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Urteilskopf

141 IV 454


57. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und A. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015

Regeste

Art. 115 ff. StPO, Art. 133 StGB; Begriff des Geschädigten beim Raufhandel.
Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (E. 2.3.1).
Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (E. 2.3.2).
Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.2).

Sachverhalt ab Seite 455

BGE 141 IV 454 S. 455

A. Am 17. September 2013 fand frühmorgens vor dem Eingang des Club B. in C. eine Schlägerei statt. D. erlitt durch einen Messerstich eine schwere Hirnverletzung und verstarb wenige Stunden später. X. wird verdächtigt, D. getötet und kurz vorher E. ebenfalls mit einem Messer an der Schulter verletzt zu haben.
A. wurde ursprünglich vorgeworfen, sich auf der Seite seiner Kollegen D. und E. an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Im Laufe der Ermittlungen gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, zur Überzeugung, dass A. am Raufhandel nicht beteiligt war, sondern lediglich versucht hatte, zwischen den Streitenden (X. und E.) zu schlichten.

B. Am 26. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A. geführte Verfahren mangels Tatverdachts ein. Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, sprach A. eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen und eine Genugtuung für die 17-tägige Untersuchungshaft zu.
X. erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und machte geltend, D., E. und A. hätten ihn wegen einer vorangegangenen Auseinandersetzung zur Rechenschaft ziehen wollen. A. habe den entsprechenden Tatentschluss nicht nur mitgetragen, sondern sei auch präsent gewesen, als D. und E. auf ihn (X.) eingeschlagen hätten. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 19. Februar 2015 auf die Beschwerde nicht ein.
BGE 141 IV 454 S. 456

C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. A. (Beschwerdegegner 2) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 18. September 2015 nahm der Beschwerdeführer sein Recht zur Replik wahr.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 115 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 133 StGB. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten sei eine Geschädigtenstellung möglich, wenn jemand als Folge der Begehung eines entsprechenden Delikts konkret gefährdet werde. Die körperliche Unversehrtheit werde durch den Tatbestand des Raufhandels mindestens nachrangig geschützt. Zur Privatklage legitimiert sei, wer im Zusammenhang mit einem Raufhandel einen Personenschaden geltend mache. Er sei durch die Auseinandersetzung körperlich verletzt worden und habe dies wiederholt geltend gemacht. Als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO und Privatkläger sei er zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, beim Raufhandel handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Selbst wenn sich A. (Beschwerdegegner 2) am Raufhandel beteiligt hätte, wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht zur Beschwerde legitimiert. Gleich verhalte es sich in Bezug auf den Tatbestand des Angriffs. Zudem setze der Tatbestand des Angriffs als objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass der Angriff den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge habe, was offensichtlich nicht der Fall sei.
BGE 141 IV 454 S. 457

2.3

2.3.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.; BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21, 46 und 68 ff. zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen).

2.3.2 Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 und E. 1.1.4 S. 170 ff.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 4; je mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 79; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 133 StGB;
BGE 141 IV 454 S. 458
STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 17). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Darstellung durch die Auseinandersetzung verletzt respektive zumindest konkret gefährdet. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und ist unmittelbare Folge des fraglichen Raufhandels. Ihr Ausmass musste durch den Beschwerdeführer nicht im Detail dargelegt werden.
Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (unter dem Ersten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben]) schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Mai 2010, SB090515; vgl. auch STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 133 StGB). Der Beschwerdeführer fällt mithin entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners 2 unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm. Durch die behauptete Beteiligung des Beschwerdegegners 2 am Raufhandel wurde er unmittelbar betroffen. Er ist eine geschädigte Person in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung respektive Gefährdung der körperlichen Integrität (Raufhandel), da er Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt wird. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB muss nicht näher eingegangen werden.

2.3.3 Die Vorinstanz verneint im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu Unrecht.
Der Beschwerdeführer hat sich unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 17. September 2013 in dem gegen den Beschwerdegegner 2 und E. geführten Verfahren gültig als Privatkläger konstituiert. Seine Erklärung vom 12. November 2013 ist formgerecht (davon scheint auch die Vorinstanz auszugehen, welche den Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren formal als Straf- und Zivilkläger
BGE 141 IV 454 S. 459
bezeichnet). Die Beschwerdelegitimation auf kantonaler Ebene ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Die Rüge ist begründet.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 138 IV 258, 140 IV 155, 139 IV 78, 139 IV 168 mehr...

Artikel: Art. 133 StGB, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 ff. StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO mehr...