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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.241/2004 /bnm 
 
Urteil vom 23. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Y.________ und Y.________ (Italien), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Betreibung auf Pfandverwertung. 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, vom 4. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Zahlungsbefehl vom 30. August 2002 wurde das Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung in der Betreibung Nr. 1 der Bank Z.________ gegen die Genossenschaft W.________, Y.________ und X.________, für eine Forderungssumme von Fr. 794'740.33 in Gang gesetzt. Am 3. April 2003 stellte die Bank Z.________ das Verwertungsbegehren. Am 13. August 2003 wurde Grundstück Nr. 2 in A.________, selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten der Parzelle Nr. 3/GB B.________ versteigert. 
B. 
B.a Am 10. November 2003 überwies der Leiter der Justizverwaltung des Kantons Obwalden zwei bei ihm eingegangene Schreiben vom 23. Oktober 2003 (Postaufgabe 25. Oktober 2003) und vom 6. November 2003 samt Beilagen an die Obergerichtskommission. Im Schreiben vom 6. November 2003 verlangten X.________ und Y.________, dass das der Justizverwaltung mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 eingereichte Dossier im Betreibungsverfahren "V.________" an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Vor der Obergerichtskommission wurde in der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Am 13. November 2003 nahm die Bank Z.________ zur Beschwerde Stellung. Am 26. November 2003 nahm auch das Betreibungsamt des Kantons Obwalden Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 
B.b Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2003 kamen die Beschwerdeführer einer Aufforderung des Obergerichtspräsidenten nach und gaben eine in der Schweiz zustellungsbevollmächtigte Person an. Sodann machten sie weitere Ausführungen zu den Stellungnahmen und verwiesen in Bezug auf "konkrete Punkte und gestellte Forderungen" auf ihre Schreiben vom 21. Oktober und 23. Oktober 2003. 
B.c 
Mit Entscheid vom 4. November 2004 wies die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
Mit Eingabe vom 28. November 2004 haben X.________ und Y.________ bei der Schuldbetreibungs- Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragen sinngemäss und im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit von betreibungsamtlichen Massnahmen festzustellen. 
 
Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Den Akten kann entnommen werden, dass der angefochtene Entscheid vom 4. November 2004 dem Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 12. November 2004 ausgehändigt wurde. Am 13. November 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am 22. November 2004 (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit ist die am 6. Dezember in Italien bei der Post aufgegebene Eingabe der Beschwerdeführer, welche am 10. Dezember 2004 bei der Obergerichstkommission eingegangen ist, offensichtlich verspätet. 
 
Weil die Beschwerdeführer sich auf Nichtigkeit berufen, welche grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden kann, sind deren Einwände trotz Fristversäumnis zu prüfen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 115 III 11 E. 1c). 
2. 
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz führt aus, am 25. Oktober 2003 sei die Eingabe vom 23. Oktober 2003, welche später als Beschwerdeschrift bezeichnet worden sei, der Post übergeben worden. Darin sei keine konkrete Handlung des Betreibungsamtes beanstandet, sondern allgemein die Rechtmässigkeit des Verlaufes des Betreibungsverfahrens in Frage gestellt worden. Gleiches gelte für die spätere Eingabe vom 12. Dezember 2003, wobei diesbezüglich auf ein Schreiben vom 21. Oktober 2003 verwiesen werde. Aus diesem Schreiben vom 21. Oktober 2003 werde ersichtlich, dass den Beschwerdeführern am 30. September 2003 diverse Unterlagen, unter anderem eine Zugehörliste, vom Betreibungsamt Obwalden zugestellt worden seien. Soweit in den Eingaben vor der Obergerichtskommission auf dieses Schreiben und die darin enthaltenen Beanstandungen hinsichtlich der zugestellten Zugehörliste wie auch hinsichtlich früherer Handlungen des Betreibungsamtes verwiesen werde, könne die Obergerichtskommission als Beschwerdeinstanz darauf von vornherein nicht eintreten. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei nämlich mit der Eingabe vom 25. Oktober 2003 weder in Bezug auf die Zugehörliste - soweit dagegen überhaupt ein Rechtsmittel gegeben wäre - noch in Bezug auf allfällige frühere Verfügungen des Betreibungsamtes eingehalten worden. Selbst wenn bereits das (Fax-)Schreiben vom 21. Oktober 2003 als Beschwerdeschreiben angesehen und an die dafür zuständige Obergerichtskommission weitergeleitet worden wäre, sei die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen. Im Übrigen hätte allein ein Fax-Schreiben ohne Originalunterschrift zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht ausgereicht. Auf eine später erlassene, noch nicht rechtskräftige Verfügung des Betreibungsamtes Obwalden sei nicht hingewiesen worden; eine solche sei denn auch nicht aktenkundig. 
 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, auch auf die Vorbringen zur im Schreiben vom 21. Oktober 2003 erwähnten Abrechnung des Betreibungsamtes C.________ könne mangels Zuständigkeit des Kantons Obwalden von vornherein nicht eingetreten werden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beschwerde gegen allfällige Verfügungen des Betreibungsamtes Obwalden verspätet sei, weshalb von vornherein nicht darauf eingetreten werden könne. 
3.2 Im Folgenden hat die Aufsichtsbehörde geprüft, ob Hinweise auf nichtige Verfügungen vorliegen und im Einzelnen erwogen: 
3.2.1 Vorliegend falle auf, dass die betreffend das Grundstück in C.________ vorgenommene Mietzinssperre der Schuldnerin aktenkundig nicht ordnungsgemäss, d.h. mit dem dafür vorgesehenen Formular VZG Nr. 6 oder auf entsprechend andere Art angezeigt worden sei (vgl. Art. 92 VZG). Darauf weise auch der Umstand hin, dass die Mieter der besagten Liegenschaft im Januar 2003 offensichtlich durch das Ehepaar X.________ und Y.________ betrieben worden seien, worauf das Betreibungsamt C.________ diesen die Mietzinssperre zur Kenntnis gebracht habe, mit dem Hinweis, dass das Betreibungsamt Obwalden gemäss mündlicher Bestätigung sie von dieser Massnahme orientiert habe. Den entsprechenden Akten des Betreibungsamtes Obwalden könne eine gesetzeskonforme Anzeige jedoch nicht entnommen werden. Dagegen sei allerdings nie Beschwerde erhoben worden. Eine Nichtigkeit der Mietzinssperre könne daraus nicht abgeleitet werden. 
3.2.2 Sodann sei aktenkundig, dass das Betreibungsamt Obwalden die Liegenschaft V.________ auf der Parzelle Nr. 3/Grundbuch B.________, welche zur Zeit der Einleitung des Betreibungsverfahrens ungenutzt gewesen sei, im November 2002 bis 30. Juni 2003 an einen Dritten vermietet und durch diesen habe in Stand stellen lassen. Gestützt auf Art. 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 155 SchKG sorge das Betreibungsamt im Pfandverwertungsverfahren grundsätzlich erst dann für die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstückes, wenn der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt habe. Dies sei im Zeitpunkt der Vermietung der Liegenschaft V.________ noch nicht der Fall gewesen. Zwar habe das Betreibungsamt, wenn eine Mietzinssperre erlassen worden sei, alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen anstelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, was unter gewissen Umständen auch eine Neuvermietung oder die Anordnung dringlicher Reparaturen beinhalten könne (vgl. Art. 94 VZG). Diese Verwaltung sei aber auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in Art. 94 VZG aufgezählt seien, währenddessen die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gingen (vgl. BGE 129 III 90). In Bezug auf das Grundstück Nr. 2/GB B.________ sei nie eine Mietzinssperre erlassen worden. Dieses Grundstück sei denn auch ursprünglich - wie bereits erwähnt - nicht vermietet gewesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich ernsthaft fragen, ob das Betreibungsamt seine beschränkten Verwaltungsbefugnisse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Verwertungsbegehrens nicht überschritten habe, indem es die Liegenschaft V.________ vermietet habe und durch den Vermieter (recte: Mieter) habe in Stand stellen lassen. Das Betreibungsamt habe diesbezüglich denn auch falsche Rechtsgrundlagen angeführt (vgl. Schreiben an die Schuldnerin vom 6. Januar 2003). Im Übrigen sei auch hier fraglich, ob die Schuldnerin über diese Massnahmen rechtmässig in Kenntnis gesetzt worden sei. Da aber die Schuldnerin auch nach Kenntnisnahme dieses Vorgehens nie Beschwerde erhoben habe, brauche nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Von einer Nichtigkeit könne auch in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Im Übrigen sei seither das besagte Grundstück inzwischen versteigert worden. 
3.2.3 Ferner bestünden auch in Bezug auf das Lastenverzeichnis, die Steigerungsbedingungen sowie die Grundstücksteigerung keine Hinweise auf eine Nichtigkeit. Beschwerden seien dagegen keine erhoben worden. Streitig sei heute in Bezug auf die Zugehör offensichtlich nur mehr die Frage, ob auch Weine, Spirituosen, Heizöl und Cheminée-Holzvorräte als solche zu gelten hätten (vgl. Schreiben vom 21. Oktober 2003). Der Heizölbestand habe gemäss Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer offensichtlich separat übernommen werden müssen. In Bezug auf die anderen Positionen sei bis heute aktenkundig weder im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis noch sonst wie verfügt worden, weshalb diesbezüglich allenfalls gegen die Verteilungsliste vorzugehen wäre (vgl. dazu auch BGE 86 III 70 ff.). 
3.3 Die Beschwerdeführer legen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (E. 2.2 hiervor). Sie nehmen hingegen ausführlich Stellung zum Verhalten des Betreibungsamtes. Diese Vorbringen können jedoch nicht berücksichtigt werden, soweit sie von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweichen (E. 2.1 hiervor). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Schätzung des Grundstücks in C.________ und die Verwaltungsabrechnung des zuständigen Betreibungsamtes, denn im angefochtenen Entscheid wird dazu nichts gesagt (E. 2.1 hiervor). 
 
Fehl geht der allgemeine Vorwurf, das Obergericht hätte den gesamten Ablauf und Sachverhalt prüfen und nicht nur beurteilen müssen, ob die Einsprachefristen eingehalten worden sind. Die Beschwerdeführer haben zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen sind und eingehalten werden müssen (BGE 126 III 30 ff.). Das gilt insbesondere mit Bezug auf Amtshandlungen des Betreibungsamtes, welchen die Qualität einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zukommt. Es ist deshalb nicht zulässig, dass sich die Beschwerdeführer - wie hier - ohne nähere Begründung auf Nichtigkeit berufen mit dem Zweck, dass die Aufsichtsbehörde nicht innert der Beschwerdefrist vorgebrachte Einwände dennoch prüft. Im vorliegenden Fall wäre eine Kassation der Steigerung von Amtes wegen nur in Frage gekommen, wenn beim Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden wären (BGE 130 III 407 E. 2.3.1 f.). Die Beschwerdeführer machen keine Verstösse geltend, welche die Grundstücksteigerung direkt betreffen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: