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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.83/2003 /dxc 
 
Urteil vom 10. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Munizipalgemeinde Varen, 3969 Varen, 
Beschwerdegegner, 
Einzelrichter des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sion 2. 
 
Gegenstand 
Baubusse, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 25. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümer der mit einem Chalet überbauten Parzelle Nr. 5012 im Gebiet A.________ in Varen. Am 20. Juli 2000 erliess die Baukommission Varen eine Baueinstellungsverfügung, nachdem sie festgestellt hatte, dass X.________ auf dem Grundstück mit bewilligungspflichtigen Bauarbeiten begonnen habe, ohne ein Baugesuch eingereicht zu haben. 
 
Am 21. August 2000 reichte X.________ ein Baugesuch für "Mauern zur Geländestützung, Terrassierung und Einfriedung sowie Treppe" ein. Die Gemeinde ergänzte den Gesuchsgegenstand mit "Erstellung eines Abstellplatzes", veröffentlichte es im kantonalen Amtsblatt und bewilligte es, nachdem keine Einsprachen eingegangen waren, am 15. November 2000 (Genehmigungsstempel der Pläne: 7. November 2000) mit der Auflage, dass die bestehende Zufahrt zur westlich angrenzenden Nachbarparzelle Nr. 5006 im heutigen Zustand zu jeder Zeit gewährleistet sein müsse. 
 
Am 10. September 2001 führte die Baukommission der Gemeinde Varen eine Baukontrolle durch und stellte fest, dass X.________ die Mauer auf der Westseite nicht nach Plan erstellt, die Böschung für eine Garage oder einen Raum unterhöhlt und auf der Ostseite ein nicht bewilligtes Fenster erstellt habe. Zudem habe er auf der Strassenböschung bzw. der Waldstrasse Aushubmaterial deponiert, welches zu entfernen sei. Gestützt auf diese Feststellungen erliess die Gemeinde am 13. September 2001 eine Wiederherstellungsverfügung und verhängte eine Baubusse von 5'000 Franken gegen X.________. 
 
Am 18. September 2001 erhob X.________ Einsprache, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, bei der beanstandeten Baute handle es sich nicht um einen Raum im baurechtlichen Sinne, worunter ein allseitig dauernd geschlossener Bereich zu verstehen sei, sondern um eine Art offene Nische; die Bauarbeiten seien im Übrigen noch nicht beendet und würden der Baubewilligung entsprechen. 
 
Am 4. Oktober 2001 nahm die Baukommission einen Augenschein auf der Baustelle und stellte dabei u.a. fest, dass X.________ eine 1,5 m hohe Mauer erstellt habe, welche die Zufahrt zur Parzelle Nr. 5006 versperre. Der beanstandete "Raum" sei bereits so weit ausgehöhlt, dass ein kleiner Pneulader darin habe untergebracht werden können. Am 26. Oktober 2001 teilte die Gemeinde X.________ mit, für die Beurteilung der Einsprache gegen die Wiederherstellungsverfügung sei der Staatsrat zuständig und wies die Einsprache gegen die Baubusse ab. 
 
X.________ focht diese Bussenverfügung am 19. November 2001 beim Kantonsgericht an, im Wesentlichen mit der Begründung, die erstellten Bauteile hätten, soweit sie überhaupt bewilligungspflichtig seien, der erteilten Bewilligung entsprochen. 
B. 
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hiess die Berufung von X.________ am 25. September 2002 teilweise gut, hob den Einsprache-Entscheid der Gemeinde Varen im Sinne der Erwägungen auf und setzte die Busse auf 2'000 Franken fest. Zur Begründung führte er an, die Gemeinde Varen habe zwar zu Recht eine Verletzung baurechtlicher Vorschriften festgestellt und X.________ gebüsst, jedoch eine übersetzte Busse ausgesprochen. 
 
X.________ erhob am 6. Februar 2003 beim Kantonsgericht Wallis Einsprache gegen dieses Urteil, welches sie tags darauf dem Bundesgericht zur Behandlung überwies. 
 
Das Kantonsgericht und die Gemeinde Varen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, verzichten jedoch auf substanziierte Vernehmlassungen. In seiner unaufgefordert eingereichten Replik hält X.________ an seinem Standpunkt fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Anfechtung des Urteils des Kantonsgerichts vom 25. September 2002 kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die "Einsprache" deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
2.1 Nach Art. 54 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 wird (u.a.) mit Busse von 100 Franken bis 50'000 Franken bestraft, wer als Bauherr ein Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sinngemäss vor, die Annahme, er habe eine von der Baubewilligung vom 15. November 2000 nicht gedeckte bewilligungspflichtige Baute erstellt, sei willkürlich, weshalb die ausgesprochene Baubusse unhaltbar sei. 
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a, je mit Hinweisen). 
2.3 Der kantonsgerichtliche Einzelrichter hat die Busse gegen den Beschwerdeführer (in reduziertem Umfang) bestätigt, weil der von diesem erstellte Abstellraum (von ihm als "Nische" bezeichnet) nach seiner Überzeugung von der Baubewilligung vom 15. November 2000 nicht gedeckt ist. Diese Auffassung ist ohne weiteres haltbar; so ist im Baubeschrieb des Beschwerdeführers im bewilligten Baugesuch - "Mauern zur Geländeabstützung, Terrassierung u. Einfriedung sowie Treppe" - nirgends von einer Nische oder einem Abstellraum die Rede, und nach den am 7. November 2000 genehmigten Plänen dazu hätte die "befestigte Parkierungsfläche" im Norden durch eine Stützmauer, nicht durch einen Abstellraum oder eine Nische, begrenzt werden müssen. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wo auch dargelegt wird, dass der erstellte Abstellraum nicht nur nicht bewilligt wurde, sondern auch nicht bewilligungsfähig ist (E. 6.2 S. 10). 
 
Der Beschwerdeführer legt zwar weitschweifig und teilweise in polemischer und unsachlicher Weise dar, dass den Gemeindebehörden und dem Kantonsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes viele Fehler unterlaufen seien. Inwiefern die Auffassung des Kantonsgerichts im Ergebnis willkürlich sein soll, dass der umstrittene Abstellraum mit der ihm erteilten Baubewilligung nicht bewilligt wurde, legt er indessen nicht substanziiert dar. Nicht geeignet dazu ist insbesondere sein Argument, ohne diese Nische sei die bewilligte Parkierungsfläche zu klein, um ein Auto darauf abzustellen. Abgesehen davon, dass er die Gemeindebehörden vehement dafür kritisiert, dass sie sein Baugesuch mit dem Titel "Erstellen eines Abstellplatzes" ergänzten, wäre es an ihm gewesen, im Baugesuch um die Bewilligung eines ausreichend grossen Vorplatzes nachzusuchen. Die Beschwerde geht somit weitgehend an der Sache vorbei und genügt im Übrigen den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. 
3. 
Da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, die Verfassungsmässigkeit der ausgesprochenen Busse bzw. des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen, ist auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Gemeinde Varen ist praxisgemäss zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: