Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_413/2007 
 
Urteil vom 27. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
M.________, 1941, Frankreich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue 
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 2. Juli 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die 1941 geborene, in Frankreich wohnhafte M.________ am 9. November 2006 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. Oktober 2006 erhob, 
dass das Bundesverwaltungsgericht M.________ mit Verfügung vom 11. Mai 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- innert fünf Wochen ab Erhalt der Verfügung aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
dass der Verfügung eine Rechnung über diesen Betrag beilag mit den für eine internationale Bank- und Postüberweisung oder Einzahlung bei einer ausländischen Poststelle notwendigen Angaben (IBAN [International Bank Account Number] elektronisch und für Papierform; BIC [Bank Identifier Code]; Name und Kontonummer des Empfängers wie auch der Empfängerbank), 
dass umgekehrt der sich auf der unteren Hälfte der Rechnung befindliche, lediglich für Inlandzahlungen taugliche, orange Einzahlungsschein so ausgestaltet war, dass er nicht verwendet werden konnte (Zahlungssumme: "*********.**"), 
dass die Zahlungsaufforderung von M.________ am 16. Mai 2007 in Empfang genommen worden ist, 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Juli 2007 auf die Beschwerde wegen ausgebliebener Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, 
dass M.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit der Begründung, der (orange) Einzahlungsschein sei unbrauchbar gewesen, 
dass dies zwar zutreffend ist, die weiteren Angaben auf der Rechnung sie indessen ohne weiteres in die Lage versetzt haben, den Kostenvorschuss innert gesetzter Frist zu leisten, 
dass es darüber hinaus an ihr gelegen hätte, bei Schwierigkeiten oder Unklarheiten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung frühzeitig an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen und es nicht angehen kann, die Zahlungsfrist stattdessen einfach ohne Reaktion verstreichen zu lassen, 
dass demzufolge die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. September 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: