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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_232/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Aktiengesellschaft, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vor- und Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015, 8. April 2015 und 16. April 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein Prozess hängig ist, in dem die Beschwerdegegnerin als Klägerin zusammengefasst die definitive Eintragung eines provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts zulasten der Beschwerdeführerin als Beklagten auf einem Grundstück in U.________, eventualiter die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer (im Betrag entsprechenden) Zahlung "aus Bürgschaft", subeventualiter die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Forderung und der Bürgschaft der Beschwerdeführerin fordert; 
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren in ihrer (beschränkten) Klageantwort vom 19. März 2015 die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der internationalen Zuständigkeit sowie seine Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid in einem vor dem Landgericht für Zivilrechtssachen Wien zwischen den Parteien hängigen Klageverfahren beantragte; 
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. März 2015 das Verfahren auf das klägerische Rechtsbegehren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beschränkte und den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abwies; 
dass das Handelsgericht sodann mit Verfügungen vom 8. und 16. April 2015 die Verfügung vom 24. März 2015 dahingehend ergänzte, als die Pfandsumme "vorläufig ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens" bildet, und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls später aufgefordert wird, sich zur Pfandsumme zu äussern; 
dass die Beschwerdeführerin gegen die besagten drei Verfügungen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, (a.) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder (b.) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde; 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen zunächst ausführlich aus eigener Sicht den Streitgegenstand und die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens schildert, ohne dabei allerdings einen (nachvollziehbaren) Bezug zu den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG herzustellen; 
dass die Beschwerdeführerin sodann immerhin vorbringt, ihr drohe ein langwieriger und kostspieliger Bauhandwerkerpfandrechtsprozess sowie - durch die jahrelange Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrem Grundstück - eine Rufschädigung, was im Hinblick auf ihre weitere Tätigkeit als Bahninfrastrukturbetreiberin in der Schweiz ein tatsächlicher Nachteil sei, der sich selbst bei einer späteren Abweisung der Klage nicht wieder gut machen liesse; 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung indessen ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dartut, inwiefern die angefochtene Anordnung einen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, zumal die mit der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verbundene vorübergehende Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Eigentümers nach der Praxis regelmässig keinen solchen zur Folge hat (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591); 
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, bei Gutheissung der Beschwerde könne "ein Endentscheid durch die Anwendung der Regeln der internationalen Zuständigkeit herbeigeführt" und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweis- und Gerichtsverfahren gespart werden; 
dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allerdings nur dann erfüllt ist, wenn das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers folgen, selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 III 634 E. 1.1 S. 636; 132 III 785 E. 4); 
dass unter den gegebenen Umständen die Gutheissung der Beschwerde von vornherein nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, sondern lediglich die Neubeurteilung der prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, zumal der Erlass eines Endentscheids im Beschwerdeverfahren gar nicht beantragt ist; 
dass damit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt sind, womit sich die Beschwerde als offensichtlich nicht zulässig erweist und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz