Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_72/2012 
 
Urteil vom 31. Januar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8057 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Mühlequai 10,Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 1987 geborene X.________, Staatsangehöriger Serbiens bzw. Kosovos, reiste am 8. Juli 2007 in die Schweiz ein, um am 24. August desselben Jahres eine Schweizer Bürgerin zu heiraten. Am 17. Juni 2010 nahm die Eheschutzrichterin vom Getrenntleben der Ehegatten Kenntnis. Die Ehegemeinschaft wurde nicht wieder aufgenommen. 
Am 31. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab; es setzte eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2012 an. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung der Sachlage eingetreten sei; die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer behauptet, man könne heute "von einer ganz normalen Beziehung reden, mit einziger Ausnahme, dass das Eheleben nicht im klassischen Sinne aufgenommen wurde. Die Aufnahme des Ehelebens soll demnächst aufgenommen werden." Diese Behauptung findet keine Stütze in den nicht formgerecht (Art. 106 Abs. 2 BGG) gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Damit aber fehlen schon in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG. Der Beschwerdeschrift lässt sich ohnehin nichts Substantielles zur vorinstanzlichen Auslegung und konkreten Anwendung dieser Normen, namentlich was die wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG betrifft, entnehmen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (wobei schon die - zudem von falschen Voraussetzungen ausgehende - Berechnung der Dreijahresfrist durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erscheint) und zu Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Bei der gegebenen Sachlage fehlt schliesslich der Berufung auf Art. 8 EMRK jegliche Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer Art. 96 AuG erwähnt, ist er damit im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - auch - darum nicht zu hören, weil sich daraus kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller