwerdegegner) mit Wohnsitz in Frankreich, war laut Vereinbarung vom 1. Januar 1993 exklusiver Vermittlungsagent der Beschwerdeführerin für deren Produkte in Frankreich. Am 29./31. März 2005 schlossen die Parteien einen neuen Agenturvertrag, der am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Nach Ziffer 2 dieses Vertrages war der Beschwerdegegner neu exklusiver Vermittlungsagent der Beschwerdeführerin für deren erweiterte Produktepalette für das Gebiet von Frankreich, der Beneluxländer und Dänemark. 
Spätestens im April oder Mai 2007 entstanden Spannungen zwischen dem Beschwerdegegner und dem neuen Verkaufsleiter der Beschwerdeführerin, Z.________. Die Beschwerdeführerin forderte den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 22. Juni 2007 auf, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, insbesondere betreffend Förderung der beklagtischen Produkte und intensiver Pflege der Kundenkontakte sowie Information der Beschwerdeführerin über seine Aktivitäten und diejenige der Konkurrenz. 
Am 19. Juli 2007 fand eine Verwaltungsratssitzung der Beschwerdeführerin statt, an welcher der Beschwerdegegner ebenfalls teilweise anwesend war. Laut dem Protokoll der Sitzung wurde dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vorgeworfen, trotz Abmahnungen eine teilweise inexistente bzw. ungenügende Agenturtätigkeit entfaltet und sich geweigert zu haben, seine Geschäftsaktivitäten zu rapportieren, mit der Beschwerdeführerin abzusprechen und zu koordinieren sowie mit der neuen Verkaufsorganisationsleitung in A.________ zusammenzuarbeiten. 
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 kündigte die Beschwerdeführerin den Agenturvertrag unter Nennung von Gründen fristlos. 
 
B. 
Mit Klage vom 7. Dezember 2007 stellte der Beschwerdegegner beim Handelsgericht des Kantons Aargau die Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm die Beträge von Fr. 515'650.--, unter Nachklagevorbehalt, und von Fr. 148'449.--, je nebst Zins zu bezahlen. Ferner beantragte er, der Beschwerdeführerin sei zu befehlen, ihm verschiedene Umsatzzahlen und Bestellungen durch Herausgabe von Kopien von Büchern und Belegen bekannt zu geben. 
Das Handelsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 12. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der Klage zur Bezahlung von Fr. 14'429.40 betreffend noch nicht ausbezahlte Provisionen für den Monat Juli 2007 bis zur fristlosen Vertragsauflösung und von Fr. 299'931.20 als Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Vertragsauflösung, je nebst Zins. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gerichts erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt zulässiger Beschwerdegründe (Art. 95 ff. BGG) und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozessrechtskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2). 
Neue (d.h. im angefochtenen Entscheid nicht festgehaltene [Bernard Corboz, Commentaire de la LTF, in: Corboz und andere [[Hrsg.]], 2009, N. 13 zu Art. 99 BGG]) Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34; 129 III 135 E. 2.3.1 S. 144). 
Die vorliegende Beschwerde vermag diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist. Die Beschwerdeführerin weicht in ihrer Beschwerdebegründung in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung im beschriebenen Sinn geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
2. 
Da der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in Frankreich hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Parteien den Agenturvertrag vom 29./31. März 2005 dem schweizerischen Recht unterstellt und war es im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Streitigkeit nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Davon ist auch vorliegend auszugehen (Art. 116 IPRG; vgl. BGE 130 III 417 E. 2.2.1). 
 
3. 
Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418a ff. OR. Diese Qualifikation blieb hier unbestritten, so dass die strittigen Fragen auch im vorliegenden Verfahren ohne Prüfung der Rechtsnatur des Vertrages (vgl. BGE 129 III 664 E. 3.1; 84 II 493 E. 2 S. 496) nach Agenturvertragsrecht zu beurteilen sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
4. 
Ein Agenturvertrag kann aus wichtigen Gründen sowohl vom Auftraggeber als auch vom Agenten jederzeit mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (Art. 418r Abs. 1 OR). Art. 418r Abs. 2 OR verweist für die Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigen Gründen auf "die Bestimmungen über den Dienstvertrag", d.h. über den Arbeitsvertrag (Art. 337 ff. OR). Nach Art. 337 Abs. 2 OR gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). 
 
4.1 Die Beschwerdeführerin brachte im handelsgerichtlichen Verfahren vor, sie habe aufgrund der schwierigen Situation auf dem Markt für Dünnfilmtechnologie als zweites Standbein die sogenannte B.________ Technologie eingeführt. Um damit wirtschaftlich erfolgreich sein zu können, seien grosse Absatzvolumina erforderlich, was deutlich verstärkte Verkaufs- und Marketinganstrengungen bedeutet habe. Daher habe sie die Abläufe im Verkauf neu organisiert und die Stelle eines Verkaufsleiters geschaffen. Die fristlose Auflösung des Agenturverhältnisses mit dem Beschwerdegegner sei erfolgt, weil dieser sich geweigert habe, so tätig zu werden, wie er es anlässlich der Vertragsverhandlungen für den neuen Agenturvertrag vom 29./31. März 2005 zugesichert habe. Unter anderem habe er es insbesondere abgelehnt, mit ihrer neuen Verkaufsorganisation unter dem anfangs 2007 eingestellten Verkaufsleiter Z.________ zusammenzuarbeiten. 
 
4.2 Die Vorinstanz verneinte, dass im Verhalten des Beschwerdegegners ein Verstoss gegen vertragliche Pflichten zu erkennen sei, der die fristlose Vertragsauflösung zu rechtfertigen vermag. 
Sie stellte dazu in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest: Die Stelle des Verkaufsleiters wurde erstmals anfangs 2007 mit Z.________ besetzt. Die erste aktenkundige Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verkaufsleiter vom 16./17. April 2007 zeigt auf, dass die beiden unterschiedliche Erwartungen hinsichtlich des künftigen Zusammenwirkens hatten. Während die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdegegner zur Vervollständigung seiner Aktivitäten die Anstellung eines Verkäufers für Deutschland und England wünschte, schuf sie die Stelle eines Verkaufsleiters. Als dieser in der Folge auf den Beschwerdegegner Einfluss nehmen wollte, entwickelten sich zwischen den beiden Spannungen, die darin gipfelten, dass der Beschwerdegegner die Zusammenarbeit mit dem Verkaufsleiter verweigerte. 
Zur Begründung ihres Schlusses, dass im Verhalten des Beschwerdegegners kein Verstoss gegen vertragliche Pflichten zu erkennen sei, führte die Vorinstanz aus, ein Agent sei nicht weisungsgebunden und stehe nicht in einem Subordinationsverhältnis zum Auftraggeber. Dem streitbetroffenen Agenturvertrag lasse sich nichts über neue Marketing- und Verkaufsabläufe, die Schaffung der Stelle eines Verkaufsleiters oder die Einbettung des Beschwerdegegners in neue Strukturen entnehmen. Die Beschwerdeführerin unterlasse sodann substanziierte Behauptungen dazu, dass dem Beschwerdegegner die im Jahre 2007 installierten Strukturen bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses im März 2005 bekannt gewesen seien und dass er diesen zugestimmt hätte. 
 
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe damit zu Unrecht verneint, dass der Beschwerdegegner in schwerwiegender Weise gegen seine von Gesetzes wegen bestehenden Pflichten verstossen und damit einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Agenturvertrags gesetzt habe. Die Freiheit des Agenten als selbständiger Gewerbetreibender finde ihre Grenzen in der Interessenwahrungspflicht nach Art. 418c OR. Insbesondere komme dem Auftraggeber nach der Rechtsnatur des Agenturvertrags gegenüber dem Agenten ein Weisungsrecht zu, wie die Abwicklung der Zusammenarbeit zu erfolgen habe. Es liege in der Natur von Dauerschuldverhältnissen, dass diese durch äussere Einflüsse Veränderungen unterworfen seien. Insbesondere solche von betrieblichen oder organisatorischen Strukturen aber auch personelle Wechsel bei einem Vertragspartner könnten sich dabei auf ein langjähriges Agenturverhältnis auswirken. Aus der Interessenwahrungs- und Treuepflicht des Agenten resultiere seine Pflicht, sich bei äusseren Veränderungen kooperativ zu verhalten. Dabei stehe dem Auftraggeber bei unverändertem Agenturverhältnis das Recht zu, ohne in das organisatorische Selbstbestimmungsrecht des Agenten einzugreifen, konkretisierend die Art und Weise der veränderten Zusammenarbeit sowie des notwendigen Informationsaustausches festzulegen. Einer individuellen vertraglichen Abrede, wie sie von der Vorinstanz vorausgesetzt werde, bedürfe es dabei nicht. 
 
4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung äusserte sich zur Frage der Weisungsgebundenheit des Agenten bisher nur im Rahmen der Abgrenzung des Agenturvertrages gegenüber dem Arbeitsvertrag, insbesondere in seiner Form als Handelsreisendenvertrag (vgl. BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 667). Insoweit hielt das Bundesgericht fest, dass zwischen den Vertragsparteien des Agenturvertrags, im Gegensatz zu denen des Arbeitsverhältnisses, kein Subordinationsverhältnis besteht und dass der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Agenten an Instruktionen und Weisungen des Vertragspartners gebunden ist (BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 668; 99 II 314). In einem neueren Entscheid führte das Bundesgericht sodann präzisierend aus, es sei zwar für das Bestehen eines Subordinationsverhältnisses entscheidend, dass der Arbeitnehmer in eine fremde, hierarchische Arbeitsorganisation eingegliedert werde und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhalte. Die Schwierigkeit liege allerdings darin, dass auch bei anderen Verträgen auf Arbeitsleistung, zum Beispiel beim Auftrag, ein Weisungsrecht bestehe. Es komme deshalb auf das Mass der Weisungsgebundenheit an. Im konkreten Fall schloss das Bundesgericht angesichts einer schwach ausgeprägten Weisungsgebundenheit, des hohen Masses an Selbständigkeit des Beauftragten in der Ausführung seiner Arbeit im Bereich der Finanz- und Wirtschaftsberatung sowie in Berücksichtigung aller weiteren massgeblichen Umstände (insbesondere keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, weitgehend fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit) auf das Vorliegen eines Auftrags bzw. Agenturvertrags, wenn auch der Beauftragte regelmässige Besprechungen mit der Geschäftsführung der Auftraggeberin an deren Sitz hatte und verpflichtet war, sämtliche Arbeitsunterlagen der Beklagten zur Verfügung zu halten, damit diese ein einheitliches Auftreten kontrollieren konnte; ferner bestanden klare Weisungen bezüglich des Datenschutzes und der Vorkehren gegen Geldwäscherei, wobei sich dies zwingend aus der Art der Geschäfte und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergab (Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.3 und 5). 
In der Literatur besteht soweit ersichtlich Einigkeit darüber, dass der Agent zwar in einem gewissen Mass weisungsgebunden ist und die übernommenen Geschäfte vertragsgemäss und weisungsgemäss zu besorgen hat (GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, N. 6a zu Art. 418c OR; DOMINIQUE DREYER, Commentaire romand, Code des obligations, 2003, N. 9 f. zu Art. 418c OR; vgl. auch ANDRÉ THOUVENIN, Das Agenturvertragsrecht in der Schweiz, in: Internationales Handelsrecht 5/2007 S. 193; ERNST SONTAG, Kommentar zum Bundesgesetz über den Agenturvertrag, 1949, N. 1 zu Art. 418a; GUIDO MEISTER, Bundesgesetz über den Agenturvertrag, 1949, S. 23). Dabei sind auch einseitige Ausführungsanweisungen des Auftraggebers möglich, namentlich was die Einhaltung der Vertrags- und Zahlungsbedingungen für die vermittelten Geschäfte angeht. Dem Weisungsrecht im Agenturvertrag sind indessen relativ enge Grenzen gezogen, ist doch der Agent selbständiger Gewerbetreibender und kommt er für die Kosten seines Geschäftsbetriebes selber auf. Oneröse Weisungen, insbesondere solche, die dem Agenten die Erreichung des Auftragserfolgs erschweren, sind unzulässig (GAUTSCHI, a.a.O., N. 6a und c zu Art. 418c OR; SUZANNE WETTENSCHWILER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2007, N. 3 zu Art. 418c OR; DREYER, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 418c OR). Organisatorisch ist der Agent weisungsungebunden, verfügt über seine Arbeitszeit frei, beschäftigt eigenes Hilfspersonal oder beauftragt in den Schranken von Art. 399 Abs. 2 OR Unteragenten. Diese Freiheit findet ihre Grenzen in der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftserledigung sowie in Parteivereinbarungen (WETTENSCHWILER, a.a.O., N. 3 zu Art. 418a OR; THEODOR BÜHLER, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2000, N. 17 und 32 zu Art. 418a OR; GAUTSCHI, a.a.O., N. 6 zu Art. 418c OR; MEISTER, a.a.O., S. 23). 
Von der Weisungsgebundenheit ist die Treuepflicht zu unterscheiden, die namentlich in Art. 418c OR umschrieben und begrenzt wird. Danach hat der Agent die Interessen des Auftraggebers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes) zu wahren (Art. 418c Abs. 1 OR). Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf er auch für andere Auftraggeber tätig sein (Art. 418c Abs. 2 OR). Die gesetzliche Treuepflicht kann dem Agenten aber insbesondere verbieten, für einen Konkurrenten des Auftraggebers tätig zu werden oder den Auftraggeber selber zu konkurrenzieren. Ferner ist ihm verboten, eine Doppelvermittlung zu betreiben (Provisionsbezug sowohl vom Auftraggeber als auch vom Kunden). Sodann gebietet ihm die Treuepflicht, Interessenkollisionen zu vermeiden oder bei solchen sein Interesse vor dem des Auftraggebers zurücktreten zu lassen (WETTENSCHWILER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 418c OR; DREYER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 418 OR; GAUTSCHI, a.a.O., N. 3c zu Art. 418c OR und N. 4c zu Art. 418d OR; BÜHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 418c OR; PIERRE ENGEL, Contrats de droit suisse, 2. Aufl. 2000, S. 543 Ziff. 3 und S. 545 Ziff. 10; TERCIER/FAVRE/CONUS, Les contrats spéciaux, 4. Aufl. 2009, Rz. 5745 ff.; SONTAG, a.a.O., N. 11 zu Art. 418a OR, N. 1 zu Art. 418c OR und Kommentierung zu Abs. 2 von Art. 418c OR). Aus der Treuepflicht des Agenten lässt sich dagegen nicht auf eine weitere Weisungsgebundenheit schliessen, als sie vorstehend umschrieben wurde. 
Es bleibt somit auch bei Berücksichtigung der Treuepflicht des Agenten dabei, dass den Weisungsbefugnissen des Auftraggebers im Rahmen des Agenturvertrags enge Grenzen gezogen sind. Insbesondere ist es ohne gegenteilige Parteivereinbarung Sache des Agenten, auf welche Weise er für den Auftraggeber Geschäfte vermittelt, und muss er sich die zu verfolgende Strategie nicht vom Auftraggeber vorschreiben lassen. Ebenso wenig kann vom Agenten verlangt werden, gegen seinen Willen mit einer neu geschaffenen Verkaufsorganisation des Auftraggebers zusammenzuarbeiten, wie dies der Beschwerdeführerin nach ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren vorschwebt, wenn dies im Vertrag nicht vorgesehen ist. Darin läge ein nicht unerheblicher Eingriff in seine Freiheit zur organisatorischen und zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit oder gar eine mehr oder weniger starke Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Dies ist dem Agenturvertrag fremd und braucht sich der Agent nicht gefallen zu lassen. Da der Beschwerdegegner nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine vertragliche Verpflichtung eingegangen war, sich an einer neuen Vermarktungsstrategie der Beschwerdeführerin für das B.________ Produkt zu beteiligen und mit deren hierfür geschaffenen Verkaufsorganisation zusammenzuarbeiten oder sich in eine solche einbetten zu lassen, kann ihm keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden, wenn er eine entsprechende Zusammenarbeit verweigerte. Dies erkannte die Vorinstanz zu Recht. Der Beschwerdeführerin wäre es bei Vertragsabschluss freigestanden, auf einer zweiseitigen Regelung zu bestehen, die eine Einbindung des Beschwerdegegners in eine neu zu schaffende Verkaufsorganisation vorgesehen hätte. Nachdem sie dies nicht tat, kann sie sich nicht darauf berufen, ihr wäre die Weiterführung des Agenturverhältnisses bis zum vertraglichen Beendigungstermin nicht zumutbar gewesen, weil die Weigerung des Agenten, mit der neu geschaffenen Verkaufsorganisation zusammenzuarbeiten, für sie fatal gewesen wäre und im Ergebnis dazu geführt hätte, dass der Agent geradezu das Recht gehabt hätte, organisatorische Massnahmen der Auftraggeberin zu genehmigen, mithin dieser Weisungen zu erteilen. Ohnehin können die entsprechenden Vorbringen grösstenteils nicht gehört werden, weil sie sich weitgehend auf Sachverhaltselemente stützen, hinsichtlich derer die Vorinstanz keine Feststellungen traf, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu taugliche Sachverhaltsrügen erheben würde (Erwägung 1.3 vorne). 
Nach dem Ausgeführten ist der Vorinstanz von vornherein keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie keine weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen dazu traf, worin die vom neuen Verkaufsleiter gewünschte kooperative Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner im Einzelnen bestanden hätte. Ohnehin erhebt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den dazu vorgebrachten, über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Tatsachenbehauptungen keine rechtsgenüglich substanziierten Sachverhaltsrügen, die zur Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts durch das Bundesgericht oder zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung führen könnten (Erwägung 1.3). 
 
4.5 Die Vorinstanz schloss damit zutreffend, die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses sei mangels Vertragsverletzung durch den Beschwerdegegner zu Unrecht erfolgt. 
Es erübrigt sich damit, auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (und die dagegen erhobenen Einwendungen) einzugehen, dass selbst wenn im Verhalten des Beschwerdegegners eine Vertragsverletzung läge, diese jedenfalls nicht die Intensität gehabt hätte, um eine sofortige Vertragsauflösung ohne Abmahnung zu rechtfertigen, und dass vorliegend keine rechtsgenügliche Abmahnung erfolgt sei. 
Bei der gegebenen Sachlage stellt sich auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nicht, ob die fristlose Kündigung als unrechtmässig erscheinen könnte, weil sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen über den Kündigungszeitpunkt verspätet ausgesprochen worden sein könnte. 
 
4.6 Die Beschwerdeführerin begründet die fristlose Vertragsauflösung allerdings weiter mit der Behauptung, der Beschwerdegegner habe anlässlich einer Verwaltungsratssitzung kein Interesse mehr daran gezeigt, sie in den "neu aufzubauenden" Benelux-Ländern und in Dänemark zu vertreten. Die entsprechenden Vorbringen finden indessen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze und die Beschwerdeführerin substanziiert auch dazu keine hinreichenden Sachverhaltsrügen, indem sie bloss bemerkt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern das gezeigte Desinteresse des Beschwerdegegners ein Grund für die fristlose Vertragsauflösung gewesen sei, und sie habe dazu keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5. 
Das Agenturverhältnis ist durch eine fristlose Kündigung des Vertrages auch dann als sofort beendet zu betrachten, wenn sich die fristlose Auflösung nachträglich als ungerechtfertigt erweist (BGE 125 III 14 E. 2a; 120 II 243 E. 3b). Die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags hat zur Folge, dass der Auftraggeber dem Agenten Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 und 2 OR zu leisten hat (Art. 418r Abs. 2 OR; BGE 125 III 14 E. 2a; 135 III 405 E. 3.1). Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Der Agent muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Agenturverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 418r Abs. 2 in Verbindung mit Art. 337 Abs. 1 und 2 OR). 
 
5.1 Strittig ist zunächst, ob in diesem Sinn von der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung ein Ersatzeinkommen abzuziehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass dem Beschwerdegegner ein (monatliches) Nettoeinkommen anzurechnen sei, das mindestens so hoch wäre wie der Schadenersatzanspruch, der auf einer durchschnittlichen Monatsprovision abzüglich Gewinnungskosten beruhen würde. Der Beschwerdegegner habe damit gar keinen Schadenersatzanspruch. 
5.1.1 Die Vorinstanz erachtete es zum einen als erstellt, dass der Beschwerdegegner, der kurz vor der Pensionierung stand, kein Ersatzeinkommen generiert und nach der Auflösung des Agenturvertrags nicht gearbeitet habe. Zum anderen hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keinerlei substanziierte Behauptungen unterbreitet habe, die einen Hinweis darauf geben könnten, ob es der Beschwerdegegner absichtlich unterlassen habe, ein mögliches bzw. zumutbares Ersatzeinkommen zu erzielen. Dies obwohl der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Beweislast und damit einhergehend die Behauptungslast obliege. Entsprechend brachte sie kein Ersatzeinkommen zum Abzug. 
5.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf BGE 97 II 218, die Vorinstanz habe ihr damit unter Verletzung von Bundesrecht eine Behauptungslast auferlegt, die sich nicht aus der Beweislast von Art. 8 ZGB ergebe; anders als die Beweislast sei die Behauptungslast nämlich vom kantonalen Recht bestimmt. 
Diese Rüge geht fehl. In BGE 97 II 218 und in den Entscheiden, auf die in diesem Urteil verwiesen wird, wurde nur entschieden, nicht Art. 8 ZGB, sondern das kantonale Prozessrecht bestimme, ob eine anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten sei oder von Amtes wegen berücksichtigt werden dürfe (vgl. BGE 97 II 339 E. 1b S. 343). Wenn und soweit das kantonale Prozessrecht eine Behauptungspflicht kennt, kann sie aber von Bundesrechts wegen nur die beweispflichtige Partei, nicht ihren Prozessgegner treffen (BGE 131 III 186 E. 4 S. 191 und E. 5.1; 97 II 339 E. 1b S. 343). Dass sie gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 78 II 441 E. 6c S. 444 (bestätigt in Urteil 4C.14/1997 vom 20. August 1997 E. 4, nicht publ. in: BGE 123 III 466) die Beweislast trägt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Mithin legte ihr die Vorinstanz zu Recht die kantonalrechtliche Behauptungslast auf. 
5.1.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass sie ihren Reduktionsanspruch rechtsgenügend substanziiert habe. 
Zur Begründung dieser Rüge zitiert sie in freier Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, was sie und der Beschwerdegegner in den Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 8. Oktober 2009 angeblich vorgebracht hätten. Damit und mit den daraus gezogenen Schlüssen in tatsächlicher Hinsicht kann sie mangels dazu erhobener, tauglicher Sachverhaltsrügen (Erwägung 1.3 vorne) nicht gehört werden. Denn zu dem von der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, sondern auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, wie namentlich die erhobenen Tatsachenbehauptungen. Welche Behauptungen zur Substanziierung eines Anspruchs erhoben wurden, stellt eine Tatfrage dar, hinsichtlich der das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Urteile 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 2; 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.1 in fine; 4C.327/2005 vom 24. November 2006 E. 3.3.3; 4C.256/2004 vom 28. Februar 2005 E. 8; 4C.222/1998 vom 14. Januar 1999 E. 9). 
Auf die entsprechend begründete Rüge, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Substanziierung überspannt, kann demnach nicht eingetreten werden. Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass substanziierte Behauptungen zur Frage fehlten, ob es der Beschwerdegegner absichtlich unterliess, ein Ersatzeinkommen zu erzielen, ist es bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dazu keine Feststellungen traf. Da mangels substanziierter Vorbringen keine Beweiserhebung zur strittigen Frage möglich war (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368), stösst auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdegegner seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verletzt habe, ins Leere. 
5.1.4 Die Vorinstanz verletzte damit Art. 418r Abs. 2 in Verbindung mit Art. 337c Abs. 2 OR nicht, indem sie mangels substanziierter Behauptungen darüber, dass und inwiefern der Beschwerdegegner es absichtlich unterlassen haben soll, ein Ersatzeinkommen zu erzielen, keine positiven tatsächlichen Feststellungen zu dieser Frage traf und in der Folge vom zugesprochenen entgangenen Verdienst des Beschwerdegegners kein fiktives Ersatzeinkommen in Abzug brachte. Damit fehlt es auch an der tatsächlichen Grundlage dafür, dass das Bundesgericht einen allfällig vom entgangenen Verdienst abzuziehenden Betrag in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR festsetzen kann (vgl. dazu BGE 122 III 219 E. 3a S. 221). 
5.1.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner verhalte sich widersprüchlich (Art. 2 ZGB), indem er sein Alter als Grund dafür anführe, weshalb kein Ersatzverdienst durch zumutbare andere Arbeit möglich gewesen wäre, indessen Schadenersatzansprüche aus einem noch lange Zeit andauernden Agenturverhältnis geltend mache, in dem die Vertragsleistung hätte erbracht werden können. Wenn ein gekündigter Agent aufgrund seines Alters keine vergleichbare Beschäftigung mehr findet, muss dies nicht heissen, dass er bei weiterbestehendem Vertragsverhältnis seine bisherige Funktion nicht mehr hätte wahrnehmen bzw. die bisherige Leistung während der Vertragsdauer nicht mehr hätte erbringen können und ihm damit durch die Kündigung kein daraus resultierendes Einkommen entging. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie sich überhaupt auf im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhaltselemente stützen kann und damit zu hören ist. 
 
5.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Festsetzung des nach Art. 337c Abs. 2 OR anrechenbaren, monatlich ersparten Betrages für die weggefallenen Gewinnungskosten des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz. 
Die Vorinstanz setzte im Rahmen des richterlichen Ermessens und der freien Beweiswürdigung Fr. 6'000.-- als monatliche Gewinnungskosten ein. Dies entspreche in etwa dem Mittelwert der von den Parteien genannten monatlichen Kosten und liege auch mit Blick auf die monatliche Durchschnittsprovision (von Fr. 20'996.56) durchaus im Rahmen des Üblichen. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie rügt, es sei offensichtlich unhaltbar, einen ungefähren arithmetischen Mittelwert der voneinander abweichenden Parteibehauptungen, ohne diesen zu würdigen, als Beweisergebnis einzusetzen. Dies ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz den angenommenen Mittelwert sehr wohl beweismässig gewürdigt hat, indem sie feststellte, dieser liege durchaus im Rahmen des Üblichen, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie damit in Willkür verfallen sein soll. Auf ihre Rüge kann daher mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Betrag von Fr. 14'429.40 für noch nicht ausbezahlte Provisionen für den Monat Juli 2007 bis zur fristlosen Vertragsauflösung in willkürlicher Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 75 Abs. 2 ZPO/AG zugesprochen. Sie macht dazu geltend, der Beschwerdegegner habe erst durch die Klageantwort und Klageantwortbeilage 12 von den falsch abgerechneten Provisionen für den Monat Juli 2007 Kenntnis genommen bzw. davon, dass der Provisionsanspruch für den Juli 2007 gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin höher ausfallen würde, als er dies in der Klageschrift und in Klagebeilage 18 geltend gemacht habe. Er habe es in der Folge aber versäumt, einen entsprechenden Anspruch im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren (Replik) geltend zu machen. Die Vorinstanz habe aus eigenem Antrieb die aus Klagebeilage 18 und Klageantwortbeilage 12 resultierende Diskrepanz von Fr. 14'429.40 ermittelt und damit die Dispositionsmaxime verletzt. 
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, weil die Beschwerdeführerin ihre Rüge mit Sachverhaltselementen begründet, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden, ohne die Zulässigkeit ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren zu begründen (Erwägung 1.3 vorne). Laut der angerufenen Bestimmung von § 75 Abs. 2 ZPO/AG darf der Richter einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Massgebend für die Anwendung der damit umschriebenen Dispositionsmaxime ist die Fassung der Rechtsbegehren. Lauten diese auf Geldzahlung, die dem Saldo verschiedener Rechnungs- und Abrechnungspositionen entspricht, ist das Gericht nur an den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden. Es kann in diesem Rahmen willkürfrei für eine einzelne Position mehr und für eine andere weniger zusprechen, als die klagende Partei selbst angegeben hat (Urteil 4P.189/2002 vom 9. Dezember 2002 E. 2, in: Pra 2003 Nr. 130 S. 689). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die eingeklagte Forderung für ausstehende Provisionen in einem das Rechtsbegehren übersteigenden Betrag geschützt habe, forderte doch der Beschwerdegegner nach den vorinstanzlichen Feststellungen für noch nicht ausbezahlte Provisionen betreffend den Zeitraum von Beginn des Agenturvertrags bis zur fristlosen Kündigung Fr. 148'449.--, mithin einen wesentlich höheren Betrag als die zugesprochenen Fr. 14'429.40. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb es im vorliegenden Fall offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz den Rahmen der vom Beschwerdegegner in der Klagebegründung genannten Monatsbetreffnisse der Provisionen nicht beachtete (vgl. BGE 119 II 396 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin über das in ihrer Klageantwort Ausgeführte willkürfrei davon ausgehen durfte, die Beschwerdeführerin habe den ausstehenden Provisionsbetrag für den Monat Juli 2007 im Sinne von § 75 Abs. 2 ZPO/AG anerkannt. Eine willkürliche Anwendung der Dispositionsmaxime ist nicht dargetan. 
 
7. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer