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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_367/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Volksbank B.________, Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 19. Zivilkammer des Landgerichtes Darmstadt verpflichtete A.________ (Beschwerdeführer, Gesuchsgegner) mit Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2013 und Berichtigungsbeschluss vom 24. Oktober 2013, der Volksbank B.________ (Beschwerdegegnerin, Gesuchstellerin) Schadenersatz in der Höhe von EUR 1'229'639.69 zuzüglich Zins zu bezahlen. 
 
Auf Begehren der Gesuchstellerin erklärte das Bezirksgericht Zürich diesen Entscheid am 27. November 2014 als in der Schweiz vollstreckbar. Mit Arrestbefehl vom gleichen Tag kam es auch deren Gesuch auf Verarrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegener Vermögenswerte des Gesuchsgegners nach. 
 
Eine gegen die Vollstreckbarerklärung gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juni 2015 ab, nachdem es dessen Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit gleichentags gefälltem Beschluss abgelehnt hatte. 
 
B.   
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juli 2015, der "Entscheid" des Obergerichts vom 8. Juni 2015 sei aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2013 für nicht vollstreckbar zu erklären. Ferner sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2014 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
Mit Verfügung vom 4. September 2015 wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zwei Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab, mit denen er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss eines Einspruchsverfahrens beim Landgericht Darmstadt gegen das Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2013 verlangt hatte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil vom 8. Juni 2015 einen gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Art. 41 LugÜ (SR 0.275.12) gerichteten Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 1 LugÜ und Anhang III zum LugÜ ab. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ und Anhang IV zum LugÜ in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil vom 8. Juni 2015 sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (nachfolgende Erwägung 2) ist auf die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde einzutreten. 
 
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde dagegen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2014 beantragt. Zum einen begründet er diesen Antrag nicht und zum anderen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig, nicht gegen solche eines erstinstanzlich entscheidenden Bezirksgerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 27. November 2014 wurde vom Beschwerdeführer überdies im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten und ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils vom 8. Juni 2015. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt überdies nicht bloss die Aufhebung des Urteils vom 8. Juni 2015, sondern des an diesem Datum ergangenen Entscheids überhaupt, was auch den gleichzeitig gefällten Beschluss über die Verweigerung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens umfassen kann. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch diesen Beschluss anfechten will. Soweit seine Beschwerde Ausführungen gegen diesen enthält, erfolgen sie unter dem Titel "Zum Verfahrensantrag der Sistierung" und damit bloss zur Unterstützung des Verfahrensantrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Eine Anfechtung des Entscheids über die Verweigerung der Verfahrenssistierung wäre denn auch nicht zulässig (BGE 137 III 261 E. 1; Frage noch offen gelassen in Urteil 5A_752/2010 vom 17. März 2011 E. 2.1.5 in fine [beide Urteile ergingen noch zu Art. 38 aLugÜ, dürften aber auch unter dem Art. 46 (rev) LugÜ einschlägig sein, da die entsprechenden Grundsätze nicht geändert haben]). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3). 
 
3.   
Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Sobald die in Artikel 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt (Art. 41 Satz 1 LugÜ). 
 
Von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 LugÜ befassten Gericht darf die Vollstreckbarerklärung in der Folge nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Nr. 1 Satz 1 LugÜ). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf den Verweigerungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ, indem er geltend machte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden. 
 
4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe mit der Zustellungsbescheinigung der englischen Zustellbehörde den Beweis dafür erbracht, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 durch Einwurf in seinen Briefkasten an der Adresse C.________ Road, London, zugestellt wurde. Vor diesem Hintergrund obliege es dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben fehlerhaft seien und die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung entgegen dem durch die Bescheinigung bewirkten Anschein fehlten. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen; mit den von ihm eingereichten Urkunden vermöge er nicht zu belegen, dass er am besagten Tag seinen Wohnsitz an einem anderen Ort hatte, weshalb die Zustellung an der Adresse C.________ Road, London habe erfolgen können.  
 
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:  
 
4.2.1. Er macht zunächst sinngemäss geltend, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, die "Beweispflicht" für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks werde durch die Einreichung der Zustellbestätigung umgekehrt.  
 
Damit versteht er den angefochtenen Entscheid indessen falsch und seine Rüge stösst daher ins Leere. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mit der Zustellbestätigung erbracht, in der bestätigt werde, die Zustellung sei durch Einwurf des Dokuments in den Briefkasten  des Beschwerdeführers an der C.________ Road in London erfolgt. Wenn sie dafür hielt, es obliege bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer, den Beweis dafür anzutreten, dass er am besagten Tag seinen Wohnsitz an einem anderen Ort hatte und die Zustellung daher nicht an der C.________ Road habe erfolgen können, sprach sie damit bloss das Recht des Beschwerdeführers auf Antritt des Gegenbeweises an. Eine Umkehr der Beweislast, nahm sie damit nicht vor.  
 
4.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zum Nachweis, dass der Briefkasten, in den die Zustellbehörde die Klageschrift angeblich eingeworfen habe, zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in seinem Besitz gewesen sei, neben der von der Vorinstanz berücksichtigten Meldebescheinigung der Stadt Eschborn in Deutschland verschiedene weitere Beweismittel offeriert. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese Beweisofferten eingegangen, was einen Verstoss gegen Art. 5 und 9 BV sowie Art. 6 EMRK darstelle. Die Rüge ist in doppelter Hinsicht ungenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
Zum einen enthält der angefochtene Entscheid keine Feststellungen darüber, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismittel angeboten hätte, und der Beschwerdeführer erhebt dazu keine hinreichend substanziierte, mit Aktenhinweisen versehene Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts erlauben könnte. Er kann daher mit seinen Behauptungen über weitere Beweisofferten und die darauf gestützten Rügen nicht gehört werden (Erwägung 2.2). 
 
Zum anderen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, die Vorinstanz habe verschiedene grundrechtliche Bestimmungen verletzt, weil sie nicht auf die angeblichen Beweisofferten eingegangen sei. Er unterlässt es indessen detailliert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen Grundrechte verletzt haben soll, wenn sie auf die behaupteten Beweisofferten nicht einging. Damit verfehlt er die vorstehend (Erwägung 2.1) dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Grundrechtsverletzung. 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Beweis dafür, dass er am 12. Juli 2012 (recte wohl: 18. Juli 2013) einen anderslautenden Wohnsitz als denjenigen an der C.________ Road in London gehabt habe, verschiedene neue Beweismittel ein. Er hält dafür, die Voraussetzung für die Zulassung der neuen Beweismittel, dass erst der angefochtene Entscheid zu ihrer Einreichung Anlass gegeben habe (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Erwägung 2.2 vorne), sei vorliegend erfüllt. So halte die Vorinstanz ihm im angefochtenen Entscheid vor, er hätte durch die Einreichung eines anderslautenden Mietvertrags, einer Strom- und Wasserabrechnung oder sonstiger an ihn gerichteter Post beweisen können, dass er zum fraglichen Zeitpunkt einen anderslautenden Wohnsitz gehabt habe.  
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begründete den bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung hauptsächlich damit, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks seine Adresse nicht an der C.________ Road in London gehabt habe. Es war damit bereits vor Ergehen des angefochtenen Urteils klar, dass der Wohnsitzfrage entscheidende Bedeutung zukommt, und es hätte für den Beschwerdeführer bereits vorher Anlass bestanden, dazu alle beweiskräftigen Beweismittel einzureichen. Wenn die Vorinstanz den Beweis des behaupteten anderslautenden Wohnsitzes aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht als erbracht betrachtete und es als nicht verständlich bezeichnete, weshalb der Beschwerdeführer nicht die von ihr genannten, aussagekräftigen Beweismittel eingereicht habe, zeigt dies bloss, dass auch die Vorinstanz der Auffassung war, es hätte im Verfahren vor ihr Anlass zu deren Einreichung bestanden, und eröffnet dies dem Beschwerdeführer gerade nicht die Möglichkeit, dieselben vor Bundesgericht neu einzureichen. 
 
4.2.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach ein anderslautender Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, ficht der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Begründung als willkürlich an, indem er bloss, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, beiläufig die Ansicht äussert, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Meldebescheinigung der Stadt Eschborn einen weniger starken Beweiswert haben soll als die geforderten Rechnungen, und die Forderung nach deren Einreichung sei willkürlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.3. Die Vorinstanz verneinte damit zu Recht, dass der Verweigerungsgrund nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ erfüllt sei, weil dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht durch Einwurf in seinen Briefkasten zugestellt worden wäre.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer will weitere Anerkennungsverweigerungsgründe daraus ableiten, dass ihm das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 2013 nicht zugestellt worden sei und er von dessen Existenz erst am 5. Dezember 2014 durch Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich Kenntnis erlangt habe. Die Zustellung des Urteils sei gemäss Beschwerdegegnerin an die C.________ Road in London erfolgt. Eine solche Zustellung könne aber überhaupt nicht erfolgt sein, weil er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr an dieser Adresse, sondern an der 100 Knightsbridge gewohnt habe. 
 
5.1. Er rügt zunächst, die Vorinstanz sei auf diesen Einwand nicht eingegangen, was einen Verstoss gegen Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK darstelle.  
 
Darauf kann nicht eingetreten werden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte, das Versäumnisurteil sei ihm nicht zugestellt worden und der Beschwerdeführer unterlässt es, mit Aktenhinweisen aufzuzeigen, wo er diese Behauptung aufgestellt habe. Die Behauptung gilt damit als neu und damit unzulässig. Überdies ist die Rüge des Verstosses gegen die genannten Grundrechtsbestimmungen nicht hinreichend begründet, indem der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz dieselben verletzt haben soll, indem sie auf die angebliche Behauptung nicht einging (Erwägung 2). 
 
5.2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit der Behauptung, das Versäumnisurteil sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, überhaupt gehört werden kann, geht er fehl, wenn er aus einem Mangel bei der Zustellung des Versäumnisurteils einen Anerkennungsverweigerungsgrund ableiten will, wie nachfolgend darzulegen ist.  
 
5.2.1. Er macht zunächst geltend, die Anerkennung wäre von der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Nr. 2 LugÜ zu verweigern gewesen, weil es sich beim Versäumnisurteil um ein "gleichwertiges Schriftstück" im Sinne von Art. 34 Nr. 2 LugÜ handle.  
 
Zu Unrecht. Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (...). Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom Recht des Urteilsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren Kenntnis erlangt ( ROLF SCHULER, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2011, N. 33 zu Art. 34 LugÜ). Art. 34 Nr. 2 LugÜ verlangt, dass dieses oder ein gleichwertiges Schriftstück der beklagten Partei in einer Weise zugestellt wird, dass sie in die Lage versetzt wird, am ausländischen Erkenntnisverfahren teilzunehmen und ihre Verteidigung wahrzunehmen (Urteil 5A_230/2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1). Die Bestimmung dient dem Schutz vor dem Entzug des rechtlichen Gehörs bei Verfahrenseinleitung (vgl. Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten LugÜ, BBl 2009 1777 ff., S. 1805 f., Ziff. 2.6.2 zu Art. 34 Nr. 2 LugÜ; SCHULER, a.a.O., N. 24 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/OBERHAMMER, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Anton K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 28 und 32 zu Art. 34 LugÜ). Diesem Zweck entsprechend fallen Schriftstücke, die nach Verfahrenseinleitung zuzustellen sind, nicht unter Art. 34 Nr. 2 LugÜ ( FRIDOLIN WALTHER, in: Lugano Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 42 zu Art. 34 LugÜ; vgl. auch SCHULER, a.a.O., N. 26 zu Art. 34 LugÜ). Das Versäumnisurteil, welches das Verfahren vor der Instanz abschliesst, stellt demnach kein "gleichwertiges Schriftstück" im Sinne von Art. 34 Nr. 2 LugÜ dar. 
 
5.2.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 37 (recte: Art. 38) LugÜ, der als Voraussetzung für eine Vollsteckbarkeitserklärung verlangt, dass der Entscheid im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss. Er hält im Wesentlichen dafür, die eingereichte vollstreckbare Versäumnisurteilsausfertigung vom 24. Oktober 2013 sei nach dem Prozessrecht des Ursprungsstaats nichtig, nachdem das Urteil nicht zugestellt und somit nicht verkündet worden sei.  
 
Damit eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden kann, muss sie nach dem Recht des die Entscheidung erlassenden Staates vollstreckbar sein, wobei eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt ( MATHIAS PLUTSCHOW, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, Anton K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 28 zu Art. 38 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen, 2011, N. 116 zu Art. 38 LugÜ; STAEHELIN/ BOPP, in: Lugano Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 33 zu Art. 38 LugÜ). Die Anwendung des ausländischen Rechts des Urteilsstaats, prüft das Bundesgericht dabei in vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten, wie vorliegend eine gegeben ist, nur auf Willkür; die Rüge der (bloss) unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht erhoben werden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; BGE 138 III 489 E. 4.3; 135 III 670 E. 1.4; 133 III 446 E. 3.1). 
 
Die Vorinstanz führte aus, das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 2013 sei mit dem Tag seiner Ausfällung in Deutschland im Sinne von § 708 Ziff. 2 der deutschen ZPO vorläufig vollstreckbar geworden. Im Übrigen verwies sie auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ausfertigung des fraglichen Entscheids sowie das Formblatt gemäss Anhang V zum LugÜ (s. Art. 53 f. LugÜ), wo die Vollstreckbarkeit durch das Landgericht Darmstadt bestätigt werde. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Bejahung der Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils in Deutschland eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts durch die Vorinstanz oder durch das Landgericht Darmstadt zugrunde läge. Mit seiner blossen Behauptung, die Annahme der Vollstreckbarkeit stehe mit verschiedenen Bestimmungen der deutschen ZPO im Widerspruch, ist er nicht zu hören. 
 
6.   
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Anerkennung des streitbetroffenen Versäumnisurteils sei zu verweigern, weil eine solche gegen den Ordre public der Schweiz verstossen würde (Art. 34 Nr. 1 LugÜ). So gelte der Einwurf einer Postsendung in einen Briefkasten an einer Adresse, die nicht als bestätigte offizielle Meldeadresse bzw. Wohnadresse gelte, als nicht zugestellt. Da sich eine ordnungsgemässe Zustellung wesentlich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör auswirke, stelle eine nicht bestätigte Zustellung  in einen falschen Briefkasten einen wesentlichen Verfahrensfehler dar und sei somit Ordre public-widrig.  
 
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst ist zu bemerken, dass er mit seinen Vorbringen keinen offensichtlichen Widerspruch gegen den Ordre public rügt, der nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ einzig zu einer Anerkennungsverweigerung führen könnte. Überdies ist seiner Rüge die Grundlage entzogen, nachdem aufgrund des vorstehend (Erwägung 4) Ausgeführten in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, dass die der Gehörswahrung dienende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Einwurf in einen "falschen Briefkasten" erfolgte. Festzuhalten ist ferner, dass sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verfahrenseinleitung nach der Spezialbestimmung von Art. 34 Nr. 2 LugÜ beurteilt (Erwägung 5.2.1 vorne); der angerufene Art. 34 Nr. 1 LugÜ erfasst nur spätere Verstösse gegen das rechtliche Gehör (WALTHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 LugÜ; DOMEJ/ OBERHAMMER, a.a.O., N. 23 zu Art. 34 LugÜ). 
 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 8, 9 und 29 BV sowie gegen Art. 6 EMRK verstossen, indem sie auf den Einwand betreffend Verstoss gegen den Ordre public nicht eingegangen sei, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, und der Beschwerdeführer erhebt dazu keine mit Aktenhinweis versehene Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung des Prozesssachverhalts ermöglichen könnte (Erwägung 2.2). Überdies ist die Rüge des Verstosses gegen die genannten Grundrechtsbestimmungen nicht hinreichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz dieselben verletzt haben soll, wenn sie auf den angeblichen Einwand nicht einging (Erwägung 2.1). 
 
7.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer